BVwG W189 2115721-1

W189 2115721-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2016

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG W189 2115721-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2115721.1.00

Spruch

W189 2115721-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2014, Zl. 831357301-1721215, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 19.09.2013, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser Antrag unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.02.2014 zu eigenen Handen (RSa) zugestellt.

2. Mit dem am 01.04.2014 beim BFA eingelangten und mit 31.03.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

3. Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 22.05.2015, Zl. 831357301/1721215, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und festgestellt, dass dem BF an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein Verschulden trifft. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge nach Zustellung durch Hinterlegung am 12.06.2015 in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Dieser als erwiesen anzunehmende Sachverhalt wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2.2. Zu Spruchpunkt A. (Zurückweisung wegen Verspätung):

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

2.2.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl. G 171/2015 u. a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und auch frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall.

Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegende Beschwerde anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG vier Wochen.

Bei Bescheidbeschwerden beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG die Beschwerdefrist dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 19.02.2014 nachweislich zu eigenen Handen mit RSa zugestellt und daher gemäß §§ 13 und 21 iVm. § 9 Abs. 3 ZustG rechtswirksam erlassen wurde. Dies steht auch nach Durchführung des Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG fest und wurde vom BF auch nicht bestritten.

Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch 19.02.2014 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch 19.03.2014 geendet.

Die gegenständliche Beschwerde, datiert mit 31.03.2014, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 01.04.2014 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die belangte Behörde per Telefax übermittelt.

Die seitens des BF im Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß § 71 AVG vorgebrachten Gründe, die ihn an der rechtzeitigen Erstattung einer Beschwerde hinderten, vermögen daran nichts zu ändern, zumal das BFA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens diesen Antrag mit Bescheid vom 22.05.2015 gemäß § 71 Abs. 1 AVG wegen Verschuldens des BF an der Versäumung des Rechtsmittels abgewiesen hat und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde und auch - rechtskräftig - feststeht, dass dem BF an der unterlassenen rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ein Verschulden trifft, war auch die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

2.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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