W226 1429343-3•BVwG W226 1429343-3
W226 1429343-3Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2016
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W226 1429342-3/2E
W226 1429343-3/2E
W226 1429344-3/2E
W226 1429345-3/2E
W226 2119297-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX,
3. ) der XXXX, 4.) der XXXX und 5.) des XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.12.2015, Zahlen 1.) 821029400-151307352, 2.) 821029509-151307298, 3.) 821029803-151307310, 4.) 821029607-151307301 und 5.) 830964805-151307328 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit ihren Kindern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, aus Kroatien kommend am XXXX im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten - nachdem sie im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 06.08.2012 mit seiner Familie von XXXX nach XXXX geflogen zu sein. Dort seien sie eine Nacht geblieben und seien am nächsten Tag nach XXXX geflogen, von wo sie nach XXXX weiter geflogen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weg geworfen. Abgesehen von seiner Kernfamilie lebe auch noch ein Bruder in Österreich, der sich seit einem Monat in Traiskirchen befinde.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am XXXX gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder XXXX seien entführt worden. Sein Bruder XXXX sei daher bereits nach Österreich geflüchtet. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Probleme hätten im Jahr XXXX begonnen, als ihr Schwager XXXX mitgenommen worden sei. Sie glaube, er sei für drei bis vier Monate verschwunden. Dessen ganze Geschichte sei im Internet beschrieben. Ihr anderer Schwager XXXX sei am XXXX mitgenommen worden und sei dann nach Österreich geflüchtet. Am XXXX sei ihr Ehemann verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen, da sie schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind verloren. Es sei sehr schwierig für sie gewesen ihren Mann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen. Ihr Ehemann und sie hätten eine Anzeige machen wollen, ihre Schwiegermutter habe aber gesagt, dass sie flüchten sollten, worauf ihr Ehemann dann die Flucht organisiert habe.
Am 16.08.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits in Traiskirchen befänden. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien auszuweisen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen "Akt der Gerichtsmedizin" zum Beweis dafür vor, dass er in der Heimat geschlagen worden sei. Außerdem wurde ein psychiatrischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 21.06.2012 und ein ärztlicher Befund über die Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in russischer Sprache vorgelegt.
Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein, in welchen ausgeführt wird, dass bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden worden seien.
Am 05.09.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sich bezüglich der familiären Bezugspunkte zu Österreich seit der letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Einwände hätten, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien geprüft würden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, mit Schreiben vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, mit welchen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 zur Gänze anfochten wurden.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zur ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters seien die Beschwerdeführer erneut zu befragen.
Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 08.07.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
Am 09.10.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX und der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der behaupteten Mitnahme durch ihm unbekannte maskierte Personen seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könne. Detailliertere Fragen zu seinem Vorbringen habe der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten können. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Angaben zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes machen können. Der Umstand, dass die Familie sich ohne Probleme Reisepässe ausstellen habe lassen und die Russische Föderation legal im Luftweg verlassen habe können, deute auch nicht auf eine staatliche Verfolgung hin. Aus dem gesamten Verhalten des Erstbeschwerdeführers sowie dem Umstand, dass die Mehrzahl seiner Verwandten im Heimatland leben würde, sei keine persönliche Verfolgung ableitbar.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern am 15.10.2013 zugestellt, wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 25.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab, zugleich wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (§ 75 Abs. 20 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei aus wie folgt:
"1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX bzw. vom 08.07.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.10.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volkgruppe an und sind moslemischer Religionszugehörigkeit.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten legal mittels ihrer russischen Auslandsreisepässe im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am XXXX wurden die Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen und konnten dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am XXXX von XXXX und dann am selben Tag nach XXXX geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den XXXX ein Weiterflug nach XXXX , Ukraine gebucht gewesen.
Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Für diesen wurde am 08.07.2013 im Familienverfahren ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Vor der Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der familieneigenen Wohnung in XXXX . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine ausreichende Schulbildung und beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbstständig als Autohändler tätig, die Zweitbeschwerdeführerin war in einem Parfümeriegeschäft beschäftigt. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, eine Großmutter und mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX , eine Tante sowie drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers auf. Der Bruder und die Tante des Erstbeschwerdeführers reisten einen Monat vor den Beschwerdeführern - im Juli 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz ist im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, der Antrag der Tante des Erstbeschwerdeführers ist beim Bundesasylamt anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder sind in Graz gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Erstbeschwerdeführers lebt in XXXX . Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt ebenfalls in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten."
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung:
"Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die Kopien der russischen Auslandsreisepässe und vorgelegten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Akt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Kopien der Flugtickets. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, gründet sich auf die im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers aufliegende Heiratsurkunde in Kopie. Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf die unbestrittenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vorgelegten Kopien der Geburtsurkunden der Kinder.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus Abfragen in den entsprechenden österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf die eigenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:
Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei am XXXX vor dem Haus seiner Mutter von unbekannten maskierten Männern, vermutlich einer Sondereinheit, eine Maske über den Kopf gezogen worden. Dann sei er von den Männern an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten ihn verhört und gefragt, wo sich sein älterer Bruder befinde und sei er gezwungen worden, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben. Er sei von den Männern erpresst worden, sie würden ihm oder seiner Familie "etwas anhängen", würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Am nächsten Tag sei er freigelassen und wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden. Er habe sich an die Behörden wenden wollen, seine Mutter habe ihm jedoch davon abgeraten und gewollt, dass er mit seiner Familie das Land verlasse.
Wie bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zutreffend ausgeführt wurde, erweisen sich die die Angaben und Schilderungen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall vom XXXX als derart vage, allgemein gehalten und oberflächlich, dass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte und vermochte auch nach entsprechender Nachfrage seitens des Organwalters des Bundesasylamtes keine näheren Details oder Einzelheiten der behaupteten Vorgänge bzw. seinen Verfolgern und deren Motiven anzugeben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.10.2013: "F:
Wer hat Sie konkret mitgenommen? A: Unbekannte Maskierte. Ich weiß es nicht. Ich vermute, dass es Sondereinheiten waren. F: Was sollten diese Leute von Ihnen wollen? A: Die wollten, dass ich mit denen zusammen arbeite. F: Was sollten Sie können, weshalb ausgerechnet Sie? A: Das weiß ich nicht. F: Können Sie Ihre Angaben irgendwie konkretisieren? A: Nein. Ich habe alles gesagt. V: Weshalb sollten Sie, der Sie nicht an Kampfhandlungen oder an der Auseinandersetzung im Tschetschenienkrieg beteiligt waren, mitgenommen werden! A: Das ist nicht der erste Fall in Tschetschenien. Die nehmen öfters mit und schieben einem das in die Schuhe. F: Wie lange wurden Sie damals angehalten? A: Einen Tag. Vom Abend bis in der Früh. Eine Nacht. F:
Weshalb sollten Sie wieder freigelassen werden! A: Wahrscheinlich, weil ich das Papier unterschieben habe. F: Was für ein Papier war das? A: Einfach ein leeres Blatt Papier. Ich habe dort unterschrieben. Ich kann aber dazu keine näheren Angaben machen. Ich hatte eine Maske auf. V: Wenn Sie eine Maske aufhatten, wie sollten Sie dann wissen können, dass auf diesem Stück Papier nichts oben stand! A: Die haben mir das so gesagt. F: Wer sind diese Leute vor denen Sie sich fürchten? A: Unbekannte, Maskierte. Ich kann über die keine Angaben machen. F: Wenn Sie sich fürchten, warum haben Sie erst so spät die Flucht ergriffen? A: Ich hatte noch keine Pässe. Wir ließen uns dann die Pässe ausstellen und kauften die Tickets.
Das dauerte. F: Wer sind diese Leute konkret, die Sie da bedrohen?
A: Über die kann ich keine Angaben machen. Die sprachen russisch. F:
Machen Sie überprüfbare, konkrete Angaben dazu! A: Nein. Das kann ich nicht. F: Hat sich sonst noch etwas ereignet? A: Nein. Das war es. F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert? A. Nein.").
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer während der behaupteten Anhaltung durch unbekannte maskierte Männer tatsächlich eine Maske getragen habe und deshalb nicht in der Lage sei, von optischen Eindrücken des Vorfalles zu berichten, wird damit nicht erklärt, warum der Erstbeschwerdeführer keinerlei sonstige Angaben zu seinen mutmaßlichen Entführern und deren Beweggründen tätigen konnte. Es erscheint äußerst unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer gezwungen worden sei, für die Männer zu arbeiten, aber nicht angeben könne, worin diese Tätigkeit bestehen hätte sollen und wer diese Männer gewesen seien. Auch was es mit dem Unterschreiben des leeren Blattes Papier auf sich gehabt habe und warum dies zu seiner Freilassung geführt haben soll, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht schlüssig darlegen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, die vagen Angaben seien nicht unglaubwürdig sondern dem Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im Gegenteil sogar zu Gute zu halten, dass er zugegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe, kann nicht gefolgt werden, da angenommen werden kann, dass Personen, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, insbesondere Fragen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse grundsätzlich detailreich und lebensnah beantworten können. Es kann auch erwartet werden, dass eine verfolgte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren derart ausführliche Schilderungen tätigt, dass die behauptete Verfolgung nachvollziehbar erscheint.
Auch ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Entschlussfassung mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern Tschetschenien zu verlassen, zumindest den Versuch unternommen hätte, den Vorkommnissen nachzugehen und Näheres über die Hintergründe und Motive dieses Vorfalles in Erfahrung zu bringen, zumal der Erstbeschwerdeführer auch erst nach etwa eineinhalb Monaten nach dem behaupteten Vorfall Tschetschenien verließ. Dass der Erstbeschwerdeführer ohne zu wissen, wer die Männer gewesen seien oder warum sie gerade an ihm ein Interesse gehabt hätten, nicht zunächst versucht habe, sich an die Polizei zu wenden und die Geschehnisse aufzuklären, sondern als einzige Möglichkeit seinen vermeintlichen Verfolgern zu entkommen eine Ausreise aus der Russischen Föderation in Erwägung gezogen habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nie eine Straftat begangen habe und in der Russischen Föderation auch nicht nach ihm gefahndet oder behördlich gesucht werde.
Was die Motive für die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so vermochte der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich die Vermutung äußern, dass diese im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder XXXX , welcher im Jahr XXXX ebenfalls von unbekannten maskierten Männern entführt und drei oder vier Monate lang festgehalten worden sei, in Verbindung stehen könnte. Auf die Frage jedoch, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte und welche Probleme sein Bruder gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Wahrscheinlich habe jemand die Unwahrheit verbreitet, dass sein Bruder an Kampfhandlungen im Tschetschenienkonflikt beteiligt gewesen sei, wer diese Gerüchte verbreitet habe, wisse der Erstbeschwerdeführer aber nicht (Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides: "V: Sie wurden einmal mitgenommen, wurden gleich wieder freigelassen, kein Familienmitglied war an Kriegshandlungen beteiligt, gehört also nicht zum gefährdeten Personenkreis, weshalb sollten dann ausgerechnet Sie einer Verfolgung ausgesetzt sein!A: Ich weiß nicht genau. Es könnte nur im Zusammenhang mit meinem älteren Bruder stehen. Mir fällt keine andere Erklärung ein. F: Welcher ältere Bruder? A: XXXX . F: Wo ist Ihr älterer Bruder? A: Keine Ahnung. F:
Welche Probleme sollte der haben, wo Sie doch anfangs angegeben haben, dass kein Familienmitglied an Kampfhandlungen oder am Tschetschenienkonflikt beteiligt war! A: Wahrscheinlich hat irgendjemand eine Unwahrheit über ihn verbreitet. F: Wer sollte das tun? A: Keine Ahnung. Ich weiß es nicht. F: Was sollte Ihr älterer Bruder Probleme haben? A: Er wurde einmal im Jahre 2005 auch entführt. F: Von wem? A: Ich kenne die nicht. Unbekannte Maskierte. Er wurde dann aber auch wieder freigelassen. Er war drei oder vier Monate lang festgehalten worden. F: Ist gegen irgendjemanden aus Ihrer Familie ein Gerichtsverfahren anhängig? A. Nein."). Auch vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin angab, die Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers sei im Internet veröffentlicht worden, ist es als äußerst unplausibel anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keinerlei konkreteres Vorbringen zu tätigen vermochte, sondern sich erneut auf sehr oberflächliche Darstellungen beschränkte. Selbst aber unter der hypothetischen Annahme, der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei tatsächlich mitgenommen und für einige Monate festgehalten worden, ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer, der laut seinen eigenen Angaben zuvor keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, nunmehr sieben Jahre nach der Entführung seines Bruders nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sein soll.
Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und eine mangelnde (im Zusammenhang mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers stehende) staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer wird jedenfalls damit untermauert, dass sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall - am XXXX - Auslandsreisepässe ausstellen ließen und auch erst einen Monat danach - am XXXX - problemlos von XXXX aus im Luftweg die Russische Föderation in Richtung Kroatien verließen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides: "F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Ja. Ich habe mir unmittelbar vor meiner Ausreise persönlich beim Passamt in Grozny bei den russischen Sicherheitsbehörden einen eigenen Auslandspass ausstellen lassen. Auch meine Frau und meine Kinder ließen sich einen Auslandspass ausstellen. Persönlich. Wir sind gemeinsam mit diesem Reisepass ausgereist. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Wir sind mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin am XXXX legal mit dem Flugzeug von XXXX weggeflogen. Wir buchten absichtlich einen Flug XXXX nach XXXX und dann von dort nach XXXX über XXXX . In XXXX stiegen wir aus und waren im Transitraum. Wir suchten dort um Asyl an. So brauchten wir kein Visum und konnten so legal das Land verlassen. F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme mit den Sicherheitsbehörden? A: Nein. Sonst hätten wir ja nicht ausreisen können. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A: Den haben wir verloren. Ich weiß nicht wo er ist."). Es ist davon auszugehen, dass die Reisepassausstellung und Ausreise der Beschwerdeführer nicht problemlos möglich gewesen wäre, wenn die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten.
Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall Reisepässe ausstellen ließen und danach ein weiteres Monat in Tschetschenien verblieben, spricht ebenfalls dagegen, dass sich die Beschwerdeführer dermaßen bedroht gefühlt, dass sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten; in einem solchen Fall wäre nämlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführer sofort ausgereist wären, ohne die Ausstellung der Auslandsreisepässe abzuwarten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2013, dass er nicht wisse wo sich sein Auslandsreisepass befinde, er diesen aber für den Fall, dass er wieder auftauchen sollte der Behörde unverzüglich vorweisen werde, in der Erstbefragung am 09.08.2012 noch angab, er habe die Reisepässe der ganzen Familie zerrissen und weggeworfen, was ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers beizutragen vermag.
Der gerichtsmedizinische Untersuchungsbericht vom 22.06.2012, den der Erstbeschwerdeführer zum Beweis der Misshandlungen durch die unbekannten Männer vorlegte, vermag eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern; im vorgelegten Untersuchungsbericht wird festgehalten, dass dieser auf Grundlage der "privaten Erklärung" des Erstbeschwerdeführers erstellt wurde und die Ausführungen unter dem Punkt "Umstände des Falles" auf seinen eigenen Angaben beruhen. Auch wenn es nicht denkunmöglich oder per se ausgeschlossen erscheint, dass die im Untersuchungsbericht diagnostizierten Prellungen und Blutergüsse Folgen einer Misshandlung oder Schlägerei gewesen seien, es kann jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers stehen.
Auch vermochte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern. Die Zweitbeschwerdeführerin, die vobrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern mit ihrem Ehemann mitgekommen zu sein gab an, zum Vorbringen ihres Ehemannes keine Angaben machen zu können, weil sie zu diesem Zeitpunkt wegen Schwangerschaftskomplikationen im Krankenhaus gewesen sei (Seite 11 des angefochtenen Bescheides: "F:
Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! A: Ich suche nur um Asyl an, weil ich mit meinem Mann mitgeflüchtet bin. F:
Ist Ihnen konkret etwas passiert? A. Nein. Nein. Mein Mann wurde einmal von unbekannten Personen mitgenommen. F: Wer waren diese Leute? A: Ich weiß das nicht. Ich war gerade beim Krankenhaus. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich war damals im Krankenhaus und habe aber ein Kind verloren. F: Können Sie irgendwelche Angaben machen? A: Nein. Ich weiß gar nichts. F: Was wissen Sie über die Probleme des Mannes? A: Ich kann keine Angaben dazu machen. Keine konkreten. Ich weiß selbst gar nichts. Das soll mein Mann erzählen.
F: Können Sie konkrete und verifizierbare Angaben dazu machen? A:
Nein. F: Ist Ihnen konkret etwas passiert? A: Nein. F: Können Sie sonst irgendwelche konkreten Angaben über die Probleme des Mannes machen? A: Nein."). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung ihres Ehemannes im Krankenhaus befunden habe - aus dem vorgelegten Arztbericht geht hervor, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX Untersuchungen durchgeführt worden seien und sie in Folge am XXXX eine Fehlgeburt erlitten habe -, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Angaben zu der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes tätigen kann, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angab, dass es sehr schwierig für sie gewesen sei ihren Ehemann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Was den Umstand betrifft, dass sich drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer keinerlei auf seine Cousins konkret bezogenes oder mit diesen im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren - entsprechend dem Auftrag des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 04.06.2013 - am 09.10.2013 bzw. am 10.10.2013 nochmals Gelegenheit gegeben, zu ihren Angehörigen in Österreich Stellung zu nehmen, wobei sie erneut keine Verbindung zu deren Fluchtgründen herstellten. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Erstbeschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen.
Dass den Beschwerdeführern in Tschetschenien eine Verfolgung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu seinen in Österreich asylberechtigen Cousins droht, kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen und den in den Akten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Reisepasskopien zu Folge jeweils im Jahr 2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde und anzunehmen ist, dass eine Auslandsreisepassausstellung an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfolgt wäre, wenn tschetschenische Behörden tatsächlich ein maßgebliches Interesse an ihren Personen, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten, nicht erkannt werden.
Letztlich spricht auch der Umstand, dass sich zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers, darunter auch ein Bruder, offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten gegen eine aktuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei vor der Ausreise selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Parfümerie gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung in XXXX und im familieneigenen Haus in einem anderen Bezirk. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache gut beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er leide seit dem Vorfall vom XXXX unter "Stress", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass laut der gutachterlichen Stellungnahme keine psychische Beeinträchtigung beim Erstbeschwerdeführer festgestellt werden konnte und der Erstbeschwerdeführer selbst angab, in Österreich in keiner Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen und ist zudem auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 11.10.2013 getroffen und im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes konnte wegen Entscheidungsreife der Sache auch von der in der Beschwerde beantragten Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation abgesehen werden."
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung wie folgt aus:
"Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien gut möglich gewesen sei und sie unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin letztlich übereinstimmend angaben, keine wirtschaftlichen Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben, der Erstbeschwerdeführer sei selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin sei in einer Parfümerie beschäftigt gewesen und die Familie hätte in ihrer eigenen Wohnung in XXXX gewohnt, außerdem würde die Familie des Erstbeschwerdeführers noch über ein Haus in einem anderen Bezirk verfügen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht behauptet.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden."
Im weiteren Verlauf wurden die Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 28.05.2014 geladen.
Am 26.05.2014 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte ein, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wollen. Die Beschwerdeführer erschienen vor diesem Hintergrund auch nicht zum Einvernahmetermin am 28.05.2014. Nach dem Inhalt des Erhebungsformulars des Vereins Menschenrechte betreffend Rückkehrhilfe ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer an die selbe Adresse in Tschetschenien zurückkehren wollten, an welcher sie auch bis zur Ausreise in das Bundesgebiet gelebt haben. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, in XXXX ein Kleidergeschäft eröffnen zu wollen, sie würden um finanzielle Unterstützung bitten, weil sie in XXXX eine Arbeitsstelle bekommen hätten und ein Kleidergeschäft eröffnen wollten.
Am XXXX langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte ein, dass die Beschwerdeführer unter Begleitung vom IOM am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind. Beigelegt waren Heimreisezertifikate der Russischen Föderation, Kopien davon befinden sich im Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren.
Am XXXX , somit ziemlich genau ein Jahr nach Rückkehr aus dem Bundesgebiet, gelangten sämtliche Beschwerdeführer nunmehr erneut auf dem Luftweg in das Bundesgebiet, an diesem Tag stellten sie erneut am Flughafen XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1 genannt) verwies in der Erstbefragung darauf, dass er am 27.08.2015 in einem PKW von XXXX nach XXXX gefahren sei, von dort sei er nach XXXX geflogen und am 29.08.2015 von XXXX nach XXXX geflogen. In Montenegro habe er sich in XXXX vom XXXX in einer Privatwohnung aufgehalten, er habe in der Folge einen Flug von XXXX über XXXX nach XXXX gebucht, den Reisepass habe er während des Fluges in der Toilette vernichtet und habe nunmehr in XXXX am Flughafen bei der Polizei um Asyl angesucht. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass am XXXX er mit seiner Familie bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei, mehrere Soldaten seien in das Haus der Mutter eingedrungen, er selbst habe rechtzeitig aus dem Fenster springen und flüchten können. Die BF2 sei zur Militärbasis mitgenommen worden und hätten die Soldaten behauptet, diese erst freizulassen, wenn der BF1 sich stelle. Am nächsten Morgen hätten sie die BF2 jedoch in die Nähe der Wohnung der Mutter gebracht und hätten sie gehen lassen. Der BF2 hätten die Soldaten erklärt, dass der BF1 tschetschenische Kämpfer transportiert hätte und somit als Mittäter gelte, deshalb suche er in Österreich um Schutz an.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) wurde am XXXX erstbefragt. Auch diese verwies auf eine Ausreise am 27.08.2015 per Taxi von XXXX nach XXXX , von dort weiter per Flugzeug nach XXXX , von dort nach Montenegro. Nach einem Aufenthalt in einer "Ferienwohnung" seien sie am XXXX von XXXX über XXXX nach XXXX geflogen, hätten jedoch am Flughafen in XXXX einen Asylantrag eingebracht. Sämtliche Reisepässe seien vom BF1 auf dem Flug von XXXX nach XXXX vernichtet worden.
Die BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass sie auf Besuch bei der Schwiegermutter gewesen seien, die Frauen seien mit den Kindern im Hof gesessen, als plötzlich mehrere Soldaten in das Haus eingedrungen seien. Die Soldaten hätten vergeblich nach dem Gatten gesucht, man habe Schüsse gehört. Kurz darauf hätten die Soldaten die BF2 zum Verhör mitgenommen. Sie hätten den BF1 beschuldigt, ein Mittäter der tschetschenischen Kämpfer zu sein und hätten der BF2 gesagt, dass der BF1 sich stellen müsse. Sie habe den Soldaten unter Tränen erklärt, dass die Tochter krank sei, deshalb sei sie am nächsten Tag in der Nähe der Wohnung der Schwiegermutter freigelassen worden.
Am 18.11.2015 wurde der BF1 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Der BF1 schilderte in weiterer Folge, dass er keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen habe. Der BF1 schilderte erneut den angeblichen Vorfall bei seiner Mutter, bewaffnete Männer seien in das Haus der Mutter gestürmt, er sei im Haus drinnen gewesen und habe Schreie gehört, die Mutter habe geschrien. Er sei deshalb sofort durch das Fenster geflüchtet, habe bei der Flucht durch den Nachbarsgarten Schüsse gehört und sich gedacht, dass die Soldaten ihm nachschießen würden. Er sei in den benachbarten Bezirk geflüchtet und habe bei entfernten Verwandten übernachtet. Abends hätte ihn die Mutter angerufen und ihm erzählt, dass die Männer seine Frau mitgenommen hätten, angeblich zu einem Verhör. Dann habe er auf die Nachricht seiner Mutter gewartet, dass die BF2 wieder freigelassen werden würde. Später habe er erfahren, dass die Männer zu seiner Frau gesagt hätten, dass er Banditen herumführe und dass er ein Mittäter wäre. Die Soldaten hätten behauptet, dass er drei Kämpfer geführt hätte, die danach liquidiert worden wären und sie hätten gesagt, dass auch er umgebracht werden würde, sollte er sich nicht melden. Die Männer hätten außerdem von seiner Frau verlangt, falsche Angaben zu machen und hätten wollen, dass die BF2 bestätige, dass der BF1 mit den Kämpfern in Verbindung gestanden wäre, das habe ihm seine Frau so erzählt. Beweismittel für das Vorbringen gebe es nicht, er wisse auch nicht, wer die Leute seien, die die BF2 mitgenommen hätten. Die BF2 habe gesagt, dass die Männer schwarz gekleidet und maskiert gewesen seien. Der Vorfall sei am XXXX am Abend gewesen, die Uhrzeit wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo die BF2 hingebracht worden sei. Nach der Rückkehr aus Österreich habe er in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, er wisse nicht, warum diese Leute etwas von ihm wollten. Er selbst habe in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, die BF2 habe ein kleines Kosmetikgeschäft betrieben. In der Heimat habe er noch seine Eltern und seine Verwandten, die würden in XXXX im selben Bezirk leben, ebenso die Angehörigen der BF2.
Auf die Frage, wie er mit dem Flugzeug nach Montenegro gekommen sei, ob er denn ein Visum gehabt habe, gab der BF1 an: "Nein". Den Reisepass habe er am Flughafen verloren, er habe einen eigenen Auslandspass gehabt, den er sich im Jahr 2015 habe ausstellen lassen, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich die Pässe ganz normal ausstellen lassen, in der staatlichen Passabteilung von XXXX .
Ansonsten verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er einen weiteren Bruder als Asylwerber in Österreich habe (gemeint: W226 1428555-2). Er verstehe ein bisschen Deutsch, nach Tschetschenien werde er nicht mehr zurückkehren. Er selbst habe niemals Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt, sonst würde es auch keine Asylgründe geben.
Darüber hinaus verwies der BF1 auf einen Bruder, der sich angeblich seit 2005 versteckt halte, dieser sei im Jahr XXXX mitgenommen worden. Kurse und dergleichen habe er in Österreich nicht besucht, er lebe in Bundesbetreuung, er sei nur freiwillig zurückgekehrt, weil er sonst abgeschoben worden wäre. Seine Frau habe er wiedergesehen, nachdem ihn die Mutter in der Früh angerufen und es ihm mitgeteilt habe, er habe ein Taxi geschickt, dass die BF2 mit den Kindern an eine bestimmte Adresse am Stadtrand von XXXX gebracht habe.
Auch die BF2 wurde am 18.11.2015 durch die belangte Behörde einvernommen. Es sei richtig, dass die Familie unter Verwendung des eigenen Reisepasses ausgereist sei. Sie habe nach der Rückkehr aus Österreich in Tschetschenien ein kleines Geschäft betrieben und habe Kosmetikwaren und Kinderkleidung in XXXX verkauft. Sie spreche ein bisschen Deutsch, lebe von der Bundesbetreuung. Sie sei niemals an Kriegshandlungen oder Kriegsverbrechen beteiligt gewesen, kein Familienmitglied habe jemals die Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt.
Die BF2 schilderte ebenfalls im Wesentlichen gleichlautend, dass am XXXX am Abend sie die Schwiegermutter besucht hätten. Die Frauen hätten geredet, die Kinder hätten gespielt. Militärs hätten den Hof gestürmt, die Uhrzeit zu diesem Vorfall wisse sie nicht mehr. Die Männer seien ins Haus gegangen und hätten die Frauen verhört, sie habe Schüsse gehört, sie sei mit dem Auto weggebracht worden, sie wisse nicht, wohin. Sie sei in einem Büro verhört worden, von schwarz maskierten Männern. Diese hätten gesagt, dass der BF1 ein Mittäter der Kämpfer sei. Kämpfer seien getötet worden und wenn der BF1 nicht bei ihnen erscheinen würde, würde auch er getötet werden. Sie hätte ein Papier unterschreiben sollen, dass der BF1 mit den Kämpfern zu tun habe, hätten ihr auch ein Telefon gegeben, damit sie den BF1 anrufe, aber dessen Handy sei abgeschaltet gewesen. Sie habe geweint und gesagt, dass die Tochter Asthma hätte, deshalb sei sie am nächsten Tag in die Nähe der Schwiegermutter gebracht worden. Der Reisepass sei schon früher ausgestellt worden, sie hätten ja Urlaub machen wollen. Sie hätten eigentlich keine Probleme gehabt, sie hätten gearbeitet, der BF1 sei Taxifahrer gewesen. Auf die Frage, warum sie freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, gab die BF2 an, dass die Verfahren negativ abgeschlossen worden seien und sie hätten gedacht, dass sie zu Hause keine Probleme hätten. Die BF3 bis B5 hätten keine eigenen Gründe. Auf Frage, ob sie bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich das Geld verwendet hätte, um ein Kleidergeschäft zu eröffnen, gab die BF2 an, dass der BF1 mit dem Geld aus der Rückkehrhilfe ein Taxi angekauft habe.
Auf die Frage des Vertreters, ob die Männer, die den Innenhof gestürmt hätten, die selben Personen gewesen seien, die dann das Verhör vorgenommen hätten, gab die BF2 an, dass sie das nicht wisse. Sie hätte das unterschreiben sollen, da habe sie sich aber geweigert, es hätte ein Schreiben sein sollen, dass der BF1 ein Mittäter der Kämpfer sei. Der BF1 habe am nächsten Tag ein Auto geschickt, dass sie abgeholt werde und zwar an eine Ausfahrt aus der Stadt, dort gebe es aber keine Straßennamen.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 10.12.2015 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen, zugleich wurde unter Spruchpunkt II der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen des BF1 und der BF2 völlig unglaubwürdig sei. Beweismittel, die das nunmehrige Fluchtvorbringen belegen würden, hätten die Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Die Beschwerdeführer seien mit jeweils einem auf ihren eigenen Namen ausgestellten Reisepass ausgereist und hätten am Flughafen bei der Ausreisekontrolle Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Im Falle einer befürchteten staatlichen Verfolgung hätten die Beschwerdeführer nicht den Weg der legalen Ausreise mit eigenem Reisepass und strengen Ausreisekontrollen, Polizeipräsenz am Flughafen, gewählt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die BF2 nur so kurze Zeit festgehalten worden wäre, bei einer tatsächlich gewollten Verfolgung wäre diese sicher nicht ohne Anklage aus der Haft/Anhaltung entlassen worden.
Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass der Vorfall aus dem Jahr XXXX , in den der Bruder verwickelt gewesen wäre, bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden sei, bereits damals sei dies als völlig unglaubwürdig gewürdigt worden. Wie bereits beim ersten Asylverfahren hätten sich die Beschwerdeführer von den russischen Behörden neue Auslandspässe ausstellen lassen und seien mit den Behörden dadurch in Kontakt getreten. Für ihre Reise nach Montenegro würden russische Staatsbürger zwar kein Visum, jedoch eine Einreiseerlaubnis benötigen, weshalb eher glaubhaft sei, dass es sich um eine geplante Urlaubsreise und nicht um eine kurzfristige Flucht gehandelt habe.
Dies würde auch aus den Angaben der BF2 hervorleuchten, welche angegeben habe, sich in Montenegro in einer Ferienwohnung aufgehalten zu haben. Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer über die angebliche Verfolgung in Tschetschenien wurde somit als unglaubwürdig gewertet, die Rückkehrentscheidung wurde mit dem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet, der mangelnden Möglichkeit, den Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren und dem Fehlen von privaten Interessen begründet.
Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher nebst höchst allgemeinen Ausführungen zu verwaltungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF1 und die BF2 getrennt voneinander in niederschriftlichen Einvernahmen einen zeitlich wie örtlich geordneten und detaillierten Geschehnisablauf dargelegt hätten. Weder im Kernbereich noch in Nebenschauplätzen hätte es irgendeinen Widerspruch gegeben, es lasse sich der Begründung somit auch nicht entnehmen, warum die belangte Behörde von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgehe.
Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus einer legalen Ausreise alleine noch nicht der Schluss gezogen werde könne, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland keine Verfolgung. Gleiches gelte für den Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitze.
Darüber hinaus kritisiert die Beschwerde auch den Umstand, dass die belangte Behörde die erfolgte freiwillige Rückkehr mit dem nunmehrigen Vorbringen verbunden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge)Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahme des BF1 und der BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführerinnen reisten am XXXX auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem der BF1 auf der Anreise aus Montenegro sämtliche Auslandspässe vernichtet hat.
Nach der Rückkehr aus Österreich bis zur Ausreise haben sie in Tschetschenien gelebt und bestritten ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit des BF1 als Taxifahrer bzw. durch ein Kleidergeschäft der BF2, wofür sie im Jahr 2014 Unterstützung im Rahmen des Rückkehrprogramms beantragt haben.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Beschwerdeführerinnen befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerde des im Verfahren erwähnten Bruders des BF1 wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gleichlautend abgewiesen, da sich dessen - im wesentlichen gleichlautendes - Vorbringen ebenfalls als völlig konstruiert erwiesen hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
"Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015
CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015
Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015
Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.3.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.3.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015
Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 3.4.2015
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 3.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 3.4.2015
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
Opfer politischer Repressionen
Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
die Altersrente
die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)
die Sozialrente
die Hinterbliebenenrente
Invalidenrente (IOM 6.2014)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.4.2015
AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 31.3.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation"
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Wesentlichen gleichlautend vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf dem Heimreisezertifikat aus dem 1. Verfahren. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes könnten sie weiters auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, woraus keine exklusiv in Österreich nötige Behandlung ableitbar ist. Somit liegen jedoch keine dermaßen schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen vor, die eine andere Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer als jene, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommen hat, zulassen würde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im jeweils angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen -keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht.
Aufgrund der umfangreichen Wiedergabe der Geschehnisse im ersten Asylverfahren, welche die Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Österreich angestrengt haben, ist vollkommen evident, dass der gegenständliche Antrag eine reine Kopie des Asylverfahrens aus dem Jahr 2012 ist. Erneut sind die Beschwerdeführer auf dem Luftweg am Flughafen XXXX XXXX angekommen, erneut haben die Beschwerdeführer die näheren Umstände dieser Reisebewegung dadurch nicht verifizierbar gemacht, dass der BF1 - diesbezüglich ist das Vorbringen doch glaubhaft - sämtliche Reisedokumente auf der Anreise nach Österreich vernichtet hat.
Die Vernichtung der ausgestellten Auslandspässe kann jedoch nur den Hintergrund haben, dass der Beschwerdeführer damit den Beweis vernichten will, dass das Gesamtvorbringen erneut ein unglaubwürdiges Konstrukt ist, da der BF1 nicht ernsthaft annehmen kann, dass durch die Vernichtung der Reisedokumente eine Feststellung seiner Identität oder gar eine Rückführung in den Herkunftsstaat unmöglich wäre. Der BF1 muss doch vielmehr wissen, dass es aus dem ersten Asylverfahren Dokumente über die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation gibt, im Verwaltungsakt die Heimreisezertifikate aus dem ersten Asylverfahren aufliegen. Die Vernichtung der Pässe - der BF1 spricht im Gegensatz zu den eigenen Angaben und den Aussagen der BF2 einmal auch davon, diese am Flughafen in XXXX "verloren" zu haben - dient somit wohl einzig der Verschleierung des Umstandes der Passausstellung unmittelbar vor Ausreise, der problemlosen Grenzkontrollen und des Urlaubs in Montenegro vor der Einreise.
Wie bereits im ersten Asylverfahren sind auch sämtliche Beschwerdeführer mit gültigen Auslandspässen ausgereist, was unzweifelhaft gegen eine maßgebliche Verfolgung im Herkunftsstaat spricht, hätte dann doch der BF1 nicht freiwillig sich der sicherlich stattgefundenen Grenzkontrolle - noch dazu auf zwei Flugbewegungen - zuerst nach XXXX und von XXXX weg nach Montenegro, ausgesetzt. Bereits im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.04.2014 wurde umfangreich ausgeführt, dass die Modalitäten der Ausstellung der Reisedokumente und die Ausreise auf dem Luftweg massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens erwecken, das Gesamtvorbringen des BF1 im ersten Asylverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als völlig unglaubwürdig gewertet.
Das gegenständliche Vorbringen ist somit im Wesentlichen eine Kopie der Angaben im ersten Asylverfahren, die erwachsenen Beschwerdeführer schildern einzig, dass angeblich die BF2 mitgenommen worden wäre und sie etwas unterschreiben hätte sollen, dass der BF1 mit Rebellen zusammenarbeite.
Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus im ersten Asylverfahren im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen erstattet und bis zuletzt die Behauptung aufgestellt, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde. Warum die Beschwerdeführer dann aber am Ende des ersten Asylverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, nach dem wiedergegebenen Akteninhalt zudem beweisen ist, dass sie in die gleiche Stadt in Tschetschenien zurückgekehrt sind, wo sie angeblich vorangehend verfolgt wurden und warum sie im Rahmen der Rückkehrhilfe um finanzielle Mittel ersucht haben, damit sie in Tschetschenien ein Kleidergeschäft eröffnen können, dies alles spricht massiv gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer.
Das gegenständliche Vorbringen ist darüber hinaus - und in diesem Bereich bleibt die Beschwerde höchst fraglich - eine einfache Wiederholung im Wesentlichen des selben Vorbringens wie im ersten Asylverfahren und haben die Beschwerdeführer einzig einen ganz simplen Sachverhalt offensichtlich auswendig gelernt, dass an einem Abend bei der Mutter des BF1 nicht näher beschreibbare Soldaten gekommen wären, der BF1 sei geflohen und die BF2 nach einem Verhör am nächsten Tag wieder zurückgebracht worden. Aus diesen allgemein gehaltenen Angaben, die in vergleichbarer Form wohl jeder Bewohner Tschetscheniens erstatten können müsste, lässt sich die in der Beschwerde behauptete "zeitlich wie örtlich geordnete und detaillierte Schilderung eines Geschehnisablaufes" wohl keinesfalls herauslesen, bleibt die BF2 doch bei näheren Fragen zu den Verfolgern und zu den Umständen ihrer Anhaltung jegliches Detail schuldig.
Im Ergebnis ist somit auch das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde zur festen Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführer erneut aus wirtschaftlichen Gründen beschlossen haben, erneut einige Zeit in Österreich zu verbringen, da hier der Bruder des BF1 noch aufhältig ist und die Beschwerdeführer darüber hinaus bereits bis zur freiwilligen Rückkehr 2014 einige Jahre in Österreich verbracht haben. Der vollkommen identische Geschehnisablauf wie bei der ersten Asylantragstellung zeigt doch evidenter Maßen auf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht stimmen kann, sie offensichtlich erkannt haben, dass einzig durch die Asylantragstellung ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet erzwungen werden kann. Angesichts der völligen Identität des Vorbringens wie im ersten Asylverfahren, wobei die Beschwerdeführer wie dargestellt 2014 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer sich Auslandspässe haben ausstellen lassen und offensichtlich eine touristische Reise nach Montenegro dazu verwendet haben, Asyl zu beantragen, kann eine tatsächlich bestehende Furcht vor Verfolgung keinesfalls angenommen werden. Auch die gegenständliche Beschwerde bleibt jeglichen Hinweis darauf schuldig, warum der BF1 trotz angeblicher Unterstellung, ein Rebell zu sein, mehrmals einen Kontakt mit russischen Sicherheitskräften auf Flughäfen in Kauf genommen hat, dies spricht ebenso wie die Existenz von Reisedokumenten massiv gegen eine Rückkehrgefährdung, das gesamte Vorbringen ist vielmehr völlig unglaubwürdig.
Die Einvernahme des Bruders des BF1 in dessen Verfahren (W226 1428555) ergab zudem eine völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, hat der BF1 doch im 1. Asylverfahren seine eigene Festnahme bei seiner Mutter im XXXX behauptet. Diese Festnahme war dem eigenen Bruder, der erst später ausgereist ist und der bis zur Ausreise bei der selben Mutter gelebt haben will, völlig unbekannt, das Vorbringen wird somit auch durch die Schilderungen des eigenen Bruders völlig widerlegt. Auch das Vorbringen des Bruders des BF1 hat sich als völlig unglaubwürdig erwiesen, weshalb auch dessen Beschwerde vollinhaltlich mit Erkenntnis vom heutigen Tag abzuweisen war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie eingangs dargelegt - die dem jeweiligen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I. und II.:
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - die Drittbis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen der Eltern ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und haben dies die Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerinnen werden im Fall einer Rückkehr wieder wie nach der Rückkehr im Jahr 2014 Unterkunft nehmen können und ist es ihnen möglich, neben ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit auf familiäre Unterstützung zurückzugreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde.
Zudem leiden die Beschwerdeführerinnen an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.).
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. de angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerinnen ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder haben die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.02.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z 33 und 35]) (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
Der Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist jedenfalls aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit September 2015, somit erst seit weniger als einem halben Jahr, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden integrativen Schritte erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen haben die erwachsenen Beschwerdeführer BF1 und BF2 ihr bisheriges Leben zum überwiegenden Teil in der Russischen Föderation verbracht, sind dort aufgewachsen und haben dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben zahlreiche Angehörige samt deren Familien. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zur Russischen Föderation auszugehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Dies umso mehr, als die gegenständlichen Vorbringen nach Einreise auf dem Luftweg nach einem Urlaubsaufenthalt in Montenegro völlig unglaubwürdig waren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerinnen gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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