BVwG W112 2000235-2

W112 2000235-2Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2016

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Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Glaubwürdigkeit, Identität,<br/>Konsultationsverfahren, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Verfahrenskosten

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BVwG W112 2000235-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2000235.2.00

Spruch

W112 2000235-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 13-830702801/150201360, sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 04.03.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2015 bis 04.03.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß

§ 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

V. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 04.03.2015 iHv € 143,- auferlegt.

B)

I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte IV. und V. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.06.2013 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 konnte dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war.

Italien stimmte der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO am 11.06.2013 zu.

Österreich teilte Italien am 12.06.2013 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war.

Mit Bescheid vom 13.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Er wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.06.2013 in Rechtskraft.

2. Am 13.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem Abbruchhaus in Schönberg schlafend angetroffen, wobei er Cannabisharz bei sich hatte, und nach EKIS-Priorierung nach dem FPG festgenommen. Er wurde im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung nach dem Suchtmittelgesetz dem Bundesamt vorgeführt und zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befragt. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 500 Euro wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG verhängt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 14.01.2014 wurde das Laissez-passer ausgestellt, am 15.01.2014 wurde Italien von der Überstellung des Beschwerdeführers längstens bis 11.12.2014 informiert. Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurde die begleitete Abschiebung veranlasst. Die Flugabschiebung nach Rom wurde für den 29.01.2014 veranlasst.

Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014 abgewiesen.

Am 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die Abschiebung wurde storniert.

3. Am 22.02.2015 wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof Steinach am Brenner aus Italien kommend wegen rechtswidriger Einreise nach Österreich gemäß § 120 Abs. 1 FPG festgenommen und am 23.02.2015 dem Bundesamt vorgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer Fremder und nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe bisher sechs verschiedene Alias-Identitäten angegeben und sei volljährig. Er sei haft- und vernehmungsfähig, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keine Barmittel. Er habe keine Einkommen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder Barmittel selbst zu beschaffen. Er habe keinen aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe bisher nur über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügt. Er habe keine Verwandten, Bekannten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; sein angeblich bester Freund XXXX habe laut ZMR-Auskunft keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrsche weder die Landessprache noch habe er grundlegende geographische Kenntnisse. Er sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig, besitze weder Einreise- noch Aufenthaltstitel oder einen Reisepass. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 13.03.2013, rechtskräftig seit 21.06.2013, zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden worden. Seit der Festnahme am 22.02.2015 um 21:46 Uhr gemäß § 40 FPG befinde sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Innsbruck. Auf Grund des Dublintreffers IT1RM2AT7S sei er als Asylwerber registriert und eine Zurückschiebung nach Italien nicht möglich gewesen. Italien sei für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei auf Grund der Dublin-Verordnung durchführbar. Er sei am 22.02.2014 illegal von Italien kommend mit dem Zug über den Brenner nach Österreich eingereist, dies in bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen. Es stehe fest, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren, vielmehr wolle er keinesfalls nach Italien zurückkehren. Er sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Verfügung vom 10.07.2014 wegen der Verbrechen gem. § 38a Abs. 1 SMG und § 165 Abs. StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer verkehre in der "kriminellen ‚Nordafrikaszene'". Er habe sich bisher unkooperativ verhalten, weil er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt und sich somit aus der Schubhaft "freigepresst" und dadurch eine bevorstehende und bereits geplante Abschiebung nach Italien verhindert habe. Er sei nach der Entlassung untergetaucht und habe sich wieder ins EU-Ausland begeben. Er sei zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er habe in Innsbruck keinen Freund, der ihm Unterhalt bieten könne. Er habe nicht ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe auch keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden und verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe weder eine ordentliche Unterkunft in Österreich, noch die Möglichkeit, bei einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Person mit ordentlichem Wohnsitz zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur zum Teil glaubwürdig, weil sie den vorangegangenen Angaben teilweise widersprächen. Im Hinblick auf Namen und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben nur bedingt Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer behaupte nur, bei seinem Freund Unterkunft nehmen zu können, um der Schubhaft zu entgegen und sich dem Verfahren zu entziehen; er könne aber die genaue Adresse nicht angeben. Dies sei unglaubwürdig. Es werde nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren werde, weil er mehrfach angegeben habe, er habe in Italien nicht um Asyl ansuchen wollen, weil er dort nicht bleiben habe wollen, weil man dort so schlecht zu Ausländern sei. Er wolle nicht von der österreichischen Polizei an die italienische Polizei übergeben und von dieser wieder angehalten werden, was aber einem geordneten Verfahren entspreche. Es gebe auch Widersprüche im Hinblick auf den Aufenthalt in Portugal. Er habe sich bisher nicht bemüht, seinen Aufenthalt im Schengengebiet zu legitimieren und habe keine ernsthaften Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er wolle ein wirtschaftlich besseres Leben in Europa. Er habe gegen Ein- und Ausreisebestimmungen sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen durch Schwarzarbeit mehrfach verstoßen. Weder habe er sein Asylverfahren in Italien abgewartet, noch sich bemüht, seine tatsächliche Identität nachzuweisen. Dass er nicht gewusst habe, dass er in Italien Asyl beantragt habe, sei ebenso unglaubwürdig wie die Angabe, dass er nichts vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich gewusst habe. Er habe nie ernsthaft um Asyl angesucht. Dass er freiwillig nach Italien zurückkehren werde, sei eine Schutzbehauptung um die Flucht zu vereiteln.

Weil er sich dem Asylverfahren in Italien bewusst entzogen habe und wegen seines bisherigen Verhaltens, insb. des Hungerstreiks, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Er habe angegeben, nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft wieder quer durch Europa gereist zu sein. Er missachte nationales und Unionsrecht bewusst. Mit den gelinderen Mitteln könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die Haftfähigkeit sei gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.3015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Verfahrenshelfer beigegeben. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Übernahme zugestellt.

Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Dort stellte er am 25.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund seines Asylantrages die Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft ändere. Da in seinem Fall die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vorlägen, sei die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG zulässig und werde auf dieser Grundlage fortgesetzt. Ebenfalls am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und stellte das Bundesamt ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung und teilte Italien mit, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Italiens erloschen wäre.

4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung, der Barauslagen und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet und Österreich nach kurzer Zeit wieder verlassen habe. Er habe die folgenden Monate in Spanien, Portugal und Italien verbracht. Die Ausweisung sei auf Grund der 18-Monats-Frist konsumiert und am 14.12.2014 abgelaufen. Es spiele dafür keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt sei. Auch die Behörde gehe von einer zwischenzeitigen Ausreise des Beschwerdeführers aus. Mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme hätte die Verhängung der Schubhaft nur zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden dürfen.

Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig nach Italien auszureisen. Zudem könne er bei seinem Freund wohnen, dessen Telefonnummer er angeben habe können. Die Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung hätte zur Sicherung hingereicht.

Die Dublin III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 76 Abs. 1 FPG stelle keine Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dar, weil sie keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragt.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass selbst wenn die 18-Monatsfrist nach Ausreise bereits abgelaufen wäre, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei, weil jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer gegeben sei (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 28.08.2012, 2010/21/0517). Das Konsultationsverfahren mit Italien sei am 25.02.2015 eingeleitet worden. Auf Grund der Vorlage eines Zugtickets aus Italien und der Einreise von Italien kommend sei jedenfalls von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Selbst wenn die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nötig sein sollte, werde dies innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein. Die belegte Ausreise liege erst mit dem vorgelegten Bahnticket vom 28.03.2013 vor, die Behörde habe daher jedenfalls innerhalb der 18-Monate-Frist agiert. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zwar eine mehrmalige Ausreise bzw. ein Umherreisen im Schengengebiet nahelegen, aber er könne keine tatsächlichen Belege dafür mit Ausnahme des Bahntickets vorlegen. Zuerst habe er behauptet, von Juni bis November 2013 in Portugal gewesen zu sein, dann habe er behauptet, überhaupt nur 6-8 Tage in Österreich gewesen zu sein. Schließlich habe er behauptet, am 01.07.2013 nach Innsbruck und im Juli für drei Monate nach Verona gefahren zu sein. Am 28.03.2014 sei er seinen Angaben zufolge nach der Einreise im November 2013 wieder nach Italien ausgereist (belegt durch das Bahnticket) und später über Spanien, Portugal und Italien am 22.02.2015 wieder in Österreich eingereist. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben sei davon auszugehen, dass nur die eine belegte Ausreise am 28.03.2014 stattgefunden habe. Die Frist von 18 Monaten ab Ausreise sei sohin noch wirksam. Daher sei die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unabhängig von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig. Die belangte Behörde gehe - anders als von der Beschwerde unterstellt - davon aus, dass eine belegte Ausreise erst am 28.03.2014 angenommen werde und sich der Beschwerdeführer ab 28.03.2014 in Italien aufgehalten habe und mit diesem Datum der auferlegten Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt behaupte der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine rege Reisetätigkeit, habe diese aber nicht belegen können. Auf Grund der wenig glaubhaften und unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers könne kein definitives Ausreisdatum festgemacht werden, die belangte Behörde müsse sich an den Fakten orientieren; sie könne nicht dazu verpflichtet werden, sofort eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, wenn ein Fremder widersprüchliche Angaben zu seinen Reisebewegungen mache. Betreffend Einreiseverbote sei in § 60 Abs. 1 FPG ausdrücklich normiert, dass der Fremde seine Ausreise nachzuweisen habe. Dies müsse bei systematischer und teleologischer Interpretation auch bei einer Ausweisung nach der alten Rechtslage gelten, die als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gelte. Es sei eine Bringschuld des Fremden anzunehmen. Weiters habe das Bundesamt lediglich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Italien und in Österreich entzogen habe und es sei anzunehmen, dass er sich auch jetzt dem Verfahren entziehen werde. Der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei wiederholt illegal eingereist - am 22.02.2015 und am 28.03.2014. Aus den Nachfragen in der Einvernahme sei im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht zu schließen, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor ausgereist sei, es handle sich um vernehmungstaktische Fragen, um die Aussagen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Im Bescheid werde ausführlich dargelegt, warum beim Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Da sich der Beschwerdeführer in keinster Weise vertrauenswürdig erwiesen habe, sei auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht zielführend; er wolle untertauchen und alles unternehmen, um seine Abschiebung zu verhindern.

Die Dublin-Konsultationen mit Italien seien am 25.02.2015 eingeleitet bzw. fortgesetzt worden; ein Ergebnis liege noch nicht vor.

6. Laut GVS-Auszug befand sich der Beschwerdeführer von 29.05.2013-05.06.2013 in Grundversorgung in der XXXX; er wurde am 05.06.2013 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle infolge unbekannten Aufenthalts abgemeldet.

Laut Auskunft aus dem Melderegister war der Beschwerdeführer am 19.11.2013 in der XXXX, XXXX, nebenwohnsitzgemeldet, wurde aber am selben Tag noch abgemeldet. Er war von 19.11.2013-13.01.2014 und 06.02.2014-18.04.2014 an dieser Adresse obdachlos gemeldet. Seine übrigen Meldungen betreffen Polizeianhaltezentren.

Laut Anhaltedatei befand sich der Beschwerdeführer von 23.02.2015-24.02.2015 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck, seit diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Es fanden vier Arztbesuche statt.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 02.03.2015 habe der Beschwerdeführer eine Nierenfunktionsstörung und Kopfschmerzen vorgebracht und sei zur weiteren Abklärung ins Krankenhaus ausgeführt worden. Er ist laut Anhalteprotokoll haftfähig, brauche aber ergänzende Untersuchungen und eine fachärztliche Begutachtung. Laut der beigelegten Dokumentation habe der Beschwerdeführer keine Bewusstseinseinschränkungen, keine Einschränkungen der Orientierung und Kooperation sowie der Lichtreaktion der Pupillen, des Gesichtsfeldes, der Motorik oder der Sprache, weise aber Nackensteifigkeit auf.

7. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung, an der das Bundesamt nicht teilnahm, Folgendes an:

"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: XXXX geboren, Staatsangehörigkeit Algerien, Volksgruppenzugehörigkeit Kabil.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Gut.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Um Ihnen die Wahrheit zu sagen, ich habe mein Land verlassen 1999. Seit 1999 befinde ich mich in Europa.

R: Sind Sie seitdem jemals in Ihrem Heimatstaat zurückgekehrt?

BF: Einmal wurde ich abgeschoben von den italienischen Behörden, sie haben mich nach Marokko abgeschoben.

R: Wann war das?

BF: 2013, Korrektur: Am 10. Jänner 2012 wurde ich nach Marokko, ganz genau auf den Flughafen Casablanca, abgeschoben.

R: Wo haben Sie sich seit 1999 aufgehalten?

BF: Zwischen Portugal, Spanien und Italien.

R: Wann haben Sie Marokko nach der Abschiebung 2012 verlassen?

BF: 28. März 2013 war ich in Cadiz in Spanien.

R: Wo haben Sie sich seit März 2013 aufgehalten?

BF: Dann habe ich Cadiz in Richtung Italien, ganz genau in die Stadt Verona, verlassen. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber es war im Mai 2013, da bin ich nach Österreich eingereist und gleichzeitig habe ich um Asyl ersucht.

BF legt vor:

BF: Am 29.05.2013 habe ich den Asylantrag gestellt.

R: Wie lange waren Sie dann in Österreich aufhältig?

BF: Nach 10 Tagen in Traiskirchen, bin ich nach Innsbruck gegangen und nach 3 Tagen Aufenthalt in Innsbruck, bin ich wieder nach Verona gereist.

R: Wo haben Sie sich danach aufgehalten?

BF: Am 28. Oktober 2013 bin ich wieder zurück nach Innsbruck und ich kann beweisen, dass ich hier war.

BF legt vor

R: Wie lange waren Sie dann in Österreich?

BF: Ich war in Innsbruck bis 13.01.2014, dann wurde ich festgenommen. Ich war in Schubhaft 2 Tage und sie haben mich einfach nach Wien gebracht. Ich war im Hungerstreik im Gefängnis in Wien als Gegenmaßnahme gegen meine Abschiebung.

BF legt vor

R: Sie waren 2 Tage lang in Schubhaft und wurden nach Wien überstellt, wo haben Sie sich dann danach aufgehalten?

BF: 23.01.2014 wurde ich freigelassen und ich kann beweisen, dass ich ein Ticket gekauft habe und nach Innsbruck gefahren bin.

R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?

BF: Am 23.01.2014 bin ich ins Spital nach Innsbruck gefahren, weil ich Hämorrhoiden hatte und Behandlung brauchte. Dann war ich in Innsbruck aufhältig bis 28.03.2014. Dann habe ich mir ein Zugticket nach Verona gekauft am 28.03.2014.

BF legt vor

BF: Ich bin in Italien bis Juni 2014 geblieben. Dann bin ich zu meinem Bruder, der an der Grenze zwischen Portugal und Spanien lebt, gefahren. Ich kann mich genau erinnern. Silvester 2014/2015 habe ich in Turin gefeiert. Ich weiß nicht mehr genau, ob der 22. oder 23. Februar 2015 war, als ich an der Grenze nach Österreich im Zug von den österreichischen Behörden festgenommen wurde. Ich habe der Polizei den Meldezettel gezeigt, aber trotzdem haben sie mich festgenommen.

Der BF legt vor

R: Verfügten Sie jemals über ein Aufenthaltsrecht für Österreich?

BF: Ich habe nur den Meldezettel.

R: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich nicht in Österreich aufhalten dürfen?

BF: Ich mache jetzt ein Ansuchen auf Asyl, damit ich hier leben kann. Aus diesem Grund habe ich hier einen Antrag gestellt. Es wurde mir gesagt, dass ich nach 1 Jahr neu ansuchen kann.

R: Ich wiederholte die Frage: Ist Ihnen bewusst, dass Sie bis zur Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft kein Aufenthaltsrecht für Österreich hatten!

BF: Ich bin auf der Flucht.

R: Haben Sie jemals Ihren Wohnsitz in Österreich gemeldet?

BF: Ich habe nur mit Freunden gewohnt. Ich habe bei einem Freund gewohnt, der mit einer Österreicherin verheiratet ist und wir waren als Untermieter bei ihm gemeldet.

R: Wie heißt dieser Freund?

BF: Er heißt XXXX. Er hat auch im Spital für mich die Bürgschaft übernommen.

R: Wo waren Sie da aufhältig, was war die Adresse?

BF: Ich kann mich nicht an die Adresse erinnern, weil ich kann nicht so gut Deutsch, deshalb kann ich mich an die Adresse nicht so genau erinnern.

R: Abgesehen von den Meldungen im Polizeianhaltezentrum und 2 Obdachlosenmeldungen, scheint nur eine Meldung an der XXXX auf, die bereits am der Tag der Anmeldung wieder abgemeldet wurde. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Das war nur ein Büro für Asylsuchende. Das war eigentlich nur für obdachlose Asylwerber, um eine Zustelladresse zu haben. Jeder, der über keine Adresse verfügt, meldet sich dort.

R: Haben Sie Beweismittel dafür, dass Sie Österreich im Zeitraum der Asylantragstellung am 29.05.2013 und der Festnahme in Österreich am 13.01.2014, verlassen haben?

BF: Der einzige Beweis, dass ich Österreich verlassen habe, ist die Kamera, die sich im Zug befindet. Ich glaube, in österreichischen Zügen gibt es "in jeder Ecke" eine Kamera. Ich gehe davon aus, dass ich deshalb im Zug aufgegriffen wurde. Ich habe den Behörden in Innsbruck gesagt, "Ich bin am nächsten Tag bereit Österreich zu verlassen", was ich wahrscheinlich auch gemacht habe.

R: Welche Behörden, wovon sprechen wir jetzt?

BF legt vor

BF: Ich will Ihnen heute die ganze Wahrheit sagen.

R: Warum sind Sie von Österreich, im Juni 2013, nach Verona gezogen?

BF: Als ich nach Innsbruck gekommen bin, habe ich gesehen, wie die Araber und vor allem die Asylwerber dort leben, da habe ich sofort gewusst, das ist nicht das Leben, das ich mir vorstelle und deswegen habe ich mich entschieden, zurück nach Italien zu gehen, wo ich ein besseres Leben gehabt habe.

R: Heute geben Sie an, dass Sie sich in Österreich niederlassen wollen. Andererseits geben Sie an, Österreich verlassen zu haben, weil es in Österreich Asylwerbern so schlecht geht, das widerspricht sich!

BF: Trotz der tristen Lage der Asylwerber hier, Österreich bietet allen Leute Schutz und deswegen habe ich mich hier sicher gefühlt.

R: Sie haben heute ebenfalls angegeben, Sie haben jetzt einen Asylantrag gestellt, weil Sie gehört haben, dass es möglich ist einen Asylantrag zu stellen, wenn man Österreich für 1 Jahr verlässt, war das der Grund für die Ausreise?

BF: Das ist auch ein Grund, weil es in Italien wärmer ist als hier und auch meine Ärztin hat mir geraten, wegen meiner Knochen dort zu leben, wo es etwas wärmer ist.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie nach der Asylantragstellung Italien verlassen, weil es den Asylwerbern in Italien so schlecht geht. Jetzt sagen Sie, dass es Ihnen in Italien besser ging, was sagen Sie dazu?

BF: Zuerst habe ich gesagt, meine Absicht war nicht einen Asylantrag in Italien zu stellen. Ich habe unterschrieben, obwohl ich nicht gewusst, dass es sich um einen Asylantrag handelt.

R: Bisher haben Sie angegeben in Italien nur Ihre Fingerabdrücke abgeben zu haben, aber Sie nie angeben etwas unterschrieben zu haben.

BF: Ich korrigiere, ich habe nicht unterschrieben, ich habe nur meine Fingerabdrücke abgegeben. Die Italiener haben uns gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, das war nicht freiwillig.

R: Haben Sie jemals für ein Aufenthaltsrecht für Italien, Spanien, Frankreich oder Portugal verfügt?

BF: Nein.

R: Sie sagen, Sie sind auf der Flucht, warum haben seit 1999, abgesehen von Österreich und Italien, nirgendswo einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich kenne mich mit den Gesetzen nicht aus, daher habe ich nirgends einen Antrag gestellt.

R: In der Einvernahme am 13.01.2014 haben Sie angegeben Österreich im Mai 2013 verlassen zu haben. In der Einvernahme am 23.02.2015 [a]m 1. Juli, heute geben Sie an im Juni Österreich verlassen zu habe, das ist abweichend! Wann haben Sie Österreich tatsächlich verlassen?

BF: Ich weiß es nicht, ob es Juni oder Juli 2013 war. Ich habe Österreich zweimal verlassen. Das zweite Mal März 2014 und eingereist bin ich zweimal

R: Warum haben Sie Verona dann wieder verlassen?

BF: Meine Freundin war von mir in Italien schwanger. Ich habe gehofft, dadurch eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, als sie das Baby verloren hat, habe ich keine Chance mehr gesehen, dort zu bleiben und deswegen bin ich wieder nach Österreich eingereist.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie nicht angegeben, dass sie das Baby verloren hat, sondern das Baby abgetrieben hat, was trifft zu?

BF: Ich glaube, sie hat das Baby meinetwegen abgetrieben.

R: Warum haben Sie zuvor Österreich verlassen beim ersten Mal?

BF: Wie Sie wissen, die Lage der Ausländer in Innsbruck war für mich nicht motivierend, dass ich dort bleibe. Es gab viele Schlägereien und viel Kriminalität unter den dort lebenden Ausländern.

R: Ich wiederhole die Frage: Warum haben Sie Österreich nach Ihrer Asylantragstellung im Mair 2013 verlassen?

BF: Der damalige Dolmetscher war unfreundlich zu mir. Er hat mich sogar bedroht, dass ich wegen meines Asylantrages ins Gefängnis kommen werde, weil ich lüge und als ich gesehen, wie viele Leute durch den Hungerstreik gegangen sind, bin ich in Panik geraten und habe mich entschlossen, zurück nach Italien zu gehen.

R: Sie waren nicht in Innsbruck, sondern in Traiskirchen untergebracht, ich sehe daher nicht, wie Sie Streitigkeiten unter Asylwerbern in Innsbruck zur Ausreise bewegen konnten. Weiters haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, ausgereist zu sein, weil Ihr Bruder Ihnen mitgeteilt habe, dass Ihre Mutter gestorben sei, das ist widersprüchlich!

BF: Das mit meiner Mutter stimmt. Ich habe vom Tod meiner Mutter erfahren, als ich im Hungerstreik war und ich habe nur 8 Tage in Traiskirchen verbracht und danach bin ich nach Innsbruck gegangen.

R: Jetzt sagen Sie, Sie haben vom Tod Ihrer Mutter im Hungerstreik erfahren, in der letzten Schubhafteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie vom Tod Ihrer Mutter in Traiskirchen erfahren zu haben und die Gebietsbeschränkung aus Traiskirchen verletzt zu haben, das widerspricht sich. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe vom Tod meiner Mutter während des Hungerstreikes erfahren. Es gibt irgendeine Person, die Selma heißt, Sie können sie fragen und sie kann das bestätigen, dass ich während des Hungerstreiks vom Tod meiner Mutter erfahren habe.

R: Wo waren Sie in Hungerstreik?

BF: Im Polizeianhaltzentrum Wien.

R: In Ihrem 1. Asylantrag geben Sie an, mit PKW über Ungarn nach Österreich eingereist zu sein, nunmehr geben Sie an, über Portugal eingereist zu sein. Was trifft zu?

BF: Das habe ich nie gesagt, dass ich über Ungarn eingereist. Ich bin per Schiff nach Portugal eingereist. Ungarn habe ich nie gesagt.

R: Bisher haben Sie angegeben, Algerien im März 2011 oder 11. November 2011 verlassen zu haben. Heute geben Sie 1999 Algerien verlassen zu haben, was trifft zu?

BF: Ich habe das erste Mal mein Heimatland 1999 verlassen und das zweite Mal, das war im März 2013, 2011 habe ich nie gesagt.

R: Sie waren während Ihres 1. Asylverfahren verpflichtet im Bezirk Traiskirchen zu bleiben und am Asylverfahren mitzuwirken, warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Ausschlaggebend dafür war, dass ein Asylwerber, der vor dem Hungerstreik 140 kg gewogen hat, nur 74 kg danach gehabt hat; da habe ich Angst bekommen und deswegen bin ich nach Innsbruck gegangen.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Es gibt eine österreichische Freundin in Innsbruck, die mich finanziell unterstützt, um ihr Ärger zu ersparen, will ich ihren Namen nicht preisgeben.

R: Haben Sie sonst noch Einkommensquellen?

BF: Ich kriege auch Unterstützung von Leuten in der Moschee. Sie unterstützen mich auch mit Essen und ich schlage mich durch Spenden durch.

R: Ich rufe in Erinnerung, dass Sie die Aussage immer dann verweigern können, wenn Sie sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen müssten. Sie haben angegeben, von Islamisten Geld erhalten zu haben, um in Syrien zu kämpfen. Finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt im Zusammenhang mit Terrorismus? Sie können die Aussage verweigern, Sie dürfen nur nicht lügen!

BF: Als ich meinen Bruder in Portugal einmal besucht habe, habe ich erfahren, dass mein Bruder nicht "er selber war". Dass er streng gläubig geworden ist, seine Freunde auch, sie haben versucht, mich "anzuwerben", sie haben begonnen, mich finanziell zu unterstützen, aber als ich das Wort "Syrien" gehört habe, habe ich Panik bekommen und ich habe 500 Euro von ihnen bekommen und ich bin sofort in Richtung Spanien und dann Italien gegangen.

R: Sie haben angegeben, die ägyptische Moschee in Innsbruck habe Sie zu Schwarzarbeit in türkischen Geschäftslokalen vermittelt, finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit? Sie können die Aussage verweigern, Sie dürfen nur nicht lügen!

BF: Ich habe meine Tätigkeit für die Moschee in Innsbruck nicht als Schwarzarbeit gesehen, für uns Moslems gilt das als Almosen, jeder hat mir eine kleine Spende gegeben und deshalb sehe ich das nicht als Schwarzarbeit. Meine Aufgabe war nur, die Moschee zu reinigen.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, Malerarbeiten in türkischen Geschäften gemacht zu haben, nicht Reinigungsarbeiten in der Moschee gemacht zu haben.

BF: Ja, das stimmt, das habe ich für türkische Freunde gemacht, allerdings für umsonst. Ich habe das nicht immer gegen Bezahlung gemacht.

R: Sind Sie "drogensüchtig"?

BF: Ich will zugeben, ich habe nur Cannabis "geraucht". Dann nehme ich auch Tabletten. Aber ansonsten nichts.

R: Sie haben mehrere Sicherstellungsprotokolle betreffend Canabisharz vorgelegt, bestreiten Sie den Lebensunterhalt damit? Sie können die Aussage verweigern, Sie dürfen nur nicht lügen!

BF: Ich weiß, was im Protokoll steht. Ich will einfach feststellen, dass ich nie gedealt habe, das ist nur für den Eigenbedarf.

R: Im letzten Schubhaftverfahren haben Sie angegeben von Ihrem Bruder unterstützt zu werden, werden Sie jetzt noch von ihm unterstützt?

BF: Mein Bruder hat mich früher finanziell unterstützt, aber jetzt weiß ich nicht, wo er sich aufhält.

R: Waren Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig?

BF: Nein.

R: Sind Sie strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ja.

R: Haben Sie in anderer Weise gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen?

R: Nein.

R: Sie haben z. B. Strafverfügung vorgelegt betreffend "unrechtmäßigen Aufenthaltes", was sagen Sie dazu?

BF: Meinen Sie 26.03.?

R: Nein, 13.01., gibt es noch eine?

BF: Als sie mich einfach im Zug festgenommen haben. Ja, das stimmt. Einmal hat mich die Kriminalpolizei in meinem Zimmer mit einem Joint erwischt, das war mein erster Konflikt mit der Polizei. Sie haben mich nach Wien gebracht. Nach 2 - 3 Tagen Haft haben Sie mich von Innsbruck nach Wien überstellt.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein, ich habe keinen Reisepass und keinen Personalausweis.

R: Verfügen Sie über Barmittel?

BF: Ich habe 20 Euro in bar.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Ich habe Freunde, aber Familie habe ich keine.

R: Sie haben einen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt, sind aber während Ihres letzten Asylverfahrens "untergetaucht", würden Sie am aktuellen Asylverfahren mitwirken?

BF: Ich würde mitwirken, weil ich müde davon bin, ständig auf der Flucht zu sein. Ich möchte dieses Mal mitwirken.

R: Wenn Österreich entscheiden würde, dass Sie nach Italien überstellt würden, würden Sie diesmal an der Durchsetzung der Außerlandesbringung mitwirken?

BF: Ich bin bereit, per Auto oder Zug nach Italien zu gehen. Mit Flugzeug habe ich Flugangst und deshalb kann ich nicht fliegen.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie noch angegeben, prinzipiell nichts zu haben dagegen nach Italien zu gehen, aber Sie möchten nicht in behördlicher Begleitung nach Italien überstellt werden, weil sie nicht wieder von den italienischen Behörden angehalten werden möchten, ich kann daher nicht glauben, dass Sie an der Durchsetzung einer Außerlandesbringung mitwirken würden!

BF: Ich habe nichts dagegen, dass Behörden mich begleiten, nur fliegen will ich nicht.

R: Sie haben an Ihrem 1. Asylverfahren nicht mitgewirkt und haben sich seit Jahren unrechtmäßig in Europa auf. Ich kann daher nicht erkennen, dass Sie an dem Asylverfahren mitwirken würde?

BF: Ich gebe Ihnen dieses Mal mein Wort, dass ich alles tue, was Sie von mir verlangen und dass ich mich an die Gesetze halte.

R: Warum haben Sie das bisher nie gemacht?

BF: Ich habe ständig Angst, ich habe so viele Geschichte von verschiedenen Leuten gehört, deshalb war ich einfach "verloren".

R: Hat der BFV noch Fragen an den BF oder möchten Sie Feststellungen machen?

BFV: Sie haben angegeben, der BF wolle nicht an die italienischen Behörden überstellt werden.

R verliest AS 149.

R verliest AS 145. Vor dem Hintergrund dieser Einlassung, kann ich noch weniger glauben, dass sie nach Italien zurückkehren würden!

BF: Ich würde gerne hier leben, aber wenn das hier nicht möglich ist, dann bin ich auch bereit, nach Italien zu gehen.

R verliest das amtsärztliche Gutachten.

BF: Ich glaube, die Untersuchung war nicht ausreichend. Die Kopfschmerzen habe ich immer noch, ich brauche andere Untersuchung, aber ich konnte mich wegen anderer Untersuchungsmethoden nicht durchsetzen, ich wollte weiter untersucht werden.

R: Möchte der BFV dazu eine Stellungnahme abgeben.

BFV: Nein."

8. Während der Rückübersetzung nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht, gab danach aber keine Stellungnahme ab.

9. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis vom 04.03.2015, schriftlich ausgefertigt am 09.03.2015, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

[...] Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung gemäß Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person gemäß Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 25.02.2015. Österreich ersuchte Italien am selben Tag um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in einem dringenden Ansuchen. Die Frist für Italien, auf dieses Ersuchen zu antworten, läuft bis 12.03.2015. Die Schubhaft dient der Sicherung dieses Verfahrens.

[...] Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr' gemäß Art. 2 lit. n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.

Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Asylantragstellung am 25.02.2015 wiederum Asylwerber iSd § 76 FPG.

Der Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG setzt ua. voraus, dass gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Da Letzteres gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur zutrifft, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht, erfordert § 76 Abs. 2a Z 1 FPG somit in beiden Spielarten die Existenz einer derartigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Trifft es zu, dass der Fremde Österreich nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen asylrechtlichen Ausweisung verlassen hat, so liegt eine derartige Entscheidung nicht (mehr) vor. Es ist nämlich zu einer "Konsumation" der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung gekommen (VwGH 19.05.2011, 2010/21/0108; vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0006).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es zu keiner Konsumation der Ausweisung, weil diese gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht blieb. Dies gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 auch weiterhin. Durch die Ausreise des Beschwerdeführers am 28.03.2014 - sohin vor weniger als einem Jahr - ist die Ausweisung folglich weiterhin aufrecht.

Da gegen den Beschwerdeführer sohin eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 und eine damit verbundene durchsetzbare Ausweisung bestehen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG erfüllt.

[...] Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FPG immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs. 2a FPG ableiten. (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0503)

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor:

Wie in der Beweiswürdigung dargetan, machte der Beschwerdeführer vollkommen abweichende Angaben zu seiner Reiseroute und zu seinen Aufenthaltsorten. Er wirkte an seinem ersten Asylverfahren in Österreich nicht mit, entfernte sich unabgemeldet aus der Grundversorgungsstelle, verletzte seine Gebietsbeschränkung im ersten Asylverfahren, verfügte außerhalb der Haft nie über einen angemeldeten Wohnsitz, kam seiner Ausreiseverpflichtung auch nach einer Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts lange nicht nach und vereitelte die letzte geplante Überstellung im Dublinverfahren durch Hungerstreik.

Da sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in Grundversorgung befindet, vermag auch die Annahme, dass jemand, der Grundversorgung genießt, sich dieser durch Untertauchen nicht begeben wird, den Sicherungsbedarf nicht zu mindern; darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren durch sein Untertauchen auf die ihm zukommende Grundversorgung. Über familiäre Bindungen oder ein stabiles soziales Netz in Österreich verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers steht für das erkennende Gericht vielmehr auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bzw. der möglichen Überstellung nach Italien entziehen wird. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher notwendig und verhältnismäßig (vgl. EuGH 30.5.2013, Fall Mehmet Arslan, Rs. C-534/2011, Rz 57 ff.).

Relevant ist, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird (VwGH 8.9.2009, 2007/21/0064 ua.). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nur zulässig, solange eine Aussicht auf Erreichung des Ziels besteht. Ist absehbar, dass ein Abschiebehindernis nicht binnen der höchstzulässigen Dauer zu beseitigen ist, ist die Verfügung der Schubhaft aufzuheben, wenn dies klar wird (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.). Weder brachte der Beschwerdeführer ein Abschiebehindernis vor, noch kann ein solches vom erkennenden Gericht festgestellt werden: Die Antwortfrist Italiens dauert noch bis 12.03.2015.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich angesichts der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr nach dem Verhandlungsergebnis weder auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - nach dem allgemeinmedizinischen Gutachten ist der Beschwerdeführer haftfähig - noch aus der Dauer der Schubhaft:

Sie dauert zum Zeitpunkt der Entscheidung weniger als zwei Wochen.

[...] Im Fall des Beschwerdeführers lassen sich auch weniger einschneidende Maßnahmen iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO nicht wirksam anwenden:

Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass auch in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG zwar nicht jedenfalls - ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen ist, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des § 76 Abs. 2 FPG - die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme (VwGH 16.11.2012, 2011/21/0065; vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).

Diese Judikatur kann auf die Fälle der Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, in denen der Tatbestand des § 76 FPG nur die gesetzliche Ausgestaltung der Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO darstellt, auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, der die Verhängung von Schubhaft nur in den Fällen vorsieht, in denen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht anwenden lassen, nicht übertragen werden. Der Wortlaut des § 76 Abs. 2a FPG schließt mit der Formulierung, dass das Bundesamt die Schubhaft zu verhängen "hat", die unionsrechtlich gebotene Prüfung der gelinderen Mittel nicht aus (vgl. die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhältnismäßigkeitsprüfung).

Die Dublin III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheitert bereits an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung kann (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer bisher in Österreich außerhalb der Haft nie über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte; auch das Vorbringen, er sei bei einem Freund gemeldet gewesen, stimmte nicht. Überdies kann er die Adresse des Freundes, bei dem er wohnen würde, nicht einmal angeben. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann nach dem unabgemeldeten Verlassen des Grundversorgungsquartiers und der Tatsache, dass er sich aus der letzten Schubhaft durch Hungerstreik befreite, ebensowenig das Auslangen gefunden werden.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

10. Das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör ein.

Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.11.2015 aus, dass der Ersatz der Dolmetscherkosten als Barauslagen gesetzlich nicht gedeckt sei, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.05.2015, 2014/21/0071, ausgesprochen habe, dass § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sowie § 113 FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar seien und die Auferlegung der Dolmetscherkosten nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht gemäß § 76 AVG in Betracht komme, weil § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 FPG die leges speciales im Verhältnis zum nur subsidiär anzuwendenden AVG seien. Den Bestimmungen des § 76 AVG werde im Hinblick auf den Ersatz der Dolmetscherkosten dadurch derogiert. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass die Auferlegung der Dolmetschergebühren als Barauslage grundsätzlich in Betracht komme, werde auf den in der Beschwerde gestellten Antrag verwiesen, den Ersatz der Dolmetschergebühren im Rahmen des Kostenersatzes gemäß § 35 VwGVG der unterlegenen Partei aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2015 aus, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 keine Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtigen würde: Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber § 22a Abs. 3 BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Der Bundeskanzler habe die Aufhebung am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Daher seien diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Durch das FRÄG 2015 seien am 20.07.2015 die geänderten Nachfolgebestimmungen des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in Kraft getreten. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG habe der Verfassungsgerichtshof ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft geschaffen, das aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei. Diese Mehrgleisigkeit und Lückenhaftigkeit scheine mit Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie Art. 6 PersFrBVG unvereinbar. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG erweise sich die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsgerichtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem bis zum Inkrafttreten des FRÄG 2015 bestehenden Umfangs des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle und es zur Rechtslage zwischen Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG und Inkrafttreten des FRÄG 2015 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei. Auch in einem anderen Verfahren sei die Revision zugelassen worden. Im Übrigen werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, 19.02.2015, 2014/21/0075, hingewiesen, wonach ein Rückgriff auf die in der Judikatur aufgestellten Kriterien unzulässig sei. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Schubhaft in unionsrechtswidriger Weise verhängt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer alias marokkanischer Staatsangehöriger; seine Identität kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2012 in Italien (Rom) einen Antrag auf internationalen Schutz. Davon abgesehen kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer vor 29.05.2013 aufgehalten hat. Am 29.05.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.06.2013 rechtskräftig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig die Ausweisung nach Italien verfügt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Italien wurde vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist rechtskräftig.

Am 06.05.2013 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis zur Inschubhaftnahme am 13.01.2014 in einem Tiroler Abbruchhaus und nach dessen Entlassung aus der Schubhaft am 23.01.2014 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich am 28.03.2014 kann nicht festgestellt werden; fest steht allerdings, dass er sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat. Fest steht weiters, dass er am 22.02.2015 von Italien kommend wiederum nach Österreich einreiste und sich seit 23.02.2015 in Österreich in Schubhaft befindet.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den dritten Asylantrag insgesamt. Am selben Tag stellte Österreich ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Die Antwortfrist läuft bis zum 12.03.2015.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2015 wegen unrechtmäßiger Einreise festgenommen. Gegen ihn liegt eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bzw. einer möglichen Überstellung nach Italien entziehen wird.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er hielt sich während seines ersten Aufenthalts weniger als ein Jahr in Österreich auf und befindet sich seit seiner Wiedereinreise in Schubhaft. Er verfügte in Österreich nie über einen angemeldeten Wohnsitz, war in Österreich nie legal erwerbstätig und spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und haftfähig. Er nur verfügt über geringe Barmittel. Er befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung im Stande der Schubhaft. Er befindet sich zurzeit nicht in Grundversorgung.

Die Schubhaft wurde vom 23.02.2015 bis zum 24.02.2015 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck und vom 24.02.2015 bis zum 04.03.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Schubhaftakten, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten, einer Abfrage in der Anhaltedatei, im Zentralen Melderegister, im Grundversorgungssystem und im Strafregister.

Fest steht, dass er am 08.08.2012 in Italien war, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und dass er vom 29.05.2013 bis zum 05.06.2013 in Österreich (Traiskirchen) aufhältig war. Weiters steht fest, dass er vom 13.01.2014 bis zum 23.01.2014 und seit 22.01.2015 in Österreich war (jeweils in Schubhaft). Auf Grund der vorgelegten Krankenhausbestätigungen steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2013 und am 25.01.2014 (jeweils Innsbruck) in Österreich war, auf Grund der Beamtshandlung des Beschwerdeführers nach dem SMG am 26.03.2014 in Innsbruck, dass er an diesem Tag ebenfalls in Österreich war. Auf Grund der im kriminalpolizeilichen Aktenindex verzeichneten Vorfälle steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2013 und am 04.01.2014 in Österreich war.

Der Internetausdruck betreffend die ÖBB Fahrplanauskunft vom 23.01.2014 sowie die vorgelegten Zugtickets sind nicht auf Namen ausgestellt und nicht auf die Person des Beschwerdeführers rückführbar, sie könnten von jeder Person ausgedruckt bzw. gekauft und benutzt worden sein; ihnen kommt kein eigenständiger Beweiswert zu.

Auf Grund der Festnahme des Beschwerdeführers am 22.02.2015 im Zug aus Italien kommend steht fest, dass der Beschwerdeführer Österreich zuvor verlassen hat und in Italien war.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten sind widersprüchlich:

In der Erstbefragung im ersten Asylverfahren gab er an, Algerien Anfang 2011 verlassen zu haben. Er sei zwei Monate lang in Portugal geblieben und dann mit dem Zug über Frankreich nach Italien gefahren, wo er im Mai 2011 angekommen sei. Er sei im August 2012 bei einer Kontrolle aufgegriffen worden und habe den Asylantrag gestellt. Im September 2012 sei er nach Portugal zurückgekehrt, bis einen Tag vor der Asylantragstellung in Österreich habe er sich in Portugal aufgehalten. Mit dem Zug habe es von Portugal nach Österreich einige Stunden gedauert. Anzumerken ist, dass die Fahrt laut Auskunft der ÖBB mindestens eineinhalb Tage dauert.

In der Schubhafteinvernahme am 13.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, im März 2011 per Schiff von Algerien nach Portugal und von dort mit dem Zug über Spanien und Frankreich nach Italien gelangt zu sein, wo er im November 2011 angekommen sei und sich einen Monat lang in Rom aufgehalten habe, von dort sei er per Zug nach Portugal zurückgekehrt, wo er sich bis März 2013 aufgehalten habe, bis er nach Österreich gekommen sei, wo er am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich aber nur 6-8 Tage aufgehalten habe.

In der Beschuldigtenvernehmung am selben Tag gab er an, nach der Asylantragstellung in Österreich noch im selben Monat nach Portugal zurückgekehrt zu sein, weil er seinen Bruder besuchen habe wollen. Er sei im November 2013 nach Österreich zurückgekehrt.

In der Schubhafteinvernahme am 23.02.2015 gab der Beschwerdeführer hingegen an, zum zweiten Mal in Österreich zu sein. Er sei ca. am 11.11.2011 von Algerien nach Portugal gereist, wo er am 15.11.2011 angekommen sei. Dort sei er bis Mai 2013 geblieben, dann sei er nach Italien, Rom, gereist. Er sei dort von der Polizei verhaftet und anschließend wieder freigelassen worden. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich dabei um eine Asylantragstellung gehandelt habe. Anfang Juni 2013 sei er nach Österreich weitgefahren und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei 10 Tage in Wien geblieben und am 01.07.2013 wieder nach Innsbruck gefahren. Im Juli 2013 sei er nach Italien zurückgekehrt, wo er sich in Verona bis 30.10.2013 aufgehalten habe. Am 01.11.2013 sei er wieder nach Österreich gefahren, Innsbruck. Er sei bis 28.03.2014 geblieben und dann mit dem Zug nach Verona gefahren. Er sei in Italien etwas herumgefahren, bis er im Juni 2014 nach Spanien gefahren sei, wo er sich bis 17.08.2014 aufgehalten habe. Von dort sei er nach Portugal geflüchtet, wo er sich 2 Monate lang aufgehalten habe. Im Oktober 2014 sei er wieder nach Italien gefahren, Turin und Verona. Ende 2014 sei er von Italien nach Portugal zurückgekehrt, nach 3-4 Tage aber wieder nach Italien. Am Brenner sei er auf der Reise nach Österreich festgenommen worden.

In der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, nach seiner ersten Asylantragstellung freiwillig aus Österreich ausgereist zu sein und in Portugal und Spanien gelebt zu haben. In Portugal habe er nicht länger bleiben können, weil er Probleme mit seinem Bruder gehabt habe, in Spanien habe er auf der Straße gelebt und keine Arbeit gehabt. Daher sei er im Juni 2014 nach Italien gereist. Seine Freundin in Verona sei schwanger geworden, habe aber abgetrieben. Er sei noch nie abgeschoben worden.

In der mündlichen Verhandlung gibt er nunmehr an, er habe sein Land 1999 verlassen und sei am 10.01.2012 von Italien nach Marokko abgeschoben worden. Am 28.03.2013 sei er in Cadiz wieder nach Europa eingereist. Von dort sei er nach Verona gefahren, im Mai 2013 sei er nach Österreich eingereist und habe um Asyl angesucht. Er sei nach 10 Tagen in Traiskirchen und drei Tagen in Innsbruck wieder nach Verona gezogen, am 28.10.2013 sei er nach Innsbruck zurückgekehrt. Dort sei er am 13.01.2014 festgenommen worden, am 23.01.2014 sei er aus der Schubhaft entlassen worden und in Innsbruck bis 28.03.2014 aufhältig gewesen. In Italien sei er bis Juni 2014 geblieben, dann sei er zu seinem Bruder gefahren, der an der Grenze zwischen Spanien und Portugal lebe. Silvester 2014 habe er wieder in Turin verbracht. Dann sei er nach Österreich zurückgekehrt, wobei er bei der Einreise festgenommen worden sei.

Somit ist widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer Algerien im März 2011, November 2011 oder 1999 verlassen hat.

Weiters ist widersprüchlich, ob er im November 2011 einen Monat lang nach Rom auf Urlaub fuhr und danach Portugal zurückkehrte, im Mai 2013 nach Italien reiste, dort den Asylantrag stellte und im Juni nach Österreich weiterfuhr oder am 10.01.2012 von Italien nach Marokko abgeschoben wurde und erst am 28.03.2013 wieder nach Österreich zurückkehrte; alle drei Versionen widersprechen den Angaben des EURODAC-Systems, wonach der Beschwerdeführer am 08.08.2012 in Rom einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Ferner ist widersprüchlich, ob sich der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung in Österreich in Portugal oder Italien aufgehalten hat. Ebenso widersprüchlich sind seine Angaben zur Aufenthaltsdauer in Österreich: Mal waren es 6-8 Tage, mal 10 Tage bzw. bis 01.07.2013 (dh. 33 Tage) in Wien und einige Tage Innsbruck, mal 10 Tage in Wien und drei Tage in Innsbruck. Ebenso wenig lassen sich seine Angaben, er sei von Österreich aus zu seinem Bruder nach Portugal gefahren bzw. er sei direkt von Österreich aus nach Verona, Italien, gefahren, wo er seine Freundin geschwängert habe, in Einklang bringen. Er sei am 01.11.2013 bzw. im November 2013 bzw. 28.10.2013 wieder nach Österreich eingereist.

Seine Angaben stimmen nur in dem Punkt überein, dass er am 28.03.2014 Österreich verlassen, sich im Juni 2014 von Italien auf die iberische Halbinsel begeben habe und Ende 2014 wieder nach Italien zurückgekehrt sei, von wo aus er im Februar 2015 wiederum nach Österreich einreiste.

Auf Grund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer vor der Asylantragstellung in Österreich am 29.05.2013 aufhielt.

In der mündlichen Verhandlung gab er an, zweimal nach Österreich eingereist und zweimal aus Österreich ausgereist zu sein. Dies ist jedoch denkunmöglich, da sich der Beschwerdeführer zurzeit in Österreich befindet. Es kann sohin nur festgestellt werden, dass er (wie vor dem Bundesamt angegeben) zweimal nach Österreich einreiste und einmal aus Österreich ausreiste. Auf Grund der in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2014 aus Österreich ausreiste; dies wird auch durch die Fahrkarte, der für sich allein genommen kein Beweiswert zukommt, untermauert. Auf Grund der grob widersprüchlichen Angaben kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor einmal das Bundesgebiet verlassen hat.

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers steht fest, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Er hält sich seit Jahren unrechtmäßig in Europa auf, ignorierte seinen Aufenthalt in Österreich über die Meldeverpflichtung, die Gebietsbeschränkung im ersten Asylverfahren und die rechtskräftige Ausweisung, dies auch nach der Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Er geht der Schwarzarbeit nach; dies hat er vor dem Bundesamt noch ausdrücklich eingeräumt ("Ab und zu habe ich schwarz in einem türkischen Geschäft gearbeitet. Ich habe dort die Wände gemalt und ausgeholfen und dafür 40-50 Euro bekommen. Dreimal habe ich das gemacht und sollte er mich brauchen, holt er mich wieder. Von der Moschee bekomme ich immer die Informationen,

wenn Arbeiter gebraucht werden. ... Sind sie sich bewusst, dass

Schwarzarbeit illegal ist? A: Das ist mir bewusst."). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu ausführt, er habe nur in der Moschee sauber gemacht und dafür Almosen erhalten und erst auf Vorhalt seiner Aussage nunmehr angibt, unentgeltlich in dem türkischen Geschäft ausgeholfen, ist dies vollkommen unglaubwürdig.

Es steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Italien zurückkehren wird: In der Erstbefragung im ersten Asylverfahren gab er nur an, nicht nach Italien zurückzuwollen. In der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren gab er an, nicht nach Italien überstellt werden zu wollen, weil er dort Probleme mit seiner Freundin habe. In der Einvernahme im ersten Schubhaftverfahren gab er an, keine Probleme damit zu haben, nach Italien zu gehen, er wolle aber nicht von der Polizei in Österreich wieder zur Polizei nach Italien und dort wieder kontrolliert und aufgehalten werden. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Italien keinen Asylantrag stellen wollen, weil Asylwerber dort schlecht behandelt würden; er habe sich nur die Fingerabdrücke nehmen lassen, um etwas zu essen zu bekommen. Er wolle in Österreich bleiben, hier leben und eine Familie gründen. Die Behörde müsse eben eine Lösung für ihn finden. Das Leben in Italien sie überflüssig. Man bekomme dort kein Geld und werde schlecht behandelt. Im Asylverfahren gab er hingegen an, dass er nach dem Streit mit seiner Freundin in die Schweiz fahren habe wollen, als er in Österreich beim Grenzübertritt festgenommen worden sei. Er stelle den Asylantrag in Österreich, weil er festgenommen und ihm die Weiterfahret in die Schweiz untersagt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Angaben sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits eine Abschiebung nach Italien durch Hungerstreik vereitelt hat, und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinem ersten Asylverfahren in Österreich entzogen hat, kann weder festgestellt werden, dass er freiwillig nach Italien zurückkehren würde, noch, dass er sich dem Asylverfahren in Österreich stellen würde. Vielmehr steht auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers fest, dass er, sobald er wieder auf freiem Fuß ist, wie nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wird.

Der Beschwerdeführer hat kein soziales Netz in Österreich: Es kann nicht festgestellt werden, dass er eine Freundin hat, die ihn unterstützt, weil sich der Beschwerdeführer weigert, Angaben zu ihr zu machen. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass er bei einem Freund legal Wohnsitz nehmen würde, da sich seine Angabe, er sei bereits einmal bei seinem Freund als Untermieter gemeldet gewesen auf Grund der Einschau in das Zentrale Melderegister als falsch erwiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 04.03.2015

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:

"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 23.02.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 04.03.2015 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und der Frage, ob die Schubhaft nicht vielmehr gemäß § 76 Abs. 1 FPG zu verhängen gewesen wäre, weil der der Dublin III-VO unterfallende Asylantrag des Beschwerdeführers erst am 25.02.2015 gestellt wurde und die Schubhaft zuvor der Sicherung der Ausweisung, die in dem noch der Dublin II-VO unterfallenden Asylverfahren über den Antrag vom 29.05.2013 erlassen wurde, diente (Art. 49 Dublin III-VO; vgl. auch das Erkenntnis im ersten Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers BVwG 21.01.2014, I 408 299235-1).

Zu A.II. bis A.IV.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung.

Somit gebühren dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,-, sohin Kostenersatz iHv €

1. 659,60.

4. Der Beschwerdeführer beantragt auch den Ersatz der Barauslagen, für die er aufzukommen hat.

Über den Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Barauslagen ergeht eine gesonderte Entscheidung.

5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu A.V.) Barauslagenersatz

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.11.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 143,-

an Gebühren. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 143,- an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Aufschiebende Wirkung:

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).

Zudem endete die Schubhaft am 13.08.2015. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007).

Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen die Spruchpunkte II. und III. ist daher nicht zulässig.

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.V ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

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