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W131 2105771-1•BVwG W131 2105771-1
W131 2105771-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2016
Pensionsversicherung, Selbstversicherung, VwGH, Zeitpunkt
W131 2105771-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (= PV) vom 16.02.2015 zum Aktenzeichen HVBA XXXX , mit welchem der Antrag vom 19.01.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 abgelehnt wurde, zu Recht erkannt.
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) begehrte am 17.12.2014 die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG iZm der Pfege ihrer Mutter und erhielt die Bf diese Versicherung rückwirkend ab 1.12.2013 auch zuerkannt.
2. Mit Antrag vom 19.01.2015 beantragte die Bf zusätzlich die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.08.2006 bis 30.11.2013 wiederum iZm der Pflege ihrer Mutter.
Dieses zweite Begehren wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, also abgewiesen.
3. Die Bf erhob gegen die vorbezeichnete Ablehnung Beschwerde an das BVwG und verwies auf eine Entscheidung einer GAbt des BVwG vom September 2014, wonach die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG auch länger als ein Jahr zurück möglich wäre.
Das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG lautet insoweit wörtlich: "... Antrag, den beschwerten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich im Zeitraum vom 1.8.2006 bis 30.11.2013 in der Pensionsversicherung gem § 18b ASVG selbstzuversichern."
4. Das BVwG wartete mit der Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahren iSv VwGH Zl 2007/11/0074 zu, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass das Zuwarten wegen einer iSv § 34 Abs 3 VwGVG behängenden entscheidungswesentlichen Rechtsfrage verfahrensmäßig anders zu sehen sein sollte als das bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 154 geschilderte, zulässige bloße Abwarten einer Vorfragenentscheidung nach § 38 AVG. Der erkennenden Gerichtsabteilung war nämlich bekannt, dass einerseits im BVwG in Entscheidungen dokumentierte Meinungsunterscheide zur Frage der Möglichkeit der rückwärtigen Versicherung gemäß § 18b ASVG bestanden und zudem andererseits einige Entscheidungen des BVwG beim VwGH angefochten waren, in welchen die Frage zu klären war, ob die Selbstversicherung nach § 18b ASVG mehr als ein Jahr rückwirkend beantragbar ist, siehe insoweit die dem VwGH - Erk Zl Ro 2015/08/0022 zu Grunde liegende Entscheidung des BVwG oder den Beschluss des BVwG vom 02.09.2014,W131 2005544-1/9E.
I
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Bf strebte und strebt eine Zuerkennung der freiwilligen Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG auch für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 an. Sie hat ihren diesbezüglichen Antrag im Oktober 19.01.2015 an die PV gestellt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 ASVG gestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.
Zu A)
3.2. (Zur Abweisung des Begehrens)
3.2.1. Das Begehren der Bf war nach dem Akteninhalt und insb offenbar auch nach dem Verständnis der belangten Behörde gemäß § 13 AVG eindeutig dahin zu verstehen, dass die Bf nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 anstrebt, maW also für Zeiten, die länger als ein Jahr vor Antragstellung vom 19.01.2015 zurück liegen. Zur Begehrensinterpretation siehe insoweit die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 152 zitierte VwGH Rsp in der dortigen FN 16:
"Ein Anbringen ist derart auszulegen dass ihm nicht von vornherein ein aussichtsloser Inhalt unterstellt wird."
Insoweit war das Begehren der Bf wegen des eindeutig objektiv erkennbaren Rechtsschutzziels als Abänderungsbegehren bei einem Leistungsbegehren (auf Zuerkennung einer Selbstversicherung) zu interpretieren, mag nach dem Wortlaut auch ein Aufhebungs- und gleichzeitig ein Feststellungsbegehren gestellt worden sein. Es konnte daher inhaltlich über die unstrittig rechtzeitige Beschwerde abgesprochen werden.
3.2.2. Inwieweit die Versicherung nach § 18b ASVG, bei der obiter der Bund die Pensionsbeiträge bezahlt, rückwirkend möglich ist, wurde beim VwGH wie ausgeführt seit 01.01.2014 in mehreren Fällen anhängig; und hat der VwGH am 04.11.2015 zu Zl Ro 2015/08/0022 klärend ausgeführt wie folgt:
... Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). ...
3.2.3. Wenn der VwGH daher im bezogenen Erkenntis zu Zl Ro 2015/08/0022 zu § 18b ASVG iZm § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ausführt, dass als frühester Beginnszeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann, wurde der Antrag der Bf vom 19.01.2015 für den Zeitraum von 01.08.2006 bis 30.11.2013 berechtigt abgelehnt.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gegenständlich waren auch keine Tatsachenfragen zu klären. Da seit der zu VwGH Zl Ro 2015/08/0022 erfolgten Klarstellung zur Frage des rückwirkend möglichen zeitlichen Ausmaßes der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG keine Unklarheit zur Sichtweise des Höchstgerichts mehr besteht, war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend musste auch unter Berücksichtigung der in § 24 VwGVG angesprochenen Bestimmungen des Art 6 MRK bzw des Art 47 GRC amtswegig keine Verhandlung durchgeführt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die vorliegende Entscheidung des BVwG genau auf der Linie der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VwGH zu Zl Ro 2015/08/0022 liegt, stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die zu einer ordentlichen Revision berechtigen würde.
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