W142 2128133-1•BVwG W142 2128133-1
W142 2128133-1Tribunal Administrativo Federal23 de jan. de 2016
Berichtigung, Frist, Schreibfehler, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zustellung
W142 2128133-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 09.03.2016, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung der Beschwerde abgewiesen, wobei der Spruch nunmehr korrigiert zu lauten hat:
"Ihre Beschwerde vom 14.04.2016 eingelangt in der Anstalt am 19.04.2016 gegen den Bescheid vom 09.03.2016 bezüglich Beitragspflicht und Beitragshöhe gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird als verspätet zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 09.03.2016, XXXX, wurde laut Rückschein am Freitag den 18.03.2016 von der Beschwerdeführerin übernommen und somit rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben datierend auf 14.04.2016 Beschwerde. Diese wurde laut Poststempel am 16.04.2016 zur Post gegeben.
In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 25.05.2016, XXXX, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede sei, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid erst am 18.03.2016 zugestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur Verfristung der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Am 19.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt ein. Darin wurde ausgeführt, dass es ihr am besagten Freitag schwindlig geworden sei, als sie sich auf den Weg machen wollte, die Beschwerde aufzugeben. Außerdem habe sie Kopfschmerzen bekommen. Da dies öfters vorkomme, habe sie sich hingelegt und sei eingeschlafen. Als ihr Mann um 18.30 Uhr nach Hause gekommen sei, sei sie aufgewacht. Sie habe jedoch vergessen ihrem Mann zu sagen, dass sie den Brief nicht abgeschickt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.03.2016 übernommen und somit rechtswirksam zugestellt.
Da der Beginn der Beschwerdefrist durch die rechtswirksame Zustellung des Bescheides am 18.03.2016 ausgelöst wurde, endete die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung am 15.04.2016.
Die Beschwerde wurde am 16.04.2016 zur Post gegeben.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund des im Akt befindlichen Rückscheines sowie des Aufgabekuverts getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung des Vorlageantrags
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.03.2016 am 18.03.2016 rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 18.03.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 15.04.2016. Die mit 14.04.2016 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 16.04.2016 - und sohin eindeutig verspätet - bei der Post aufgegeben. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2016 eingelangten handschriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt wurde der Verspätung nicht entgegengetreten.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede ist, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid doch erst am 18.03.2016 zugestellt wurde, so weist sie damit auf einen Fehler in der Beschwerdevorentscheidung hin, der ein offensichtlicher Schreibfehler ist und nach § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden kann. Da die Korrektur bisher nicht durch die Behörde erfolgte und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen die Beschwerdevorentscheidung ersetzenden Charakter hat, ist mit der Abänderung der Textierung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Korrektur erfolgt.
Der Vorlageantrag war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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