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W139 2118258-2•BVwG W139 2118258-2
W139 2118258-2Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2016
Antragszurückziehung, Ausscheiden eines Angebotes,<br/>Ausscheidensentscheidung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W139 2118258-2/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX, vertreten durch RA Mag. Alexandra Schachermayer, LLM, Landstraße 44, 4020 Linz, betreffend das Vergabeverfahren "Anschaffung eines 5-Achsen simultan Fräs-Bearbeitungszentrums für das Institut für Mechatronik der Fakultät für Technische Wissenschaften der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Technikerstraße 13, 6020 Innsbruck" der Auftraggeberin Leopold-Franzens Universität Innsbruck beschlossen:
A)
Das zu obiger Zahl geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Antragstellerin beantragte mit am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 02.12.2015.
Am 18.12.2015 erhob die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen.
Mit Beschluss vom 21.12.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht statt (W139 2118258-1/5E).
Am 22.12.2015 erteilte die Auftraggeberin der XXXX den Zuschlag.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 zog die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel):
Auftraggeberin ist die Leopold Franzens Universität Innsbruck. Sie schrieb die gegenständliche Leistung in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip aus. Entsprechend den Angaben der Auftraggeberin liegt der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich für Lieferaufträge. Die Antragstellerin legte rechtzeitig ein Angebot.
Am 02.12.2015 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes mittels E-Mail mitgeteilt. Am 07.12.2015 wurde den Bietern, darunter auch der Antragstellerin, die auf die XXXX lautende Zuschlagsentscheidung mittels E-Mail bekannt gegeben.
Am 09.12.2015 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen auf die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 02.12.2015 gerichteten Nachprüfungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 07.12.2015 wurde nicht eingebracht.
Mit Beschluss vom 21.12.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht statt (W139 2118258-1/5E).
Am 22.12.2015 erteilte die Auftraggeberin der XXXX den Zuschlag.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 zog die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag zurück.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen und den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
Die Antragstellerin zog ihren auf die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag am 18.01.2016 zurück. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit beendet.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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