W117 2108226-1•BVwG W117 2108226-1
W117 2108226-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2016
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Kostentragung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH
W117 2108226-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Südsudan, vertreten durch XXXX , vom 08.06.2015 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1, 2 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, 41 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von €
426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.4.2015 gemäß § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Grieskirchen festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeiliche Anhaltezentrum Wien-Hernals überstellt.
Mit dem am 10.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 08.06.2015 erhob der Beschwerdeführer (BF) gegen die Festnahme und Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerdeschrift wird auf der Tatsachenebene zunächst zur Frage der Anhaltung nach erfolgter Festnahme entscheidungswesentlich ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer [...] wurde am 25.04.2015 in den Morgenstunden von Polizeibeamten (glaublich der Polizeiinspektion Gallspach) in seiner Unterkunft der Grundversorgung Gallspacherhof an der Adresse [...], festgenommen und unter Anwendung von polizeilicher Zwangsgewalt nach Wien gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde von den Beamten im Zuge der Festnahme und der Fahrt nach Wien lediglich mitgeteilt, dass diese im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, handeln würden und den Polizeibeamten eine inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer verbrachte die nächsten beiden Tage in einem Polizeianhaltezentrum in Wien, wobei ihm nicht bekannt war, wo er sich genau befand. Er erhielt darüber von den vollziehenden Beamten keine Information, hatte keinen Zugang zu rechtlicher Beratung und ärztlicher Betreuung. Am 27.04.2015 wurde [...] von den österreichischen Behörden nach Italien (Rom) via Flugzeug überstellt. Im Zuge der Überstellung von Wien Schwechat nach Rom wurden dem Beschwerdeführer von den die Überstellung begleitenden Polizeibeamten alle Medikamente abgenommen. Er erhielt diese bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zurück und hatte er keine Möglichkeit, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer verübte am 14.04.2015 einen Selbstmordversuch (Medika- mentenintoxikation in suizidaler Absicht) und befand er sich aus diesem Grund im Klinikum Wels-Grieskirchen an der Abteilung für Psychiatrie vom 14.04.2015 bis 21.04.2015 in stationärer Behandlung. Die empfohlene Medikamentation ist dem beigelegten Kurzarztbrief zu entnehmen und war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der Medikamente stabil. Nach seiner Entlassung hielt er sich ab 22.04.2015 wieder in Grundversorgung [...] auf, bevor er am 25.04.2015 früh morgens von den Polizeibeamten wie vorhin beschrieben festgenommen und nach Wien gebracht wurde.
In rechtlicher Hinsicht monierte der Beschwerdeführer die Umgehung der für die Schubhaft maßgeblichen Normen:
"Die gegenständliche Vorgehensweise, den Beschwerdeführer anstatt der Schubhaft im Stande der Anhaltung nach Festnahme zur Überstellung nach Italien festzuhalten, umgeht die Bestimmungen über die Schubhaft, da mit der Anhaltung im Stande der Festnahme für die Dauer bis zu 72 Stunden derselbe Zweck wie jener der Schubhaft erfüllt wird. Es wird somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Schubhaftverhängung zur Überstellung in einen Mitgliedsstaat über Dublin-Asylwerber nicht zulässig ist, umgangen. In unionsrechtlicher Hinsicht ist nicht näher definiert, was unter Haft im Sinne des Art. 28 Dublin-Ill Verordnung zu verstehen ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist darunter nach der Definition im österreichischen Recht nicht nur die Schubhaft zu verstehen, sondern wohl auch jede andere Form der Freiheitsentziehung, um einen Akt nach der Dublin-Ill Verordnung zu vollziehen, insbesondere auch die Anhaltung im Stande der Festnahme, da damit exakt dasselbe Ergebnis wie bei der Verhängung der Schubhaft erreicht wird bzw. erreicht werden sollte.
Die Schubhaftbestimmungen im Fremdenpolizeigesetz wurden als unanwendbar erklärt, da die Fluchtgefahr laut Art. 28 Dublin-Ill Verordnung nicht hinreichend detailliert beschrieben ist. Dies ist sinngemäß auf die Bestimmungen der Anhaltung im Zuge der Festnahme anzuwenden und fehlt auch hier die exakte Beschreibung der Fluchtgefahr.
Da die gegenständliche Anhaltung bzw. der damit verbundene Freiheitsentzug einer Wirkung der Schubhaft gleich kommt, liegt ein Verstoß gegen aktuelle höchstgerichtliche Judikatur vor und hätte die gegenständliche Freiheitsentziehung nicht erfolgen dürfen.
Darüber hinaus wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Behandlung durch die diensthabenden Beamten während der Anhaltung.
"Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass dem Beschwerdeführer die bei ihm befindlichen Medikamente, welche ihm nach seinen stationären Aufenthalt im Klinikum Wels-Grieskirchen verordnet wurden, von den Polizeibeamten abgenommen werden und führte dies zu einer wesentlichen Verschlechterung seines aktuellen Gesundheitszustandes.
Im Gegenteil, in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. [...] wurde ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass bei einer Überstellung in den Dublin-Staat eine ärztliche Betreuung und Begleitung sichergestellt werden muss, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist. Der BF war in Besitz seiner Arztbriefe des Klinikums Wels-Grieskirchen und wurden diese von ihm nach entsprechender Aufforderung an die überstellenden Beamten ausgehändigt, welche er ebenso wie die abgenommenen Medikamente bis zum heutigen Tage nicht zurückbekam.
Für die Abnahme der Medikamente gibt es keine Rechtsgrundlage und ist diese ebenso rechtswidrig wie die Anhaltung im Stande der Festnahme zur Überstellung in den Dublin-Staat.
Die in Rede stehenden Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden daher als rechtswidrig zu qualifizieren sein".
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, "das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich möge gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben, gemäß § 35 VwGVG erkennen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, in eventu gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen".
Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Verwaltungsakt und erstattete eine Beschwerdebeantwortung; in dieser führte sie unter anderem aus:
"Eingangs wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer (BF) zu keinem Zeitpunkt im Stande der Schubhaft befunden hat, demzufolge ist auch kein behördlicher Schubhaftbescheid existent.
Herr [...] wurde am 25.04.2015, um 06:07 Uhr, im Auftrag des BFA EAST-WEST gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG 2014 von Beamten der PI Grieskirchen in [...], festgenommen und in weiterer Folge noch am gleichen Tag in das Polizeiliche Anhaltezentrum Wien-Hernals überstellt.
Im Stande der Festnahme im PAZ WIEN-Hernals wurde der Beschwerdeführer sodann am 26.04.2015, um 09:45 Uhr, einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt der LPD Wien unterzogen, welche zum Ergebnis führte, dass Herr [...] aus medizinischer Sicht vollkommen flugtauglich ist. Das diesbezüglich angefertigte Polizeiamtsärztliche Gutachten ist dem in Vorlage gebrachten Verfahrensakt zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Vollstreckung der bestehenden rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß der Dublin-lll-VO bzw. gemäß § 46 Abs. 1 FPG. 2005 am Montag, den 27.04.2015, um 06:15 Uhr, in Begleitung von 3 Beamten des EKO - Cobra via Wien-Schwechat nach Italien (Zielflughafen: Rom) überstellt.
Zu den in der Beschwerdeschrift geäußerten Vorhaltungen, dass der BF weder Zugang zu einer rechtlichen Beratung noch zu einer ärztlichen Betreuung hatte, darf entgegen gehalten werden, dass dem BF bereits unmittelbar anlässlich seiner Festnahme am 25.04.2015 von den einschreitenden Beamten der PI Grieskirchen ein Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in englischer Sprache ausgefolgte wurde. Während der gesamten Amtshandlung zur Festnahme und zur Überstellung v. Gallspach ins Polizeiliche Anhaltezentrum Wien war zudem eine Konversation zwischen dem BF und den einschreitenden Polizeibeamten in englischer Sprache möglich (siehe Bericht der PI Grieskirchen v. 25.04.2015). Während der gesamten Dauer der Anhaltung von Herrn [...] im PAZ Wien war für den BF der Zugang zu einer ärztlichen Betreuung gewährleitet, so wurde der BF z.B.: auch am 26.04.2015 einer umfassenden medizinischen Untersuchung im Hinblick auf seine Flugtauglichkeit unterzogen.
Der Beschwerdeführer verkennt zudem in seiner Beschwerdeschrift, dass der konkrete Zweck seiner am 25.04.2015 erfolgten behördlichen Festnahme nicht in der Sicherung der Abschiebung, sondern vielmehr in der operativen Durchführung seiner Abschiebung bestand. Folgerichtig wurde von Seiten der belangten Behörde auch kein Schubhaftbescheid, sondern ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Ziffer 3 FPG. 2005 erlassen, welcher konkret auf die geplante behördliche Außerlandesbringung des BF am 27.04.2015 nach Italien abgestimmt war.
Die in der Beschwerdeschrift gewählte Terminologie "Haft" ist somit im Zusammenhang mit dem Gegenstand der bekämpften Maßnahme unzutreffend. Eine Anhaltung im Stande der Festnahme, wie im konkreten Fall vorliegend, unterliegt jedenfalls nicht der Europa-Rechtsnorm der Dublin-Ill- VO.
Im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift inkludierte Vorhaltung, dass dem BF von dem Beamten der Abschiebecrew des EKO-Cobra sowohl seine Medikamente als auch seine Arztbriefe des Klinikums Wels-Grieskirchen abgenommen worden seien und er diese nicht mehr zurück erhalten habe, wird auf den im vorgelegten Verfahrensakt beigeschlossenen Bericht des Escort- Leaders Herrn [...], datiert mit 29.06.2015 verwiesen.
Seitens des BFA wird hiermit beantragt die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gern. § 35 VwGVG i. V.m. § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen: Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40; Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. 1032220810-140027516-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Gegen den Bescheid richtete sich die am 10.03.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2015, W161 2103175-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abwies.
Mit der ordnungsgemäß am 26.03.2015 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde die den Festnahmeauftrag vom 14.04.2015 zu vollziehende LPD Oberösterreich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" leidet.
Der Beschwerdeführer hatte am 14.04.2015 einen Selbstmordversuch (Medika- mentenintoxikation in suizidaler Absicht) und befand er sich aus diesem Grund im Klinikum Wels-Grieskirchen an der Abteilung für Psychiatrie vom 14.04.2015 bis 21.04.2015 in stationärer Behandlung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war in der Folge aufgrund der ihm gegebenen Medikamente stabil.
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 25.04.2015, um 06:07 Uhr, im Auftrag des BFA EAST-WEST gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG 2014 - Festnahmeauftrag vom 14.04.2015, am selben und am 17.04.2015 der LPD Oberösterreich bekanntgegeben - von Beamten der PI Grieskirchen in [...], festgenommen und in weiterer Folge noch am gleichen Tag in das Polizeiliche Anhaltezentrum Wien-Hernals überstellt. Im Festnahmeauftrag wurde ausdrücklich auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen.
"Auftragsgemäß wurde er belehrt" und ihm das "Infoblatt für Festgenommene" in englischer Sprache ausgefolgt; die Konversation erfolgte in englischer Sprache. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, "seine persönlichen Sachen zu packen". Während der Amtshandlung ergaben sich keine Vorkommnisse.
Das Informationsblatt weist über die Möglichkeit der Zuziehung von Verwandten, Vertrauenspersonen, oder eines Rechtsanwaltes und über die Möglichkeit des Rechtsschutzes folgenden Inhalt auf:
"Sie haben das Recht, eine Person ihres Vertrauens (etwa einen Angehörigen, einen Freund oder Ihren Bewährungshelfer) von Ihrer Festnahme zu verständigen: Sie haben auch das Recht, einen Rechtsbeistand von Ihrer Festnahme verständigen und können diesen jederzeit mit Ihrer Vertretung betrauen. Grundsätzlich können Sie diese Person selber anrufen. In bestimmten Fällen muss dies ein Polizist für Sie machen. Wenn Sie kein Telefon besitzen, dürfen Sie für diese Verständigungen ein Telefon der Polizei benutzen."
[...]
Wenn Sie nach dem BFA-VG festgenommen worden sind, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen Ihre Festnahme erheben. Diese Beschwerde müssen Sie an das Bundesverwaltungsgericht schicken. [...] Sie können diese Beschwerde erheben, egal ob Sie freigelassen wurden oder weiter in Haft sind."
Im Stande der Festnahme im PAZ WIEN-Hernals wurde der Beschwerdeführer sodann am 26.04.2015, um 09:45 Uhr, einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt der LPD Wien unterzogen, welche zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht vollkommen flugtauglich ist. Der Beschwerdeführer war daher haftfähig.
Am 26.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Mitglieds der Schubhaftbetreuung (VMÖ) der Verlauf der geplanten Rückführung erklärt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass "er lieber in Österreich bleiben würde. Er verstehe aber, dass dies gemäß Dubliner Abkommen nicht möglich sei".
Der Beschwerdeführer wurde am Montag, dem 27.04.2015, um 06:15 Uhr, in Vollstreckung der bestehenden rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß der Dublin-lll-VO bzw. gemäß § 46 Abs. 1 FPG. 2005 in Begleitung von 3 Beamten via Wien-Schwechat nach Italien (Zielflughafen: Rom) überstellt.
Der Abschiebevorgang selbst verlief ohne Probleme und Beschwerden seitens des Beschwerdeführers:
Am 27.04.2015 erfolgte um 03.30 Uhr die Abholung des Beschwerdeführers vom AFA Hernalser Gürtel. Die dort durchgeführte Personendurchsuchung verlief ohne Probleme. Um 03.45 wurde der Beschwerdeführer zum Flughafen - Terminal 240 verbracht; die Ankunft erfolgte um 04:15 Uhr. Im Terminal 240 wurde der Beschwerdeführer nochmals von den Beamten durchsucht; danach in die entsprechenden Räumlichkeiten des Terminals 240 verbracht und ihm die Möglichkeit zum Essen, Trinken und Rauchen gegeben.
Das Pre-Boarding um 05.45 Uhr geschah ohne Vorkommnisse; das Flugzeug wurde durch die hintere Stiege betreten und erfolgte der Abflug um 06.15 Uhr. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Fluges ruhig und kooperativ.
Um 07.45 Uhr erfolgte die Landung in Rom und wurde der Beschwerdeführer im Flughafenbereich der italienischen "Immigration Police" übergeben - ohne jegliche Probleme.
Ein am Flughafen in Wien zurückgelassenes Gepäcksstück des Beschwerdeführers wurde mit einem Nachmittagsflug der Austrian Airlines (Landung 14:30 Uhr in Rom) nachgebracht und vom Piloten einem Beamten der italienischen "Immigration Police" übergeben. Von der "Immigration Police" wurde zugesichert, dieses Gepäcksstück dem Beschwerdeführer, welcher in der Zwischenzeit in der do. Polizeistation wartete, auszufolgen.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständlicher Verwaltungs-/Gerichtsakt;
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, W161 2103175-1/3E;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, zur diesbezüglichen Asylantragstellung in Österreich und zur Abschiebung (nach Italien) am 27.04.2015, sind unzweideutig schriftlich dokumentiert:
Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung sowie schlussendlich die Abschiebung selbst wurden von den diensthabenden Beamten derart nachvollziehbar, lückenlos und ihn sich widerspruchsfrei festgehalten, dass die entsprechenden Berichte keinen Anlass zur Annahme der Unrichtigkeit derselben gaben - im Einzelnen:
So ist bereits dem im Akt aufliegenden Festnahmeauftrag neben dem Hinweis auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung die ausdrückliche Anführung jener, den Haftgrund bildenden Bestimmung, nämlich des §40 Abs. 1Ziffer 1 BFA_VG 2013 idgF, auf deren Basis die Festnahme erfolgte und der Beschwerdeführer auch laut Bericht der diensthabenden Beamten vom 25. 04. 2015, von beiden unterfertigt, mündlich belehrt wurde, zu entnehmen.
Da die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer entsprechend diesem, keine Widersprüche aufweisenden und das Geschehen der Festnahme sehr gut nachvollziehbar erscheinen lassenden Bericht in englischer Sprache erfolgte - die Sprachkenntnisse der Beamten wurden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen - erscheint die im entsprechenden Bericht festgehaltene Belehrung auch plausibel.
Mit der Beschwerdebehauptung
Dem Beschwerdeführer wurde von den Beamten [...] lediglich mitgeteilt, dass [...] den Polizeibeamten eine inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme nicht möglich ist.
vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung der Informations-/Belehrungspflicht aufzuzeigen, kommt doch bereits grundsätzlich den Beamten keine Überprüfungsfunktion "der Rechtmäßigkeit der Festnahme" zu, welche (gegenständlich) dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten ist.
Mit der Ausfolgung des Informationsblattes (in englischer Sprache), welches die in den Sachverhaltsfeststellungen festgehaltene Rechtsschutzmöglichkeit klar und deutlich festschreibt, wurde der Beschwerdeführer auch diesbezüglich ausreichend in den Stande versetzt, die "Rechtmäßigkeit der Festnahme" durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, was letztlich auch durch die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, welche die Rechtsvertreterin fristgerecht einbrachte, auch geschah.
Das dem Beschwerdeführer in englischer Sprache ausgehändigte Informationsblatt weist auch ausdrücklich auf die Rechtsschutzmöglichkeit hin:
"Wenn Sie nach dem BFA-VG festgenommen worden sind, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen Ihre Festnahme erheben. Diese Beschwerde müssen Sie an das Bundesverwaltungsgericht schicken. [...] Sie könne diese Beschwerde erheben, egal ob Sie freigelassen wurden oder weiter in Haft sind."
In diesem Zusammenhang ist der weiteren Beschwerdebehauptung
Er [...]hatte keinen Zugang zu rechtlicher Beratung [...].
gänzlich der Boden entzogen - nochmals sei ausdrücklich auf die entsprechende Passage des ausgefolgten Informationsblattes hingewiesen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Sie haben das Recht, eine Person ihres Vertrauens (etwa einen Angehörigen, einen Freund oder Ihren Bewährungshelfer) von Ihrer Festnahme zu verständigen: Sie haben auch das Recht, einen Rechtsbeistand von Ihrer Festnahme verständigen und können diesen jederzeit mit Ihrer Vertretung betrauen. Grundsätzlich können Sie diese Person selber anrufen. In bestimmten Fällen muss dies ein Polizist für Sie machen. Wenn Sie kein Telefon besitzen, dürfen Sie für diese Verständigungen ein Telefon der Polizei benutzen."
welche das Beschwerdevorbringen als nicht mit der Aktenlage im Einklang stehend erscheinen lässt.
Auch das in Richtung Haftunfähigkeit erstattete Beschwerdevorbringen - hatte keinen Zugang zu [...] ärztlicher Betreuung - findet nicht einmal ansatzweise Deckung in der Aktenlage:
Abgesehen davon, dass aktenmäßig in Bezug auf den 25.04.2015 eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers im Stande der Anhaltung festgehalten ist, enthält die entsprechende Rubrik auch die entsprechende Kommunikation mit dem Beschwerdeführer
"nach eigenen Angaben vor 1 Wo in KH Wels, Medikation wird besprochen [...] in der exploration dzt, nach eigenen Angaben keine suizidalen Gedanken"
sowie Medikation
"Sertralin Trittico Dominal Paracetamol Risperdal Pantoloc [...]"
sodass auch dieses Beschwerdevorbringen der Grundlage entbehrt, fehlt es doch an einem substantiierten Vorbringen, dass diese Medikation selbst zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätte.
In letzterem Zusammenhang ist auch dem ausführlichen, sich gleichfalls als widerspruchsfrei darstellenden (Durchführungs)Bericht vom 27.04.2015, den Abschiebevorgang selbst, zu entnehmen, dass bereits volle Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers während des mit ihm in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Schubhaftbetreuung geführten Vorbereitungsgespräches (auf die Abschiebung) gegeben war. Auch der Abschiebevorgang selbst, der in jeder Phase - siehe Feststellungen - offensichtlich problemlos erfolgte, liefert nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für die Annahme einer gesundheitlichen, die Überstellung beeinträchtigenden Notlage des Beschwerdeführers, sodass schließlich auf die dem Durchführungsbericht vom 27.04.2015 beiliegende ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor Flugantritt, nämlich am 26.04.2015, welche diesem volle Flugtauglichkeit attestiert, zu verweisen ist.
In diesem Sinne kann also nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der sich im Übrigen entsprechend der Beschwerdebehauptung ab dem 21.04.2015 als "in der Folge aufgrund der ihm gegebenen Medikamente stabil" darstellte, schon gar nicht, wie aber in der Beschwerde behauptet, "von einer wesentlichen Verschlechterung seines aktuellen Gesundheitszustandes" die Rede sein.
Inwiefern der Beschwerde diesbezüglich ein von der Rechtsvertreterin (der Maßnahmenbeschwerde) beigelegter Emailverkehr aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zum Erfolg verhelfen soll, ist insofern nicht erkennbar, als etwa in einer entsprechenden Notiz vom "30. Apr 2015", also bereits drei Tage nach der durchgeführten Abschiebung lediglich ganz allgemein von "Symptomen", im Besonderen aber nur "Schlaflosigkeit" betont wurden. Rückschlüsse auf das Vorliegen von Haftunfähigkeit bzw. Fluguntauglichkeit können daraus nicht gezogen werden.
Was den Vorwurf der Vorenthaltung von persönlichen Sachen des Beschwerdeführers "Im Zuge der Überstellung von Wien Schwechat nach Rom" betrifft, ist gleichfalls auf den klar abgefassten und schlüssigen Durchführungsbericht vom 27.04.2015, den Abschiebevorgang betreffend, zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass der Rucksack des Beschwerdeführers bloß versehentlich zurückgelassen und nicht (absichtlich) dem Beschwerdeführer "vorenthalten" wurde, wurde dieser doch mit dem Nachmittagsflug desselben Tages - nach Versicherung der (zuverlässigen) Weiterleitung an den Beschwerdeführer durch Beamte der italienischen "Immigration Police" - nach Rom (nach)geschickt.
Sollte das Eigentum des Beschwerdeführers diesem in Rom tatsächlich nicht ausgefolgt worden sein, so kommt diesem Umstand einerseits schon deshalb keine Relevanz zu, als er in zeitlicher Hinsicht außerhalb des Abschiebevorganges anzusiedeln ist, andererseits den österreichischen Beamten kein - im Sinne von Verschulden - Vorwurf gemacht werden kann.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.
In seiner jüngsten Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
oder
Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei -mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, nicht gegeben ist, was, bezogen auf das Beschwerdevorbringen
der Unterlassung entsprechender Informationen durch die Beamten über die Beiziehung eines Rechtsbeistandes und die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten,
der Unterlassung einer entsprechenden (Rechts)belehrung;
der Vorenthaltung ärztlicher Betreuung;
der Verschlechterung des Gesundheitszustandes;
der Vorenthaltung von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Sachen
gegenständlich der Fall ist:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I.:
In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 25.04.2015, um 06:07 Uhr erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis 27.04.2015, 06.15 Uhr desselben Tages (= Zeitpunkt des Abfluges nach Rom) § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:
"§ 22a. Abs. 1
Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]
In materieller Hinsicht wiederum waren stellten Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 sowie Abs. 9 iVm j§ 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG und § 41 Abs. 1 BFA-VG den Prüfungsmaßstab dar:
§ 40 Abs. 1 BFA-VG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
[...]
§ 34 Abs. 3 BFA-VG
Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
[...]
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
[...]
§ 34 Abs. 5 BFA-VG
Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
[...]
§ 34 Abs. 9 BFA-VG
Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§46. Abs. 1 FPG
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
[...]
§ 41 Abs. 1 BFA-VG
Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
Die Überprüfung der Festnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt, dass die Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben im vollen Einklang mit den diesbezüglichen Normen stand:
Da das den Beschwerdeführer betreffende, von ihm mit Antrag eingeleitete Asylverfahren mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, W161 2103175-1/3E, vom 18.03.2015, zugestellt am 26.03.2015, mit welchem die Anordnung der Außerlandesbringung durch die Verwaltungsbehörde (Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.03.2015, Zl. 1032220810-140027516-EAST West) bestätigt wurde, ab 26.03.2015 rechtskräftig negativ entschieden war, war ab diesem Zeitpunkt "eine Anordnung zur Außerlandesbringung [...] durchsetzbar" (§61 FPG), sodass die Verwaltungsbehörde zu Recht in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag, der gemäß §34 Abs. 5 BFA-VG "aktenmäßig kundgemacht" und gemäß §34 Abs. 9 BFA-VG der LPD Oberösterreich mit Schreiben vom 14.04.2015 und 17.04.2015 "bekannt gegeben" wurde, erließ und die Festnahme auf der Basis des §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG anordnete.
Der Beschwerdeführer wurde - siehe Sachverhalt - umfassend belehrt, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und kann die Festnahme auch nicht im Hinblick auf §41 leg.cit als rechtswidrig erkannt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 mwN) zu § 39 FPG, welche aber, da schon die Materialien zu §40 BFA-VG hervorheben, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild des §39 FPG geschaffen wurde, ist
"(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). "
Da die Anhaltung vom 25.04.2015, von 06:07 Uhr bis zum 27.04.2015, um 06:15 Uhr, sohin 48 Stunden und 8 Minuten dauerte, also deutlich unterhalb der in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG normierten höchstmöglichen Grenze von 72 Stunden währte, der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Mangelhaftigkeit rügte, begegnet die Anhaltung in der angeführten Dauer keinen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Argumentation in der Beschwerde
"Die gegenständliche Vorgehensweise, den Beschwerdeführer anstatt der Schubhaft im Stande der Anhaltung nach Festnahme zur Überstellung nach Italien festzuhalten, umgeht die Bestimmungen über die Schubhaft, da mit der Anhaltung im Stande der Festnahme für die Dauer bis zu 72 Stunden derselbe Zweck wie jener der Schubhaft erfüllt wird.
kann schon insofern nicht beigetreten werden, als es sich bei §§40
f. BFA-VG um einen Normenbereich handelt, der von jenem, die Schubhaft regelnden, zu unterscheiden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst im Ergebnis der diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerdebeantwortung der Verwaltungsbehörde (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Der Beschwerdeführer verkennt zudem in seiner Beschwerdeschrift, dass der konkrete Zweck seiner am 25.04.2015 erfolgten behördlichen Festnahme nicht in der Sicherung der Abschiebung, sondern vielmehr in der operativen Durchführung seiner Abschiebung bestand".
an sodass, wie die Verwaltungsbehörde zutreffend weiter ausführt
"Eine Anhaltung im Stande der Festnahme, wie im konkreten Fall vorliegend, jedenfalls nicht der Europa-Rechtsnorm der Dublin-Ill-VO unterliegt."
Der Argumentation des Beschwerdeführers nämlich, wonach
"In unionsrechtlicher Hinsicht nicht näher definiert ist, was unter Haft im Sinne des Art. 28 Dublin-Ill Verordnung zu verstehen ist"
kann schon vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des Art 28 Abs. 2 Dublin-II-VO, wonach die Haft "zwecks Sicherung von Überstellungsverfahren" unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden kann, nicht zugestimmt werden.
Bereits mit dieser Bestimmung kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass damit nur die in
§ 76 ff FPG normierte Schubhaft gemeint ist, nicht aber eine autonome Rechtsgrundlage für eine Festnahme, wie sie beispielsweise
§40 BFA-VG darstellt.
Auch die Tatbestände des Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO, die Dauer einer derartigen Haft im Ausmaß von bis zu sechs(!) Wochen (ab den in dieser Norm angeführten Zeitpunkten) betreffend, zeigen ausdrücklich, dass die gegenständliche Festnahme und Anhaltung auf der Basis von bloß bis zu 72 Stunden nicht von der Dublin-III-VO erfasst ist, sodass also der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers
"Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist darunter nach der Definition im österreichischen Recht nicht nur die Schubhaft zu verstehen, sondern wohl auch jede andere Form der Freiheitsentziehung, um einen Akt nach der Dublin-Ill Verordnung zu vollziehen, insbesondere auch die Anhaltung im Stande der Festnahme, da damit exakt dasselbe Ergebnis wie bei der Verhängung der Schubhaft erreicht wird bzw. erreicht werden sollte."
nicht das Wort geredet werden kann.
Vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes zur Dauer von Anhaltungen im Zusammenhang fremdenpolizeilicher Festnahmen kann also nicht erkannt werden, inwiefern "ein Verstoß gegen aktuelle höchstgerichtliche Judikatur vorliegt", wie in der Beschwerde schlussendlich ausgeführt, sodass überhaupt "die gegenständliche Freiheitsentziehung nicht erfolgen hätte dürfen".
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II und III.: (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) BVA-VG
Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), im konkreten Fall § 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit, maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[...]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
[...]
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
[...]
Demgemäß war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im beantragten Umfang, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz dazu war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchteil V.:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und konnte auf der Grundlage bestehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 mwN - entschieden werden, sodass die Revision in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen war.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.
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