L502 1316793-2•BVwG L502 1316793-2
L502 1316793-2Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2016
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
L502 1316793-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015, FZ. 760998506-2999837, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt. Gegen XXXX wird gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG 2012 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Gefolge seiner illegalen schlepperunterstützten Einreise in das deutsche Bundesgebiet aufgegriffen und im Anschluss daran nach Österreich überstellt, wo er im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgesprochen.
Im Gefolge der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid in vollem Umfang war das Verfahren vorerst beim Asylgerichtshof anhängig. Am 19.11.2012 wurde dieses gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und mit 13.03.2013 wieder fortgesetzt.
Mit 15.01.2014 wurde das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig, wo am 17.09.2014 in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand.
2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2014 zu GZ. XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
2.1. In seiner Entscheidungsbegründung gelangte das erkennende Gericht u.a. zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
"Der 1985 in XXXX geborene und aufgewachsene BF ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, ehemals moslemischen Glaubens und nunmehr ohne Bekenntnis. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Mittelschule und verdiente seinen Lebensunterhalt als Tischler. Bis zur Ausreise lebte er in XXXX im Familienverband in dem im Eigentum der Eltern stehenden Haus. Bis auf einen in Schweden lebenden Bruder wohnen seine Familienangehörigen (Eltern, 4 Brüder, 4 Schwestern) weiterhin in XXXX ; zwei der im Irak lebenden Brüder sind als Schweißer/Schmied selbstständig tätig, einer unterstützt sie in seiner Firma und einer besucht noch in die Schule; die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Der Vater erhält aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Peshmerga ein Ruhegeld.
Der BF flog im Juli 2006 von XXXX nach Istanbul und reiste anschließend schlepperunterstützt über Griechenland und Italien bis nach Deutschland, wo er bei einer Grenzkontrolle entdeckt, festgenommen und nach Österreich überstellt wurde. Er lebt in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, hat keine Kinder und verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er absolvierte erfolgreich die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 und beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass er sich ohne Probleme im Alltag verständigen kann.
Seit 21.06.2007 ist der BF mit Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig, hatte aufgrund dieser Tätigkeiten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und nahm am 20.09.2014 ein Beschäftigungsverhältnis als Koch auf.
Im Strafregister scheinen mehrere rechtskräftige Verurteilungen des BF auf:
BG Zell am See vom 19.06.2008 wegen §83/1 und §125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen (TS);
LG Salzburg vom 18.08.2009 wegen §15/1, §136/1 und 2 sowie §125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren;
BG St. Johann im Pongau vom 20.10.2009 wegen §125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 TS;
BG Zell am See vom 14.07.2010 wegen §83/1 StGB, keine Zusatzstrafe;
BG Zell am See vom 16.02.2011 wegen §83/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, bedingte Nachsicht wurde widerrufen durch LG Innsbruck;
LG Innsbruck vom 06.12.2011 wegen §83/1 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Am 03.02.2012 wurde der BF aus der Strafhaft, mit einer Probezeit von drei Jahren, bedingt entlassen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre."
2.2. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung kam das Gericht im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten Ausreisegründe zum Ergebnis, dass diese als nicht glaubhaft anzusehen waren, insbesondere da er diese im Verlauf des Verfahrens grob widersprüchlich bzw. nicht in sich übereinstimmend dargestellt hatte.
Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte des Gericht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak als Tischler berufstätig gewesen sei und in Österreich zudem weitere Berufserfahrung sammeln habe können. Aufgrund der bereits im Irak bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit sei auch nicht ersichtlich, warum es dem BF nicht möglich sein sollte den Lebensunterhalt wieder durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal er (erg.: in seiner engeren Heimat) der Mehrheitsethnie der Kurden angehört, Kurdisch als Muttersprache spricht, gesundheitlich unbeeinträchtigt sei sowie keine Sorgepflichten habe. Zudem verfüge er nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in XXXX , mit den Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie stehe er auch in aufrechtem Kontakt.
Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF traf das Gericht "eine klare Differenzierung zwischen dem Zentralirak und der autonomen kurdischen Region im Nordirak". Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation IS und ihren Gegnern, den regulären irakischen Sicherheitskräften, den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung sowie den unterstützenden amerikanischen Militärkräften fänden außerhalb der autonomen Region Kurdistan statt, sodass sich im Hinblick auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der BF in seiner Heimatregion aufgrund dort (eben nicht) stattfindender bewaffneter Konflikte an seinem Fortkommen gehindert wäre. Die Sicherheitslage in den autonomen Regionen Kurdistans sei als stabil zu bezeichnen und die Heimatstadt des BF - abgesehen von den Flüchtlingsströmen aus den umkämpften Gebieten - von den Auseinandersetzungen nicht betroffen.
In Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der darauf abstellenden hg. Judikatur sei folgerichtig die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides abzuweisen gewesen.
2.3. Darüber hinaus war das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zur Entscheidung berufen, ob eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sei.
Im Rahmen seiner abschließenden Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK führte das Gericht aus:
"Der BF reiste im September 2006 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz; er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses bisher beinahe achtjährigen faktischen Aufenthalts in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte; er konnte alleine durch die Stellung dieses Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Dem BF nicht vorwerfbar ist hingegen die lange Verfahrensdauer, welche im Wesentlichen auf die Säumigkeit der österreichischen Behörden zurückzuführen ist. Er verfügt hierorts über schwache Anknüpfungspunkte in familiärer Hinsicht, nur gewöhnliche soziale Kontakte sowie kurz- bis mittelfristige legale Erwerbstätigkeiten. Er verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Nachteilig sind insbesondere die zahlreichen gerichtlichen Vorstrafen des BF zu gewichten, zumal sie teils wegen doch gravierender Taten verhängt wurden. So stellt eine strafrechtliche Unbescholtenheit grundsätzlich weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF fallen daher rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht sehr wohl ins Gewicht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung aller dargelegten Aspekte iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen."
3. Im Gefolge der rechtskonformen Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF sowie an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ebendort das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF fortgeführt.
4. Am 29.04.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Regionaldirektion Salzburg des BFA.
Dabei gab der BF auf Befragen an, dass keine maßgeblichen Änderungen in seinem Privatleben eingetreten seien. Im Hinblick darauf legte er als Nachweise einen aktuellen Melderegisterauszug, einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.05.2014, drei Dienstzeugnisse gastgewerblicher Betriebe, Lohnzettel für den Zeitraum von Jänner bis März 2015, einen Mietvertrag zu seinen Gunsten eine Kleinwohnung betreffend und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS zu seinen Gunsten vom 10.09.2014, gültig für eine Tätigkeit als Pizzakoch bis 10.09.2015, vor.
Zum Hinweis des Organwalters des BFA, dass die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur Lage im Irak aus Sicht des BFA nach wie vor Aktualität besäßen, wollte der BF auf Nachfrage keine Stellungnahme abgeben.
5. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 06.05.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sowie gemäß § 55 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In ihrer Entscheidungsbegründung führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF seit 2006 in Österreich aufhalte, kein besonderes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer ho. aufenthaltsberechtigten Person feststellbar sei, er ein lediger, gesunder und arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigem Alter und der deutschen Sprache mächtig sei, während seines Aufenthalts in Österreich wiederholt einer (nur) geringfügigen Beschäftigung als ungelernter Arbeiter nachgegangen sei, jedoch regelmäßig Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand bezogen habe und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei, keine beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, Studien, Kursbesuche oder Vereinstätigkeiten verweisen könne, demgegenüber jedoch zahlreiche gerichtliche Vorstrafen vorlägen. Insgesamt gesehen seien sohin keine maßgeblichen Änderungen im Privatleben des BF seit der abschließenden Entscheidung des BVwG über seinen Antrag auf internationalen Schutz eingetreten, ebenso sei im Hinblick darauf keine maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage in der Heimat des BF hervorgekommen.
In rechtlicher Hinsicht sei in Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm 52 Abs. 2 Z. 2 FPG über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu entscheiden. Eine Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK zwischen den privaten Interessen des BF im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit falle zuungunsten des BF aus. Es habe daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt werden können und seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht gegeben.
Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei insbesondere bereits im Verfahren vor dem BVwG geprüft und verneint worden, weshalb die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.
In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.05.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den durch Hinterlegung beim Postamt am 11.05.2015 zugestellten Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters mit Schriftsatz vom 21.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der bezeichnete Bescheid zur Gänze angefochten wurde.
Begründend wurde dargelegt, dass sich die Feststellungen der belangten Behörde zur Lebenssituation des BF im Bundesgebiet auf eine unrichtige Beweiswürdigung stützen würden. So sei er insbesondere während seines langjährigen "Asylverfahrens" fast durchgehend legal beschäftigt gewesen, zwischenzeitige Unterbrechungen dieser Beschäftigungen seien (nur) dem gängigen Rhythmus einer saisonbedingten Tätigkeit in der Gastronomie geschuldet gewesen, der BF sei sohin tatsächlich selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen. In diesem Sinne sei er auch für seine Unterkunft selbst aufgekommen und nicht in der Grundversorgung untergebracht worden. Er beherrsche darüber hinaus bereits die deutsche Sprache und sei in sozialer Hinsicht aufgrund eines großen Freundeskreises voll integriert. Zu den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen sei anzumerken, dass diese bereits längere Zeit zurück liegen und der BF nun seit mehreren Jahren diesbezüglich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Die belangte Behörde habe es zu Unrecht auch unterlassen die jeweiligen Straftaten einer genaueren Würdigung zu unterziehen, was jedoch für eine rechtskonforme Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre. In einer Gesamtabwägung sei daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die langjährige private und berufliche Integration des BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF überwiege. Im Übrigen sei vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak von einer geänderten Lage im Hinblick auf die Zulässigkeit einer "Rückführung" dorthin auszugehen.
8. Die Beschwerdevorlage des BFA langte beim Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 ein und wurde das gg. Verfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
9. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.
10. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurden das BG Zell am See, das BG St. Johann im Pongau, das LG Salzburg und das LG Innsbruck jeweils um Übermittlung von Kopien der Ausfertigungen der gegen den BF ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ersucht, die in der Folge bis 01.07.2015 beim BVwG einlangten.
11. Mit 16.10.2015 langte beim BVwG eine Kopie einer Strafkarte sowie einer Urteilsausfertigung des LG Korneuburg vom 06.10.2015 ein, der zufolge der BF am 29.09.2015, rechtskräftig mit 03.10.2015, wegen § 125 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Monaten verurteilt wurde.
12. Am 03.11.2015 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung in seinem Beisein sowie dem seiner Rechtsberaterin durch. In dieser gab der BF u.a. bekannt aus freien Stücken in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
13. Am 04.11.2015 trat die Rückkehrberatungsstelle des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) telefonisch an das BVwG mit der Bitte um Übermittlung einer Kopie des im Akt befindlichen Identitätsnachweises heran, da der BF seine Absicht bekannt gegeben habe, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
Am 09.11.2015 wurde das Ausweisdokument gegen Vorlage einer Vollmacht des BF an einen Mitarbeiter des VMÖ ausgefolgt.
14. Am 16.11.2015 langte beim BVwG ein Kurzbrief des BFA den BF betreffend ein, dem zufolge dieser am 29.10.2015 wegen alkoholbedingten Randalierens im Lokal seines Arbeitgebers polizeilich amtsbehandelt wurde.
15. Angesichts einer bis dahin weiterhin aufrechten Anmeldung des BF am bisherigen Wohnsitz kontaktierte das BVwG am 18.12.2015 telefonisch den VMÖ Salzburg wegen des allfälligen Fortgangs der Rückkehrbestrebungen des BF. Dabei kam hervor, dass der BF seit dem 03.11.2015 dort nicht mehr vorgesprochen habe. Auch eine Anfrage des BVwG bei der Rückkehrhilfe der CARITAS Salzburg erbrachte keine Ergebnisse.
16. Das BVwG holte abschließend eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die genaue Identität und die irakische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest. Er stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX , gehört der Volksgruppe der Kurden an, spricht Kurdisch-Sorani, bekannte sich ehemals zum moslemischen Glauben, bezeichnet sich aktuell aber als nicht religiös.
Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Mittelschule und verdiente ehemals seinen Lebensunterhalt als Tischler. Bis zur Ausreise lebte er in XXXX im Familienverband in dem im Eigentum der Eltern stehenden Haus. Einer seiner Brüder lebt in Schweden, ein weiterer Bruder hielt sich bis zumindest 2010 in Österreich auf, kehrte jedoch zwischenzeitig in den Irak zurück. Die übrigen der insgesamt 4 Brüder und 4 Schwestern hielten sich zumindest bis 2014 in XXXX auf, die Schwestern waren dort verheiratet. Der BF hat aktuell nur mit seinem Bruder in Schweden Kontakt. Der aktuelle Aufenthaltsort der Geschwister - mit Ausnahme des in Schweden lebenden Bruders - sowie der Mutter des BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin XXXX . Der Vater des BF verstarb dort im Mai 2015 eines natürlichen Todes. Der BF war vor der Ausreise aus dem Irak dort für zwei Jahre verheiratet, aus dieser Ehe stammt ein im Jahr 2005 geborener Sohn, die Ehe wurde bereits vor der Ausreise geschieden, der BF hat aktuell keinen Kontakt zu seinem Sohn.
Der BF flog im Juli 2006 von XXXX nach Istanbul und reiste anschließend schlepperunterstützt über Griechenland und Italien bis nach Deutschland, wo er bei einer Grenzkontrolle entdeckt, festgenommen und im September 2006 nach Österreich überstellt wurde. Er hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Er führte bis Oktober 2014 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er bis dahin auch einen gemeinsamen Wohnsitz teilte, er ist seither alleinstehend. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte im Bundesgebiet in Form von persönlichen Bekanntschaften mit Freunden und Arbeitskollegen.
Er absolvierte erfolgreich die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 und beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass er sich ohne Probleme im Alltag verständigen kann.
Ab Juni 2007 war der BF mit Unterbrechungen in verschiedenen, überwiegend gastronomischen Betrieben unselbständig erwerbstätig, dazwischen bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 10.09.2014 wurde vom AMS Tirol zu seinen Gunsten eine einjährige Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch erteilt und war er auf dieser Grundlage bis Juni 2015 in XXXX tätig und wohnhaft. In der Folge nahm er eine gastronomische Beschäftigung in XXXX auf, die er bis einschließlich Oktober 2015 ausübte. Dort hat er weiterhin seinen Wohnsitz.
1.2. Der BF wurde zwischen 2008 und 2015 wie folgt strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt:
BG Zell am See vom 19.06.2008 wegen §83/1 und §125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 TS;
LG Salzburg vom 18.08.2009 wegen §15/1, §136/1 und 2 sowie §125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren;
BG St. Johann im Pongau vom 20.10.2009 wegen §125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 TS;
BG Zell am See vom 14.07.2010 wegen §83/1 StGB, keine Zusatzstrafe;
BG Zell am See vom 16.02.2011 wegen §83/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, bedingte Nachsicht wurde widerrufen durch LG Innsbruck;
LG Innsbruck vom 06.12.2011 wegen §83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
LG Korneuburg vom 29.09.2015 wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
1.3. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Im Einzelnen wird dazu wie folgt festgestellt:
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)
Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil.
Die kurdischen Sicherheitsorganisationen halten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert.
Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz Erbil. Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt Erbil, in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden.
Erbil wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in Erbil, seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West-Erbil, in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken.
Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren.
Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt.
Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen.
Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und Sinjar, von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet.
Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter Erbil, auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen.
(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.
(Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015)
Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 427.000, der Provinz Erbil ca. 284.000, der Provinz Suleymaniah ca. 160.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 400.000 und der Provinz Ninava ca. 200.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 580.000 sowie in Bagdad ebenso ca. 580.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 27% bzw. 873.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,16 Millionen IDP; der Südirak ca. 5% bzw. 180.000 IDP.
Von den insgesamt 3,2 Millionen IDP im Irak halten sich 69% in privaten Unterkünften (davon 40% in angemieteten Unterkünften, 26% bei Gastfamilien und 1% in Hotels), 8% in Flüchtlingslagern und 21% in informellen Unterkünften (9% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% Schulen und 5% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist ungeklärt. Der Anteil an in privaten Unterkünften wohnenden IDP stagniert aktuell, jener in Lagern ist leicht ansteigend, insbesondere im Raum Bagdad, ebenso wie jener in informellen Unterkünften im Raum Kirkuk.
In Bagdad finden sich aktuell 11 Flüchtlingslager, ein weiteres befindet sich im Aufbau; in der Provinz Dohuk 10 bzw. 1; in der Provinz Anbar 7; in der Provinz Ninava 5 bzw. 1; in der Provinz Diyala 4 bzw. 1; in der Provinz Suleimaniya 3 bzw. 1; in der Provinz Erbil 3 bzw. 1; in der Provinz Kirkuk 2 bzw. 1; in den Provinzen Salah al-Din, Wassit, Najaf, Kerbala, Missan und Babel (Babylon) jeweils 1. Insgesamt wurden bis dato 82% der gesamten geplanten Aufnahmekapazität in Lagern beansprucht, weitere ca. 7% stehen aktuell zur Verfügung.
38 sogenannte kollektive Verteilungszentren finden sich in 11 verschiedenen Provinzen des Iraks, darunter 2 in Suleimaniya und 1 in Erbil.
Den 3,2 Millionen IDP standen bis dato ca. 400.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen gegenüber, darunter über 60.000 in die Bezirke Telafar und Telkaif in der Provinz Ninava.
(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix sowie CCCM Cluster vom 06.10.2015; Zugriff vom 20.10.2015)
IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv.
(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015)
Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.
Für die Einreise in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks (KRG) wird an den jeweiligen Checkpoints nach der Vorlage eines Identitätsnachweises, sofern dieser nicht ohnehin bereits in den Datenbanken der KRG erfasst wurde, eine sogen. Zutrittskarte (entry card) in Form einer Tourist Card, einer Work Card oder einer Information Card/Residency Card ausgestellt. In späterer Folge wird Niederlassungswilligen vom örtlichen Büro der Asayish eine unbefristete Information Card ausgestellt, bei dieser Behörde ist auch jedwede Änderung der persönliche Lebensumstände bekannt zu geben. Auf Inlandsflügen in die KRG genügt für die Einreise gewöhnlich die Vorlage eines Identitätsnachweises, zumal bereits am Abflughafen strenge Sicherheitskontrollen erfolgen. Personen, die nicht aus der Region stammen, können beim Büro der Asayish eine kurzfristig gültige, jedoch verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Der Zugang zur KRG via Checkpoints unterlag seit dem Juni 2014 oftmals variierenden Beschränkungen aufgrund von Sicherheitserwägungen. Erhebungen unter den in die KRG eingereisten IDP im Herbst 2014 ergaben, dass etwa die Hälfte keinen Bürgen für die Erlaubnis zur Einreise oder zur Niederlassung benötigte. Andererseits bestätigten fast alle Befragten, dass sie einen Bürgen namhaft gemacht hätten. UNHCR gab im Oktober 2014 bekannt, dass Personen, welche nicht aus der Region stammen, nach erfolgter Einreise binnen 15 Tagen beim Büro der Asyaish ein Niederlassungsbewilligungsverfahren durchlaufen, das neben einer Sicherheitsüberprüfung und Gesundheitschecks auch die Benennung eines Bürgen beinhaltet. Seit Dezember 2014 ist das Erfordernis eines Bürgen obsolet, demgegenüber müssen sich zur Einreise Zugelassene in weiterer Folge unmittelbar beim Büro der Asyaish einem genauen Überprüfungsverfahren unterziehen, im Anschluß an welches eine Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Region erteilt wird. Nur eingeschränkt Erlaubnis zur Einreise erhalten IDP arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, sofern sie keinen in der Autonomieregion ansässigen kurdischen Bürgen namhaft machen können, sowie solcher der turkmenischen Volksgruppe.
(Quelle: British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.
Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und den Vorakt des BVwG, die Beischaffung der strafgerichtlichen Urteilsausfertigungen den BF betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einholung von Strafregisterauskünften, Auszügen aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem sowie ZMR-Auskünften den BF betreffend.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und dem Vorakt des BVwG.
2.3. Die Feststellungen zu den früheren sowie aktuellen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF und seiner Angehörigen im Irak sowie zu jenen des BF in Österreich seit der Einreise stützen sich auf die Feststellungen des BVwG im Vorverfahren, die Angaben des BF im Rahmen seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde, die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, auf das Ergebnis der zuletzt vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung und die bis zum Entscheidungszeitpunkt vom BVwG eingeholten Informationen den BF betreffend.
2.4. Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage des BF im Herkunftsstaat seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Änderung eintrat, ergab sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF selbst diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Der vage Hinweis im letzten Absatz der Beschwerdeschrift des Rechtsberaters des BF auf eine "sich zuspitzende Lage im Irak" war in dieser Form nicht geeignet die detaillierten länderkundlichen Feststellungen des Gerichts zu entkräften, insbesondere ließen sie die besondere Lage in der Heimatprovinz des BF innerhalb der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Region des Nordiraks außer Acht, wo von keiner substantiellen Gefährdung des BF auszugehen war. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung des Gerichtes hat der BF zuletzt auch deutlich zum Ausdruck gebracht aus freien Stücken in seine engere Heimat zurückkehren zu wollen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 50 FPG, Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,
wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 51 FPG, Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
2. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.09.2006 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses abgeschlossenen Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
Die belangte Behörde war sohin angehalten im Gefolge der Entscheidung des BVwG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG über die Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt in Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3. Es liegen auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.
4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Zwar wäre gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für den Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz diese Entscheidung vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, jedoch trifft diese Konstellation nur auf jene Verfahren zu, in denen "unter einem" (vgl. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) über diese Fragen zu entscheiden war. Nachdem vom BVwG zuvor schon über den Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden worden war, in Anwendung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF jedoch das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, war vom BFA nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden.
4.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
4.2. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und wurden auch sonst keine Anhaltspunkte vorgebracht, die aktuell für eine besondere Beziehungsintensität zu einer in Österreich lebenden Person sprechen, zumal eine vormals bestehende Lebensgemeinschaft des BF mit einer österr. Staatsangehörigen seit Oktober 2014 nicht mehr besteht. Eine etwaige Verletzung des Familienlebens des BF in Österreich durch die Rückkehrentscheidung scheidet damit aus, wobei aufgrund der Aufenthaltsdauer sowie der bisherigen Integration des BF in den hiesigen Arbeitsmarkt jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des BF ausgegangen werden musste.
4.3. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
4.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war diesbezüglich im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im September 2006 rechtswidrig nach Österreich ein und in weiterer Folge nach Deutschland weiter und stellte am 18.09.2006 nach der Rücküberstellung aus Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich damit insgesamt seit über neun Jahren faktisch in Österreich auf. Er war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2014 alleine auf der Grundlage des AsylG in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Im Gefolge desselben wurde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Das Gewicht des sohin zwar relativ langen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Andererseits war die lange Verfahrensdauer von 2006 bis 2014, innerhalb der sich die Integration des BF im Bundesgebiet vollzog, im Wesentlichen nicht seinem schuldhaften Verhalten, sondern der Säumigkeit der österr. Behörden bzw. Gericht anzulasten.
Der BF hat sich darüber hinaus beginnend mit 2007 sukzessive in den hiesigen Arbeitsmarkt in Form legaler Erwerbstätigkeiten als Hilfskraft insbesondere in verschiedenen gastronomischen Betrieben integriert. Dass er zwischen den jeweiligen Beschäftigungszeiten die ihm auf der Grundlage dessen zustehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nahm, war ihm aus Sicht des BVwG - im Gegensatz zur Ansicht des BFA - nicht zur Last zu legen. Dass er - auch mangels bestehender Sorgepflichten - imstande war seinen Lebensunterhalt aus eigenem Bemühen heraus zu bestreiten bzw. grundsätzlich selbsterhaltungsfähig war und ist, wurde auch aus dem Umstand erkennbar, dass er über den Zeitraum seines langjährigen Aufenthalts hinweg bis dato keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nahm.
Der BF weist darüber hinaus gute Deutschkenntnisse auf, die er durch die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 und nicht zuletzt in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG in 2014 und 2015 nachwies.
Im Übrigen verfügt der BF über einen gewöhnlichen Freundes- und Bekanntenkreis, der sich vor allem im Rahmen seiner jeweiligen beruflichen Tätigkeiten entwickelte. Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht feststellbar.
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen und Verwandten verfügt. Es deutete insofern nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Nicht zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch bekräftigt, dass ihm eine berufliche Reintegration dort nach einer Rückkehr ohne weiteres als machbar erscheine.
Der in Anbetracht der langen faktischen Aufenthaltsdauer, der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt sowie der erfolgreichen sprachlichen Integration doch recht starken Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Bereits im Vorverfahren des BF vor dem BVwG, das mit dem Erkenntnis vom 17.11.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, gelangte das Gericht dahingehend zum Ergebnis, dass den schon bis dahin bestehenden positiven Integrationsmerkmalen des BF seine mehrfache Straffälligkeit gegenüberstand, weshalb auch nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Kriterien des § 9 BFA-VG zu gelangen war. Zwar setzte der BF im Gefolge dieser Entscheidung seine berufliche Integration weiter fort, diesem Umstand stand jedoch gegenüber, dass er neuerlich einschlägig straffällig wurde, wobei insgesamt festzustellen war, dass sich fast alle bisherigen Straftaten bis zuletzt als Ausdruck eines, in der Regel auch einem Alkoholmissbrauch geschuldeten, notorischen Aggressionsverhalten des BF gegenüber Personen wie Sachen darstellten. In dieser Hinsicht gelang dem BF sohin keine Verschiebung der Interessensgewichtung iSd Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten, vielmehr zeigte sich darin, dass der BF aufgrund seines aggressiv-impulsiven Grundverhaltens eine ständige potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen scheint. Daran vermag auch sein im Nachhinein geäußertes Bedauern über dieses Verhaltensmuster nichts zu ändern.
Als maßgeblich erwies sich für das erkennende Gericht nicht zuletzt auch, dass der BF in der letzten Beschwerdeverhandlung wie auch vor den zuständigen Beratungseinrichtungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er gewillt sei aus freien Stücken in seine Heimat zurückzukehren, was ebenso bei der Interessengewichtung zu berücksichtigen war.
Im Rahmen einer Abwägung all dieser Faktoren iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht daher letztlich in Übereinstimmung mit der belangten Behörde gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Form der Hintanhaltung von Straftaten und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
4.5. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
4.6. Die belangte Behörde ist insofern folgerichtig zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde hinsichtlich eines sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten, diesfalls in den Herkunftsstaat des BF, zulässig ist.
In § 46 FPG ist das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung festgehalten. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der allfälligen zwangsweisen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient. Eine Abschiebung gemäß § 46 FPG ist nur zulässig, wenn kein Tatbestand des § 50 FPG erfüllt ist. In § 50 FPG ist die faktische und aktuelle, grundsätzlich verfahrensfreie Beurteilung eines "real risk" normiert. Der Unterlassungsanspruch von Fremden gemäß dieser Bestimmung gilt absolut und unabhängig davon, ob der Betroffene diesen selbst geltend macht. Die bloße Bedrohung iSd Schutztatbestände von Abs. 1 und Abs. 2 genügt nicht, um den Unterlassungsanspruch entstehen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle einer Einreise in den Staat einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schrefler-König / Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Kommentar, 2014, Teil III A 1).
Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das vom BF erstattete Vorbringen zu seinen Ausreisegründen bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2014 rechtskräftig abgesprochen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak, hier in die kurdische Autonomieregion des Nordiraks, unzulässig wäre. Aus dem Vorbringen des BF war diesbezüglich nichts zu gewinnen, zumal sich aus diesem keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben hat und derartiges auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt wurde. Nicht zuletzt hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von sich aus seine Absicht deklariert in seine Heimat zurückkehren zu wollen und in diesem Zusammenhang auch keine Rückkehrbefürchtungen geäußert, die auf die Unzulässigkeit einer Abschiebung dorthin schließen lassen könnten.
6. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint als angemessen.
7. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Die diesbezügliche Maßgabe resultiert aus der entsprechenden Anwendung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, wie oben bereits ausgeführt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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