W217 2118204-1•BVwG W217 2118204-1
W217 2118204-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W217 2118204-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein XXXX und dessen Obmann XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie über den Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
I.
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 27.12.2014 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ersteinvernahme vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX gab er zum Fluchtgrund an, er habe für Ausländer als Fahrer gearbeitet und sei deshalb von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder, der ebenfalls für die Ausländer gearbeitet habe, sei von den Taliban bereits getötet worden.
Mit Schreiben vom 21.06.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: BFA), die Vollmacht von Herrn XXXX für den Migrantinnenverein XXXX und den Obmann XXXX . bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 10.9.2015 machte der BF die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend und beantragte, dass das BFA a) gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheide; b) allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 07.12.2015 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 12.01.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Migrantinnenverein XXXX den BF nicht erreichen habe können, um ihn vom Termin 12.01.2016 zu verständigen. Die Vollmacht bleibe jedoch aufrecht.
Anfragen beim Zentralen Melderegister vom 04.01.2016 bzw. 11.01.2016 haben ebenfalls ergeben, dass der BF zwar von 30.12.2014 bis 10.11.2015 in XXXX , mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war, zwischenzeitig ist der BF jedoch unbekannt verzogen.
Zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 ist weder der BF noch dessen bevollmächtigte Vertretung erschienen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat der BF am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das BFA gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten aus Personalmangel nicht nachgeholt hat, legte es mit Schreiben vom 02.12.2015 die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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