W171 2119400-1•BVwG W171 2119400-1
W171 2119400-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2016
bestehendes Familienleben, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Zumutbarkeit
W171 2119400-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX zu
Zahl: IFA. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA.:
Philippinen, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Zahl: IFA. XXXX vom XXXX zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und
verfügte über ein Visum C der Schweizer Botschaft, welches bis zum XXXX Gültigkeit hatte. Seit Oktober 2015 hielt sich die BF immer wieder in Österreich bei einem Bekannten auf und pendelte nach eigenen Aussagen zwischen Österreich und der Schweiz. Am XXXX stellte die BF beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 02.11.2015 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und wurde die BF in weiterer Folge am XXXX dem behördlichen Auftrag gemäß festgenommen und durch Hinzuziehung eines Dolmetschers einvernommen. In dieser Einvernahme, deren Protokoll die BF nicht unterschrieb, führte sie aus, sie habe bisher schon drei Visa der Schweizer Botschaft in XXXX gehabt, um ihre Schwester, die seit 20 Jahren in der Schweiz lebe, zu besuchen. Seit Oktober sei sie hier und sei immer wieder zwischen der Schweiz und Österreich hin und her gefahren. Sie habe am 03.10.2015 in der Schweiz den österreichischen Staatsbürger XXXX kennengelernt und dieser habe gewollt, dass sie mit ihm nach Österreich komme. Der Bekannte, Herr XXXX arbeite in der Schweiz als XXXX Monteur. Es sei ihr bewusst, dass ihr Visum abgelaufen sei. Sie sei in Wien gemeldet, wohne allerdings bei einer Tochter ihres Bekannten in XXXX . Sie sei weder in der Schweiz, noch in Österreich erwerbstätig und habe auf den Philippinen Krankenpflege studiert. Sie lebe von den Zuwendungen ihres Bekannten, welcher ihr Euro 375,-
vor seiner Abreise in die Schweiz zurückgelassen habe. Sie sei unbescholten und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sie würde gerne in Österreich bei ihrem Bekannten bleiben.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zi 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukomme.
Zum Spruchpunkt I. wurde näher ausgeführt, dass eine Aufenthaltserteilung nach § 57 AsylG schon aufgrund des Fehlens grundsätzlicher Bedingungen nicht in Frage komme. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG iVm § 9 Abs. 1 BFA-VG sei auf das Recht von Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass kein Mitglied der Kernfamilie der BF und auch keine Verwandten in Österreich leben. Die Familie lebe auf den Philippinen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie dieses in Österreich nicht sorgenfrei gestalten und ihre Persönlichkeit nicht frei entfalten habe können, da sie kein Geld habe um sich eine Wohnung leisten zu können. Sie besitze keine wesentlichen Barmitteln, habe keine Ausbildung um Arbeiten zu gehen und ihr österreichischer Bekannter sei in der Schweiz zur Arbeit. Ihr Bekannter (und Verlobter) habe sie, als er in die Schweiz zur Arbeit fuhr, lediglich mit Euro 375,-, deren Großteil, Euro 275,-, für die Entrichtung von Gebühren vorgesehen war, in Österreich bei seiner Tochter zurückgelassen. Im Zuge einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen komme die Behörde zu dem Schluss, dass die persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Inland als weniger ausschlaggebend, gegenüber jenen der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen. Die BF sei in Österreich nicht legal erwerbstätig, habe keine Familienangehörigen im Inland und sei auch weiters in Österreich nicht integriert. Ihr fehle es an sozialen Kontakten im Bundesgebiet und sei sie durch ihren Bekannten illegal und mittellos in Österreich zugelassen worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK.
Zur Spruchpunkt II.: Eine Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die BF keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe und andere Gründe der Unzulässigkeit nicht hervorgekommen seien.
Zu Spruchpunkt III. wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine sofortige Ausreise der BF als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich anzusehen sei.
Die BF wurde am 06.11.2015 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Magistratsabteilung in Wien gestellt habe. Weiters sei für den XXXX 2016 bereits beim Standesamt ein Termin für die Eheschließung fixiert worden. Zeitgleich sei auch ein Zusatzantrag auf behördliche Genehmigung der Inlandsantragstellung für ein Visum gestellt worden. In weiterer Folge sei die BF dennoch am 06.11.2015 außer Landes gebracht worden. Unter den Beschwerdegründen führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass seitens der BF keiner der drei Punkte des § 46 Abs. 1 FPG erfüllt gewesen sei und daher die Abschiebung der BF nicht zurecht erfolgt sei. Bereits die Ausweisung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG sei ebenfalls nicht zu Recht erfolgt, da die BF in einer de facto Beziehung lebe und daher ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgelegen sei. Der BF wäre daher gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG richterweise eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, da es keinerlei Gründe im Sinne des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegeben habe diesen Aufenthaltstitel zu verweigern.
In der Beschwerde wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben bzw. diese zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ebenfalls beantragt.
1.4. In einer am XXXX abgehaltenen Einvernahme mit der Tochter des Bekannten der BF, XXXX (als Zeugin), führte diese im Wesentlichen zur Sachlage befragt aus, dass die sie die BF im Oktober 2015 kennengelernt habe. Sie habe daraufhin sowohl mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX als auch mit dem BFA Kontakt aufgenommen. Dies deshalb, da die BF bei der Zeugin untergebracht war und deren Visum nur bis zum XXXX gültig gewesen sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft sei der Zeugin sodann geraten worden, die BF nicht anzumelden, da diese vermutlich illegal in Österreich aufhältig sei. Da die Zeugin keine Probleme mit dem Gesetz gewollt habe, habe sie die BF auch nicht illegal angemeldet. Am 25.10.2015 seien der Vater der Zeugin (Bekannter der BF) und die BF selbst bei der Zeugin eingezogen. Die BF habe seinerzeit einen Meldezettel mit Wiener Adresse gehabt. Gewohnt habe die BF dort nie. Da der Vater der Zeugin die BF Anfang November bei der Zeugin alleine zurücklassen habe wollen, habe die Zeugin abermals das BFA kontaktiert, da sie nicht gewollt habe, dass die BF, die sich illegal in Österreich aufhalte, bei ihr wohne. Sodann sei die BF am XXXX von der Polizei abgeholt worden. Der Vater der Zeugin (Bekannter der BF) sei derzeit auf den Philippinen um die BF dort zu heiraten und mit ihr wieder nach Österreich zu kommen.
1.5. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Darin wurde dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom XXXX nicht stattgegeben und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Überwachung der Ausreise der BF aufgrund der öffentlichen Sicherheit deshalb notwendig sei, da Grund zur Annahme bestehe, dass diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Einerseits habe diese "unhaltbare" Anträge in Österreich gestellt und lege andererseits lediglich eine Scheinmeldung der BF an einer Adresse, an der sie nicht aufhältig sei, vor. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher an der Erlassung der Ausweisung insofern öffentliches Interesse begründet, da die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Da der Bekannte der BF diese ohne nennenswerte Barmittel im Inland zurückgelassen habe, sei auch nicht von einem schützenswerten Privatleben mit diesem auszugehen. Die BF versuche seit ihrer Einreise nach Österreich mit diversen Umgehungshandlungen ihre Ausreise zu verhindern. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Personen, die illegal im Bundesgebiet aufhältig seien, Anträge nach dem NAG stellen können. Auch sei eine "de facto" Beziehung für die Behörde nicht erkennbar, da der Bekannte nicht im Inland sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens komme der BF insofern nicht zu, da kein Mitglied der Kernfamilie oder sonstiger Verwandter im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die BF praktisch über kein Geld verfüge und sich daher auch keine Wohnung und Lebensmittel leisten könne. Ihr Bekannter selbst lebe und arbeite in der Schweiz und verfüge im Inland über keinen eigenen Wohnsitz. Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben sei daher im Zuge einer Abwägung der Interessen zulässig, da keine überwiegenden Interessen der BF am Verbleib im Inland festzustellen gewesen seien.
1.6. Mit Vorlageantrag vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX begehrte die Rechtsvertreterin der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
1.7. Im Zuge des Verfahrens legte die BF durch ihre Rechtsvertreterin den Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vom XXXX , eine Einreichbestätigung der MA 35 vom XXXX , den Zusatzantrag vom 28.10.2015, eine Haftungserklärung nach dem NAG vom XXXX , eine Terminbestätigung für die geplante Eheschließung vom XXXX , eine Kopie des Schengenvisums, ausgestellt am XXXX sowie eine Kopie des Reisepasses der BF vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist philippinische Staatsangehörige, am XXXX geboren, im Wesentlichen gesund und unbescholten. Ihre Familie, sowie ihr Sohn leben auf den Philippinen. Die BF hat weder in der Schweiz, noch in Österreich jemals legal oder illegal gearbeitet und hatte während des Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen lediglich Kontakt mit nahen Familienangehörigen ihres Bekannten. Sonstige Kontakte konnten nicht festgestellt werden. Sie lernte am 03. Oktober 2015 den österreichischen Staatsbürger XXXX in XXXX kennen und reiste mit diesem anfangs Oktober 2015 nach Österreich. Sie besaß zu dieser Zeit ein Schengenvisum, welches bis zum XXXX Gültigkeit hatte. Nach diesem Datum hielt sie sich bis zu ihrer Abschiebung am 06.11.2015 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Am XXXX stellte die BF einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel im Inland. Die BF war vom 25.09. bis XXXX an einer Adresse in XXXX , und seit XXXX an einer Adresse in XXXX Wien gemeldet. Tatsächlich wohnt die BF seit 25.10.2015 bei der Zeugin XXXX in XXXX und nicht an der Adresse in Wien. Der Bekannte der BF, XXXX , arbeitete in der Schweiz als Monteur und verlies Österreich am 03.11. um seiner Arbeit in der Schweiz weiter nachzugehen. XXXX verfügt im Inland über keine eigene Wohnung in welcher das Paar dauerhaft bleiben könnte. Mit der behördlichen Entscheidung vom XXXX wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung in ihre Heimat aufgrund der ausgesprochenen Entscheidung zulässig sei. Aufgrund der daraufhin erfolgten Beschwerde erließ die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit Datum XXXX welcher ein Vorlageantrag der Rechtsvertretung folgte. Nach der Ausreise des XXXX am 03.11.2015 blieb die BF an der Adresse der Zeugin (Tochter des Bekannten der BF) in XXXX und erhielt zuvor von ihrem Bekannten lediglich Euro 375,- mit welchem Betrag sie Gebühren bei der philippinischen Botschaft in der Höhe von Euro 200,- zu begleichen hatte. Am XXXX erfolgte die Festnahme der BF, welche am 06.11. in ihrem Herkunftsstaat abgeschoben wurde.
2.1. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubwürdigen Aussagen der BF und der Zeugin XXXX , den im Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestanden, dem Behörden- und Gerichtsakt sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters. Die Aussagen, sowie die sich aus den Angaben der Urkunden ergebenden Feststellungen sind ineinander schlüssig und miteinander vereinbar, sodass eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen auf Grund deren Widerspruchslosigkeit unterbleiben konnte.
2.2. Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides offensichtlich ein falscher Textbaustein in die Entscheidung hineinkopiert wurde, welcher einen gänzlich anderen Fall schildere, darf auf die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes verwiesen werden, in welchem die Unrichtigkeit dieser Passage explizit zugestanden wird. Auch für das Gericht war diesbezüglich klar erkennbar, dass dieser Textteil, weil gänzlich unpassend formuliert, nicht beabsichtigt in die bekämpfte Entscheidung Eingang gefunden haben kann. Darüber hinaus enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung, sondern geht von einer anderen rechtlichen Beurteilung aus.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1. Die BF befindet sich erst seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, ihr Visum ist am XXXX abgelaufen und sie wurde am 06.11.2015 in ihre Heimat abgeschoben. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG kommt wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen daher schon grundsätzlich nicht in Frage.
3.2.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.4. Solche Gründe sind nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich in der Zeit nach dem XXXX nicht berechtigt gewesen und gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass es aus sonstigen Gründen ein geschütztes Aufenthaltsrecht der BF im Inland gab. Darüber hinaus liegen nach wie vor keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Aus dem Verfahren ergibt sich lediglich, dass die BF innerhalb der kurzen Zeit im Inland im Wesentlichen nur Kontakte zu ihrem Verlobten und dessen unmittelbaren Familienangehörigen (Töchter und Freund einer Tochter) hatte. Innerhalb dieser kurzen Zeit kann davon ausgegangen werden, dass die BF keine wesentliche und berücksichtigungswürdige soziale Integration in Österreich erfahren haben kann. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die anfangs Oktober 2015 nur für wenige Tage eingereiste BF in Österreich aufgehalten hat, kann in Summe aber noch keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" diesbezüglich angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Hinsichtlich des Privatlebens der BF bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gültigen Aufenthaltstitel in keiner Phase davon ausgehen durfte, dass sie lediglich auf Grund einer Bekanntschaft zu oder einer Verlobung mit einem Österreicher im Inland ohne Weiteres verbleiben wird können. Nach den Feststellungen kam die BF anfangs Oktober nach Österreich und hat das Inland bereits am 06.11.15 wieder verlassen. Es handelt sich daher um eine Zeitspanne von etwa einem Monat. Für die Begründung eines schützenswerten Privatlebens mit ihrem Lebensgefährten ist diese kurze Frist jedenfalls nicht ausreichend, um ein schützenswürdiges Privatleben zu statuieren. Darüber hinaus hat der Verlobte Österreich bereits wieder am 03.11.15 zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz verlassen und verfügt im Inland selbst über keine eigene Wohnung in der das Paar dauerhaft bleiben könnte. Die BF ist nach eigenen Angaben in Österreich nicht erwerbstätig und hat bisher von ihrem Verlobten nur sehr geringfügige finanzielle Unterstützung erfahren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass man die BF im jetzigen Stadium als selbsterhaltungsfähig, oder in einer Lebensgemeinschaft lebend bezeichnen könnte.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die BF auf den Philippinen einen 15-jährigen Sohn hat und auch andere Familienmitglieder, sowie Verwandte dort aufhältig sind. Aufgrund ihrer kurzen Ortsabwesenheit ist davon auszugehen, dass ihre Bindung zu den in ihrem Herkunftsstaat lebenden Verwandten jedenfalls noch weit größer ist, als zu den wenigen im Inland ihr bekannten Personen, sodass diesbezüglich jedenfalls eine Verbringung in ihren Herkunftsstaat aus diesem Gesichtspunkt unproblematisch erscheint. Die BF ist im Inland unbescholten, doch aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere in fremdenpolizeilichen Belangen schuldig. Sie konnte bei ihrer Einreise nach Österreich nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die von ihr eingegangene Partnerschaft auf einen sicheren Aufenthaltsstatus beruhen würde, da sie selbst wusste, dass ihr Visum in den nächsten Tagen auslaufen werde. Eine den Behörden zurechenbare überlange Verzögerung im Hinblick auf irgendeine für sie wichtige Entscheidung seitens einer Behörde ist nicht hervorgekommen.
Wenn die Rechtsvertreterin in ihren Schriftsätzen mehrfach darauf hinweist, dass die BF bei der zuständigen MA 35 bereits einen zusätzlichen Antrag gestellt habe, um eine Inlandsantragstellung zu ermöglichen (§21 Abs. 3 NAG) sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der eindeutigen Regelung des Abs. 6 leg. cit. auch eine Inlandsantragstellung kein eigenes Bleiberecht schafft, die Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht entgegensteht und daher im Verfahren nach dem FPG auch keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Eine Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat zur dortigen gesetzmäßigen Antragstellung ist der BF ebenso zumutbar, wie die vorläufige Fortsetzung einer Partnerschaft der BF mit ihrem Verlobten auf den Phillipinen.
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), der Vorzug zu geben ist.
3.2.5. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher zum Punkt 3.2. Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.2.7. Da derartige Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht wurden, war daher die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben.
3.3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu erhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder,
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG durch die erkennende Behörde richtig festgestellt. § 46 Z 4 FPG verlangt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die Anwendung der Ziffer 4 scheidet daher aus. Darüber hinaus scheidet auch die Anwendung der Ziffer 2 aus, da der gegenständliche Bescheid keine Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Die verbleibenden zwei Tatbestände (Ziffer 1 und Ziffer 3) scheinen im vorliegenden Fall jedoch prinzipiell anwendbar. Die BF befand sich seit Ablauf ihres Schengenvisums am XXXX in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet und ist dies einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Fremdenwesen) und daher dem Wesen nach Ziffer 1 zuzuordnen. Die Ziffer 3 leg. cit. bestimmt, dass eine Abschiebung dann zulässig ist, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Konstellation dergestalt dar, dass die BF nach dem XXXX zwar in Wien eine aufrechte Meldeadresse hatte, das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, dass sie sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufgehalten hat. Diesbezüglich wird auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX und der BF selbst verwiesen. Sie hat sich daher entschieden, sich dem Zugriff der österreichischen Behörden durch eine falsche Angabe über ihren Wohnsitz zu entziehen. In diesem Fall wäre es den österreichischen Behörden nicht möglich gewesen, dem Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zum Durchbruch zu verhelfen, da die BF im Bundesgebiet nicht auffindbar gewesen wäre. Lediglich der Umstand, dass aus dem engsten Familienkreis des Verlobiten Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt der BF gekommen sind, machte es möglich, durch schnellen Zugriff, hier einen rechtskonformen Zustand herzustellen und die Beschwerdeführerin einer gesetzmäßigen Abschiebung zuzuführen. Das erkennende Gericht sieht daher die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 3 FPG für gegeben an.
3.4. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Aus dem Akteninhalt ergaben sich für das Gericht keine weiteren offenen Fragen. Auch wirft die Beschwerdeschrift keine konkreten offenen Fragestellungen auf, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage als ausreichend geklärt angesehen werden konnte. Es ist bereits aus der Vorgehensweise der Rechtsvertretung erkennbar, dass es jedenfalls auch Ziel gewesen ist, durch gehäufte Antragstellungen im Verfahren Zeit zu gewinnen. Die Abhaltung einer eigenen Beschwerdeverhandlung im vorliegenden Verfahren würde lediglich zu einer Erhöhung der Verfahrensdauer führen, da die für das Verfahren wesentlichen Punkte ohnehin bereits durch die Behörde erhoben worden sind. Das Gericht sieht daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der oben angeführten Rechtslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung ab, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).
Zu Spruchteil B):
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den diesbezüglichen Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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