BVwG W228 2119778-1

W228 2119778-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2016

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Alterspension, Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag,<br/>Krankenversicherung

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BVwG W228 2119778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2119778.1.00

Spruch

W228 2119778-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich vom 24.11.2015. VSNR: XXXX, betreffend die Vorschreibung von monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung sowie eines monatlichen Beitragszuschlags für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 24.11.2015 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass Herr Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, von 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 34,85 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von €

3,24 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2013 nicht gemeldet habe. Zudem wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies er im Wesentlichen auf seine Beschwerden vom 07.03.2014 und 15.01.2015. Er beantrage, die ihm vorgeschriebenen Beiträge zu streichen, da diese auf Bestimmungen basieren würden, welche von anscheinend nicht unbefangenen Entscheidungsträgern getroffen worden seien, die größtenteils durch das System profitieren würden. Weiters beantrage er, Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten, resultierend aus einer in der Pensionszeit vollbrachten Nebenbeschäftigung, zu streichen, sofern diese Personen das 70. Lebensjahr vollendet haben, sofern durch Einkommenssteuerzahlungen - wie in seinem Fall ersichtlich - ein wesentlicher Anteil für das Gemeinwohl geleistet werde und er somit zweimal belastet werde. Im Übrigen verweise er auf seine Eingabe vom 16.12.2015 an die SVA betreffend Auskunftspflicht.

Mit Schreiben vom 13.01.2016 legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid grundsätzlich aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Berechnung der Beitragsgrundlage, noch der Krankenversicherungsbeiträge oder der Beitragszuschläge in Frage gestellt. Er bezweifelt allerdings die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen an Alterspensionsbezieher.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98)

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung neben dem Bezug einer Alterspension verfassungsrechtlich unbedenklich (vergleiche VfGH vom 14.06.1991, B 418/90). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neben einer Alterspension in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/08/0115, 21.9.1993, 92/08/0092, 19.10.1993, 92/08/0232 und 93/08/0173) und hat entschieden, dass der Bezug einer Alterspension zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung führt (vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617 und 08.02.1994, 93/08/0234).

Diese Rechtsansicht teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG, welche die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge durch die SVA waren.

Die vom Beschwerdeführer verlangte "Streichung" von Krankenversicherungsbeiträgen von Pensionisten, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einkommenssteuer zahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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