BVwG W128 2117372-1

W128 2117372-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2016

Abrir fonte

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG W128 2117372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2117372.1.00

Spruch

W128 2117372-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.06.2015, Zl. P6/47647/2015, beschlossen:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurück. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die gemäß § 7 VwGVG vier Wochen dauernde Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2015 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 03.09.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche am 11.09.2015 einlangte. Zur Rechtzeitigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Bescheid am 04.08.2015 zugestellt worden und die Beschwerde daher fristgerecht sei.

3. Am 28.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Mit Schreiben vom 19.11.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.

5. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.

2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

2.3. Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer, wie dem Zustellschein gut leserlich zu entnehmen ist, am 04.08.2015 rechtmäßig zugestellt.

Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 01.09.2015.

Die Beschwerde wurde am 03.09.2015 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.