W179 2118000-1•BVwG W179 2118000-1
W179 2118000-1Tribunal Administrativo Federal18 de jan. de 2016
Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist, Hinterlegung,<br/>Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zustellung
W179 2118000-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Bezug einer Wohnbeihilfe sei keine Anspruchsgrundlage sowie sei keine Rezeptgebührenbefreiung nachgewiesen worden, zudem sei die beschwerdeführenden Partei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen bei sonstiger Abweisung zu klären.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX ), jedoch nicht zulässige Eingabe (siehe Feststellungen und rechtliche Würdigung).
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Beschwerde zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages folgt eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt, wo er zur Abholung bereitgehalten wird, bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in den Briefkasten der beschwerdeführenden Partei. Die Abholfrist beginnt am XXXX zu laufen.
Die beschwerdeführende Partei macht binnen der gesetzten Frist keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist weiters Nachstehendes festzuhalten:
Da die Eingabe der beschwerdeführenden Partei keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt (§ 9 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Abholfrist des hinterlegten Mängelbehebungsauftrages begann am XXXX zu laufen. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab.
Die beschwerdeführende Partei ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei.
Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus den Angaben auf dem hg Rückschein. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit ergibt sich das festgestellte Fristende.
Dass die beschwerdeführende Partei während aufrechter Frist keinen Verbesserungsversuch unternahm, ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis erschließt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am XXXX die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Eingabe binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die "Beschwerde" jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
2. Die beschwerdeführende Partei hätte die Rechtmäßigkeit der Abweisung bekämpfen müssen, was sie jedoch nicht tat, vielmehr gibt sie in ihrer Eingabe selbst zu, keine staatliche Förderung (gemeint:
keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand als grundsätzliche Anspruchsgrundlage) zu erhalten. Somit wäre die Eingabe im Falle ihrer Zulässigkeit bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
3. Allerdings ist die Eingabe nicht zulässig, weil diese aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG erfüllt. Weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde.
Da der Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages ein Zustellversuch vorausging, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde und das hinterlegte Dokument beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde, wurde jener nach § 17 Zustellgesetz ordnungsgemäß zugestellt.
Die beschwerdeführenden Partei ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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