W121 2014836-1•BVwG W121 2014836-1
W121 2014836-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2016
Einstellung, Geringfügigkeitsgrenze, Manuduktionspflicht,<br/>Notstandshilfe, selbstständig Erwerbstätiger
W121 2014836-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 19.09.2014, VN XXXX , und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 12.11.2014, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 33 iVm § 38 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer gebührt in der Zeit vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 Notstandshilfe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 5.9.2014 niederschriftlich gegenüber dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX erklärt, dass er im Juli 2014 für die Renovierung und künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX an die Firma XXXX GmbH im Juli 2014 eine Honorarnote von € 405,00 und im August 2014 eine Honorarnote von €
420,00 gestellt hat.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 19.9.2014 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 1.7.2014 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im Kalendermonat Juli 2014 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, welches den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 übersteigt, wodurch Arbeitslosigkeit nicht gegeben ist.
Dagegen hatte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen angeführt, dass er Künstler sei und als solcher auf Grund von Honorarnoten im künstlerischen Bereich von seiner Betreuerin beim Arbeitsmarktservice zum XXXX weitervermittelt worden sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Honorarnoten immer nach dem rollierenden Verfahren abgerechnet würden. Er habe sich sehr gefreut, endlich einmal eine Arbeit auf Honorarnotenbasis ausführen zu können. Er habe ständig Ausgaben für Werbekosten und Materialien, die er für seine künstlerische Entwicklung benötige. Vom XXXX sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dies könne er auch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerausgleich mit Einnahmen von Honorarnoten gegenverrechnen. Nun habe er feststellen müssen, dass diese Informationen anscheinend irreführend gewesen seien und er als selbständig eingestuft worden sei.
In einer mit dem Beschwerdeführer im ergänzenden Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschrift vom 5.11.14 hatte er im Wesentlichen erklärt, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 im Juli begonnen habe und er ca. am 10.7.14 den Auftrag für die Renovierung und künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft in der XXXX erhalten habe. Dafür habe er eine Honorarnote in Höhe von € 405,00 für den Juli 2014 und eine Honorarnote in Höhe von € 420,00 für den August 2014 gestellt. Vor dem Juli 2014 habe er im Kalenderjahr 2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zu dem Vorhalt, dass er das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab Juli 2014 nicht unverzüglich, sondern erst anlässlich einer Niederschrift beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX am 5.9.2014 gemeldet habe, habe er ausgeführt, dass er im Vorhinein nicht genau gewusst habe, was er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdienen werde und er sei davon ausgegangen, dass er auf Grund der rollierenden Einkommensanrechnung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten werde. Er sei beim Finanzamt nicht steuerlich veranlagt und habe keine Steuernummer. Er sei weder beim Künstlersozialversicherungsfonds noch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Er habe eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er ein monatliches Bruttoeinkommen im Juli 2014 von € 405,00, im August 2014 von €
420,00, im September 2014 von € 400,00 und im Oktober 2014 von €
214,00 erzielt habe. Weiters habe er den Angaben dieser Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz entsprechende Honorarnoten vom 3.10.14, vom 10.10.14, vom 13.10.14 und vom 3.11.14 vorgelegt.
Auf Grund der Beschwerde vom 10.10.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 19.9.2014 betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 1.7.2014 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 12, 7, 33 und 38 AlVG wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Notstandshilfe wurde in der Zeit vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 eingestellt, ab 1.10.2014 besteht für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Notstandshilfe. Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen wird dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 1.10.2014 nachgezahlt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer mit dem Beschwerdeführer beim AMS Wien XXXX am 29.9.2014 aufgenommenen Niederschrift erklärt habe, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit in künstlerischen Tätigkeiten wie Assistenztätigkeiten, Bilder malen etc. bestehe und dass er diese Tätigkeit auf Honorarnotenbasis ohne schriftliche Verträge ausübe. Die Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und seinen eigenen Angaben gründen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit. c Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn weder das Bruttoeinkommen noch 11,1 % des Umsatzes aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, welche für das Jahr 2014 € 395,31 beträgt, übersteigen. Der Beschwerdeführer habe laut der von ihm im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.7.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von € 405,00 erzielt, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von €
395,31 liege, wodurch Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum nicht gegeben sei. Vom 1.7.2014 bis 31.8.2014 habe der Beschwerdeführer laut dieser Erklärung aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von €
412,50 (= € XXXX : 2 Monate) monatlich erzielt, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liege, wodurch Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht vorliege. In der Zeit vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 habe der Beschwerdeführer laut dieser Erklärung aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von € 408,33 (= €
1225,00: 3 Monate) monatlich erzielt, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liege, wodurch Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum nicht gegeben sei. Die Einstellung seiner Notstandshilfe ab 1.7.2014 bis 30.9.2014 sei somit mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt. Da er laut der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.10.2014 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von €
359,75 (= € 1.439,00: 4 Monate) erzielt habe, welches unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liege, gebühre ihm die Notstandshilfe ab 1.10.2014. Hingewiesen wurde, dass der Bescheid lediglich aufgrund einer vorläufigen Beurteilung des Bruttoeinkommens und Umsatzes ab 01.07.2014 ergangen sei.
Da sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden erklärte, beantragte er die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG.
In der mit 02.12.2014 datierten Beschwerdevorlage wurde insbesondere ausgeführt, die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 1.7.14 bis 30.9.14 sei mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt. Da Herr XXXX laut der von ihm im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 1.7.14 bis 31.10.14 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 359,75 (= € 1.439,00: 4 Monate) erzielt habe, welches unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liege, gebührt ihm die Notstandshilfe ab 1.10.14.
Am 18.12.2014 langte eine mit 11.12.2014 datierte Ergänzung des Vorlageantrages beim Bundesverwaltungsgericht ein, diese gestaltete sich wie folgt:
"Ich habe am 09.10.2014 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 19.09.2014 eingebracht, mit welchem gemäß § 33 in Verbindung mit §§ 12, 24, 7 und 38 AIVG, der Bezug der Notstandshilfe ab 01.07.2014 eingestellt wurde. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt, dass der Bescheid des AMS falsch ist und ich keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Weiters habe ich angeführt, dass ich aufgrund meiner selbständigen Beschäftigung als Künstler nicht über die Geringfügigkeitsgrenze komme. Weiters habe ich angegeben, dass ich ständig Ausgaben für Werbekosten und Materialien habe, die ich für meine künstlerische Entwicklung benötige. Mein AMS-Betreuer von XXXX sagte mir, dies könne ich auch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerausgleich mit Einnahmen und Honorarnoten gegenverrechnen.
Und mein Begehren lautete: Bitte korrigieren Sie die Berechnung meiner Notstandshilfe für die Monate Juli bis September 2014. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2014, mir zugestellt am 14.11.2014, wurde meine Beschwerde abgewiesen und der Bescheid wie folgt geändert: "Die Notstandshilfe wird in der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 eingestellt, ab 01.10.2014 besteht für Sie ein Anspruch auf Notstandshilfe." Die belangte Behörde gibt als
Begründung ihrer Entscheidung Folgendes an: Aufgrund der von mir im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung, dass ich aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von €
405,00 sowie in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von € 420,00 und vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 € 400,00 erzielt habe, welches jeweils über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liegt, wird meine Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit eingestellt. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin und die Beschwerdevorentscheidung am 14.11.2014 zugestellt wurde, habe ich am 27.11.2014 fristgerecht iSd § 15 Abs 1 VwGVG die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien gefordert. Ergänzend zu meinem Vorlageantrag möchte ich hiermit Folgendes anführen: Ich habe, wie beim Beschwerdeverfahren bereits angegeben, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 einen monatlichen Umsatz von € 405,00 sowie im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 einen monatlichen Umsatz von € 420,0 erzielt. Weiters habe ich im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 einen Umsatz von € 400,0 erzielt. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten hatte ich Ausgaben, die ich bei der "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz" nicht angeführt habe. Weil ich meine Ausgaben nicht vom monatlichen Umsatz abgezogen habe, kam es zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014. Wie bereits bei meiner Beschwerde angeführt, wusste ich bis zuletzt den Unterschied zwischen Bruttoeinkommen und Umsatz nicht und habe darum beim Umsatz und beim Bruttoeinkommen den gleichen Betrag angegeben, obwohl ich aus der selbständigen Beschäftigung entstandene Ausgaben hatte. Wie ich bereits bei meiner Beschwerde mitgeteilt habe, wusste ich über meine Rechte und Pflichten nicht Bescheid und wurde zudem vom AMS-Berater des XXXX falsch informiert. Mein AMS-Betreuer von XXXX sagte mir, dies könne ich auch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerausgleich mit Einnahmen und Honorarnoten gegenverrechnen. Unter Berücksichtigung meiner monatlichen Ausgaben für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit würde ich auf folgendes monatliches Bruttoeinkommen für die Monate Juli, August und September kommen. Im Juli 2014 bekam ich ein Honorar in der Höhe von € 405,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX . Von diesen € 405,- musste ich Herrn XXXX € 50,00 für die Mitarbeit bei den Restaurierungsarbeiten des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX zahlen. Somit hatte ich im Juli 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 355,00 (€ 405,00 - €
50 = € 355,00). Beweis: Honorarnote Juli 2014, Ausgaben Juli 2014 Im August 2014 bekam ich ein Honorar in der Höhe von € 420,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX . Von diesen € 420,- musste ich Herrn XXXX € 45,00 für die Nutzung der Räumlichkeiten der Galerie XXXX zahlen, weil ich für meine Tätigkeit für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX einen Raum gebraucht habe. Somit hatte ich im August 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 375,00 (€ 420,00 - € 45,00 = € 375,00). Beweis:
Honorarnote August 2014, Mietpauschale für August 2014. Im September 2014 bekam ich ein Honorar in der Höhe von € 400,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX . Von diesen € 400,- musste ich € 30,90 für Druckkosten ausgeben, weil ich einige Dinge für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX ausdrucken musste. Somit hatte ich im September 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 369.10 (€ 400,00 - € 30,90 = € 369,10). Beweis:
Honorarnoten für September 2014 vom 03.10.2014 und 10.10.2014, Rechnung XXXX vom 18.09.2014. Somit ist sowohl mein Bruttoeinkommen im Juli als auch mein Bruttoeinkommen im August und September 2014 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von €
395,31 gelegen, wodurch die Notstandshilfe nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AIVG eingestellt werden kann. Auch wenn meine Ausgaben keine Berücksichtigung finden, bin ich auf Grund der rollierenden Einkommensberechnung trotzdem unter der Geringfügigkeitsgrenze von €
395,31 für das Jahr 2014. Ich habe in den Monaten Juli € 405,00, August € 420,00, September € 400,00, Oktober € 214,00, November €
0,00 verdient. Aufgrund der rollierenden Berechnung würde ich auf einen Schnitt von € 287,80 [(€405,00 + €420,00 + €400,00 + € 214,00 + € 0,00)/5] kommen. Mein Begehren lautet: Daher stelle ich den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und mir für den Zeitraum 01.07.2014 - 30.09.2014 Notstandshilfe in der korrekten Höhe zuerkennen. Weiters beantragte ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs 3 VwGVG)."
Zusammen mit der Ergänzung des Vorlageantrages wurde eine Honorarnote vom Juli 2014, Aufstellung der Ausgaben vom Juli 2014, eine Honorarnote vom August 2014 sowie eine Auflistung der Mietpauschale für August 2014 als Beilagen übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 16.10.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und der Vertreter des AMS (BehV) wurden in Anwesenheit der Beschwerdeführervertreterin (BFV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
VR ersucht die BFV um Darstellung ihrer Sichtweise
BFV: Der BF hat bis September 2014 Notstandshilfe bezogen und hat sich ab Juli selbstständig künstlerisch betätigt, nachdem er sich beim XXXX erkundigt hat. Das ist ein Künstlerservice des AMS. Er hat diese Tätigkeit im Juli aufgenommen.
LR1: Wie lange haben Sie Ihre künstlerischen Tätigkeiten am Markt angeboten?
BF: Das war bis September. Dann bin ich krank geworden.
LR1: Wenn Sie nicht erkrankt wären, hätten Sie sich weiterhin künstlerisch betätigt?
BF: Das ist richtig. Die Erkrankung war der Grund, dass ich meine künstlerische Tätigkeit einstellen musste. Ich wurde mit 25.09.2014 krankgeschrieben.
LR2: Haben Sie beim AMS die Honorare und die Ausgaben angegeben?
BF: Ich habe beim AMS nur die Honorarnoten, die ich Juni, Juli und August bekommen habe, abgegeben.
BehV: Der BF hat erklärt und ist über der Geringfügigkeitsgrenze.
BFV: Man konnte Umsatz und Einkommen angegeben. Der BF hat aus Versehen beim Einkommen den Umsatz angegeben, nämlich das, was auf der Honorarnote gestanden ist. Er hat aber nicht die Ausgaben, die er hätte geltend machen können, abgezogen. Der BF hat das Formular falsch ausgefüllt, wobei er sich auch leider eine falsche Beratung vom XXXX geholt hat.
BF: Mir wurde nur gesagt, dass ich die Honorarnoten angeben soll. Mir wurde auch gesagt, dass das aufs ganze Jahr gerechnet wird und ich nur den Betrag Verlust habe, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
L1 an BehV: Der BF hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 11. Dezember 2014 Aufwendungen benannt, z.B. im Juli 50€, August 45€ und im September 30€.
BehV: Die Ergänzung zum Vorlageantrag vom 11. Dezember 2014 habe ich vom BVwG nicht bekommen.
BFV: Ich verweise auf die "Berufung gegen den Bescheid" vom 19.09.2014, wo der BF Ausgaben für Materialien ständig hat.
BehV: Der BF hat das Bruttoeinkommen angeführt.
LR1: Hat er dabei keine Ausgaben angeführt?
BehV: In der Niederschrift vom 05.11.2014 hat er nicht angeführt, dass er Ausgaben hat.
BFV: Das AMS trifft eine Manuduktionspflicht gegenüber dem BF. Weil das AMS bereits aus der Berufung vom 09.10.2014 wusste, dass Ausgaben entstanden sind, hätte man dem BF in der Niederschrift am 05.11.2014 dazu befragen müssen. Aus dieser Niederschrift ergibt sich, warum der BF die Meldung verspätet gemacht hat.
BehV: Es ist auch wichtig, wann die selbstständige Erwerbstätigkeit begonnen hat. Er hat sie nicht nur verspätet gemeldet.
VR: Über die Ausgaben ist nicht gesprochen worden?
BehV: Nein. Ich bin davon ausgegangen, dass er als Selbstständiger wissen müsste, was er dort erklären muss.
BFV: Das AlVG ist relativ komplex und nur weil man selbstständig ist, heißt das noch lange nicht, dass man weiß, was man vorbringen muss. In Verfahren vor dem BVwG gilt kein Neuerungsverbot.
LR1: Kommen solche Irrtümer bei Selbstständigen zwischen Umsatz und Einkommen zu unterscheiden, öfter vor?
BehV: Das ist ein statistischer Eindruck.
LR1: Haben Sie die Subhonorarnoten des BF vom Juli und August 2014 über 45 € und 50 €?
BehV: Nein.
LR1: Der BF hat Honorarnoten für die Zeit nach dem September vorgelegt.
BehV: Ja, im Oktober. Die Niederschrift war im November.
LR1: In der Beschwerdevorlage haben Sie geschrieben, dass der BF von 01.07.2014 bis 31.10.2014 im Durschnitt ein Einkommen von 359,75€
bekommen hat.
BehV: Im August und im Juli war er drüber, im Oktober war er drunter.
LR1: Der Durchschnitt beträgt 359,75€ für 4 Monate im Jahr 2014.
BF: In diesen vier Monaten war ich drunter. Von den vier Monaten war ich drei Monate drüber und einen Monat drunter. Im Durchschnitt war ich immer unter der Geringfügigkeitsgrenze.
LR1: Ich leite das aus § 36 a Abs. 7 AlVG ab. Wenn man nur vorrübergehende Erwerbstätigkeit ist, wäre das anteilsmäßig zu berechnen.
BFV: Ich möchte anmerken, dass der BF ab 01.10.2014 kein Arbeitslosen- und kein Krankengeld bekommen hat.
LR1: Die zwei Honorarnoten des Herrn XXXX vom Juli und August 2014 haben Sie vorgelegt?
BF: Herr XXXX hat mir bei Restaurierungsarbeiten geholfen.
Kopien der beiden Honorarnoten werden zum Akt genommen. Überdies wird eine Rechnung vom 18.09.2014 von XXXX vorgelegt und als Kopie zum Akt genommen.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Künstler und als solcher auf Grund von Honorarnoten im künstlerischen Bereich von seiner Betreuerin beim Arbeitsmarktservice zum XXXX weitervermittelt worden.
Der Beschwerdeführer hat am 5.9.2014 niederschriftlich gegenüber dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX erklärt, dass er im Juli 2014 und im August 2014 für die Renovierung und künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses einer Liegenschaft an die Firma XXXX GmbH im Juli 2014 Honorarnoten gestellt hatte.
Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 eingestellt mangels Arbeitslosigkeit. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer in den Kalendermonaten Juli, August und September 2014 Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, welches den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 übersteigt, wodurch Arbeitslosigkeit nicht gegeben ist.
Festgestellt wird vom erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer aus Versehen gegenüber dem AMS beim Einkommen den Umsatz seiner Tätigkeit angegeben hatte für den entscheidungsrelevanten Zeitraum, im Detail das, was auf der Honorarnote gestanden ist. Er hat aber nicht die Ausgaben, die er hätte geltend machen können, abgezogen. Der Beschwerdeführer hat somit das Formular falsch ausgefüllt.
Der Beschwerdeführer hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 11. Dezember 2014 Aufwendungen benannt, nämlich im Juli EUR 50,-, im August EUR 45,- und im September EUR 30,-.
Die Nichtkenntnis über den Unterschied von Einkommen und Umsatz ist dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar und obliegt dem AMS zweifellos eine Manuduktionspflicht dahingehend, dass das AMS im gegenständlichen Fall hätte fragen müssen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit auch Aufwendungen getätigt hatte.
Der erkennende Senat stellt fest, dass die rollierende Berechnung des AMS zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt korrekt ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nur weil er krank geworden ist die selbstständige Tätigkeit beendet, er ist arbeitsunfähig geschrieben worden und damit hatte er die Erwerbstätigkeit beendet.
Wenn gemäß § 36 a Abs. 7 AlVG der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - nur vorübergehend erwerbstätig ist, ist dies anteilsmäßig zu berechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2015.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der belangten Behörde auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Insbesondere ist auf die niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen persönlichen glaubwürdigen Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hatte bereist nachvollziehbar in der Beschwerde dargelegt, dass er Künstler sei und als solcher auf Grund von Honorarnoten im künstlerischen Bereich von seiner Betreuerin beim Arbeitsmarktservice zum XXXX weitervermittelt worden sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Honorarnoten immer nach dem rollierenden Verfahren abgerechnet würden. Er habe sich sehr gefreut, endlich einmal eine Arbeit auf Honorarnotenbasis ausführen zu können. Er habe ständig Ausgaben für Werbekosten und Materialien, die er für seine künstlerische Entwicklung benötige. Von XXXX sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dies könne er auch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerausgleich mit Einnahmen von Honorarnoten gegenverrechnen. Nun habe der Beschwerdeführer jedoch feststellen müssen, dass diese Informationen anscheinend irreführend gewesen seien und er als selbständig eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer hatte nach Einschätzung des erkennenden Senates in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass er hinsichtlich der Geltendmachung seiner Ausgaben von einem Mitarbeiter der belangten Behörde eine falsche Information erhalten hatte.
Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 eingestellt mangels Arbeitslosigkeit. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer vom 1.7.2014 bis 31.8.2014 laut Erklärung aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von € 412,50, berechnet, indem man den Betrag von
€ XXXX durch zwei (2 Monate) dividiert, monatlich erzielt hatte, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liege, wodurch Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht vorliege. In der Zeit vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 habe der Beschwerdeführer laut Erklärung aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von € 408,33, berechnet, indem der Betrag € 1225,00 durch 3 (3 Monate) dividiert wird, monatlich erzielt, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von €
395,31 liege, wodurch Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum nicht gegeben sei. Die Einstellung seiner Notstandshilfe ab 1.7.2014 bis 30.9.2014 sei somit laut Ansicht der belangten Behörde mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt. Da er laut der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.10.2014 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 359,75 (€ 1.439,00 durch 4 Monate) erzielt habe, welches unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von
€ 395,31 liege, gebühre ihm die Notstandshilfe erst ab 1.10.2014.
Der Beschwerdeführer hatte dagegen behauptet, dass der Bescheid der belangten Behörde falsch sei und der Beschwerdeführer keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Er komme aufgrund seiner selbständigen Beschäftigung als Künstler nicht über die Geringfügigkeitsgrenze. Weiters hatte er angegeben, dass er ständig Ausgaben für Werbekosten und Materialien habe, die er für seine künstlerische Entwicklung benötige. Sein AMS-Betreuer vom XXXX habe dem Beschwerdeführer gesagt, dies könne er auch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerausgleich mit Einnahmen und Honorarnoten gegenverrechnen. Und sein Begehren lautet auf Korrektur der Berechnung seiner Notstandshilfebeträge für die Monate Juli bis September 2014. Er habe aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 einen monatlichen Umsatz von € 405,00 sowie im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 einen monatlichen Umsatz von € 420,0 erzielt. Weiters habe er im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 einen Umsatz von €
400,0 erzielt. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten hatte er Ausgaben, die er bei der "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz" nicht angeführt habe. Weil er seine Ausgaben nicht vom monatlichen Umsatz abgezogen habe, sei es zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014 gekommen. Der Beschwerdeführer hatte weiters nachvollziehbar dargelegt, bis zuletzt den Unterschied zwischen Bruttoeinkommen und Umsatz nicht gekannt zu haben und deshalb beim Umsatz und beim Bruttoeinkommen den gleichen Betrag angegeben zu haben, obwohl er aus der selbständigen Beschäftigung entstandene Ausgaben ansetzen hätte können. Der Beschwerdeführer hatte schlüssig weiters dargelegt, über seine Rechte und Pflichten nicht Bescheid gewusst zu haben und dass er zudem vom AMS-Berater vom XXXX falsch informiert worden war. Wiederholt hatte der Beschwerdeführer die Aussage seines AMS-Betreuer vom XXXX wiedergegeben, der den Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt hatte, wonach er auch am Ende des Jahres durch einen Lohnsteuerausgleich mit Einnahmen und Honorarnoten gegenverrechnen könne.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus Versehen gegenüber dem AMS beim Einkommen den Umsatz (ohne Ausgaben geltend zu machen) seiner Tätigkeit angegeben hatte für den entscheidungsrelevanten Zeitraum, im Detail das, was auf der Honorarnote gestanden ist. Er hat aber nicht die Ausgaben, die er hätte geltend machen können, abgezogen. Der Beschwerdeführer hat das Formular falsch ausgefüllt, da er das Bruttoeinkommen für die vorzitierten Monate genannt hatte. Diesbezüglich hat das AMS seine Manuduktionspflicht nicht erfüllt.
Unter Berücksichtigung seiner monatlichen Ausgaben für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit legte der Beschwerdeführer anhand von Honorarnoten, Nachweisen und aufgrund seiner diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben dar, dass er für Monate Juli, August und September tatsächlich folgende Beträge als Bruttoeinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) erzielt hatte: Im Juli 2014 bekam er ein Honorar in der Höhe von € 405,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung eines Stiegenhauses, von diesen €
405,-, davon habe er einen anderen Arbeiter 50,00 für die Mitarbeit bei den Restaurierungsarbeiten des Stiegenhauses der Liegenschaft zahlen müssen, somit ergibt sich für Juli 2014 ein Betrag von €
355,00. Im August 2014 habe der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von € 420,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung eines Stiegenhauses erhalten. Von diesen € 420,- hatte der Beschwerdeführer € 45,00 für die Nutzung der Räumlichkeiten der Galerie XXXX zahlen müssen, weil er für seine Tätigkeit für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft einen Raum gebraucht habe. Somit hatte der Beschwerdeführer im August 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 375,00 erzielt. Im September hatte der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von € 400,00 für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses einer Liegenschaft erzielt. Von diesen € 400,- hatte der Beschwerdeführer € 30,90 für Druckkosten ausgeben müssen, weil er einige Dinge für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses für besagte Liegenschaft ausdrucken musste. Somit hatte der Beschwerdeführer dargelegt, im September 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von €
369,10 erzielt zu haben.
Wenn gemäß § 36 a Abs. 7 AlVG der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - nur vorübergehend erwerbstätig ist, ist dies anteilsmäßig zu berechnen. Der Beschwerdeführer hat im entscheidungsrelevanten Zeitraum jedenfalls keine Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt.
Somit ist sowohl sein Bruttoeinkommen im Juli als auch im August und September 2014 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von
€ 395,31 gelegen, wodurch die Notstandshilfe nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AIVG eingestellt werden kann. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass selbst, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausgaben keine Berücksichtigung finden würden, würde er auf Grund der rollierenden Einkommensberechnung trotzdem unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014 fallen. Die Einnahmen (ohne die dargelegten Ausgaben) betragen in den Monaten Juli € 405,00, August € 420,00, September € 400,00, Oktober €
214,00, November € 0,00. Aufgrund der rollierenden Berechnung würde sich ein Durchschnitt von € 287,80 [(€405,00 + €420,00 + €400,00 + €
214,00 + € 0,00)/5] ergeben.
Die Beschwerde erweist sich laut Einschätzung des erkennenden Senats daher als begründet und waren deshalb der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 19.09.2014 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014 über die Einstellung des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers aufzuheben.
Zu A):
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
""Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich
den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass er aus Versehen gegenüber dem AMS beim anzugebenden Einkommen den Umsatz (ohne Ausgaben geltende zu machen) hinsichtlich seiner Tätigkeit angegeben hatte für den entscheidungsrelevanten Zeitraum, im Detail das, was auf der Honorarnote gestanden ist. Er hat aber nicht die Ausgaben, die er hätte geltend machen können, abgezogen. Der Beschwerdeführer hat das Formular falsch ausgefüllt, da er das Bruttoeinkommen für die vorzitierten Monate genannt hatte. Diesbezüglich hat das AMS seine Manuduktionspflicht nicht erfüllt. Der erkennende Senat stellt fest, dass die rollierende Berechnung des AMS zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt korrekt ist.
Wenn gemäß § 36 a Abs. 7 AlVG der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - nur vorübergehend erwerbstätig ist, ist dies anteilsmäßig zu berechnen. Die Einnahmen des Beschwerdeführers ist aufgrund der anteilsmäßigen Berechnung im entscheidungsrelevanten Zeitraum jedenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Somit ist sowohl sein Bruttoeinkommen im Juli, im August und im September 2014 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 gelegen, wodurch die Notstandshilfe nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AIVG eingestellt werden kann. Auch wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausgaben keine Berücksichtigung finden würden, würde er auf Grund der rollierenden Einkommensberechnung trotzdem unter der Geringfügigkeitsgrenze von €
395,31 für das Jahr 2014 fallen. Die Einnahmen (ohne dargelegte Ausgaben) betragen in den Monaten Juli € 405,00, August € 420,00, September
€ 400,00, Oktober € 214,00, November € 0,00. Aufgrund der rollierenden Berechnung würde sich ein Durchschnitt von € 287,80 [(€405,00 + €420,00 + €400,00 + € 214,00 + € 0,00)/5] ergeben.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 19.09.2014, und gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014 über die Einstellung des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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