I403 2008690-3•BVwG I403 2008690-3
I403 2008690-3Tribunal Administrativo Federal15 de jan. de 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, Eingabengebühr, Einreiseverbot,<br/>ersatzlose Behebung, geänderte Verhältnisse, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zurückweisung
I403 2008690-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, Zl. 1020426502/151442993, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 59 Abs. 5 FPG ersatzlos behoben.
II. Der Antrag, den Beschwerdeführer XXXX von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014, Zl. I403 2008690-1/7E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08. Jänner 2015 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juni 2015 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015, Zl. I409 2008690-2/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde wiederum als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, zugestellt am 23.12.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
7. Dagegen wurde am 28.12.2015 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Nigeria aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Zudem würden im Bescheid Länderinformationen fehlen. Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung, insbesondere die Frist von 2 Wochen, verfassungswidrig sei und dass die Einhebung einer Eingabegebühr nicht zulässig sei.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegen den Beschwerdeführer besteht aus einem früheren Verfahren ein aufrechtes Rückkehrverbot. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde ein Einreiseverbot verhängt, eine Rückkehrentscheidung war nicht Gegenstand des Bescheides.
Die Beweisaufnahme erfolgte durch die erkennende Richterin anhand des vorliegenden, seinem Inhalt nach unstrittigen Verwaltungsaktes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Spruchpunkt I. (Behebung):
3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. In den Erläuternden Bemerkungen (BGBl I 2013/68) ist zum Absatz 1 angeführt: "Durch den Entfall der Wortfolge "unter einem" in Abs. 1 soll deutlich werden, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - um trennbare Spruchbestandteile handeln kann, so dass es dem Bundesamt im Sinne des Judikates möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies ebenfalls, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. Auch unter Beachtung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Art. 11, die davon ausgeht, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht" kann jedoch ein Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die sich das Einreiseverbot anknüpft."
3.2.2. Im angefochtenen Bescheid findet sich nur ein Spruchpunkt. Mit diesem wird ein Einreiseverbot verhängt. Eine Rückkehrentscheidung wurde mit gegenständlichem Bescheid nicht erlassen, diesbezüglich scheint sich die belangte Behörde, ohne dies aber explizit festzustellen, auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu stützen. So wird auch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: "Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden." Eine entsprechende Beweiswürdigung und Feststellungen finden sich im Bescheid selbst allerdings nicht. Die zentrale Frage aber bleibt, ob es zulässig ist, ein Einreiseverbot alleine zu verhängen und sich dabei auf eine in einem anderen Verfahren erlassene Rückkehrentscheidung zu stützen. Bereits die zitierten Erläuternden Bemerkungen scheinen dem zu widersprechen.
3.2.3. Auch die Rückführungsrichtlinie definiert in den in Art. 3 festgelegten Begriffsbestimmungen das Einreiseverbot folgendermaßen:
"die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". In Art 11 Abs. 1 der Richtlinie wird ausgeführt, in welchen Fällen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen können. Auch hier scheint nur der Fall abgedeckt zu sein, dass eine Rückkehrentscheidung UND ein Einreiseverbot zeitgleich erlassen werden.
3.2.4. Das wichtigste Argument, dass gegen die Möglichkeit, ein Einreiseverbot zu verhängen, ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, findet sich aber in § 59 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes, welcher folgendermaßen lautet:
"Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."
3.2.5. Wenn ein Einreiseverbot verhängt wird, ist davon auszugehen, dass neue Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG hervorgekommen sind. So stützt sich die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall scheinbar auf die Rückkehrentscheidung, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014, Zl. I403 2008690-1/7E rechtskräftig wurde. Die zwei strafrechtlichen Verurteilungen, welche Grundlage der Verhängung des Einreiseverbotes waren, erfolgten allerdings im Jahr 2015. Damit sind jedenfalls neue Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG hervorgekommen und war es gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht zulässig, sich auf eine frühere Rückkehrentscheidung zu stützen.
3.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 59 Abs. 5 FPG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
3.3. Spruchpunkt II (Eingabegebühr):
3.3.1. Es wurde außerdem beantragt, festzustellen, dass die Einhebung der Eingabegebühr unzulässig sei. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
3.3.2. Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
3.3.3. Gemäß § 70 Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung war ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Einreiseverbote weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.
3.3.4. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabegebühr iHv €
30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
3.3.5. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV €
30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.
3.4. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers angeregt wurde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da die Rechtsmittelfrist 4 Wochen zu betragen habe. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass dies außerhalb der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt und im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.
3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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