G306 2118402-1•BVwG G306 2118402-1
G306 2118402-1Tribunal Administrativo Federal18 de jan. de 2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G306 2118402-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, durch Hinterlegung am 02.11.2015 rechtswirksam zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.).
2. Der Bescheid des BFA wurde am 02.11.2015 rechtmäßig zugestellt. Per Postsendung vom 07.12.2015, beim BFA am 09.12.2015 eingelangt, erhob der BF Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbot.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde anschließend vom BFA am 11.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Im § 6 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird ausgeführt, dass, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments kein Rechtswirkungen auslöst.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Gegenständlicher Bescheid vom 28.10.2015, Zl. XXXX, wurde am 02.11.2015 durch Hinterlegung (siehe Nachweis Akt S 188) rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid wurde nicht behoben und ging mit Rücksendedatum 17.11.2015 wieder an das BFA retour. Am 23.11.2015 wurde dem ausgewiesenen Vertreter persönlich beim BFA eine Kopie des Bescheides ausgehändigt (Akt S 231).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung am 02.11.2015 endete die Beschwerdefrist am 16.11.2015 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 07.12.2015 per Postsendung beim BFA eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. G306 2118402-1/2Z wurde dem ausgewiesenen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Das Schriftstück wurde vom ausgewiesenen Vertreter am 23.12.2015 übernommen. Eine Stellungnahme wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgegeben.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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