W171 2016469-1•BVwG W171 2016469-1
W171 2016469-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
W171 2016469-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt SHINDAND in der Provinz HERAT und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe die Schule für sieben Klassen besucht. Zum Fluchtweg gab er an, er sei vor ca. vier Monaten gemeinsam mit seinen beiden namentlich genannten Cousins illegal und schlepperunterstützt in den Iran und von dort aus weiter über die Türkei nach Griechenland gereist. Auf der Ladefläche eines LKW versteckt seien sie in mehrtägiger Fahrt bis nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater habe für die amerikanischen Truppen als Spediteur gearbeitet und mit LKWs Waren transportiert. Die Taliban hätten die LKWs in Brand gesetzt, seitdem sei sein Vater abhängig. Die gesamte Familie werde schriftlich von den Taliban bedroht. Sie hätten sich nicht frei bewegen und zur Schule gehen können. Deshalb habe die Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Cousins Afghanistan verlassen sollten. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
In weiterer Folge wurde im März 2013 eine Tazkira (ausgestellt am 25.04.2012) des Beschwerdeführers vorgelegt.
In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.06.2014 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen vor, er sei in Afghanistan sieben Jahre lang zur Schule gegangen. Seine beiden Cousins hätten ebenfalls in Österreich Asylanträge gestellt. In Afghanistan würden seine Mutter, vier Schwestern und drei Brüder leben. Außerdem habe er dort zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Er habe keine Ahnung, wo sich sein Vater aufhalte. Sein Vater sei bereits neun Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers "weg" gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie und den Onkeln väterlicherseits zusammengelebt. Es sei ihnen wirtschaftlich sehr gut gegangen. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre die Schule sowie einen Englischkurs besucht. Sein Vater habe gemeinsam mit seinen beiden Brüdern vier LKWs besessen, damit hätten sie im Transportbereich für die Amerikaner gearbeitet. Seine Familie halte sich nach wie vor am Heimatort auf. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen beiden Cousins Afghanistan verlassen, nachdem der Onkel sein Geschäft verkauft habe, um sie nach Österreich zu schicken. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, wo sein Vater sei. Er könne es nicht genau sagen und vermute, dass die Taliban ihn entführt hätten. Er wisse auch nicht, ob dieser noch lebe. Sein Vater habe gemeinsam mit seinem Bruder vier LKWs besessen. Im Auftrag der Amerikaner hätten sie Waren transportiert. Während des Krieges zwischen Amerikanern und den Taliban hätten Letztere einen dieser LKWs verbrannt. Seit diesem Tag sei der Vater des Beschwerdeführers verschwunden. Danach hätten die Taliban erfahren, dass die LKWs der Familie des Beschwerdeführers gehören würden. Daraufhin hätten die Taliban sie mit dem Umbringen bedroht, weil sie für die Amerikaner gearbeitet hätten. Aus Angst um ihr Leben hätten sie Afghanistan verlassen, auch seine beiden Onkel hätten das Dorf verlassen. Er wisse nicht, wohin Letztere geflüchtet seien. Der LKW sei neun Monate vor der Ausreise verbrannt worden. Seine Familie lebe noch in Afghanistan, jedoch seien die Onkel aus dem Dorf geflüchtet. Die Männer aus seiner Familie könnten aufgrund der ehemaligen Tätigkeit (Transporte für die Amerikaner) nicht mehr im Dorf leben, weil sie ständig in Gefahr seien. Die Frauen dürften nicht das Haus verlassen, dort seien sie in Sicherheit. Es seien nur jene Personen in Gefahr, die für die Amerikaner arbeiten würden. Die Amerikaner hätten damals im benachbarten Dorf, etwa eine Stunde Fahrzeit mit dem Moped entfernt, eine Basis gehabt. Die Taliban würden alle hassen, die für die Amerikaner arbeiten würden bzw. gearbeitet hätten. Wenn die Taliban seine Onkel gefunden hätten, wären diese umgebracht worden. Sie hätten die LKWs seit dem Vorfall, bei dem ein LKW verbrannt worden sei, von den Taliban nicht mehr zurückbekommen. Sie würden glauben, dass alle vernichtet worden seien. Alle vier LKW-Fahrer seien verschwunden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Sicherheitslage und vor den Taliban geflüchtet.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2014, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer Asyl nicht zu gewähren sei (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Cousins Afghanistan wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan eine darüber hinausgehende Bedrohung zu befürchten hätte. Beweiswürdigend kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und allgemein gehalten sei. Eine ihn individuell betreffende Gefahr einer Verfolgung sei von ihm nicht geltend gemacht worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände ermittelt werden können, wonach aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Weder der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen noch die allgemein unsichere Lage im Herkunftsstaat könne zur Asylgewährung führen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung seiner individuellen Faktoren und der derzeitigen Lage in Afghanistan würden derzeit die Kriterien für eine "ausweglose Lage" vorliegen und sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei infolgedessen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Spruchpunkt III.).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, im Falle von Minderjährigen treffe die Behörde eine höhere Ermittlungspflicht. In den Länderberichten werde die Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers nur unzureichend analysiert. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe ihr Einkommen durch die Zusammenarbeit mit den Amerikanern bezogen und habe somit als politische Gegner der Taliban begründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen haben müssen. Verwiesen wurde auf eine Anfragebeantwortung zur Herkunftsregion vom 16.09.2014. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde schlichtweg ignoriert, Alter und Entwicklungsstand würden gänzlich unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer sei durch die Trennung von der Familie psychisch belastet. Dies auch deshalb, da die in der Heimat verbliebene Familie ständiger Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei und er nicht wisse, wo sich sein Vater befinde. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte umfassend und detailliert vorgebracht. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und seine Fluchtgründe zu konkretisieren. In einer Beweisrüge wurde moniert, sofern die Behörde darin einen Widerspruch sehe, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, nur Personen seien in Gefahr, die für die Amerikaner gearbeitet hätten, er selbst hätte jedoch nicht persönlich für diese gearbeitet, verkenne sie, dass er als Mitglied einer kollektivistischen Gesellschaft damit nicht einzelne Personen, sondern die gesamte Familie gemeint habe. Dass die restliche Familie noch an der Heimatadresse lebe, sei für die Feststellung der Verfolgungs- bzw. Gefahrenintensität nicht erheblich. Bei umfassender Ermittlung und ausreichender Würdigung seines Vorbringens hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Dies auch wegen seiner besonders vulnerablen Eigenschaft als unbegleiteter Minderjähriger und der Berücksichtigung des Kindeswohls.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei ledig und sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses. Er halte seine bisherigen Angaben, die er vor der Behörde gemacht habe, weiter vollinhaltlich aufrecht. Der Rechtsvertreter übergab dem Gericht eine psychologische Stellungnahme einer klinischen Psychologin vom 25.11.2015 sowie eine soziologische Stellungnahme eines Betreuers vom 07.12.2015, die nach Einsicht durch den Richter zum Akt genommen wurden.
Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan würden noch zwei Onkel väterlicherseits leben, diese seien jedoch verschollen. Sein Vater sei ebenfalls verschollen. Seine Mutter lebe noch dort. Der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn, und er habe vier Schwestern und zwei Brüder. Er glaube, dass einer der Brüder zehn Jahre alt und der andere etwa dreizehn Jahre alt sei. Es sei richtig, dass er auch mit anderen Familienmitgliedern unter einem Dach gelebt habe. Neben seiner Familie habe auch die Familie seiner beiden Onkel väterlicherseits mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in einem Haus gelebt. Beide Onkel seien verheiratet und lebten diese beiden Tanten nach wie vor in dem Haus. Einer der Onkel sei der Vater seines Cousins XXXX (dieser habe vier Brüder und drei Schwestern), der andere Onkel sei der Vater seines weiteren Cousins XXXX (dieser habe drei Brüder und drei Schwestern). Die beiden Cousins seien ebenfalls die ältesten ihrer jeweiligen Geschwister. Er kenne das Alter der Geschwister von XXXX nicht. Zwei von dessen Brüdern seien körperlich größer als der Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch eher zu den kleineren gehört. Er sei nun zwischen 1,64m und 1,70m groß. Zu seiner Schullaufbahn gab der Beschwerdeführer an, die Mädchen aus den Familien hätten nicht die Schule besucht. Die Burschen hätten alle die Schule besucht. Der Beschwerdeführer selbst sei mit den zuvor namentlich genannten Cousins gemeinsam sieben Jahre lang in eine Knabenschule gegangen und habe auch einen Englischkurs besucht. Die Jüngeren seien am Vormittag zur Schule gegangen, die Älteren am Nachmittag. Von den zwölf Knaben seiner Familie seien sechs Burschen am Vormittag und sechs Burschen am Nachmittag zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht mit XXXX in die Klasse gegangen. Es sei auch sonst keiner seiner Verwandten in die Klasse gegangen. Der Richter rekapitulierte, dass von den sechs Burschen nunmehrXXXXund der Beschwerdeführer in die sechsjährige Oberstufe gegangen seien. Der Beschwerdeführer bestätigt die Annahme des Richters, dass die beiden Geschwister des XXXX, die körperlich größer als der Beschwerdeführer gewesen seien, ebenso in die Oberstufe gegangen seien. Er könne nicht sagen, ob mit XXXX noch ein anderer Cousin in die Klasse gegangen sei. Es habe aber auch Cousins gegeben, die gemeinsam in die Klasse gegangen seien. Die beiden körperlich größeren Brüder des XXXX seien nur in die Schule gegangen, sie hätten nicht gearbeitet. Zum Unternehmen seines Vaters gab er an, dass dieser gemeinsam mit seinen Brüdern vier LKWs gehabt habe. Er habe für die Amerikaner mit diesen LKWs Waren transportiert. Auf den LKWs habe der Schriftzug "Transport" gestanden, damit seien die Waren der Amerikaner transportiert worden. Der Beschwerdeführer könne nicht genau sagen, welche Art von Waren transportiert worden seien. Er glaube, dass es Lebensmittel und andere Waren gewesen seien. Bei den vier LKWs habe es sich um Sattelschlepper gehandelt. Alle vier seien baugleich gewesen. Seine Familie sei damals sehr reich gewesen, weshalb er glaube, dass sie die Fahrzeuge zur Gänze bezahlt hätten. Mit den Sattelschleppern seien drei Fahrer und sein Vater gefahren. Seine Onkel hätten im Geschäft gearbeitet und seien seines Wissens nach nicht gefahren. Es könne aber schon sein, dass sie das könnten. Mit "Geschäft" meine der Beschwerdeführer, dass seine beiden Onkel ein Lebensmittelgeschäft gehabt hätten, an diesem sei sein Vater auch beteiligt gewesen. Sein Vater habe primär mit den LKW gearbeitet, manchmal jedoch auch im Geschäft. Der Cousin XXXX sei nie mit den LKWs gefahren. Dieser sei zwar Lehrling bei dem Vater des Beschwerdeführers gewesen. Manchmal sei dieser auch mit ihnen in die Schule gegangen. Im Lebensmittelgeschäft hätten nur seine beiden Onkel gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich mit seiner Mutter etwa einmal im Monat in telefonischen Kontakt. Zu den beiden als verschollen bezeichneten Onkel gab der Beschwerdeführer an, diese würden versteckt leben und manchmal nachts kommen, um nach der Familie zu sehen. Vom Vater des Beschwerdeführers gebe es keine Nachricht. Sie würden nicht wissen, ob dieser am Leben oder verstorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe mit seinen Geschwistern noch in ihrem Haus. Weiters lebe die Mutter von XXXX mit allen anderen Kindern und auch die Mutter von XXXX mit den restlichen Geschwistern des XXXX noch zu Hause. Soweit der Beschwerdeführer wisse, sei sein Vater im ersten LKW gefahren und die drei Fahrer seien ihm gefolgt. Sein Vater sei verschwunden und die drei Fahrer seien am Leben. Der Beschwerdeführer habe die drei Fahrer, die sein Vater angestellt habe, nicht gekannt. Er habe nur gehört, dass sie am Leben seien. Was diese jetzt machen würden, könne er nicht angeben. Er wisse nur, dass sein Vater mit einem der LKWs verschwunden sei. Über die anderen wisse er nichts. Es seien damals mehrere LKWs auf dem Weg gewesen. Er habe dann nur erfahren, dass sein Vater mit seinem LKW verschwunden sei, mehr könne er dazu nicht angeben. Als die LKW angegriffen worden seien, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Soweit er wisse, sei sein Vater gemeinsam mit dem LKW verschwunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob LKW verbrannt seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auf AS 33 und AS 87 davon gesprochen habe, dass die LKW bzw. ein LKW verbrannt sei bzw. in Brand gesetzt worden sei, gab er an, dass die Taliban bei der Auseinandersetzung die LKW angegriffen hätten. Er wisse nicht, ob sein Vater im Zuge dieses Angriffes im oder beim LKW gestorben sei bzw. ob die Taliban ihn lebendig mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe auch gehört, dass LKW gebrannt hätten, er wisse aber nicht, welche. Seine Onkel väterlicherseits hätten ihm das so erzählt. Die Onkel seien selbst auch nicht dabei gewesen, sie hätten das erfahren.
Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 89) angegeben habe, dass alle vier LKW-Fahrer verschwunden seien und er heute gemeint habe, diese seien am Leben, gab der Beschwerdeführer an, das sei das, was er von seinen Onkeln erfahren habe. Er wisse nicht genau, ob sie am Leben oder gestorben seien. Zu einer konkreten Bedrohung durch Taliban gab er an, diese seien zu ihnen nachhause gekommen. Alle männlichen Mitglieder des Hauses hätten sich versteckt. Die Taliban hätten in weiterer Folge mit den weiblichen Haushaltsmitgliedern, wie etwa seiner Mutter, gesprochen und gefragt, z.B. wo denn die Männer seien. Sie hätten sich in dieser Zeit versteckt. Seine Mutter habe den Taliban geantwortet, dass sie nicht zu Hause seien. Das sei so weit gegangen, dass sie dann geflüchtet seien. Gefragt, wie es sein könne, dass in dieser Situation Frauen (etwa die Mutter), die Türe für die Taliban geöffnet und mit ihnen geredet habe, meinte er, dass die Taliban von der Beschäftigung seines Vaters gewusst hätten. Sie seien über die Mauern gekommen und hätten vom Dach aus beobachtet, ob sie männliche Familienmitglieder sehen könnten. Es sei ihnen daher nichts anderes übrig, als dass etwa seine Mutter den Taliban erzähle, sie seien alle nicht da.
Ihr Haus sei von einer Mauer umgeben, es habe unmittelbare Nachbarn gegeben. Die Taliban seien von hinten auf das Dach gestiegen, um in den Hof zu sehen und sie zu beobachten. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel erscheine, dass die Taliban sich einfach von der Aussage der Mutter hätten leiten lassen, dass niemand zu Hause sei, und dass sie etwa die Nachbarn konkret hätten fragen können, ob bzw. wie viele männliche Mitglieder die Familie hat, meinte der Beschwerdeführer, die Taliban würden nicht in ein Haus gehen, in dem sich Frauen und Mädchen aufhielten. Sie würden ihnen nichts antun, wenn dort Frauen oder Mädchen anwesend seien, würden sie die Familie in Ruhe lassen. Der Rechtsvertreter gab hierzu an, nach seinem Verständnis gehe es darum, dass die Taliban keine weiteren Verfolgungsakte setzen würden, wenn nur Frauen anwesend seien. Auf Frage des Rechtsvertreters führte der Beschwerdeführer aus, vor dem Vorfall mit den LKWs habe es keine Probleme mit den Taliban gegeben. Danach hätten sie aber weder in die Schule gehen, noch den Englischkurs besuchen können. Sein Onkel habe auch erzählt, dass es schriftliche Drohungen seitens der Taliban gegeben habe. Er selbst habe aber keinen Drohbrief gelesen oder gesehen. Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zu Grunde zu legenden Länderfeststellungen, die bereits mit der Ladung zur Stellungnahme übersandt worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ist nun volljährig. Er besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und spricht Paschtu. Er stammt aus einer Ortschaft im XXXX in der Provinz HERAT. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.
Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste mit zwei seiner Cousins von Afghanistan nach Österreich. Diese beiden Cousins des Beschwerdeführers halten sich in Österreich auf.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um
Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul Stadt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes
Attentat
Aufdeckung eines (Waffen) Lagers
Konfrontation
Dispute
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüchterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
3
1
7
38
9
6
11
3
22
1
57
21
11
2
8
24
22
246
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:
Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press
11.10. 2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.
Andere Zivilisten, die (vermeintlich) die Regierung oder die internationale
Gemeinschaft unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.
Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.
Quelle:
UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS
AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER; Der Hohe Flüchtlingskommisar der Vereinten Nationen (UNHCR);6. August 2013
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Herkunftsregion, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als unplausibel und unschlüssig erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer stütze sich maßgeblich auf eine von Taliban ausgehende Bedrohungssituation in Zusammenhang mit der behaupteten beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seiner Onkel, die mit eigenen LKWs für die Amerikaner Waren transportiert hätten. Der Beschwerdeführer begab sich jedoch bereits in Kernpunkten seines Vorbringens in unauflösbare Widersprüche und stellte sich dieses als unplausibel dar. Nach dem zeitlichen Horizont der Angaben des Beschwerdeführers wäre der behauptete Vorfall, bei dem sein Vater verschwunden wäre, etwa im Juli 2011 anzusiedeln (vgl. dazu AS 29:
Dauer der Reise vier Monate, Ausreise daher etwa im April 2012 und AS 89: Vorfall wäre neun Monate vor Ausreise gewesen). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im 14. Lebensjahr und verfügte seinen Angaben nach bereits über eine mehrjährige Schulbildung. Unter den Gesichtspunkten des bereits jugendlichen Alters und eines einem mehrjährigen Schulbesuch entsprechenden Bildungsniveaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einprägsame Lebenssachverhalte zumindest in Grundzügen konsistent zu schildern in der Lage sein müsste. Soweit in der "psychologischen Stellungnahme" vom 25.11.2015 der "Verdacht der Intelligenzminderung" angesprochen wurde, ist deshalb nicht von einer Unfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Schilderung der Fluchtgründe auszugehen. Sein Aussageverhalten in der Beschwerdeverhandlung und der dort von ihm gewonnene persönliche Eindruck belegen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen sinnerfassend zu verstehen und entsprechend zu beantworten sowie ein zusammenhängendes Vorbringen zu erstatten. Eine Einschränkung der Möglichkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Darstellung seiner Fluchtgründe war im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auszumachen. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer den ins Treffen geführten Vorfall mit den LKWs nicht selbst miterlebt hätte und es ihm deshalb an einem persönlichen Eindruck mangeln würde, ist die mangelnde Dichte der diesbezüglichen Angaben nicht ausschlaggebend für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Maßgeblich für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist vielmehr, dass sich dieses als unplausibel erwies und er sich in der Beschwerdeverhandlung mehrfach in Widersprüche zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen verwickelte. So führte der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde ins Treffen, dass die Taliban die LKWs (AS 33) bzw. den LKW seines Vaters in Brand gesetzt hätten (AS 87: "...haben die Taliban einen unserer LKWs verbrannt und AS 89: "...die LKWs haben wir seit dem Vorfall, bei dem ein LKW verbrannt wurde, von den Taliban nicht mehr zurückerhalten."). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer in Widerspruch dazu den Vorfall mehrmals dergestalt dar, dass sein Vater mit seinem LKW verschwunden wäre (vgl. etwa Protokoll der mV Seite 6: "...ich habe dann nur erfahren, dass mein Vater mit seinem LKW verschwunden ist,...") und führte außerdem aus, dass er nicht wisse, ob LKWs verbrannt wären. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derart markantes Sachverhaltselement wie das Verbrennen eines LKW durch die Taliban dadurch ersetzte, dass der LKW seines Vaters mitsamt diesem verschwunden wäre. Ebensowenig ist es nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer ein so auffälliges Detail seines Vorbringens wie das Verbrennen eines LKW nicht mehr erinnerlich wäre. Da sich der Beschwerdeführer durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung einerseits in Widersprüche begab (Verschwinden des LKWs vs. Verbrennen des LKWs) und ihm das im behördlichen Verfahren angeführte Verbrennen des LKWs seines Vaters aus eigenem nicht mehr erinnerlich war, ist das entsprechende Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten. Demgegenüber stellt sich seine, nach Vorhalt sein früheres Vorbringen zum Verbrennen des LKW, in der Beschwerdeverhandlung abgegebene Erklärung als reine Schutzbehauptung dar. Es ist nicht schlüssig, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst ausführte, er wisse nicht, ob LKW verbrannt wären, um nach Vorhalt anzugeben, er hätte gehört, dass LKW gebrannt hätten, wisse aber nicht, welche. Letzterem steht auch entgegen, dass er vor der belangten Behörde unmissverständlich angab, die Taliban hätten konkret den LKW seines Vaters verbrannt. Der Beschwerdeführer konnte damit die aufgetretenen Widersprüche nicht aufklären. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers macht insgesamt deutlich, dass er verschiedene Sachverhalte konstruierte, die miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Widersprüche ergaben sich außerdem bezüglich des Schicksals der LKW-Fahrer. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, alle vier LKW-Fahrer (sohin sein Vater und drei andere Fahrer) wären verschwunden (AS 89). Abweichend davon brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, die drei anderen Fahrer wären am Leben, er wisse jedoch nicht, was diese machen würden (Protokoll der mV Seite 6). Dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs ins Treffen führte, dass er nicht wisse, ob die anderen Fahrer leben würden oder gestorben wären, vermag diesen nicht aufzuklären. Der Beschwerdeführer machte bis dahin zum Schicksal der Fahrer klare, wenn auch widersprüchliche Angaben (diese wären "verschwunden" vs. "noch am Leben"). Dadurch, dass er letztlich angab, er wisse nicht ob sie tot oder lebendig wären, konstruierte der Beschwerdeführer vielmehr eine neue (dritte) Sachverhaltsvariante. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche im Kernvorbringen des Beschwerdeführers sind die von ihm dargelegten Fluchtmotive (sowohl in Hinblick auf die behaupteten Warentransporte als auch auf eine daraus resultierende Gefährdung) nicht glaubhaft. Als nicht plausibel erwiesen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände des Aufsuchens des Hauses seiner Familie durch die Taliban. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers hätte nicht nur seine Kernfamilie, sondern auch der erweiterte Familienverband (Onkeln samt deren Familien) dort gelebt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban sich mit der Behauptung der Mutter "alle" männlichen Familienmitglieder wären nicht da, zufrieden gegeben hätten, wenn diese tatsächlich auf der Suche nach diesen gewesen wären. Es erscheint nicht lebensnah, dass in einer solchen Situation nicht einmal ansatzweise Nachforschungen getätigt, so etwa die Nachbarn nach dem Verbleib der Männer der Familie befragt worden wären. Schließlich ist es naheliegend, dass sich diese zuhause oder allenfalls in deren Geschäft aufgehalten hätten. Dass - wenn auch nur die männlichen - Familienmitglieder von Taliban bedroht wären, ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation der am Heimatort zurückgebliebenen Familie nicht plausibel. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung würden die beiden Onkel bis dato versteckt leben, während sich (erweiterte) Familie (seine Familie sowie Tanten, Cousins und Cousinen) nach wie vor im Elternhaus aufhielte. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Alter seiner Brüder und Cousins konkret zu benennen, so lässt sich aus seinen Ausführungen zum Schulbesuch entnehmen, dass zumindest sechs seiner insgesamt zwölf Brüder und Cousins in etwa in der gleichen Altersstufe wie der Beschwerdeführer und seine beiden mit ihm nach Österreich gereisten Cousins befunden haben. Zu seinen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sie konkret dartat und sie ihm wohl auch aufgrund der langjährigen Praxis des Schulbesuchs gut erinnerlich waren. Er gab dazu an, dass sechs der Cousins die Oberstufe besucht hätten, darunter er selbst, XXXX und XXXX sowie jedenfalls die beiden Brüder von XXXX, die er auch im Vergleich zu sich selbst als "körperlich größer" beschrieb. Außerdem gab er an, zu diesem am Nachmittag stattfindenden Unterricht seien die älteren Knaben gegangen, während die Jüngeren am Vormittag unterrichtet worden wären. Daraus ergibt sich, dass außer den drei nunmehr in Österreich aufhältigen männlichen Familienmitgliedern noch drei weitere Cousins des Beschwerdeführers in einer vergleichbaren Altersstufe wie diese einzuordnen sind. Unstrittig weisen diese das gleiche Verwandtschaftsverhältnis und damit auch "Naheverhältnis" zur (behaupteten) Tätigkeit der jeweiligen Familienväter auf, weshalb für diese alle eine vergleichbare Gefährdungssituation anzunehmen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht nachvollziehbar, dass diese anderen Cousins, wenn tatsächlich eine Bedrohung der männlichen Familienmitglieder seitens der Taliban gegeben wäre, nach wie vor im Familienverband am Heimatort leben würden und könnten. Da dies jedoch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach (lediglich) die beiden Onkel "untergetaucht" wären, der Fall ist, ist auch unter diesem Aspekt die von ihm geschilderte Gefährdungslage als nicht plausibel zu bewerten. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten stellt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung der Familie durch Taliban als nicht glaubhaft dar.
Eine Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer sohin weder in Bezug auf die Tätigkeit seiner Familie (insb. Vater und Onkel) im Bereich des Warentransports für Amerikaner noch in Bezug auf damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen (Überfall auf Konvoi, Verschwinden des Vaters, Bedrohung der Familie durch Taliban) gelungen. Auch wenn Vorfälle dieser Art mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland grundsätzlich zu vereinbaren wären, zeigt sich in einer Gesamtschau des Vorbringens aufgrund obenstehender Ausführungen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Bedrohung durch Taliban aufgrund eines Warentransports für Amerikaner in seiner Gesamtheit nicht den Tatsachen entspricht und er wie auch seine Familie konkret keiner derartigen Verfolgung ausgesetzt war. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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