W217 2113209-1•BVwG W217 2113209-1
W217 2113209-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2113209-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 03.07.2015, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 23.02.2015, beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 24.02.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionistin
Stand: verheiratet, erwachsene Kinder
Hilfsmittel: kommt mit 1 Gehstock zur Untersuchung.
Anamnese: Hypertonie, Zölikie, Glaukom OP, AE, Hallux OP, Katarakt OP, Gürtelrose
Die Zölikie und eine Fructoseintoleranz werden in einigen mitgebrachten unfallchirurgischen Befunden sowie in einem Arztbrief des Rehabilitationszentrums XXXX erwähnt. Ein histologischer Befund einer Dünndarmbiopsie liegt allerdings nicht vor.
Aktuelle Beschwerden: Ich hatte einen Unfall mit einer Schenkelhalsfraktur, bin operiert worden und habe einen Teilprothese rechts. Ich habe noch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der rechten jetzt aber auch in der linken Hüfte. Wenn ich länger gehe beziehungsweise stehe bekomme ich Schmerzen in der Wirbelsäule. Dagegen Physiotherapie und osteopathische Behandlungen.
Aktuelle Medikamente: Nomexor, Mencord, Amlodipin,
NSR bei Bedarf
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Aktenblatt 2: Unfallchirurgischer Bericht XXXX SH Fraktur re, Hemiprothese
Untersuchungsbefund:
Grösse: 1,65 m Gewicht: 69 kg BMI: 25,34
guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig. Der Blutdruck ist mit 140/80 normoton und der Puls mit 70
Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne- saniert , HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen atroph
Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 30 cm
HWS: keine funktionellen Behinderungen
BWS; keine funktionellen Behinderungen
LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen
Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich
Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich
Untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich,
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 110 R: 30-0-30 Narbe nach OP Kniegelenk:
0-0-130
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50
Kniegelenk: 0-0-130
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch ob
Gesamt Mobilität-Gangbild: hinkend rechts infolge Hüfte re
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: XXXX
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
G.d.B.%
1
Teilendoprothese des rechten Hüftgelenkes Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich bei entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
20
2
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
20
3
Arterielle Hypertonie
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. um Stufe(n) erhöht X nicht erhöht
Begründung: wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zöliakie: ohne ausreichende Befunddokumentation"
3. Mit Schreiben vom 28.05.2015 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20% festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs abgegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihren Zöliakie-Pass bei der Untersuchung vorgezeigt habe. Seit dem Jahr 2003 sei bei ihr ein GdB von 30% aufgrund der Zöliakie bestätigt. Auch leide sie seit ihrem Autobusunfall im Oktober 2013 unter unbeschreiblichen Schmerzen, die nach Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder beim kurzen Stehen auftreten würden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.08.2015 - einlangend am 26.08.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin in der Folge das Sachverständigengutachten vom XXXX und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen dreier Wochen aktuelle medizinische Beweismittel vorzulegen, welche ihren Einwand dokumentieren würden.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.
8. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ergänzung des Gutachtens bzw. Stellungnahme
Es werden neue medizinische Beweismittel vorgelegt (Aktenblatt 37/8-13) außerdem leide die Beschwerdeführerin schon nach einer kurzen Wegstrecke unter unbeschreiblichen Schmerzen.
Zu den nachgereichten Befunden:
Das GA von XXXX wird insofern revidiert als nach genauer Durchsicht der auf Aktenblatt 37/13 nachgereichte Blutbefund mit einem positiven t-Glutaminase IgA Antikörpertest nun ein ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer behinderungsrelevanten Cöliakie vorliegt. Dieses Antragsleiden wird ins Gutachten aufgenommen.
Der auf Aktenblatt 37/12 nachgereichte Gastroscopiebefund bestätigt die oben angeführte Beurteilung.
Aus den auf Aktenblatt 37/8-11 nachgereichten Befunde läßt sich ein rezidivierendes WS Leiden (Bandscheibenprolaps) bei Zustand nach mehrfachen Ozonnukleolysebehandlungen ablesen Daher wird dieses Leiden trotz der objektivierbaren nur mäßigen Funktionseinschränkungen um 2 Stufen angehoben.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: XXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. um Stufe(n) erhöht X nicht erhöht
Begründung: wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zum Vorgutachten: Neues Antragsleiden anerkannt. Pos3 (Zöliakie)
Verschlechterung von Pos 1 (WS Leiden), insgesamt dadurch Anhebung des gesamt GdB um 2 Stufen
X Dauerzustand "
9. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde wurden mit Schreiben vom 25.11.2015 vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 24.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-
hofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige ergänzende Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 vH beträgt. Die Beschwerdeführerin ist diesem eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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