BVwG W217 2111077-1

W217 2111077-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W217 2111077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2111077.1.00

Spruch

W217 2111077-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 07.06.2015, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von einem Facharzt für Chirurgie im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Vor zwei Jahren habe er sich bei einem Arbeitsunfall an der Wirbelsäule verletzt, er sei zweimal an den Bandscheiben operiert worden. Seither habe er nur mehr Schmerzen

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Hydal, Mutan, Sortis, Thomapyrin, Zantac, Daflon, Pantoloc

Sozialanamnese:

Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

XXXX/Neurochirurgie von XXXX und XXXX Entlassungsbericht XXXX von

XXXX

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine

Untersuchungsbefund:

Größe: 185 cm Gewicht: 107 kg Blutdruck:

Gesamtmobilität-Gangbild:

gute Gesamtmobilität, der Gang in unterschiedlichen Qualitäten linksbetont hinkend präsentiert

Status - Fachstatus:

38-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Kommt in Begleitung, die Begleitperson hilft beim Aus- und Ankleiden. Eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bei mangelnder Compliance

Caput: äußerlich unauffällig

Collum: äußerlich unauffällig

Wirbelsäule: normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, diffuse Druckschmerzangabe über den gesamten unteren Rückenpartien bei bereits geringster Berührung. KJA 1/18, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, Vorwärtsneigen andeutungsweise durchgeführt, Prüfung auf Seitneigen und Rotation wird nicht zugelassen.

Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch

Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund

Obere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.

Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluß bds. suffizient und kräftig

Untere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich, periphere Pulse seitengleich tastbar.

Sämtliche Gelenk bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 40°. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand unsicher, Hocke andeutungsweise durchgeführt

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.2.2015:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L5/S1

02.01. 02

30

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) unterer Rahmensatz, da nach Letztoperation keine neuerliche Pathologie und da keine höhergradige funktionelle Einschränkung objektivierbar ist

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2015

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

X Dauerzustand"

3. Mit Schreiben vom 01.04.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 20.04.2015 Stellung zu nehmen.

4. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen, brachte vor, dass er nur mittels Gehstocks mobil sei, dauerhafte Schmerzen habe und legte neue Befunde vor.

5. Im Rahmen einer hierzu von der belangten Behörde eingeholten chir.-fachärztlichen Stellungnahme vom 09.05.2015 des zuvor bereits befassten Sachverständigen ist Folgendes festgehalten:

"Stellungnahme

Erklärt sich mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden, das Leiden sei zu gering eingeschätzt worden. Es bestünden dauerhafte Schmerzen, ein Gehstock sei erforderlich. Vorliegend ein Befund des XXXX/Physikalische Medizin von XXXX: therapieresistente Schmerzen in der LWS bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L5/S1, geht mit Stock, Medik. Hydal, Lyrica, psychologische Betreuung und Adaptierung der antidepressiven Medikation empfohlen.

Beurteilung

Schmerzen sind subjektiv und nicht messbar und korrelieren im gegenständlichen Falle nicht mit den morphologischen Veränderungen. Die Benützung eines Gehstockes rein fachbezogen nicht nachvollziehbar. Wie aus dem ausführlichen Befund des XXXX von XXXXersichtlich, konnte nach prolongiertem Heilungsverlauf nach Letztoperation von XXXX eine komplette Ausheilung erzielt werden, keine neuerliche Pathologie im MRT. Entsprechend den morphologischen Veränderungen und Nichtobjektivierbarkeit einer höhergradigen Funktionsstörung ist das Leiden mit einem GdB von 30 % voll berücksichtigt und ergibt sich somit keine geänderte Beurteilung."

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass seine Behinderung zu niedrig eingestuft worden sei. Er leide unter Schmerzen, sehr bettlägrig und könne nur kurze Strecken gehen mit Stützstöcken. Beigelegt war ein vorläufiger Ambulanzbericht des XXXX vom XXXX.

Darin lautet es (auszugsweise):

"Bei der heutigen BG am 30.6. wird ein aktuelles MRT der BWS und LWS mitgebracht. Es zeigt sich keine neuerliche Pathologie im MRT der LWS, insbesondere nicht in Höhe des operierten Segmentes L5/S1. Es findet sich sogar eine Regredienz der subdiskalen Markraumödeme, unverändert das Ausmaß der Narbenzone um die Nervenwurzel S 1 links und idem die ossärbedingten, bilateralen Neuroforamenstenosen.

Auch im MRT der BWS kein pathologischer Befund. (...)"

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom16.07.2015 - einlangend am 23.07.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.

9. Dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie ist - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - Folgendes zu entnehmen:

"ORTHOPÄDISCHES GUTACHTEN

VOM XXXX

Sachverhalt - Fragestellung:

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. Im Rahmen der Beschwerde Aktenblatt 37, wurden neue medizinische Beweismittel vorgelegt Aktenblatt 36.

Bedingt dieser Befund eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung,

2. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel des Beschwerdeführers.

3. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, Gutachten XXXX Aktenblatt 13-16, 28.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom XXXX

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

Ausweis: Daueraufenthaltskarte XXXX

Vorgutachten:

XXXX, Aktenblatt 12-16

Orthopädische Leiden:

Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L5/S1 30 v.H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit Februar 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Oktober 2015 in der Schmerzambulanz XXXX.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen im Operationsgebiet im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein. Keine Ausstrahlung in das rechte Bein.

Ist bei der Verletzung auf das linke Bein gestürzt.

Kann nichts mehr machen und nichts mehr tun.

Kann die Beine selber nicht hochheben.

Kann nicht lange Stehen und Gehen. Kann sich nicht Bücken.

Überweisung an die Schmerzambulanz XXXX.

2 UA Krücken werden immer verwendet.

10 Monate wurde ein Mieder verwendet. Jetzt wird es wegen der Gefahr der Muskelabschwächung getragen. Mieder hat aber nichts gebracht.

Letzte physikalische Therapie:

REHAB XXXX

Schmerzstillende Medikamente:

Hydal 8 mg 2x1, Lyrica 75 mg 2x1, Mutan 60 mg 2x1, Novalgin Ftbl. 3x1, Pantoloc 40 2x1, Molaxole 2x1.

Sozialanamnese:

Maurer, seit 2013 Krankenstand, derzeit REHA Geld.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitqebrachte:

REHAB XXXX. entspricht Befund Aktenblatt 25-26.

Diagnose: Postlaminektomiesyndrom, Epikrise zum Zeitpunkt der Aufnahme, ein Gehstock, Asymmetrie ist massivst schon hinkend mobil, Gehleistung von 5 Minuten wird angegeben, Stiegen steigen ist laut Patient nicht möglich. Schmerzen VAS10.

Abbruch der Therapie wegen anhaltender Schmerzen.

Ambulanzkarte XXXX XXXX, phys. Medizin, Fortführen der Ambulanzkarte die im Akt (Aktenblatt 21-23) vorliegend ist. Letzte Eintragung hier 8.4.2015.

Decours 3.6.2015, Verschlechterung durch Rehab. Musste nach einer Woche abgebrochen werden. Ständig Schmerzen, seit einem Monat Schmerzen auch bis zur Rückenmitte. Transtec hat Patient vor einer Woche abgesetzt, aufgrund von Haut brennen, nimmt jetzt wieder Hydal 8mg 1/0/1. Mit Hydal VAS8 sonst 10.

Decours, 14.9.2015: Schmerzen LWS-linke UE, keine Kraft, Gewichtszunahme. Patient wirkt depressiv gereizt.

Decours 14.10.2015: Status nahezu idem, zusätzlich auch Krämpfe im US-Wadenbereich links, Patient geht mit zwei Krücken. Ist weiterhin depressiv gereizt.

Vorstellung ad XXXX eventuell invasiver Schmerztherapie.

Im Akt vorhandene (auszugsweise):

Aktenblatt 36 Ambulanzbericht, XXXX neurochirurgische Abteilung:

Bei der heutigen BEG am 30.6. aktuelle MRT der BWS und LWS: es zeigt sich keine neue Pathologie der LWS, insbesondere nicht im Höhe des voroperierten Segmentes. Das Ausmaß der Narbenzone und die Nervenwurzel S1 links und idem die ossär bedingten bilateralen Neuroforamenstenosen.

MRT der BWS: kein pathologischer Befund.

Trotz hoher Schmerzkombinationstherapie massive Schmerzen im linken Bein dem Dermatom S1 zuordenbar im Sinn eines chronischen Schmerzsyndroms. Teil der Schmerzen kann durch narbige Fixierung der Nervenwurzel S1 eventuell erklärt werden. Eine neuerliche OP würde nur kurzfristige Besserung bringen aber neuerliche Narbenbildung bedingen. Derzeit keine Indikation zu neurochirurgischen Intervention, da kein Benefit zu erwarten. Behandlungen einer Schmerzambulanz empfohlen.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 186 cm

Gewicht (kg) 116 kg

Allgemein Kommt mit Familie, Gattin plus zwei Kindern, aufrecht gehend, zwei Gehhilfen werden verwendet, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden der Oberbekleidung rasch, selbstständig. Schuhe werden mit Hilfe angezogen im Sitzen.

Hüft- und Kniebeugung im Sitzen über 90 Grad möglich auch das Vorneigen ist möglich jedoch endlagig mit Schmerzäußerungen begleitet.

Guter AZ und EZ, kräftig. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet, zeigt eine reizlose OP-Narbe L4- S1.

Gangbild Mit zwei Gehhilfen mittelrasch, Hinkkomponente links, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke angedeutet. Transfer vom Sessel zur Untersuchungsliege gelingt selbstständig.

Wirbelsäule

Gesamt Becken- Schultergeradstand. Symmetrische Taillendreiecke, Hyperlordose der LWS als Ausdruck einer mäßigen antalgischen Schonhaltung, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur.

HWS S 30/0/20, R je 60, F je 20.

BWS R je 10, Schmerzen in der LWS.

Ott ist im Stehen nicht prüfbar im Sitzen aber normal.

LWS FBA wegen Schmerzen nicht prüfbar. Seitneigen 5 Grad aber schmerzhaft.

Grob Geringe Sensibilitätsabschwächung im li. Bein jedoch ohne

neurologisch Dermatomzuordnung. Die Kraft ist rechts nicht eingeschränkt, links wird auf Aufforderung keine Bewegung durchgeführt, die Muskulatur im linken Bein ist vom Aspekt her aber kräftig und seitengleich. Muskeleigenreflexe beidseits schwach, Hirnnerven unauffällig.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re S 50/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

Schulter li S 50/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.

Ellbogen re S 0/0/135, Rotation je 90, bandfest

Ellbogen li S 0/0/135, Rotation je 90, bandfest

Handgelenk re S je 70, Radial- und Ulnarduction je 30

Handgelenk li S je 70, Radial- und Ulnarduction je 30

Langfinger re frei beweglich. Keine Einschränkung

Langfinger li frei beweglich. Keine Einschränkung

Nackengriff sehr gut

Schürzengriff sehr gut

Kraft sehr gut

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, seitengleich kräftige Muskulatur, keine Atrophien.

Umfangmaße: OS 10cm über Kniemitte links 56, rechts 56cm.

US 10cm unterhalb der Kniemitte links 43, rechts 44cm.

Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re S 0/0/100, R je 20, F je 20 mit einer deutlichen Abwehrspannung.

Hüfte li S 0/0/100, R je 20, F je 20 mit Schmerzangaben im Bereich der LWS.

Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg. Frei beweglich.

Unt. Sg. Frei beweglich.

Füße Unauffällig.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr.

GdB%

1

Degenerativer Bandscheibenschaden bei Z.n.zweimaliger Bandscheiben-OP und chronischem Schmerzsyndrom. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da segmentale Degeneration, mäßige Funktionsbehinderung der LWS jedoch chronisches Schmerzsyndrom unter Dauermedikation.

02.01. 02

40

Frage 1:

Der vorgelegte Befund (Aktenblatt 36) und die im Rahmen der aktuellen Untersuchung ergänzte Ambulanzkarte mit der letzten Eintragung XXXX, belegen ein chronisches Schmerzsyndrom, das sich in den letzten Monaten etabliert hat und welches trotz Therapie nach wie vor vorhanden ist. Das erfordert unter Beibehaltung der Richtsatzpositionsnummer eine Erhöhung innerhalb des Richtsatzes.

Frage 2:

Die in den Einwendungen angegebenen Schmerzen sind auch durch entsprechende Behandlungsprotokolle dokumentiert. Aus diesem Grund ist gutachterlich auch eine Erhöhung der Einschätzung gegeben.

Frage 3:

Seit der Begutachtung vom XXXX (Aktenblatt 13-16, 28) ist trotz Therapie das chronische Schmerzsyndrom nach wie vor vorliegend. Dies ist in der Beurteilung zu werten und geht mit einer Erhöhung um eine Stufe einher.

Es ist durchaus von einem Dauerzustand auszugehen zumal die Therapiemöglichkeiten auch nicht vollständig ausgeschöpft sind."

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 10.12.2015 dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das orthopädische Gutachten vom XXXX zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

Hierzu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2015 aus, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei, er wolle den Behindertenpass nicht aus Spaß, sondern weil er krank sei. Er könne weder stehen noch lange gehen und sei mehr liegend. Nicht nur er leide, sondern auch seine Familie. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 09.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der Facharzt für Orthopädie beurteilt den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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