W217 2110450-1•BVwG W217 2110450-1
W217 2110450-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2110450-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 11.05.2015, PassNr:
XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX(in weiterer Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 15.09.2014 unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
2. Am XXXX erfolgte eine Untersuchung der BF durch den Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Das auf Basis dieser Untersuchung erstellte Gutachten enthält auszugsweise Folgendes:
"Anamnese:
Pronationstrauma am rechten Fuß am XXXX mit Subluxation in der Lisfranc Gelenkslinie, knöcherner Ab-sprengung an der Basis des II Mittelfußknochens sowie eines Bruchs an der Basis des IV Mittelfußknochens und des Würfelbeins.
Sie hat nach wie vor Schmerzen beim Gehen - über dem proximalen Mittelfuß, teilweise auch elektrisierende Schmerzqualität an einigen Stellen. Fallweise Schwellung unter und hinter dem Außenknöchel sowie Schmerzen am Fibulaköpfchen.
Mittels MRT wurde ein Knochenmarködem tarsometatarsal festgestellt. Doch in den Kontroll-MRT zeigte sich eine gute Rückbildungstendenz mit nur mehr minimalen ödematösen Veränderungen.
Verwendung von höheren Schuhen (Waldviertlern), die mit einer orthopädischen Maßeinlage ausgestattet sind.
Laut Echokardiographie besteht eine Aorteninsuffizienz ll° bei guter Linksventrikelfunktion. Einmal im Jahr echokardiographische Verlaufskontrolle empfohlen.
Derzeitige Beschwerden:
siehe oben
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
bei Bedarf: Novalgin, Voltaren oder Seractil; Cerbeokan, Condrosulf, Maxi-Calz-Vit D3, Dominal f., diverse Salben
Sozialanamnese:
XXXX, seit 2002 pensioniert.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 168 cm Gewicht: 66 kg Blutdruck: 160/90 mmHg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Rechtshänderin (umgelernte Linkshänderin)
Trägt ein HdO-Hörgerät links
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: frei beweglich
Übrige WS: Skoliose, Seitneigen und Rotation frei, FBA 0cm, Lasegue bds. negativ.
Sämtliche Gelenke der OE und UE sind frei beweglich.
Bds. Senk-Spreizfüße
Der rechte Fuß äußerlich nicht auffällig, lediglich hinter dem Außenknöchel am Fersenbein diskrete Weichteil-schwellung, ein mäßig prominentes Überbein an typ. Stelle an der Basis des Mittelfußknochens I.
Die Hauttemperatur rechts etwas geringer als links.
Beweglichkeit im OSG und USG frei.
Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen, blande Narben nach AE und Leistenbruch rechts sowie blande Pfannenstielnarbe.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: rechts geringes Hinken, Zehenstand rechts eingeschränkt (nicht voll belastend) möglich.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wird. Die Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Herabstufung der Depression, wegen Besserung. Herabstufung der Hörstörung wegen Anwendung der EVO. Wegfall des Schulterleidens rechts, da keine Funktionsminderung vorliegt. Neu anerkannt werden Leiden 2 und der Zustand nach Verletzung im Bereich des rechten Fußes, was im führenden Leiden miterfasst ist. Erhöhung von Leiden 5 wegen Anwendung der EVO. Separate Anerkennung von Leiden 4. Der Gesamt-GdB bleibt un-verändert bei 40vH.
X Dauerzustand (.....)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, die Gehfähigkeit ist ausreichend zur Erfüllung der angegebenen motorischen Aufgaben.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleich-zeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medi-zinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
(....)"
3. Mit Schreiben vom 13.01.2015 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit E-Mail vom 14.04.2015 führte die BF aus, dass sie erfahren habe, dass ihre Stellungnahme vom 23.01.2015 und ihre Ergänzung dazu vom 15.02.2015 nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien. Sie übermittelte daher nochmals ihre Einwendungen.
Im Wesentlichen führte die BF in diesem Schreiben aus, dass sie immer Schmerzen im rechten Fuß habe, nicht nur bei Belastung. Zur Zeit bekomme sie kortisonhaltige Infiltrationen. Ihre Hypermobilität sei ein Problem und kein Vorteil. Sie brauche Schmerz- und Schlafmittel, obwohl sie gelernt habe, mit den Schmerzen gut umzugehen. Die Schmerzen würden ihre ohnehin stark angegriffenen Nerven und die Seele sehr belasten.
Am 30.12.2014 habe sie einen disssoziativen Anfall erlitten. Es gehe ihr schlecht, auch wenn sie versuche, es nicht so sehr zu zeigen. Sie versuche, so gut wie möglich mit wenig allopathischen Medikamenten und deren Nebenwirkungen auszukommen. Durch Psychotherapie und persönliches Studium habe sie viel gelernt. Die Bemerkung des XXXX, dass man auch mit amputiertem Unterschenkel und Prothese keinen Parkausweis für Behinderte bekomme, sondern erst bei Oberschenkelamputation habe sie sehr betroffen und traurig gemacht.
Sie ersuche um Anerkennung ihrer Leiden und Ausstellung eines Behindertenpasses.
5. In seiner Stellungnahme vom 27.04.2015 führte der befasste Sachverständige, XXXX, bezüglich des Gutachtens vom XXXX aus:
"Es wurden keine weiteren Leiden vorgebracht als diese, die bereits im Gutachten berücksichtigt worden sind. Das Knochenmarködem im rechten Fußskelett hat sich gut zurückgebildet (Abl. 19 und 20) und es lassen sich keine sensiblen oder motorischen Defizite feststellen (Abl. 21). Die Leiden wurden aufgrund der körperlichen Untersuchung und der beigebrachten Befunde entsprechend den funktionellen Einschränkungen eingestuft und bedürfen derzeit keiner Ergänzung."
6. Mit Bescheid vom 11.05.2015, PassNr: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% beträgt.
Begründet wurde der Bescheid mit § 40 Abs. 1 BBG, wonach für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegen muss. Aufgrund der Einwände der BF vom 14.04.2015 sei eine abermalige Überpfüfung durch den ärztlichen Sachverständigen vorgenommen worden, dabei sei festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet waren, derzeit am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung etwas zu ändern.
6. Am 16.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde ein. Unter einem übermittelte die BF einen Arztbrief, eine OP-Einweisung, Verordnungen, Überweisungen und Rezepte.
Das führende Leiden 1, ebenso wie Leiden 4 und 7 seien nicht genug gewürdigt worden. Sie habe ständig starke Schmerzen im rechten Fuß, leide unter diesen Schmerzen, der Gehbehinderung, den quälenden Ohrgeräuschen und der damit verbundenen sozialen Isolation psychisch sehr. Sie stelle daher den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
7. Der Beschwerdeakt wurde mit Schreiben vom 08.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Am 04.09.2015 fand eine Untersuchung der BF durch XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie statt. Auf Basis dieser Untersuchung erging folgendes Sachverständigengutachten (auszugsweise):
"Vorgutachten:
VGA 2006 Abl. 13 umseitig: Gesamt GdB 40v.H.
VGA XXXX Abl. 32: Gesamt GdB 40v.H.
Anamnese:
Sie war XXXX, der Lärm habe sie kaputt gemacht, sie habe oft eine Stimmlosigkeit gehabt.
2010 Hörsturz links, das Gehör habe sich nicht erholt, sie höre links nichts, auch das Hörgerät links helfe nichts. Auch am rechten Ohr sei sie schwerhörig und es ist auch rechts schlechter geworden.
5/12 Sturz mit Verletzung des rechten Fußes - die Verletzung sei nie adäquat versorgt worden. Sie habe am Fuß rechts nie einem Gips gehabt und sei auch nicht operiert worden, sie habe nur einen Strumpf bekommen. Jetzt werde überlegt eine Operation zu machen. Sie habe viele physikalische Therapien gehabt, nichts habe geholfen.
Psychisch fühle sie sich schon länger beeinträchtigt. Schon während ihrer Arbeitstätigkeit als Lehrerin habe sie eine gewisse Überforderung gespürt, Unzufriedenheit, konnte das was sie studiert habe nicht anwenden.
2000 erstmaliger Kontakt mit einem Psychiater und dann regelmäßige Kontrollen und auch mehrere medikamentösen Therapie und auch Psychotherapie wurde ca. 12 Jahre lang bis vor 10 Jahren absolviert. Keine psychiatrisch stationären Behandlungen.
Nikotin: nein
Alkohol: nein
weitere Diagnosen: AE, TE, 1973 Autounfall mit Zahnverletzung, 2002 Operation Leistenbruch rechts und Gebärmutterentfernung wegen Myomen
Jetzige Beschwerden:
Sie habe immer Schmerzen im rechten Fuß und an der Spitze der Großzehen ein elektrisches, eingeschlafenes Gefühl, beim Gehen sei es schlimmer. Der ganze Unterschenkel bis zum Fuß fühlt sich anders an, im Liegen ist es besser.
Sie gehe jeden Tag schwimmen.
Sozialanamnese: VS, Gymnasium, Studium XXXX, 1975- 80, 1985- 2002 XXXX. 2002 in krankheitsbedingte Pension wegen psychischer Probleme und Hyperakusis.
Pflegegeld wurde 2012 abgelehnt
Geschieden, alleine lebend, 2 erw. Kinder
Medikamente: Escitalopram 10 1-0-0, Trittico 150 0-0-1/3, Cerebokan,
Calciduran, Oleovit, , Voltaren 100 und Seractil 300 b. Bed.: ca. 5x/ Monat, Dominal und Zoldem abends- b. Bed: selten, Novalgin Tropfen b. Bed., Chondrosoif 800 NervenFA ca. ca. alle 2 Monate
Yoga, Feldenkrais, physikalische Therapien wegen Fuß und WS, Hörgerät links vorhanden, rechts geplant
Befunde: (es werden nur jene, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen angeführt) Befund Nervenarzt XXXXAbl. 21: Schmerz ausgehend von Frakturen, Myalgien, keine N. peroneus und N. tibialis rechts Läsion.... Fußhebung und Streckung stgl., Zehenspitzengang schmerzhaft, keine Gefühlsstörung ...am Fuß Kopie Rezept über Escitalopram und Trittico XXXX, Neurologe/ Psychiater vom XXXX Abli. 57
MRT Gehirn 10 03 2015: einzelne microangiopathische gliöse Läsionen
Ambulanzkarte XXXX Interne XXXX: Dissoziativer Anfall (DD: TIA)
Sonographie N. peroneus superficialis XXXX: US gezielte Blockade ergab 2 stündige Besserung
NLG Labor XXXX: Hinweise für axonale Schädigung am N. peroneus bds. re li, geringe sens. Schädigung N. suralis. Im Vergleich zur Voruntersuchung XXXX Besserung rechts N. peroneus
Status: Größe: 1.68 Gewicht: 66
Rechtshänder
Stuhl/ Miktion: Verstopfungsneigung/ unauffällig
Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent, fixiert auf Beschwerden; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch li re reduziert, Hörgerät links, Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird am lat. US und lat. Fußrand und Fußrücken rechts reduziert angegeben, aber auch am medialen US und Fußrand, mittlerer Sohlenbereich nahezu stgl. intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR: bds. schwach auslösbar (Anm: Überreaktion bei Reflexprüfung an den Beinen bds. mit ausfahrenden bzw. Ausweichbewegungen), keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen- leichte subjektive Unsicherheit, Zehen - und Fersenstand möglich
Gesamteindruck- Gangbild:
Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung
Führerschein: ja kommt mit eigenem PKW zur Untersuchung
Beurteilung:
Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festzustellende Gesundheitsschädigung:
Depressive Anpassungsstörung
03 05 01 20%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Symptome, aber keine kognitiven Einbußen.
Das Schmerzsyndrom des Fußes rechts und der Wirbelsäule erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keine Grad Behinderung, da keine funktionell relevanten Ausfälle vorliegen. Lähmungen oder Reflexauffälligkeiten finden sich nicht.
Wird vom Gesamtgutachter vorgenommen. Aus neurologischer Sicht erhöht obiges Leiden die anderen Leiden nicht weiter, da keine schwerwiegende wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Das neurologische Fachgebiet betreffend ist eine Änderung objektivierbar, da die affektiven und auch somatischen Symptome im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung bewertet wurden, dadurch Erhöhung um 10%.
Bei der heutigen Untersuchung wird kein Ohrgeräusch angegeben
Der verschlechterten psychischen Situation wurde durch die Anhebung des GdB Rechnung getragen
Relevante psychiatrische / neurologische Befunde liegen in Abl. 52-55 nicht vor.
Die zur Untersuchung am XXXX mitgebrachten Befunde (siehe "Befunde") ergeben keine andere Einschätzung:
Das MRT des Gehirn ist ‚altersentsprechend'.
Bei einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung der Beine werden zwar leichte Auffälligkeiten beidseits beschrieben, die die Beschwerden aber nicht erklären und auch messtechnisch wurde keine eindeutige Nervenläsion rechts nachgewiesen. Auch finden sich in der gegenständlichen klinischen neurologischen Untersuchung keine Lähmungen oder Reflexauffälligkeiten. Die angegebene Gefühlsstörung an rechten Unterschenkel/ Fuß kann nicht eindeutig einer peripheren Nervenläsion zugeordnet werden sodass dies von neurologischer Seite im Rahmen der Bewertung der Anpassungsstörung mit somatischen Syndrom includiert wurde.
Der dissoziative Anfall mit Sprechstörung am XXXX ergibt keinen Grad der Behinderung, da keine anhaltende Behinderung daraus resultiert.
Die Änderungen zum Vergleichsgutachten wurden unter 3 beschrieben
Siehe Punkt 3, 4
Aus nervenfachärztlicher Sicht Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich."
9. Am XXXX erfolgte die Untersuchung der BF durch XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie. Aufgrund dieser Untersuchung erging folgendes Sachverständigengutachten (auszugsweise):
"Orthopädisches-Sachverständigengutachten
Betrifft: Beschwerde Bundesbehindertengesetz, Feststellung des Grades der Behinderung
Es ergeht der Auftrag, basierend auf persönlicher Untersuchung, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Vorgutachten: XXXX vom XXXX und Stellungnahme vom 27.4.2015
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Ambulanzbrief XXXX, CT rechter Fuß 6/2015, MRT rechter Fuß 2.10.2014, Sonographie und Blockade XXXX.
Relevante Anamnese:
Distorsionstrauma 2012 mit protrahiertem Behandlungsverlauf.
Orthopädische Behandlungen.
Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden.
Jetzige Beschwerden:
Sie habe Dauerschmerzen im rechten Fuß, weil irgendwie Nerven beteiligt sind. Sie beschreibt Schmerzen von der Großzehe bis zum Unterschenkel eher aussenseitig, sie habe schon über 1000 Therapien gemacht. Manchmal tut der Fußrücken weh (zeigt dabei auf den 3. Strahl). Der Peronäusnerv reitet über dem Knochen. Die Schmerzen seien wechselnd, jetzt habe sie wieder private Therapien um 600 Euro gemacht. Sie mache jeden Tag Übungen, gehe oft Schwimmen. Die Schmerzen haben sie psychisch verändert, sie glaube nicht mehr, dass das besser wird. Eine Operation sei ihr vorgeschlagen worden, sie ist sich aber nicht sicher, ob sie das machen lassen solle.
Medikation: wie im neurologischen GA angeführt.
Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder; Pension
Allgemeiner Status:
168 cm grosse und 66kg schwere Frau in gutem Allgemein-und Ernährungszustand.
Die Beweglichkeit aller Abschnitte der Wirbelsäule ist sehr gut, hier besteht kein Defizit. Ungestörte periphere Sensomotorik.
Thorax und Abdomen unauffällig, Becken ohne Schiefstand.
Obere Extremitäten frei beweglich. Hüften und Kniegelenke frei beweglich.
Relevanter Status:
Oberes Sprunggelenk rechts in S 10-0-50 zu links 20-0-60, das untere Sprunggelenk rechts endlagig eingeschränkt. Geringer Hallux valgus rechts.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Waldviertler Schuhen mit Zurichtung frei, gelegentlich etwas rechtshinkend.
BEURTEILUNG:
Ad1)
unterer Rahmensatz, da jeweils sehr gute Beweglichkeiten
Wahl der Position, da nachvollziehbare Belastungsschmerzen mit der Notwendigkeit von speziellem, festem Schuhwerk.
Unterer Rahmensatz,da gute Linksventrikelfunktion
Wahl der Position, dem echocardiographischen Befund entsprechend
eine Stufe über unterem Rahmensatz,da affektive und somatische Symptome ohne kognitive Einbußen.
Wahl der Position, da leichten Grades
fixer Rahmensatz
Wahl der Position, der Tabelle entsprechend
Wahl der Position, da leichten Grades
Tab.K2/Z4 20%
unterer Rahmensatz,da ohne Begleiterscheinungen
Wahl der Position, da leichten Grades
fixer Rahmensatz
Position vorgegeben
fixer Rahmensatz
Wahl der Position, da geringen Grades
Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird.
Alle anderen Leiden erhöhen nicht, da keine wechselseitige Beeinflussung vorliegend.
Ad3) Veränderungen sind im Bereich des Einzelleidens objektivierbar
(Erhöhung der Depression von 10 auf 20% laut GA XXXX), keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Ad4) Die Depressio wurde gewürdigt und in der Höhe angehoben, Ohrgeräusche wurden bei den beiden gegenständlichenUntersuchungen nicht angesprochen, das Fußleiden wurde trotz sehr guter Beweglichkeit der Schmerzen wegen berücksichtigt, eine Gehbehinderung kann nicht festgestellt werden.
Die allerletzten Befunde( CT und MRT des Fußes ) zeigen eine weitere Besserung!
Die neuen und alten neurologischen Befunde wurden im GA XXXX gewürdigt, ein neues Leiden ergab sich nicht.
Ad5) entfällt
Ad6) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
10. Die Beschwerdeführerin wurde vom BvWG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
11. Am 01.12.2015 gab die BF die folgende Stellungnahme ab:
"ich nehme innerhalb der offenen frist wie folgt stellung:
nervenfachärztliches-sachverständigengutachten:
mein stand gang ist für mich nicht unauffällig.
depressive anpassungsstörung
ich leide an einem lange andauernden depressiven erschöpfungszustand der meine lebensqualität lebensführung stark beeinträchtigt
das schmerzsyndrom meines re. fusses resultiert aus folgenden unfallverletzungen:
verrenkungsverletzung
bruch 2.mfk/ bänderausriss mit knochenabsplitterungen
bruch 4.mfk
spaltbruch mit knochenabsplitterungen äusseres keilbein
bruch würfelbein
sehnenreizungen/überdehnungen
nervenverletzungen
durch die sekundären arthrosen tmt 1-instabilität habe ich zunehmend immer stärkere schmerzen.
die ganze statik meines halteapparates ist dadurch zunehmend beeinträchtigt.
für mich als ehemalige XXXX eine katastrophe auf allen ebenen.
sämtl. röntgen, ct, mrt können beim XXXX angefordert werden.
2)- 5)
. die ständigen schmerzen im fuss wirbelsäule, neuerdings auch sprunggelenks- knieprobleme
. die depressionen,
. die hochgradige schwerhörigkeit li. die mittelgradige (nicht geringe!) schwerhörigkeit re.
. die ständigen, beidseitigen, quälenden ohrgeräusche (diagnosen XXXX)
ergeben für mich sehr wohl ein ungünstiges zusammenwirken der oben angeführten leiden.
die angst nicht mehr mobil zu sein nichts mehr akustisch zu verstehen, nur von den ohrgeräuschen gequält zu werden, die aorteninsuffizienz, drohende operationen, all das macht mich schon sehr traurig, einsam hoffnungslos.
orthopädisches-sachverständigengutachten:
beschwerden: siehe oben
fussrücken 1.- 5. strahl
beckenschiefstand
gangbild hinkend
ad1) 1)
nach unfallverletzungen, siehe oben, aber nicht verstauchungsverletzung!
ad1) 3)
länger andauernder depressiver erschöpfungszustand mit beeinträchtigung der lebensqualität lebensführung, grosser leidensdruck, kozentrationsprobleme, vergesslichkeit, ...
der pflegegeldantrag wurde zwar abgelehnt, jedoch wurde ein pflegebedarf von 30 std. monatl. festgestellt.
ad1) 4)
mittlere schwerhörigkeit re., trage bereits 2. hörgerät
ad1) 5)
quälende ohrgeräusche beidseits, hörverminderung, extreme lärmempfindlichkeit, konzentrationsprobleme, sozialer rückzug, ...
ad2)
siehe oben, wechselseitige beeinflussung liegt vor
ad3)
ich stelle den antrag auf neufestsetzung des gesamtgrades der behinderung ausstellung eines behindertenausweises.
ad4)
da gutachter/in weder allgemeinmediziner/in noch hno-fachärzt/in sind wurde ich dazu nicht befragt.
eine gehbehinderung liegt vor.
ich habe zunehmend mehr schmerzen durch fehlbelastung, schonhaltung auf grund der unfallbedingten, veränderten statik meines gesamten halteapparates.
meine hypermobilität war solange ich mein XXXX machen konnte notwendig von vorteil, jetzt ist es aber ein schmerzhafter nachteil!
meiner tätigkeit als XXXX kann ich leider auch nicht mehr nachgehen.
ich hoffe auf volle anerkennung meiner leiden...."
Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Grad ihrer Behinderung ist mit 40 v.H. festzustellen.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
§ 41 BBG lautet:
(1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.(.....)
§ 42 BBG lautet:
(1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 40 vH beträgt. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurde in den vorliegenden Gutachten ausreichend auf die depressive Erkrankung, die Schmerzen im rechten Fuß, die Schmerzen in der Wirbelsäule, die Schwerhörigkeit, die Ohrgeräusche und das Zusammenwirken der angeführten Leiden eingegangen. Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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