W187 2013130-1•BVwG W187 2013130-1
W187 2013130-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2016
Antragszurückziehung, Berichtigung Ausschreibung,<br/>Beschwerdezurückziehung, einstweilige Verfügung, Klaglosstellung,<br/>Provisorialverfahren, Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>Antrag
W187 2013130-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der XXXX, vertreten durch Dr. Christian FINK, Rechtsanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, in dem Vergabeverfahren "Impfstoffe GZ 3701.022216" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Stadt Wien, Land Vorarlberg, Steiermärkische Gebietskrankenkasse und KAGes, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG ein.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. 1 Am 16. Oktober 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Dr. Christian FINK, Rechtsanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, die Nichtigerklärung der Ausschreibung bezogen auf Los 2, in eventu der im Nachprüfungsantrag genannten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der in Los 2 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Ablauf der Angebotsfrist ausgesetzt wird, in eventu der den Auftraggebern untersagt wird, das Vergabeverfahren fortzuführen, in eventu den Auftraggebern untersagt wird, die Angebote zu öffnen, und in eventu den Auftraggebern untersagt wird, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
1. 2 Am 21. Oktober 2014 erteilten die Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Stadt Wien, Land Vorarlberg, Steiermärkische Gebietskrankenkasse und KAGes, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, allgemeine Auskünfte, wandten die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein, stellten für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts die Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens in Aussicht und gaben an, dass kein besonderes Interesse der Auftraggeber an der Fortführung des Verfahrens bestehe.
1. 3 Am 27. Oktober 2014 zog die Antragstellerin alle verfahrenseinleitenden Schriftsätze mit Ausnahme des Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück, da sie in den meisten Punkten klaglos gestellt worden sei, da die Auftraggeber mit der zweiten Fragebeantwortung und Berichtigung Impfstoffe vom 20. Oktober 2014 die Ausschreibungsunterlagen in wesentliche Passagen berichtigt und in vielfacher Hinsicht dem Vorbringen der Antragstellerin entsprochen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. 1 Die Republik Österreich (Bund), die Stadt Wien, das Land Vorarlberg, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die KAGes und die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 2 Z 48 BVergG sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der der Ausschreibung beiliegenden Drittkundenliste schrieben unter der Bezeichnung "Impfstoffe GZ 3701.022216" einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip aus. Er hat einen geschätzten Auftragswert von € 9.986.000 ohne USt für die Laufzeit von drei Jahren. Er ist in Lose unterteilt. Das verfahrensgegenständliche Los 2 hat einen geschätzten Auftragswert von € 5.495.000 ohne USt für drei Jahre, somit € 1.831.700 ohne USt pro Jahr. Vergebende Stelle ist die BBG.
1. 2 Die Antragstellerin entrichtete € 924 an Pauschalgebühren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen, die die Antragstellerin ihrem Nachprüfungsantrag beigelegt hat, und den übereinstimmenden Auskünften der Auftraggeber. Durch die Übereinstimmung der Aussagewerte traten keine Zweifel an der Echtheit und der Richtigkeit auf. Widersprüche konnte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig feststellen.
3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.1. 3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2014/292 lauten:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.
(2) ..
3. 2 Zu A) - Einstellung des Verfahrens
3.2. 1 Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich die Zuständigkeit eines Einzelrichters.
3.2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
3.2. 3 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen
Das Verfahren ist somit beendet.
3. 3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 und 3.3 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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