W108 2109426-1•BVwG W108 2109426-1
W108 2109426-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2016
Antragsfristen, Fristüberschreitung, Verdienstentgang,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W108 2109426-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.06.2015, Zl. 24 Cg 185/10m, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zeugengebühr zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde in einem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt mit Ladung vom 31.03.2015 zur Vernehmung als Zeuge zur Tagsatzung am 23.04.2015 bei dem genannten Gericht geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung längstens innerhalb von 14 Tagen nach Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen müsse, widrigenfalls der Beschwerdeführer den Anspruch verliere. Am 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Zeuge einvernommen. Mit einem mit 24.04.2015 datierten Antrag, welcher am 01.06.2015 der Post zur Beförderung übergeben wurde und am 02.06.2015 beim Landesgericht Wiener Neustadt einlangte, begehrte der Beschwerdeführer seine Gebühr für diese Vernehmung.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen am 23.04.2015 stattgefunden habe und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Gebühren für diese Vernehmung am 02.06.2015 eingelangt und am 01.06.2015 zur Post gegeben worden sei und damit nach Ablauf der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen für die Geltendmachung des Gebührenanspruches, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wird, dass die Ablehnung wegen Versäumnis der Frist grundsätzlich gerechtfertigt sei. Aber der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr von der Zeugeneinvernehme noch am selben Tag die Gebührenabrechnung fertiggestellt und sogar frankiert. Leider sei der Brief unter einen Bauakt gerutscht und somit aus den Augen geraten. Erst nach Rückkehr von einer Reise sei der nicht zur Post gelangte Brief aufgetaucht. Aber eben zu spät. In der Gebührenabrechnung seien gerechtfertigte Reisekosten verrechnet. Der Beschwerdeführer ersuche um Kulanz und Überweisung auf sein Konto. Dass er als Zeuge die Reisekosten selbst bezahlen solle, könne nicht die Überzeugung des Gerichtes sein. Für Reisekosten in einer Sache vor einem anderen Gericht habe er großzügig auf alle Kostenentschädigungen verzichtet, was aber für diese Entscheidung ohne Belang sei.
4. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 23.04.2015 in einem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Zeuge einvernommen wurde, er seinen Antrag zur Geltendmachung der Gebühr für diese Vernehmung - verspätet - am 01.06.2015 der Post zur Beförderung an das Landesgericht Wiener Neustadt übergeben hat, wo der Antrag am 02.06.2015 einlangte, und er mit der Ladung auf den Anspruchsverlust bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Gebühr hingewiesen wurde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde. Feststellungen dieser Art hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung der Gebühr wurden bereits von der belangten Behörde getroffen und blieben in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass die Einbringung seines Antrages zur Geltendmachung der Gebühr verspätet erfolgt und die "Ablehnung wegen Versäumnis der Frist" daher "grundsätzlich gerechtfertigt" sei. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Ausgehend von dieser Rechtslage steht dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf die Zeugenvernehmung vom 23.04.2015 zu, weil er den diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 07.05.2015) geltend gemacht hat. Dafür wäre die fristgerechte Einbringung des Gebührenbegehrens (etwa durch fristgerechte Postaufgabe des schriftlichen Antrages) erforderlich gewesen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag innerhalb dieser Frist fertiggestellt und frankiert hat, stellt hingegen keine fristgerechte Geldendmachung der Gebühr in diesem Sinne dar. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen, worauf der Beschwerdeführer in der an ihn ergangenen Ladung auch hingewiesen wurde. Bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten "Kulanz" wegen Vorliegens von Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung des Antrages - erstreckbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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