L511 2119043-1•BVwG L511 2119043-1
L511 2119043-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2016
Erkennbarkeit, Notstandshilfe, Rückforderung, Übergenuss
L511 2119043-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Anwaltssocietät SATTLEGGER/DORNINGER/STEINER PARTNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.12.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezog ab 17.05.2010 Arbeitslosengeld und in der Folge ab 22.11.2010 mit Unterbrechungen bis einschließlich 10.11.2013 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 3). Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer am 29.01.2014 (nach einer bezugsfreien Zeit vom 11.11.2013 bis 28.01.2014) erneut einen Antrag auf Notstandshilfe.
1.2. Am 03.03.2014 erging an den Beschwerdeführer eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin die Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 30,53 für den Zeitraum von 29.01.2014 bis 27.01.2015 zugesprochen wurde (AZ 2).
1.2.1. Mit Bescheid vom 14.03.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den 12.03.2014 keine Notstandshilfe erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin an diesem Tag nicht eingehalten habe und sich erst am 13.03.2014 wieder beim AMS gemeldet habe (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [OZ] 4). Mit selben Datum erging sodann eine neuerliche "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin die Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 39,76 für den Zeitraum von 13.03.2014 bis 27.01.2015 zugesprochen wurde (AZ 2).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2015, XXXX , wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.03.2014 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.818,42 verpflichtet (AZ 4).
1.3.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe nicht in voller Höhe zugestanden habe, und er erkennen hätte müssen, dass der Leistungsbezug nach einem Tag Unterbrechung durch ein Kontrollmeldeversäumnis nicht plötzlich in höherem Ausmaß gebühren konnte.
1.3.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
2.1. Mit Schreiben vom 27.11.2015, beim AMS eingelangt am 30.11.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 5).
2.1.1. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen von 2 Monaten Erklärungen über das Nettoeinkommen seiner Ehefrau abgegeben habe und die ihm zustehenden Bezüge seitens des AMS alle zwei Monate auf Grund dieser Erklärungen neu berechnet worden seien. Erst im Oktober sei ihm mitgeteilt worden, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen sei. Geltend gemacht wird dass der Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt worden sei und daher ein Begründungsmangel vorliege. Inhaltlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitteilungsobliegenheiten an die Behörde nachgekommen sei. Er habe die unrichtige Berechnung des AMS auch nicht erkennen können, da die Bezugshöhe variierte. So habe er etwa am 04.05.2015 einen Betrag in der Höhe von [idHv] EUR 930,60 erhalten, am 01.06.2015 einen idHv EUR 279,18 und am 08.07.2015 einen idHv EUR 775,50 überwiesen bekommen.
3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, indem es dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Datensystem zur Kenntnis brachte und den Nachforderungsbetrag detaillierter darstellte (AZ 6).
3.2. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11.12.2015 Stellung und führte zur Sache erneut aus, dass er zwar Mitteilungen über den Leistungsbezug erhalten habe, aber von deren Korrektheit ausgegangen sei, da er am 13.03.2015 dem AMS sämtliche Informationen gegeben habe. Dem Beschwerdeführer sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen.
3.3. Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 21.12.2012, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und berichtigte die Notstandshilfe rückwirkend wie folgt (AZ 9, OZ 2):
Zeitraum
ausbezahlte Notstandshilfe (€)
Anspruch (€)
€ 39,76
€ 30,53
€ 39,76
€ 30,53
€39,76
€ 30,53
€ 39,76
€ 30,53
€ 39,76
€31,02
3.3.1. Zunächst wird unter Sachverhalt das gesamte Verfahren, sowie die Schriftsätze in gescannter Form, wiedergebeben (AZ 9/1-14),
3.3.2. Rechtlich führte das AMS unter Zitierung von § 18 AlVG samt Judikatur aus, dass dem Beschwerdeführer seit 01.07.2012, somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, Notstandshilfe nur im Ausmaß des Ausgleichszulagenrichtsatzes zugestanden sei, da er davor Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen bezogen habe. Wegen Nichteinhaltung eines Kontrolltermins habe das AMS die Notstandshilfe für einen Tag aberkannt und im Anschluss daran die Notstandshilfe ab 13.03.2014 irrtümlich ohne die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Anweisung gebracht. Die Notstandshilfe sei deshalb im angeführten Ausmaß rückwirkend zu berichtigen (AZ 9/15-16).
3.3.3. Die Rückforderung des Überbezuges sei zulässig, da dem Beschwerdeführer anhand der beiden im März 2014 an ihn ergangenen Mitteilungen erkennen hätte müssen, dass sich sein Bezug nicht in diesem Ausmaß erhöhen habe können, da er täglich um 30% mehr erhalten habe als noch am Tag zuvor und der Beschwerdeführer seit 01.07.2012 nie einen Notstandshilfeanspruch über EUR 30,53 täglich erhalten habe. Erklärungen über das Einkommen der Gattin habe der Beschwerdeführer am 27.02.2014 eingereicht, danach erst im April 2014. Was bedeutet, dass im Monat März auch keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen habe, weshalb der Beschwerdeführer auch erkennen hätte müssen, dass die Leistung ab 13.03.2014 nicht in der Höhe von EUR 39,76 gebühren konnte. Die vom Beschwerdeführer angeführten unterschiedlich hohen Bezugsauszahlungen aus dem Jahr 2015 sowie die eingereichten Erklärungen auf Grund der Selbständigkeit der Gattin vom 11.07.2014, 04.08.2014, 06.10.2014, 04.12.2014 und 05.02.2015 und der damit einhergehende neuerlichen Berechnungen der Höhe der Notstandshilfe, liegen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt 13.03.2014 und könnten daher nicht als Grund für das Nichterkennen herangezogen werden. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte gutgläubige Verbrauch sei rechtlich irrelevant, relevant sei lediglich der gutgläubige Empfang, welcher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen sei, da er erkennen musste, dass die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührte (AZ 9/17-20).
3.4. Mit Schreiben vom 30.12.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).
3.4.1. Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer insbesondere zur Fahrlässigkeit aus, dass die konkreten Berechnungsmodalitäten nicht bekannt gewesen seien. Da die irrtümlich bezogenen Notstandshilfe jedoch den gesetzlichen Anspruch ohne Einschränkung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz darstellen würde, bewege sich der ausbezahlte Betrag im Rahmen des gesetzlich Zustehenden, so dass es für den Beschwerdeführer keinen augenscheinlichen Übergenuss darstellte.
3.5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-11]).
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
4.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen, darunter Auszüge aus dem Datensystem des AMS sowie die Auszahlungsbeträge der Jahre 2013, 2014 und 2015 (OZ 2-6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 17.05.2010 nahezu durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer am 29.01.2014 (nach einer bezugsfreien Zeit vom 11.11.2013 bis 28.01.2014) erneut einen Antrag auf Notstandshilfe.
1.2. Im gegenständlich betroffenen Zeitraum ab Ende 2013 bis 2015 stellen sich die jeweiligen Tagsatzansprüche und die tatsächlich zur Auszahlung gekommenen Tagsätze wie folgt dar:
von
bis
Auszahlung Tagsatz in EUR
Anspruch Tagsatz in EUR
Summe Übergenuss in EUR
29,86
29,86
30,53
30,53
Einstellung wegen Kontrollversäumnis
39,76
30,53
156,91
Bezugsunterbrechung
39,76
30,53
Bezugsunterbrechung
39,76
30,53
959,92
Bezugsunterbrechung
39,76
30,53
110,76
39,76
31,02
270,94
Einstellung mangels Notlage
31,02
31,02
1.2.1. Von 01.07.2012 bis 31.12.2012 betrug der zur Auszahlung kommende Tagsatz für den Beschwerdeführer EUR 29,10. Im Jahr 2013 zunächst EUR 30,83 und in der Folge ab 06.06.2013 EUR 29,86, wobei es immer wieder zu Bezugsunterbrechungen kam.
1.3. Der Beschwerdeführer kam seinen Verpflichtungen zur Vorlage von Einkommensbestätigungen seiner Frau im gegenständlichen Zeitraum 2014 und 2015 ordnungsgemäß nach.
1.3.1. Der Fehler in der Berechnung des Tagsatzes, welcher in der Folge vom 13.03.2014 bis zum 31.01.2015 (mit Bezugsunterbrechungen) ausbezahlt wurde, geht auf einen Fehler bei der Eingabe in das Datensystem zurück.
1.3.2. Der Irrtum der Berechnung wurde seitens des AMS am 28.10.2015 festgestellt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-11]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bezugsverlauf (AZ 3)
Mitteilungen über den Leistungsanspruch (AZ 2, OZ 4)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 4, 9)
Stellungnahme, Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 5, 8, 10)
Auszahlungsbeträge in den Jahren 2013 bis 2015 (OZ 4)
2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die Fehlberechnung durch das AMS hätte erkennen müssen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
4.2. zum gegenständlichen Verfahren
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.03.2014 bis 31.01.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.818,42 verpflichtet, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Gegenständlich ist der Sachverhalt - der tatsächlich erfolgte Übergenuss im festgestellten Ausmaß auf Grund einer Fehlberechnung durch das AMS, wobei den Beschwerdeführer an der Falschberechnung selber kein Verschulden traf - unstrittig geblieben. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer erkennen hatte müssen, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.
4.2.2.1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
4.2.3. Da den Beschwerdeführer gegenständlich kein Verschulden an der (im Verfahren nicht bestrittenen) Fehlberechnung des AMS trifft, ist die rückwirkende Berichtigung der fehlerhaften Bemessung, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG auf fünf Jahre beschränkt. Die Fehlberechnung erfolgte erstmals mit Mitteilung über den Leistungsbezug vom 14.03.2014, somit vor 2 Jahren, weshalb die rückwirkende Berichtigung jedenfalls rechtmäßig innerhalb von 5 Jahren erfolgte.
4.2.4. Die Rückforderung des Übergenusses ist gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG hingegen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
4.2.4.1. Damit normiert der dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG zwar eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, da in diesem Fall bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste") ausreicht (VwGH 01.04.2009, 2007/08/0050), es handelt sich jedoch im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat, weshalb es in einem Fall in dem der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, sachlich nicht angebracht ist, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat (ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen) nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Dabei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0175 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz 03.02.1983m 81/08/0151).
4.2.5. Das BVwG gelangt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer gegenständlich erkennen hatte müssen, dass ihm die bezogene Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.
4.2.5.1. Zunächst bezog er bereits davor 1 1/2 Jahre lang, nämlich von 01.07.2012 bis einschließlich 30.11.2013, Notstandshilfe im Ausmaß von ca. EUR 30/Tag. In der Folge wurde ihm ab 29.01.2014 ebenso ein Betrag von EUR 30,53/Tag zugesprochen. Bei dem nach einer Bezugsunterbrechung von nur einem Tag erfolgten neuerlichen Zuspruch in der Höhe von EUR 39,76 - also um EUR 9/Tag höher als die beiden Jahre davor - waren vor diesem Hintergrund auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage durchaus Zweifel an der Höhe des Tagsatzes angebracht, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nach der Unterbrechung auch keine neuen Einkommensnachweise für seine Frau beigebracht hatte. Dies hätte eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (vgl. etwa VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280; 14.11.2012, 2010/08/0118). Da der Beschwerdeführer somit bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm zugesprochenen Leistungen hätte hegen müssen, war die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses jedenfalls gegeben.
4.2.5.2. Die vom Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde beschrieben, erfolgte ausschließliche Orientierung an den Auszahlungsbeträgen, ist ihm aber ebenso vorwerfbar, da diese anhand der Anzahl der zustehenden Tage denklogisch immer variieren müssen. Darüber hinaus betreffen die vom Beschwerdeführer beispielhaft angeführten stark variierenden Auszahlungen allesamt einen Zeitraum nach 01.04.2015, somit nach dem Zeitpunkt ab dem die Notstandshilfe bereits wieder im gesetzlich vorgesehenen (reduzierten) Ausmaß zur Auszahlung kam. Zieht man jedoch die im Zeitpunkt des erstmaligen Übergenusses in Frage kommenden Auszahlungsbeträge heran, so ist festzustellen, dass der Übergenuss dem Beschwerdeführer - auch bei Orientierung an den Auszahlungsbeträgen anstatt den Tagsätzen - auffallen hätte müssen. Er hat mit 02.04.2014 für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.03.2014, trotz Bezugsunterbrechung von 3 Tagen (12.03.2014, 30.03.2014, 31.03.2014), sohin für 28 Tage einen Auszahlungsbetrag von EUR 1.011,75 erhalten. Dies übersteigt die davorliegenden Auszahlungen auffällig, da der Beschwerdeführer etwa im Monat davor am 03.03.2014 für den Zeitraum 29.01.2014 bis 28.02.2014 EUR 946,43 für 31 Tage erhalten hat, und auch im gesamten Jahr 2013 nie einen EUR 925,66 übersteigenden Auszahlungsbetrag erhalten hatte.
4.2.5.3. Zu den Ausführungen er habe in Abständen von 2 Monaten Erklärungen über das Nettoeinkommen seiner Ehefrau abgegeben und seien die ihm zustehenden Bezüge seitens des AMS alle zwei Monate auf Grund dieser Erklärungen neu berechnet worden, weshalb er von deren Korrektheit ausgehen habe müssen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer musste bereits beim erstmaligen Übergenuss (vgl. zur besonderen Bedeutung des erstmaligen Zeitpunktes des Übergenusses etwa VwGH 20.03.2008, 2007/12/0038), auch aus laienhafter Sicht erkennbar gewesen sein, dass der Betrag überhöht war, woran sich bei den darauffolgenden Neuberechnungen auch nichts änderte.
4.2.6. Nach Ansicht des erkennenden Senates hatte der Beschwerdeführer somit den Übergenuss erkennen müssen, weshalb die Rückforderung der unberechtigt bezogenen Leistung zu Recht erfolgt und daher spruchgemäß zu entscheiden ist.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
5.1. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
5.1.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.1.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter
A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.1.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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