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W113 2115932-1•BVwG W113 2115932-1
W113 2115932-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang,<br/>gutgläubiger Verbrauch, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Rückzahlung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W113 2115932-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009644, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX sowie auf die XXXX Hochhalt mit der BStNr. 9575529, für die von der beschwerdeführenden Partei selbst als Almbewirtschafter der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 mit 10,67 ha Almfutterfläche für die XXXX und 9,11 ha Almfutterfläche für die XXXX Hochhalt gestellt wurde. Im Weiteren ist die beschwerdeführende Partei Auftreiber auf die XXXX mit der BStNr. XXXX, für die von der Almbewirtschafterin der betreffenden Alm ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 60,00 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.066,28 gewährt. Dabei wurde von 34,07 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei 34,07 vorhandenen Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,31 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 21.09.2009 hat auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde stattgefunden, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2008 lediglich eine Almfutterfläche von 48,64 ha vorhanden gewesen sei. Im Ergänzungsblatt zum Prüfbericht der gegenständlichen VOK führte das Kontrollorgan an, dass der Landwirt mit dem Flächenausmaß nicht einverstanden sei.
4. Mit 26.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX Hochhalt bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2008 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 9,11 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 6,01 ha zugrunde zu legen sei. Ebenso wurde die Flächenreduktion für die XXXX von 10,67 ha auf 3,29 ha Almfutterfläche beantragt.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.518,02 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 548,26 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,80 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 12,13 ha ausgegangen. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,87 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis 20 % festgestellt worden seien. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vier-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt werde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 06.11.2013 Berufung. Es wird beantragt:
1. der Berufung Folge zu geben,
2. den Bescheid ersatzlos zu beheben,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
4. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA die Vorlage der Berechnungen aufzutragen sowie
5. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass weder das BMFLUW noch die belangte Behörde eine Hofkarte für seine Alm übermittelt habe. Die belangte Behörde hätte ihn weiters nicht informiert, dass es neue farbige Luftbilder für seine Almen gäbe, die jedoch aufgrund der Größe der Alm nicht in Form einer Hofkarte gedruckt werden konnte. Erst im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer für den MFA 2009 die Almfutterfläche durch neue technische Hilfsmittel digitalisieren können. Dabei sei eine Fläche von 6,31 ha für das Jahr 2009 nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden. Diese Ermittlung sei gemäß dem Almenleitfaden erfolgt. Bis 2009 sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine technisch genaue Futterfläche zu ermitteln.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Im Akt findet sich eine Erklärung des Auftreibers (§ 8i MOG 2007) betreffend die Zuverlässigkeit des Almobmanns. Aus der "Aufbereitung" des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus einer Tabelle auf S. 2, dass im angefochtenen Bescheid zusätzlich nicht die Heimfläche zuerkannt wurde, die der Beschwerdeführer beantragt hat. Statt der beantragten 13,1 ha Heimfläche wurden ihm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle nur 12,9 ha zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter der XXXX und der Mattiasbauern Hochhalt. Der Almbewirtschafter der XXXX, auf die der Beschwerdeführer Auftreiber ist, stellte ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit einer Almfutterflächennutzung von 60,00 ha. Mit Bescheid vom 30.12.2008 über die Gewährung der EBP 2008 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 23,31 ha aus und sprach dem Beschwerdeführer eine EBP iHv EUR 2.066,28 zu. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Am 21.09.2009 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2008 lediglich eine Almfutterfläche von 48,64 ha vorhanden war.
Am 26.11.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der XXXX Hochhalt eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2008 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 9,11 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 6,01 ha zugrunde zu legen sei.
Am gleichen Tag beantragte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2008 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 10,67 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 3,29 ha zugrunde zu legen sei.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 30.10.2013 sprach die belangte Behörde eine Rückforderung iHv EUR 548,26 aus und ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,80 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 12,13 ha (= Differenzfläche 0,67 ha) sowie (offenbar) von einer beantragten Heimfläche von 13,1 ha und eine Heimfläche nach VOK von 12,9 ha (= Differenzfläche 0,20 ha) aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Woraus sich die von der belangten Behörde im Bescheid festgestellten Differenz der Heimfläche von 0,2 ha ergibt, dazu fehlen nicht nur im Bescheid Angaben, sondern ergab sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. Abs. 2 hat es über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst Bild kann nicht dargestellt werden
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Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus ergibt sich für die Beschwerde:
Die eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 20.10.2009; 2006/13/0105 mHa 15.02.2006, 2002/13/0182; 27.09.1988; 88/08/0146).
Für die XXXX bedeutet dies:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle der XXXX am 21.09.2009 hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Unbestritten wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 dem Beschwerdeführer zuerkannte EBP 2008 erst mit Bescheid vom 30.10.2013 abgeändert und die Rückforderung der zu viel gewährten Beträge ausgesprochen.
Damit war aber die hier heranzuziehende spezielle Verjährungsfrist des Art. 3. der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 von vier Jahren bereits verstrichen. Diese stellt - anders als die Verjährungsregelung des Art. 79 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 nicht auf das Vorliegen eines guten Glaubens - sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten ab. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 2988/95 wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Die Verfolgungsverjährungsfrist wurde durch die VOK (Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung) am 21.09.2009 unterbrochen, sodass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann und der Rückforderungsanspruch betreffend die XXXX aufgrund der VOK vom 21.09.2009 mit Ablauf des 21.09.2013 verjährte.
Dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin im Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden bzw. der Beschwerdeführer nicht selbst an der VOK 21.09.2009 teilnahm, ändert nichts. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
Das Vorliegen der Verjährung bedeutet freilich, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid aufgrund des Verstreichens der Verjährungsfrist ohnedies nicht verhängt.
Selbst für den Fall, dass eine Anwendung der VO (EG) Nr. 796/2004 auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vertreten wird, trifft den Beschwerdeführer dennoch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Beihilfe. Gemäß Art. 73 Abs. 5 leg. cit. besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Beihilfe, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei der genannte Zeitraum auf vier Jahre verkürzt wird, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Dass dies der Fall war, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erklärung nach § 8i MOG 2007 glaubhaft gemacht - sollte man dies nicht als Beleg für den guten Glauben ansehen, müsste zumindest ein Parteigehör gewahrt werden. Zwischen der Zahlung der EBP 2008 Ende 2008 bzw. der die Verjährung unterbrechenden VOK am 21.09.2009 und der im beschwerdegegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung, die dem Beschwerdeführer ab 30.10.2013 zugestellt wurde, sind sohin mehr als vier Jahre verstrichen. Eine Rückforderung der gewährten Beihilfe aufgrund eingetretener Verjährung scheint auch hier nicht regelungskonform zu sein.
Für die XXXX Hochhalt und XXXX bedeutet dies:
Unbestritten wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 dem Beschwerdeführer zuerkannten EBP 2008 erst mit Bescheid vom 30.10.2013 abgeändert und die Rückforderung der zu viel gewährten Beträge ausgesprochen. Eine VOK fand auf den genannten Almen nicht statt. Ob die Anträge des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter betreffend die Korrekturen seiner Mehrfachflächenanträge aus dem Jahr 2008 vom 26.11.2012 geeignet sind, die Verjährung hinsichtlich dieser Rückforderung zu unterbrechen bzw. ob eine Verjährung bei derartigen Antragsänderungen durch den Beschwerdeführer nach der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 überhaupt eintreten kann, kann gegenständlich dahingestellt bleiben:
Ungeachtet der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 nicht verjährt. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum wird auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Da der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX Hochhalt und XXXX eine Korrektur seiner Mehrfachflächenanträge für das Antragsjahr 2008 am 26.11.2012 bei seiner Bezirksbauernkammer beantragte, ist das Vorliegen eines guten Glaubens nicht anzunehmen, sodass die Frist von zehn Jahren zur Anwendung gelangt und eine Verjährung gegenständlich nicht eingetreten zu sein scheint.
Zur Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im vorliegenden Fall mangelt es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen, die die angefochtenen Entscheidungen tragen könnten. Weder beinhaltet der angefochtene Bescheid Feststellungen zur Zusammensetzung der Differenz zwischen beantragter Heimfläche und Heimfläche nach VOK von 0,2 ha, noch kann diese den Verfahrensakten entnommen werden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides fußt auf der VOK auf der XXXX vom 21.09.2009, wobei sich eine Differenzfläche von 0,87 ha ergeben hätte. Weshalb die Differenz zwischen beantragter Heimfläche und Heimfläche nach VOK von 0,2 ha im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung fand, geht aus der Begründung der belangten Behörde nicht hervor, sodass im vorliegenden Fall somit im Hinblick auf die Heimfläche auf Basis des vorgelegten Aktes gravierende Ermittlungs-Mängel vorliegen.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 einer Entscheidung zuzuführen, zumal sich der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen a priori einer Überprüfung entzieht.
Die Annahme, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst könnte im vorliegenden Fall im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein, verbietet sich schon im Hinblick auf die Komplexität der Bezug habenden, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Regelungen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen zur Heimfläche sowie der Verjährung durchzuführen haben. Ob hinsichtlich der Rückforderung betreffend die Heimfläche Verjährung eingetreten ist, wird von der Behörde ebenfalls zu prüfen sein.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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