W155 2100674-1•BVwG W155 2100674-1
W155 2100674-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W155 2100674-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Zahl II/7-EBP/09-120308008, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/13-104619493, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 655,29 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,89 ha, davon 35,80 ha Almfläche, 69,26 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 40,84 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 40,84 ha zugrunde gelegt. Insgesamt wurden 40,84 Zahlungsansprüche im durchschnittlichen Wert von 16,05 zur Auszahlung gebracht. Die beantragte landwirtschaftliche Fläche umfasste auch Flächen der Alm mit der Betriebsnummer 552071.
2. Die Bewirtschafterin des Betriebes mit der Betriebsnummer 552071 korrigierte in der Folge mehrmals die Flächenangaben ihres Betriebes, zuletzt gab sie am 29.04.2013 vor der Landwirtschaftskammer Kärnten an, ihr Betrieb umfasse 64,21 ha anstatt der ursprünglich angegebenen 140 ha.
3. Mit Bescheid der AMA vom 24.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120308008, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 265,63 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,07 ha, davon 22,98 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Es wurden (aufgrund einer im Vergleich zum Vorbescheid nicht zulässigen Kompression nunmehr lediglich) 28,02 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 9,48 zugesprochen, was unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Betriebsprämie zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 389,99 führte.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.11.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde weiterbehandelt) und führte aus, dass gemäß Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) 796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren würden, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf Beträge, die zurückgezahlt werden müssten, abstellte, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolge. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Abs. 5, in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderungen ausgesprochen worden seien, sei der beschwerdeführenden Partei am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre schon abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides, sodass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die mit Bescheid vom 30.12.2009 festgesetzte Einheitliche Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei vollständig im Dezember 2009 ausbezahlt. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 15.11.2013, wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 389,66 ausgesprochen.
Die Feststellung zum Auszahlungszeitpunkt der Einheitlichen Betriebsprämie ergibt sich aus dem Bescheiddatum 30.12.2009. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 14.11.2013 ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Inhalten der in den Feststellungen erwähnten Bescheide ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2009 maßgeblichen Fassung:
Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, lautet wie folgt:
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) entfällt gemäß VO (EG) 380/2009, ABl L 2009/116, 9.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Die Fördergewährung beruhte nicht auf einem Behördenversehen, sodass Art. 73 Abs. 4 leg.cit. nicht anwendbar ist.
Art. 73 Abs. 6 betrifft den Sanktionenbereich (Art. 21 und Titel IV), da keine Sanktionen verhängt wurden, ist die Bestimmung ebenfalls nicht anwendbar.
Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit des Abs. 5, dessen kürzere Verjährungsfrist vier Jahre beträgt:
Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung eines Vorschusses auf die Einheitliche Betriebsprämie 2009 im Oktober 2009, die Restzahlung im Dezember 2009. Durch den im November 2013 zugestellten Bescheid der AMA hat die beschwerdeführende Partei erfahren, dass die Beihilfe (der Höhe nach) zu Unrecht gewährt wurde.
Im Rechtsmittel wird die Frage des Beginns der Verjährungsfrist thematisiert, denkmöglich wären ein Beginn mit Auszahlung des Vorschusses oder mit vollständiger Beihilfenauszahlung. Aus Art. 73 Abs. 6 leg.cit. ergibt sich, dass die Verjährungsbestimmungen der Abs. 4 und 5 nicht für Vorschüsse gelten, womit eine allfällige Verjährung erst mit vollständiger Auszahlung der Beihilfe zu laufen beginnt.
Auf den konkreten Fall angewendet ist somit festzuhalten, dass eine allfällige Verjährungsfrist durch die vollständige Bezahlung der Beihilfe im Dezember 2009 zu laufen begonnen hat. Da die beschwerdeführende Partei im November 2013, somit weniger als vier Jahre nach (vollständiger) Auszahlung der Beihilfe, erfahren hat, dass die Beihilfe (der Höhe nach) zu Unrecht gewährt wurde, ist nicht einmal die kürzere, vierjährige der Verjährungsfristen des Art. 73 Abs. 5 leg.cit. verstrichen, sodass sich eine weitere Prüfung deren Anwendbarkeit erübrigt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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