W101 2002727-1•BVwG W101 2002727-1
W101 2002727-1Tribunal Administrativo Federal18 de jan. de 2016
Bauträgervertrag, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung,<br/>Gerichtsgebühren, Kausalzusammenhang, Pfandrechtseintragung,<br/>Wohnbauförderung
W101 2002727-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch Nepraunik Prammer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (den Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21.12.2012, Zl. 013 TZ 22671/2012 - VNR 3, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführerin) und die XXXX (in der Folge kurz Zweitbeschwerdeführerin) beantragten beim Bezirksgericht Fünfhaus mit Schriftsatz vom 26.09.2012 die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von € 157.590,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung idH von €
31. 520,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 450 in der KG 01216 Weidlingau.
Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wiesen die Beschwerdeführerinnen hin und legten ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 11.09.2012 bzw. 20.09.2012) bei, wonach die Zweitbeschwerdeführerin den Darlehensnehmern M.C. und P.C. ein Darlehen idH von € 157.590,-- gewährte. Punkt 3 "Sicherstellung und Aufsandung" dieser Vereinbarung lautete:
"1. Zur Sicherung des gemäß dieser Urkunde gewährten Darlehenskapitals (Zwischendarlehen sowie Bauspardarlehen gemäß Punkt 1.), jedoch nur hinsichtlich des Kapitalbetrages von €
157. 590,00 samt höchstens 8 % Zinsen, höchstens 13 % Verzugszinsen und höchstens 11 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrage von € 31.520,-- verpfände(n) ich(wir) unterfertigte(r,n) [Erstbeschwerdeführerin] die uns/mir gehörende Liegenschaft EZ 450 GB 01216 Weidlingau und erteil(n) meine(unsere) ausdrückliche Einwilligung, dass das Pfandrecht für die Darlehensforderung der GläubigerIn im Betrage von € 157.590,00 in Worten EURO
einhundertsiebenundfünfzigtausendfünfhundertneunzig samt höchstens 8 % Zinsen, höchstens 13 % Verzugszinsen und höchstens 11 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrage von € 31.520,-- auf meine(unsere) Kosten ohne mein(unser) ferneres Wissen und Einvernehmen auf vorbezeichneter(vorbezeichneten) Liegenschaft(en) grundbücherlich einverleibt werde. ..."
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 01.10.2012 war durch die zuständige Rechtspflegerin die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.
In weiterer Folge erließ das Bezirksgericht Fünfhaus am 21.12.2012 durch die zuständige Kostenbeamtin den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 013 TZ 22671/2012 - VNR 3, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung einer Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 GGG idH von € 2.270,-- und einer Einhebungsgebühr idH von € 8,-- gemäß § 6 Abs. 1 GEG, sohin insgesamt € 2.278,--, verpflichtet worden waren.
Gegen den genannten Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 17.01.2013, eingelangt beim Bezirksgericht Fünfhaus am 22.01.2013, binnen offener Frist einen Berichtigungsantrag und führten darin Folgendes aus:
Die Erstbeschwerdeführerin finanziere das Bauvorhaben auf der in der Rede stehenden Liegenschaft. Dem Berichtigungsantrag legten die Beschwerdeführerinnen eine vom Amt der Wiener Landesregierung erfolgte Zusicherung vom 22.02.2011 und eine Abänderungszusicherung vom 09.10.2011 über die Gewährung einer Förderung idH von €
956. 534,-- an die Erstbeschwerdeführerin zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen bei.
Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen neben Plänen sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibungen einen zwischen der Erstbeschwerdeführerin einerseits und den Käufern M.C. und P.C. andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.09.2012 in Vorlage. Gemäß dem Kaufvertrag kauften die Käufer M.C. und P.C. von der Erstbeschwerdeführerin 108/4412-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 450 Grundbuch 01216 Weidlingau mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der Erstbeschwerdeführerin auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. An der Liegenschaft werde Wohnungseigentum begründet werden. Für die Errichtung von 24 Wohnungen auf dieser Liegenschaft sei ein Förderungsdarlehen gemäß § 12 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zugesichert worden, wohingegen die übrigen Wohnungen frei finanziert würden. Für die kaufgegenständliche Wohnung werde die vorgenannte Wohnbauförderung in Anspruch genommen.
Die Beschwerdeführerinnen hielten weiters fest, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Errichtung befindlich gewesen sei und sich der Kaufpreis laut dem Kaufvertrag insbesondere aus einer anteiligen Übernahme des geförderten Darlehens und "verbleibenden restlichen Kaufpreiseigenmittel" zusammensetze.
Unter Hinweis auf das oben erwähnte Dokument "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" betonten die Beschwerdeführerinnen ferner, dass das der Zweitbeschwerdeführerin eingeräumte Pfandrecht als Sicherheit jenes Darlehen diene, welches die Käufer M.C. und P.C. zur Finanzierung der Kaufpreismittel aufgenommen hätten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur erstrecke sich die Gebührenbefreiung auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen. Im vorliegenden Fall liege der vom Verwaltungsgerichtshof für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WBFG geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vor. Eine gebührenschädliche Umschuldung liege gegenständlich jedenfalls nicht vor.
Die Beschwerdeführerinnen verwiesen weiters auf ein Schreiben des BMJ vom 04.10.2004, BMJ-B18.005/0008-I 7/2004 betreffend die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 für den "Ersterwerb" von geförderten Wohnungen sowie die dort genannten Voraussetzungen und stellte abschließend den Antrag, den angefochtenen Zahlungsauftrag aufzuheben. Unter einem wurde angeregt, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den dort anhängigen Verfahren zu den Zahlen 2013/16/0002 und 2013/16/0001 betreffend nahezu identen Fällen auszusetzen.
In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 790/13p-33a (BA 19/13), setzte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das gegenständliche Verfahren gemäß § 7 Abs. 5a GEG aus. Die Aussetzung begründete sie mit den in einer gleichen bzw. ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu den dg. Zlen. 2013/16/0001 und 2013/16/0002.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2014, legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zwecks Weiterführung des anhängigen, ausgesetzten Berichtigungsverfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
Am 26.06.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2014, Zl. W101 2002727-1/4Z, setzte die zuständige Richterin das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 790/13p-33a (BA 19/13), ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Errichtung der Wohnhausanlage auf dem Gst. Nr. 79/6, EZ 450, GB 01216 Weidlingau, wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert.
Die Käufer M.C. und P.C. haben Anteile (Wohneinheit) an dieser zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft.
Die Käufer M.C. und P.C. haben zum Zweck der Finanzierung der Wohneinheit ein Darlehen in Höhe von € 157.590,-- bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen. Hinsichtlich der damals im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaftsanteile ist sodann die Einverleibung des Pfandrechtes idH von € 157.590,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung idH von € 31.520,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt des Gst. Nr. 79/6, EZ 450 in der KG 01216 Weidlingau erfolgt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011, zuletzt abgeändert am 10.10.2011, über die Gewährung einer Förderung an die Erstbeschwerdeführerin für die Errichtung eines Wohnhausanlagenteils mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und eines Wohnhausanlagenteils mit 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen sowie aus dem Kaufvertrag zwischen den Käufern M.C. und P.C. einerseits sowie der Erstbeschwerdeführerin andererseits vom 20.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt war, wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, das Objekt nicht fertiggestellt, zumal unter Punkt II. des Kaufvertrages vorgesehen ist, dass die Kaufpreisraten nach Baufortschritt zu zahlen sind. Unter Punkt V. Abs. 7 des Kaufvertrages ist ausgeführt, dass die Fertigstellung des Objektes für Sommer 2013 vorgesehen ist.
Weiters werden die Feststellungen getragen von der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" (unterzeichnet am 11.09.2012 bzw. 20.09.2012), wonach den Käufern M.C. und P.C. seitens der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen idH von € 157.590,-- zum Zweck des Kaufs einer Eigentumswohnung in Wien gewährt wird und womit zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus der Darlehensgewährung von € 157.590,-- der Zweitbeschwerdeführerin ein Pfandrecht an der Liegenschaft EZ 450, GB 01216 Weidlingau eingeräumt wird. Die Verbücherung des Pfandrechts ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 01.10.2012.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324.
In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes ausgeführt (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002, einen Beschwerdefall betreffend mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001, verweist):
"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse Wüstenrot AG an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.
Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).
Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).
Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, der Kredit (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG) sei zur Finanzierung des Barkaufpreises, nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die Erforderlichkeit nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."
Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Zweitbeschwerdeführerin an die Käufer M.C. und P.C. gedient hat. Dieses Darlehen war erforderlich für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch die Käufer M.C. und P.C.. Da ferner keine Umschuldung erfolgt ist, weil das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin - ebenso wie in dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern M.C. und P.C. an die Erstbeschwerdeführerin zu leistenden Kaufpreises gedient hat und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen worden war, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt, und gelangt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Zahlungsauftrag (Bescheid) in Höhe von € 2.278,--, mit dem eine Eintragungs- und eine Einhebungsgebühr eingehoben wurde, zu Unrecht an die Beschwerdeführerinnen ergangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.
Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8).
Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb. VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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