BVwG W103 2119265-1

W103 2119265-1Tribunal Administrativo Federal22 de jan. de 2016

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aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

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BVwG W103 2119265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2119265.1.00

Spruch

W103 2119265-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, brachte, nachdem er einen Tag zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war, am 2. Februar 2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme die im Spruch genannten Personaldaten an und behauptete Staatsangehöriger Georgiens und georgischer Volksgruppenangehöriger zu sein. Er habe seine Heimatstadt XXXX ca. am 30. August 2008 verlassen und sei mit einem Bus nach Batumi gefahren. Dort hätte er zwei Tage lang gewartet bis er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist sei. Da er für eine Weiterreise nicht über genügend Barmittel verfügt hätte, sei er in Istanbul geblieben, um Geld zu verdienen. Am 20. Jänner 2009 sei er sodann von Istanbul bis nach Österreich gelangt, wo er am 1. Februar 2009 angekommen sei.

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn im Zuge des russisch-georgischen Konflikts zum Militärdienst einberufen habe, er dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt sei, da seine Mutter Ossetin sei und sein Vater in Georgien leben würde und er auf beiden Seiten Verwandte hätte. Deswegen hätte er sich geweigert, an diesem Krieg teilzunehmen; nunmehr hätte er Angst angeklagt zu werden.

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 5. Februar 2009 hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass am 10. oder

11. August 2008 Angehörige des Militärs gekommen seien, ihm persönlich eine Einberufung ausgefolgt und ihn gleichzeitig aufgefordert hätten am Krieg teilzunehmen. Er habe jedoch nicht kämpfen wollen, da seine Mutter Ossetin und sein Vater Georgier sei. Daraufhin sei er am 10. August 2008 von XXXX nach Batumi geflüchtet und nicht mehr in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Über Vorhalt, wonach er zuvor angegeben habe, Gori am 14. August 2008 verlassen zu haben, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, er sei bereits am

10. August abgereist und am 14. August 2008 in Batumi angekommen. Er hätte sich nicht vom Wehrdienst freigekauft, weshalb er dies nicht getan hätte, könne er nicht sagen. Von der Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes hätte er nie etwas gehört. Er wüsste zwar, dass der Krieg nun beendet sei, er würde jedoch nunmehr als Deserteur gelten und hätte Angst vor einer Haftstrafe.

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme aktuelle Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat vorgehalten, insbesondere zur Situation des Militärs. Im Anschluss vermeinte der Beschwerdeführer, dass diese Angaben nicht stimmen würden, er würde sicher gesucht werden. Er habe Angst vor dem Gefängnis, da er einem Befehl nicht gefolgt sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2009, FZ. 09 01.317-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß

§ 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurden von der belangten Behörde im Wesentlichen Glaubwürdigkeitserwägungen angeführt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am

9. Februar 2009 zugestellt.

Mit Telefax vom 23. Februar 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Seine niederschriftliche Einvernahme sei nicht in den Bescheid integriert worden und sei demnach auch nicht Gegenstand der Beweiswürdigung, weshalb ein Verfahrensfehler vorläge. Weiters machte der Beschwerdeführer mangelndes Parteiengehör geltend. In Wiederholung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, er sei "Ende August nach Batumi in der Autonomen Republik Adscharien" gefahren.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11. März 2009, GZ. D9 404.794-1/2009/5E, wurde die Beschwerde vom 23. Februar 2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen. Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wurde ersatzlos behoben.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass bereits das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen sei, wobei insbesondere die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verlassen seines Heimatortes in Zusammenhang mit den festgestellten Vorkommnissen im Rahmen des jüngsten Konflikts in Südossetien hervorgehoben wurden. Auch das vom Beschwerdeführer behauptete Vorgehen des georgischen Militärs im Hinblick auf die Rekrutierung von Soldaten habe der in solchen Fällen tatsächlich gepflogenen Vorgangsweise grob widersprochen und sei das geschilderte Vorbringen diesbezüglich gänzlich unglaubwürdig.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2009 rechtswirksam zugestellt.

2. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. April 2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war, stellte dieser am 6. April 2009 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Ersteinvernahme am selben Tag gab er an, dass er seit dem rechtskräftigen Abschluss seines vorhergehenden Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Zur Begründung seines nunmehrigen Antrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Fluchtgründe seines alten Asylverfahrens aufrecht halte. Zudem wolle er aber auch neue Gründe vorbringen. Er habe am 24. oder 25. Februar dieses Jahres von einem Freund in Georgien namens XXXX per Telefon erfahren, dass sein Freund XXXX, welcher mit ihm am 14. August 2008 Georgien verlassen habe, um in der Türkei zu arbeiten, festgenommen worden sei. Dieser XXXX habe ihn schließlich auch gewarnt, dass ihm dasselbe drohe und er deshalb nicht zurückkommen solle (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 25-31).

Der Beschwerdeführer übernahm am 16. April 2009 eigenhändig die schriftliche Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33-35).

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel am 5. August 2009 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass seine im Erstverfahren vorgetragenen Gründe weiterhin bestehen würden. Hinzugekommen sei nunmehr, dass er von seinem Vater Anfang Juni 2009 telefonisch erfahren habe, dass seine Mutter verschleppt worden sei und man ihm selbst ein Bein amputiert habe. Seinen Freund XXXX - der mit ihm zusammen desertiert sei - habe man hingegen zu zwölf Jahren Haft verurteilt, niemand wisse aber wo dieser zu finden sei. Sein Vater habe ihn gewarnt, dass er nicht zurückkommen solle. Er gelte als Verräter und drohe ihm ebenso wie seinem Freund eine lange Haftstrafe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2009, FZ. 09 04.092-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2009 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestützt habe, welche bereits damals für unglaubwürdig befunden worden seien. Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder einer geänderten Sachlage in Georgien im nunmehrigen Verfahren habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, es liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2009 eigenhändig ausgefolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 179).

Am 10. September 2009 wurde dagegen Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2009, Zl. 09 04.092.EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Begründet wurde dies wie folgt.

"Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von diesem bereits im Rahmen seines rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens vorgebracht wurde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

Trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen. Sein Vorbringen, wegen behaupteter Desertion in seinem Herkunftsstaat gesucht zu werden und die damit in Zusammenhang stehende drohende Gefängnisstrafe, wurde bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelt.

Im Übrigen ist die bloße Behauptung, dass die bereits damals nicht für glaubhaft befundene Bedrohung fortbestehe, wobei keine konkreten neu entstandenen Verfolgungssachverhalte genannt werden, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, zu begründen. Es wurde auch kein wie immer geartetes mit dem Vorbringen in Zusammenhang stehendes neu entstandenes Beweismittel vorgelegt. Die bloße Behauptung, telefonisch von der Verurteilung des mit ihm behauptetermaßen desertierten Freundes erfahren zu haben, vermag in dieser Hinsicht jedoch keine Relevanz zu entfalten.

Die Beschwerde tritt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides keineswegs substantiiert entgegen und bittet der Beschwerdeführer darin lediglich um "etwas Zeit", damit er "zusätzliche Materialien" und "Beweisfakten" zusammentragen könne.

Die - erst nach seiner Festnahme im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden - erfolgte neuerliche Antragstellung muss daher zusammenfassend lediglich als bloßer Versuch des Beschwerdeführers gewertet werden, die ihm drohende Ausweisung aus dem Bundesgebiet hintanzuhalten."

4. Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren (den gegenständlichen dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab der Beschwerdeführer an, Österreich im Dezember 2009 verlassen zu haben und in Georgien gewesen zu sein, Im Juli 2011 sei er in Italien gewesen und im August 2012 wieder nach Österreich gekommen. Seit September 2012 sei in Österreich in Strafhaft. Seinen Reisepass habe er in Italien verloren Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab er an, von einem früherer Parlamentarier bzw. Bürgermeisterkanditat bedroht worden zu sein, dieser sei jedoch im Juni 2014 bei einem inszenierten Unfall verstorben. Sein Vater sei dabei verletzt worden und neun Monate später verstorben.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.10.2015 führte der Beschwerdeführer aus:

(.....)

"V: Sie haben am 02.02.2009 unter der Zl. 479432003/1100615 und am 06.04.2009 unter der Zl. 479432003/1128749 Asylanträge gestellt, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich habe im Jahr 2009 nur einen Asylantrag gestellt. Jetzt stelle ich einen zweiten.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich bin nach Georgien zurückgekehrt. Man hat damals gesorgt, dass meine alten Probleme nicht mehr vorhanden waren. Dann bekam ich neue Probleme und ich musste Georgien wieder verlassen.

F: Wann haben Sie Österreich verlassen?

A: Ich habe Österreich am 20. Dezember 2009 verlassen.

F: Wie gelangten Sie nach Georgien?

A: Ich fuhr freiwillig und selbständig nach Georgien.

F: Können Sie die Reiseroute angeben?

A: Ich flog direkt von Wien nach Tiflis.

F: Hatten Sie ein Reisedokument dabei?

A: Ich hatte keines dabei. Die georgische Botschaft in Wien hat mir aber ein vorläufiges Reisedokument ausgestellt und ich konnte mit diesem nach Georgien fliegen.

F: Können Sie Beweismittel dafür vorlegen?

A: Ich habe einen neuen Reisepass in dieser Zeit, als ich in Georgien war, ausgestellt bekommen. Zwei Mal wurde ich in einen Verkehrsunfall verwickelt, im Februar 2010 und Oktober 2010. Der Verkehrsunfall im Februar 2010 war sogar im Fernsehen zu sehen.

F: Können Sie diesen neuen Reisepass der Behörde vorlegen?

A: Diesen Reisepass habe ich in Italien verloren.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen, dass Sie in Georgien waren?

A: Wahrscheinlich kann die georgische Botschaft in Wien eine Bestätigung ausstellen, dass ich im Dezember 2009 ein vorläufiges Reisedokument bekommen habe.

F: Wie gelangen Sie wieder nach Österreich?

A: Ich reiste über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich.

F: Mussten Sie für diese Reise etwas bezahlen?

A: Nein, ich hatte ein Visum in meinem Reisepass.

F: Welches Visum hatten Sie in diesem Reisepass?

A: Ich hatte ein Schengen-Visum für Polen.

Befragt gebe ich an, dass eine gewisse Person mir dabei geholfen hat. Ich war zu dieser Zeit in der Türkei.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie hatten ein Schengen-Visum, ausgestellt von den polnischen Behörden.

F: Für welchen Zeitraum war dieses Visum ausgestellt?

A: Das war von 12. Juni 2011 bis Ende Juni 2011 gültig.

F: Warum haben Sie Georgien wieder verlassen?

A: Ich hatte Probleme mit der Polizei, weil diese glaubte, dass ich einen gewissen XXXX, einen Journalisten, unterstützt habe.

F: Wieso kamen Sie ausgerechnet wieder nach Österreich, obwohl Sie bereits wussten, dass Österreich Sie nach Georgien abschieben wollte?

A: Ich wollte meine Freundin besuchen, deswegen bin ich nach Österreich gekommen.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Meine Freundin, sie heißt XXXX, lebt in Wien.

Befragt gebe ich an, dass sie georgische Staatsbürgerin ist und ein Studentenvisum für die Slowakei besitzt. Sie arbeitet aber manchmal hier, sie ist dann legal hier.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch wird beabsichtigt, Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich möchte nur sagen, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen und ich in Georgien war.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat Georgien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben. Mein Vater wurde getötet, ein Verkehrsunfall wurde inszeniert und XXXXwurde gezwungen, sich zu erschießen. Es stellte sich dann aber heraus, dass es sich um einen Mord gehandelt hat.

F: Wann sind die beiden gestorben?

A: Mein Vater wurde bei einem Verkehrsunfall im Juni 2014 schwer verletzt und starb neun Monate später, XXXX wurde am selben Tag des Verkehrsunfalles getötet.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

...

5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.01.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt in der Beweiswürdigung folgendes an:

"Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

Sie heißen XXXX.

Sie sind amXXXX inXXXX, Georgien, geboren.

Sie sind Staatsangehöriger von Georgien.

Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie an, Georgien verlassen zu haben, weil Sie Angst gehabt hätten, angeklagt zu werden, da Sie der Aufforderung der Einberufung zum Militärdienst nicht nachgekommen wären.

Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom 24.07.2009, rechtskräftig mit 28.07.2009, wegen § 15 StGB iVm §§ 127 und 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Weiters wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom 23.01.2013, rechtskräftig mit 23.01.2013, wegen §§ 127, 128 (1) Z4, 129 Z1, 130 2., 4. Fall StGB und § 15 StGB iVm.

§ 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (11.03.2009) nicht geändert:"

Weiters wurden Länderfeststellungen zu Georgien siehe Seite 7 - 22 des erstinstanzlichen Bescheides angeführt, aus denen sich keine Abschiebehindernisse für den BF ergeben.

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Aufgrund des vorliegenden bis 06.12.2015 gültig gewesenen Heimreisezertifikat, ausgestellt am 07.09.2015 von der georgischen Botschaft in Wien (Original befindet sich beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Kopie liegt bei - Beilage "A") stehen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit fest.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Sie geben im gegenständlichen Verfahren zusammenfassend an, dass Sie im Dezember 2009 Österreich verlassen hätten und nach Georgien zurückgekehrt wären. Bevor Sie Georgien im Juli 2011 wieder verlassen hätten, hätten Sie wieder Probleme in Georgien gehabt. Befragt, ob Sie Beweismittel für Ihre Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat vorlegen könnten, gaben Sie an, im Jahr 2011 von den polnischen Behörden ein Visum erhalten zu haben, mit welchem Sie legal wieder in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelangt wären. Auch hätten Sie im Dezember 2009 von der georgischen Botschaft eine Reisedokument erhalten, mit dem Sie nach Georgien geflogen wären.

Diesem Vorbringen wird jedoch kein Glauben geschenkt, da Sie weder nachweisen können, dass Sie in Georgien waren, noch können Sie eine nochmalige Reise in das Hoheitsgebiet der EU plausibel darlegen oder verifizieren.

Diesbezüglich wird auf die Antwort der polnischen Behörden vom 26.11.2015 verwiesen, wo unter anderem dezidiert festgehalten wird, dass Sie niemals ein polnisches Visum erhalten haben. Diesbezüglich gibt es für die ho. Behörde auch keinen Grund diese Angaben der polnischen Behörden anzuzweifeln.

Auch der Umstand, dass Sie im Zuge der Erstbefragung am 05.10.2015 die Frage, ob Sie in einem anderen Land ein Visum erhalten haben, verneinten, ist ein Indiz dafür, dass Sie Ihre im Zuge der Einvernahme vor dem BFA 12.10.2015) getätigten Angaben (Sie hätten Beweismittel für Ihre Rückkehr nach Georgien) gesteigert haben, womöglich in der Hoffnung, das Verfahren zu verzögern oder sogar eine Zulassung zu einem erneuten Verfahren zu erwirken.

Betreffend Ihre Ausführungen im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (07.01.2015), dass Sie im Jahr 2011 nicht mit einem polnischen sondern einem niederländischen Visum in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist wären, wird angeführt, dass auch diese Angaben offensichtlich dazu dienen, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen. So haben Sie im Zuge der ersten Einvernahme am 12.10.2015 mehrmals angegeben, mit einem polnischen Visum eingereist zu sein.

Des Weiteren verlief eine Anfrage in der VISA-Datenbank negativ (siehe Beilage "C").

Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie von der georgischen Botschaft in Wien ein Reisedokument erhalten hätten, mit dem Sie nach Georgien zurückgekehrt wären, wird angeführt, dass diese Angaben nicht überprüft werden konnten, da es nicht zulässig ist, während eines laufenden Asylverfahrens Anfragen an eine Botschaft zu richten.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Sie seit Ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Februar 2009) nicht mehr in Ihrem Herkunftsstaat zurückgekehrt sind und somit Ihr Vorbringen (Sie hätten im Jahr 2010 Probleme in Georgien gehabt) absolut unglaubhaft ist.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

Die Feststellungen zu Ihren rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund einer Nachschau im Strafregister der Republik Österreich."

(.....)

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakten langten am 07.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11. März 2009, GZ. D9 404.794-1/2009/5E, wurde die Beschwerde vom 23. Februar 2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt, sowie vor dem Asylgerichtshof letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung/Ausweisung erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits im Kern völlig unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXXvom 24.07.2009, rechtskräftig mit 28.07.2009, wegen § 15 StGB iVm §§ 127 und 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Weiters wurden der Antragsteller mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl.XXXX vom 23.01.2013, rechtskräftig mit 23.01.2013, wegen §§ 127, 128 (1) Z4, 129 Z1, 130 2., 4. Fall StGB und § 15 StGB iVm. § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Georgien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines neu vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als auch im zweiten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Sein nunmehriges Vorbringen, von einem früherer Parlamentarier bzw. Bürgermeisterkanditat bedroht worden zu sein, dieser sei jedoch im Juni 2014 bei einem inszenierten Unfall verstorben. Sein Vater sei dabei verletzt worden und neun Monate später verstorben, ist auch völlig unglaubwürdig, konnte der Antragsteller doch nicht einmal nachweisen Überhaupt in Georgien gewesen zu sein. Seine Glaubwürdigkeit wird auch erschüttert, da er den Antrag auf internationalen Schutz erst kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft gestellt hat und nicht bereits bei Kenntnis des angeblichen Verfolgungsgrundes.

Weiters hat der Antragstelle über seine Identität getäuscht und wurden die vorangegangen zwei Asylanträge noch unter seien Aliasdaten geführt. Auch bei seiner neuerlichen Festnahme am 04.01.2016 hat er sich vorerst mit falschen Personendaten legitimiert.

Weiter liegen auch falsche Angaben zu seinem angeblichen Visum aus Polen vor.

Es war daher davon auszugehen, dass alle falschen Angaben, bzw. die neuen Fluchtgründe nur den Zweck hatten, einer Abschiebung in seine Heimat zu entgehen.

Weiter soll der angebliche Bedroher bereits verstorben sein.

Dem BFA ist auch zuzustimmen, wenn es angibt, der Antragsteller sei niemals nach Georgien zurückgekehrt, da er weder einen Beweis für seine Rückkehr noch für seine abermalige Einreise in die EU vorlegen kann. Die Angabe, er hätte seinen Reisepass in Italien verloren wird als Schutzbehauptung gewertet.

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2016 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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