W168 2117801-1•BVwG W168 2117801-1
W168 2117801-1Tribunal Administrativo Federal18 de jan. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>psychiatrische Erkrankung, Suizidgefahr, Überstellungsrisiko
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2015, IFA: 1068532406 / 150510354 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.05.2015 nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei (bP). In dieser Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei die oben angeführten Personalien an. Zur Reiseroute befragt führte die beschwerdeführende zusammenfassend Partei aus, dass sie im März 2015 aus der Türkei kommend in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hätte. In Folge wäre sie aus Bulgarien kommend auf den Weg in ihr Zielland Deutschland in der Tschechischen Republik seitens der Polizei aufgegriffen worden. Auch dort wären wiederum ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Befragt ob Gründe gegen eine Zurückweisung in diese Länder sprechen würden, führte die bP aus, dass nichts dagegen sprechen würde. Sie wolle jedoch nicht mehr dorthin. Sie wäre in Bulgarien in einem geschlossenen Lager untergebracht worden. Auch wäre sie dort schlecht behandelt worden.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer von Bulgarien.
4. Das Bundesamt richtete aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt. Die bulgarische Dublin Behörde stimmte daraufhin der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung wurde die bP am 06.08.2015 einer Befragung im Zulassungsverfahren durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei gab die beschwerdeführende Partei insbesondere an, dass sie unter psychischen Problemen aufgrund der schlechten Behandlung in Bulgarien leiden würde.
6. Mit gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde die bP einer Untersuchung durch einen Arzt mit PSY III Ausbildung unterzogen. Hierbei wurde zusammenfassend festgehalten, dass die bP unter einer Anpassungsstörung leiden würde. Für eine PTSD können keine ausreichenden Symptome gefunden werden. Es läge zum Zeitpunkt der Befundaufnahme noch keine suizidale Einengung vor. Die Stimmung sei depressiv. Es bestehe Anhedonie und Antriebsschwäche, sowie Platzangst. Es wären keine typischen intrusiven oder dissoziativen Symptome fassbar. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand im Falle einer Überstellung wurde ausgeführt, dass eine Verschlechterung angenommen werden dürfe. Eine akute Suizidalität bestehe zum Zeitpunkt der Befundaufnahme jedoch nicht. Eine Zuspitzung wäre jedoch nicht sicher auszuschließen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin - III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Begründend wird insbesondere hinsichtlich der Gesundheitszustandes zusammenfassend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung diesbezüglich keine Krankheiten vorliegen würden, die eine gegenwärtig eine Lebensbedrohung darstellen würden. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und auch medizinische Gesundheitsversorgung, sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Hierin wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass auf eine besondere Vulnerabilität der bP zu verweisen sei. Die Behörde habe sich nicht mit dem von ihr in Auftrag gegebenen PSY III Gutachten in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Es wäre hierin von einer Depression und einer Anpassungsstörung schweren Ausmaßes die Rede. Aus vom durch den Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden würde sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Medikation bzw. dem Erfordernis weiterer Behandlungserfordernisse ergeben. Auch hiermit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Auch habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gestellt. Dieser Antrag wäre nunmehr zu wiederholen. Dies zum Beweis hierfür, dass bei der beschwerdeführenden Partei eine schwerwiegende psychische Erkrankung bestehe, die eine dauernde Behandlungsnotwendigkeit ergeben würde. Hieraus würde sich eine dauernde Reisunfähigkeit ergeben. Auch wären die für die beschwerdeführende Partei notwendigen Medikamente in Bulgarien nicht erhältlich. Gleichsam würde ein nervenärztliches Gutachten vom 18.11.2015 mitübermittelt. In diesem würde ausgeführt sein, dass die bP gegenwärtig aktuelle wegen einer schweren Depression erkrankt sei und in dauernder Behandlung stehe.
9. Am 24.11.2015 erfolgte aufgrund einer Intoxikation in suizidaler Absicht und einer akuten suizidalen Krise eine stationäre Aufnahme an der psychiatrischen Abteilung des XXXX.
Mit Arztbrief vom 26.11.2015 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund suizidaler Einengung stationär aufgenommen worden ist. Sie würde mehrfach äußern sterben zu wollen, es wäre eine akute Selbstmordgefährdung vorhanden. Als Diagnose wurde Alkoholintoxination, suizidale Krise, bzw. Verdacht auf rez. Depressive Phasen festgehalten.
10. Mit nervenärztlicher Bestätigung seitens des FA für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 1.12.2015 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei weiterhin regelmäßig bei diesem in Behandlung stehe. Eine Intoxikation in suizidaler Absicht habe zu einer Unterbringung im XXXX geführt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte nach Erhalt dieser Informationen mit Beschluss vom 02.12.2015 gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
12. Eine chronologische Zusammenfassung der Krankengeschichte durch einen in der BS - Ost tätigen FA für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in casu eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im gegenständlichen Verfahren sind aufgrund der nach einer suizidalen Intoxikation der beschwerdeführenden Partei erfolgten stationären Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des XXXX mit Datum 24.11.2015, sowie einer sich hierauf beziehenden nervenärztlichen Bestätigung seitens des FA für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 1.12.2015, die eine bestehende akute suizidale Einengung der beschwerdeführenden Partei bescheinigt, aktualisierte Abklärungen zum gegenwärtig vorliegenden psychischen Gesundheitszustand einzuholen.
Das seitens des Bundesamtes diesbezüglich eingeholte PSY III Gutachten stammt vom 13.08.2015 und kann somit nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Dies insbesondere bezogen auf den sich seit der Einholung dieses Gutachtens erfolgten Suizidversuch der bP und die hierauf erfolgte stationäre Einweisung in die psychiatrische Abteilung des XXXX.
Das Bundesamt wird somit entsprechend aktuelle Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen und die gegenwärtige Schwere der psychischen Belastung bzw. Erkrankung der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen haben. Erst auf solcherart aktualisieren Abklärungen basierend kann das Bundesamt eine Beurteilung der Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung allfällig auch weiterhin notwendiger Behandlungsnotwendigkeiten unter Zugrundelegung von diesbezüglicher Länderfeststellungen zum Zielstaat im konkreten Einzelfall vornehmen. Diese Abklärungen werden in Folge umfassend mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern sein.
Auch das Bundesverwaltungsgericht kann erst auf solcherart aktualisierten Abklärungen seiner Nachprüfungsfunktion im Beschwerdeverfahren nachkommen und beurteilen, ob eine allfällige Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien in casu einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt.
Aus diesem Grund war im gegenständlichen Verfahren bezogen auf diesen Einzelfall gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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