W149 1433213-1•BVwG W149 1433213-1
W149 1433213-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2016
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision
W149 1433213-1/50E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM, über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015, W149 1433213-1/29E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 24.08.2015, Zl. W149 1433213-1/29E, wurde die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 11.02.2013, Zl: 11 04.656-BAT, gemäß §§3 und 8 AsylG 20015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, für zulässig erklärt.
In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht (nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof) möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, weil dem RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, wartet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Regel nicht zu und ist der RW daher unmittelbar von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber, da der RW seit rund vier Jahren in Österreich lebt und sich weder in verwaltungsstraf- noch in strafrechtlicher Hinsicht etwas zuschulden kommen hat lassen. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ist für den RW mit einer Abschiebung nach Somalia, sohin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden."
Mit Schreiben vom 21.12.2015, Zl. W149 1433213-1/48Z wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Der Revisionswerber hält sich seit Erlass des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2015, W149 1433213-1/29E, im Bundesgebiet auf.
Dem Aufenthalt bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens stehen aktuell keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal der Revisionswerber bisher kein den öffentlichen Interessen entgegenstehendes Verhalten gesetzt haben.
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