L511 2116357-1•BVwG L511 2116357-1
L511 2116357-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2016
Arbeitslosengeld, berücksichtigungswürdige Interessen,<br/>Dienstverhältnis, Gesundheitszustand, Kündigung
L511 2116357-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.10.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.07.2015 bis 28.07.2015 zur Gänze Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 11.08.2015, XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.07.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. (AZ 5).
1.2.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt habe und keine Gründe für eine Nachsicht berücksichtigt werden können.
1.2.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
2.1. Mit Schreiben vom 06.09.2015, beim AMS eingelangt am 08.09.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 6).
2.1.1. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe. Sein Knie sei kaputt und er könne nicht mehr 9 Stunden am Stück stehen, wie dies bei seiner Tätigkeit als Berufsdetektiv erforderlich gewesen sei. Gespräche mit dem Arbeitgeber hätten zu keiner Lösung geführt.
2.1.2. Der Beschwerde liegt ein Röntgenbefund bei (AZ 6/3).
3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Das AMS holte eine Stellungnahme des Dienstgebers ein (AZ 11) und forderte den Beschwerdeführer auf, einen weiteren Befund über seine Beschwerden vorzulegen (AZ 12).
3.1.1. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte der Aktenlage zu Folge nicht.
3.2. Mit Bescheid vom 07.10.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 09.10.2015, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 8, 13).
3.2.1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Diagnosebericht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Detektiv bestätige und der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe. Das AMS gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nicht in Behandlung gestanden sei und darüber hinaus habe der Dienstgeber angegeben, dass kein durchgehendes Stehen nötig gewesen sei. Ein Nachsichtgrund sei daher nicht festzustellen gewesen.
3.3. Mit Schreiben vom 19.10.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 2).
3.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-14]).
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
4.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2), veranlasste ein Aktengutachten durch einen Orthopäden (OZ 3, 4) und gewährten den Verfahrensparteien dazu Parteiengehör (OZ 6-8).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer war bis zum 30.06.2015 als Berufsdetektiv beschäftigt und hat das Dienstverhältnis freiwillig per 01.07.2015 gekündigt (AZ 2, 4, 6).
1.2. Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt der Kündigung an einem fortgeschrittenen Verschleiß des tragenden Knorpels am äußeren Gelenksspalt des rechten Kniegelenks und hatte in diesem Kniebereich freiliegende Knochenflächen, was einer stark fortgeschrittenen Kniearthrose entspricht; sowie als Begleitbefund einen Verschleiß in Form von Rissbildungen im inneren und äußeren Meniskus, welcher dadurch nicht mehr funktionstüchtig ist (OZ 3).
1.2.1. Mit diesem Beschwerdebild gehen im Normalfall starke Kniegelenkschmerzen einher und es kommt zu einer chronischen Weichteilschwellung sowie deutlich eingeschränkter funktioneller Belastbarkeit verbunden mit einer Reduktion der Gehstrecke. Eine Wiederherstellung des Gelenksknorpels ist in kurativer Behandlung nicht möglich und bedarf einer Operation.
1.2.2. Auf Grund des ausgeprägten Befundes ist davon auszugehen, dass die ausgeübte Tätigkeit eine Schmerzprovokation verursacht hat und auch deutlich kürzere Standzeiten und Gehstrecken zu deutlichen Knieschmerzen führen würden. Die überwiegende Anzahl der Probanden mit diesem Befund könnte eine derartige Steh- und Gehtätigkeit nicht ausüben. Weitere Belastungen würden die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch verschlechtern.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14])
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antragsformular vom 10.07.2015 (AZ 1)
Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Stellungnahme des AMS (AZ 5, 8, OZ 8)
Beschwerde, Vorlageantrag und Stellungnahme des Beschwerdeführers (AZ 6, OZ 2, OZ 9-11)
Arbeitsplatzbeschreibung und Stellungnahme des Dienstgebers (AZ 4, 11)
Röntgenbefund vom 20.08.2015 (AZ 6/3)
Aktengutachten vom 17.11.2015 (OZ 3)
2.2.1. Dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis selbst gelöst hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unstrittig geblieben.
2.2.2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Aktengutachten. Diesem liegen der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund vom 20.08.2015 (AZ 6/3) sowie die - insbesondere die Dauer des durchgehenden Stehens betreffende "mildere" - Arbeitsplatzbeschreibung durch den Dienstgeber an das AMS vom 01.10.2015 (AZ 11) zu Grunde. Erstellt wurde das Gutachten von einem fachlich dafür qualifizierten Orthopäden, der auch als gemäß § 90 KOVG 1957 bestellter ärztlicher Sachverständiger für das Sozialministeriumsservice tätig ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht, die im Gutachten getroffenen Feststellungen anzuzweifeln. Auch die Verfahrensparteien sind dem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten (OZ 6, 8).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
4.2. zum gegenständlichen Verfahren
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.07.2015 kein Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG gebührt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg.cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
4.2.2.1. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht vom Ausschluss vom Leistungsbezug handelt es sich um eine aus einer gebunden Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung ob Nachsicht zu gewähren ist, ist kein Ermessen zu üben. Im Hinblick auf das Ausmaß der Nachsicht liegt hingegen eine Ermessensentscheidungen vor (idS Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, § 11 RZ 296).
4.2.3. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2.3.1. Dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 folgend kommt einer Sachentscheidung gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. dazu VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0027 mHa VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063; 10.09.2014, Ra2014/08/0005). Im Rahmen dieser Sachentscheidung hat das Verwaltungsgericht auch frei von jeder Bindung die Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0027, 10.09.2015 Ra2015/09/0041).
4.2.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenständlich aus zwingenden gesundheitlichen Gründen sein Dienstverhältnis aufgelöst hat. Dies stellt, zumal sich aus dem Gutachten auch ergeben hat, dass weitere Belastungen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch verschlechtern, ein berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG dar, weshalb spruchgemäß zur Gänze Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu gewähren ist.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
5.1. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlautes des § 11 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.1.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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