W215 2119116-1•BVwG W215 2119116-1
W215 2119116-1Tribunal Administrativo Federal11 de jan. de 2016
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, Vergewaltigung
W215 2119116-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem chinesischen Reisepass problemlos legal mit dem Flugzeug aus der Volksrepublik China aus.
Nach ihrer Ausreise vernichtete die Beschwerdeführerin bewusst ihren chinesischen Reisepass und versuchte, von der Türkei kommend, am 05.12.2015 über den Flughafen Schwechat mit einem gefälschten malaysischen Reisepass (Anmerkung: Foto der Beschwerdeführerin, wahres Geburtsjahr, jedoch falsche Angaben bezüglich Name, Geburtstag, Geburtsmonat, Staatsangehörigkeit) einzureisen.
Anlässlich einer Durchsuchung der Beschwerdeführerin wurde laut Amtsvermerk vom 05.12.2015 deren chinesische "ID-Karte" gefunden. Laut im Akt einliegender Übersetzung dieses chinesischen Bürgerpasses gehört die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Han an, ihre Wohnanschrift lautet XXXX .
Ein Datenblatt der welches am 05.12.2015 auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin angefertigt wurde, zeigt neben den Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin den Geburtsort XXXX , den Beruf Schichtarbeiterin, Familienstand geschieden und "Adresse China, XXXX , Kreis XXXX , Bezirk XXXX ; Volksgruppe Chinesin; Religion Buddhist".
Anlässlich einer Anhaltung der Beschwerdeführerin, wegen des Versuches mit einem gefälschten malaysischen Reisepass ins Bundesgebiet einzureisen, gab die Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung (Betreff: Fälschung besonders geschützter Urkunden) am 06.12.2015, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch, zusammengefasst an, dass sie chinesische Staatsangehörige, zwei Jahre lang zur Schule gegangen und die Mutter einer fünfzehnjährigen Tochter sei. Sie habe für ihre Reise nach Österreich, inklusive der Ausstellung des gefälschten Reisepasses, ca. € 2000,- bezahlt. Die Beschwerdeführerin gab weiters wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Für die Organisation der Ausreise habe ich lediglich ein Passfoto zur Verfügung gestellt. Es dauerte zirka 20 Tage bis alles fertig war. Mein Zielland war eigentlich Griechenland. Erst jetzt habe ich mitbekommen, dass ich mich in Österreich befinde. Mir ist jetzt bewusst, dass es sich um einen gefälschten Reisepass handelt, wenn ich das gewusst hätte, wäre ich nicht ausgereist."
I.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach einer ärztlichen Untersuchung im Sondertransit am 10.12.2015 wurde ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin festgestellt.
Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart eines Dolmetsch für die chinesische Sprache, zusammengefasst entsprechend befragt an, dass sie vor ca. 10 Jahren in der Volksrepublik China von ihrem Ehegatten geschieden worden sei, ihre Muttersprache chinesisch sei und sie gute Kenntnisse der chinesischen Sprache in Wort und Schrift habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Schule besucht und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet. Die Beschwerdeführerin verstehe den Dolmetsch gut und könne der niederschriftlichen Befragung ohne Probleme folgen. Ihr Vater sei vor zehn Jahren verstorben, die Mutter lebe nach wie vor in der Volksrepublik China. Ebenso ihre achtundzwanzigjährige und ihre fünfzehnjährige Tochter. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin sei " XXXX (China) (Wohnadresse im Heimatland)". Die Beschwerdeführerin habe im Mai oder Juni 2015 den Entschluss zur Ausreise aus der Volksrepublik China gefasst und ihre Reisebewegung von XXXX begonnen. Die Beschwerdeführerin sei am 18.11.2015 mit einem Flugzeug nach Thailand geflogen. Die Beschwerdeführerin sei legal mit ihrem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China ausgereist. Dieser chinesische Reisepass sei der Beschwerdeführerin vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Nach ihrer Reiseroute und ihrem Fluchtgrund gefragt, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Am 18.11.2015 bin ich von zu Hause XXXX , mit dem Zug nach XXXX gefahren. Von XXXX bin ich noch am selben Tag, mit meinem eigenen chinesischen Reisepass mit dem Flugzeug nach Thailand geflogen. In Thailand war ich ca 3 bis 5 Tage. Von dort flog ich wieder mit meinem Reisepass weiter in die Türkei. In der Türkei hielt ich mich 2 Tage auf. Ein Schlepper besorgte mir dort einen gefälschten Reisepass. Meinen chinesischen Reisepass musste ich beim Schlepper zurücklassen. Ich flog mit diesem gefälschten Reisepass von der Türkei nach Österreich. Hier in Österreich wurde der gefälschte Reisepass beanstandet. Mein Zielland war Griechenland. Der Schlepper hat mich hier her gebracht. Ich möchte jetzt hier in Österreich bleiben und stelle daher einen Asylantrag. [...]
Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): In China habe ich als Reinigungskraft gearbeitet und habe ca 1000 Yuan verdient. Ich müsste damit meine 2 Kinder versorgen. Der Vater des Kindes zahlt keine Alimente. Für meinen gesamten Lebensunterhalt, Schulbildung und Wohnung würde ich 3000 Yuan im Monat benötigen. Deshalb habe ich mich entschlossen ins Ausland zu gehen um mehr Geld zu verdienen und dieses nach Hause zu schicken. [...]
14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich möchte nach China nicht mehr zurückkehren, da ich dort keine entsprechende Arbeit finde um für meine Familie zu versorgen
14.1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
nein"
Nachdem der Beschwerdeführerin die aufgenommenen niederschriftlichen Angaben vom Dolmetsch in chinesischer Sprache Rückübersetzt worden waren, gab diese danach gefragt an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.
Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat, Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten mit, dass auf Grund der bisherigen Informationen die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 AsylG nicht gestattet und ersucht werde, eine Vorführung zur Erstaufnahmestelle des Flughafens zu veranlassen.
Mit Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015 wurde die Koordinationsstelle der Rechtsberatungen davon in Kenntnis gesetzt, dass am 16.12.2015 eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin stattfinden werde, sowie dass die Anwesenheit eines Rechtsberaters für die Dauer der gesamten Befragung notwendig sei.
Der Beschwerdeführerin wurden am 11.12.2015 die Ladung für den niederschriftliche Befragung am 16.12.2015, eine Orientierungsinformation in chinesischer Sprache und eine Erstinformation in Chinesisch ausgefolgt.
Am 16.12.2015 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle des Flughafens, in Gegenwart einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie außer chinesisch keine Sprachen spreche und die Dolmetscherin gut verstehe. Die Beschwerdeführerin sei völlig gesund, nehme keine Medikamente und benötige keinen Arzt. Es gehe ihr gut und sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Weiter gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja, danke.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die Rechtsberaterin. Ihr war zuvor schon der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden.
LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?
VP: Ja, ich habe alles verstanden. Es sind keine Fragen aus der Rechtsberatung offen.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) gemeinsam mit der Ladung ausgefolgt.
Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst, oder haben Sie dazu noch Fragen?
VP: Ich habe versucht, es zu lesen, aber ich habe nicht alles verstanden.
Anmerkung: Übersetzung des Info- und Belehrungsblatts durch die Dolmetscherin.
LA: Haben Sie das verstanden bzw. haben Sie dazu noch Fragen?
VP: Ich verstehe jetzt alles und habe keine Fragen mehr.
LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot).
Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden von der LA erklärt.
LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: Ja, das habe ich verstanden.
LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden.
Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen.
Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können.
Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen).
Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: Das habe ich verstanden.
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der Caritas hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen.
LA: Haben Sie im Verfahren einen bevollmächtigten Vertreter?
VP: Nein. Ich brauche keinen Anwalt.
Anmerkung: Wasser zu trinken wird bereitgestellt.
VP wird erneut informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu sagen.
Anmerkung:
Der originale chinesische Personalausweis der VP (Nr. [...], ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der Provinz XXXX , gültig 26.06.2007-26.06.2027) wurde im Vorfeld von der Dolmetscherin übersetzt.
Darin als Wohnadresse eingetragen: Provinz XXXX , Kreis XXXX , Kreisstadt XXXX , Dorf XXXX , Adresse XXXX .
LA: Haben Sie bei im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?
VP: Der Fluchtgrund vom letzten Mal, den ich angegeben habe, ist nicht wahr. Damals sagte ich, ich bin wegen einer Wahrheit hier her gekommen bin.
LA: Warum haben Sie das dann gesagt?
VP: Aus Angst, die Wahrheit anzugeben. Die Wahrheit ist, ich wurde von anderen schikaniert. Es tut mir leid.
LA: Ich verstehe nicht ganz, wovor Sie sich vor Behördenvertretern des Landes, in dem Sie Schutz beantragen, fürchten?
VP: Ich hatte Angst und war ich durcheinander.
LA: Wurden Ihre Angaben aus der Erstbefragung rückübersetzt und richtig protokolliert?
VP: Ja. Nur wegen des Fluchtgrundes habe ich nicht die Wahrheit gesagt.
Also bei manchen Sachen habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Aber wegen meiner Herkunft, wegen meiner Mutter und so habe ich immer die Wahrheit gesagt.
Es war nicht meine Absicht, wegen Arbeit hier her zu kommen. Alles andere stimmt.
LA: Wann konkret verließen Sie die VR China zuletzt?
VP: Am 18.11.2015 reiste ich aus.
Befragt, auf welchem Weg ich ausreiste, von meiner Heimat in der Provinz XXXX nach XXXX , von dort per Flugzeug nach Thailand, dann weiter nach Dubai, von dort per Flugzeug in die Türkei und dann Flug nach Wien.
LA: Hatten Sie schon am 18.11.2015 bei der Ausreise vor, einen Asylantrag zu stellen?
VP: Ja.
LA: Welches war Ihr Zielland?
VP: Europa.
Befragt, warum ich in der Erstbefragung angegeben hatte, ich wollte nach Griechenland, ja anfänglich war das so, aber mit der Zeit wollte ich dort nicht mehr hin.
Befragt nach dem Grund, dass ich mein Ziel änderte gebe ich an, ein Freund hatte gefragt, ob ich nach Griechenland will. Dann sagte er mir aber, ich soll selbst entscheiden.
LA: Und für welches Land entschieden Sie sich dann, als Sie nicht mehr nach Griechenland wollten?
VP: Ich kenne hier nicht viele Länder. Ich hatte aber einmal von Österreich gehört und kam darum hierher.
LA: Somit hatten Sie vom 18.11.2015 bis zu Ihrer Ankunft hier am 05.12.2015 Zeit, sich darauf einzustellen, in Österreich um Asyl anzusuchen.
Bitte erklären Sie mir, weswegen Sie sich dann nach dieser mehr als zweiwöchigen Reise, am Ziel angekommen und Schutz beantragend plötzlich fürchten?
VP: Ich bin das erste Mal hier, war durcheinander und hatte Angst. Aber heute habe ich vor, alles wahrheitsgemäß zu sagen und werde nicht lügen. Sie können auch nachprüfen.
LA: Sind Sie legal oder illegal aus der VR China ausgereist, also checkten Sie mit Ihrem eigenen chinesischen Pass in China beim Abflug ein?
VP: Ja. Aber nach meiner Ausreise wurde mir mein eigener Pass abgenommen und ich bekam den gefälschten Pass in der Türkei.
Befragt, ob diese meine erste Auslandsreise ist gebe ich an, ja. Ich hatte keinen Ausweg und reiste ich darum aus.
LA: Haben Sie von Ihrer Geburt an durchgehend in der Provinz XXXX , Kreis XXXX , Kreisstadt XXXX , Dorf XXXX , Adresse XXXX gewohnt, oder hatten Sie auch andere Adressen?
VP: Ja. Ich hatte auch andere Mietwohnungen, das war immer für kurze Zeit.
LA: Von wann bis wann konkret wohnten Sie an welchen konkreten Adressen zur Miete?
VP: Es handelte sich nur um eine Mietwohnung im Ort XXXX . Die Adresse weiß ich nicht.
Befragt, von wann bis wann konkret ich dort lebte in XXXX wohnte, von Ende 2014 bis zu meiner Ausreise.
LA: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf XXXX entfernt?
VP: Circa eine Stunde mit dem Taxi. Mit dem Bus ca. 2 Stunden.
LA: Waren Sie ab dem Wegzug Ende 2014 nach XXXX noch einmal in Ihrem Elternhaus?
VP: Ja. Um meine Mutter zu besuchen.
Befragt nach den Regelmäßigkeiten dieser Besuche, ich bin gesamt zweimal nachhause nach XXXX gegangen. Sonst hatte ich Telefonkontakt mit meiner Mutter.
LA: Wann konkret waren Sie zuletzt in XXXX bei Ihrer Mutter?
VP: Circa zwei Monate vor meiner Ausreise war ich das letzte Mal in XXXX .
LA: Liegen XXXX und XXXX im gleichen Kreis XXXX ?
VP: XXXX wird von XXXX verwaltet und gehört nicht zu XXXX . Ich weiß aber nicht, XXXX XXXX eine Kreisstadt ist.
VO: Warum gaben Sie in Ihrer Erstbefragung an, Sie seien von XXXX am 18.11.2015 ausgereist?
VP: Meine Reise begann in XXXX . Ich wollte die Adresse der Mietwohnung nicht sagen, weil sie nicht mir gehörte und habe ich darum meine Heimatadresse angegeben.
LA: Sie sagten jedoch zuvor, Sie wissen die Adresse in XXXX gar nicht. Warum müssen Sie also in der Erstbefragung etwas verschweigen, was Sie nicht wissen?
VP: Die Adresse weiß ich sowieso nicht. XXXX und XXXX liegen sehr nahe beieinander.
LA: Was war Ihre Befürchtung in der Erstbefragung, die Sie dazu brachte, nicht Ihre Mietwohnung als Ausgangspunkt der Reise anzugeben?
VP: Ich hatte Angst und wusste nicht, warum die Polizei mich angehalten hat.
In China wurde ich oft von anderen Leuten schikaniert und man hat mich mit dem Messer gestochen und darum habe ich automatisch Angst bekommen.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ein Jahr Grundschule. Ich wurde schon damals von anderen Kindern schikaniert und wurde ich einmal auch geschubst und wurde mein Gesicht verletzt.
LA: Was hat dieses Schubsen als Kind mit Ihrer jetzigen Ausreise zu tun, Sie sind 39 Jahre alt?
VP: Ich erwähnte das, weil wir über die Schule gesprochen. Am Oberschenkel habe ich auch eine Narbe, die lange ist und genäht werden musste. Die ist erst ein Jahr alt.
Anmerkung:
Die VP wird informiert, dass Sie in der heutigen Einvernahme noch ausreichend Zeit und Gelegenheit haben wird, über ihre Fluchtgründe zu sprechen.
VP: Ja. Das war ein Beil und mir wurde auch ein Messer in den Bauchbereich gestochen, das war auch eine Schikane.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: Ich bin einmal geschieden.
Befragt nach dem Namen meines Exmannes, [...], er war etwa ein Jahr älter als ich. Vor circa 11 oder 12 Jahren war die Scheidung.
LA: Nennen Sie bitte die Namen und Geburtsdaten aller Ihrer Kinder?
VP: [...], geboren [...] 2001 und [...], circa 23 Jahre, Sternzeichen Huhn. [...] hatte aber psychische Probleme. Sie ist geistig zurückentwickelt.
LA: Wo leben diese beiden Töchter jetzt?
VP: Die jüngere bei meiner Mutter in meinem Elternhaus. Die ältere bei der Großmutter väterlicherseits.
Befragt, ob beide Töchter denselben Vater haben, ja, den [...].
LA: Warum lebt [...] bei ihrer Großmutter väterlicherseits?
VP: Weil ich nicht in der Lage bin, mich um beide zu kümmern.
LA: Nennen Sie bitte alle Ihre Verwandten, die Sie aktuell noch in der VR China haben?
VP: Außer meinen Töchtern und meiner Mutter habe ich noch eine Tante mütterlicherseits und von der Seite meines Vaters niemanden mehr. Meine Mutter ist aber auch krank. Sonst nur weit entfernte Verwandte, zu denen kein Kontakt besteht.
LA: Handelt es sich bei der Adresse aus Ihrem Personalausweis um ein Haus oder eine Wohnung?
VP: Das ist ein kleines, einzelnes Haus.
Befragt nach der Lebensgrundlage meiner Mutter und meiner jüngeren Tochter gebe ich an, sie leben nicht gut. Manchmal, wenn meine Mutter gesundheitlich kann, übt sie Gelegenheitsjobs aus.
LA: Hatten Sie seit dem 18.11.2015 noch einmal Kontakt, z.B. telefonisch, mit Angehörigen in China?
VP: Nein. Ich habe kein Telefon. Und meine Mutter kennt sich mit so etwas nicht aus wie Internet oder Chat.
LA: Kennen Sie sich mit dem Internet und Chatten aus?
VP: Ich habe ein Wenig gelernt, aber ich tue mir mit den Zeichen sehr schwer.
LA: Geht [...] in XXXX zur Schule?
VP: Ja. Man muss nicht viel zahlen, vor allem im eigenen Dorf. Die Schule ist aber nicht sehr gut.
LA: Wo überall haben Sie Zeit Ihres Lebens gearbeitet, Geld verdient?
VP: Ich war als Gelegenheitsarbeiterin tätig, als Reinigungskraft.
Befragt, bis wann konkret ich als Reinigungskraft arbeitete gebe ich an, bis vor circa zwei Monaten.
LA: Hörten Sie noch in XXXX auf zu arbeiten, oder schon in XXXX ?
VP: In XXXX .
Befragt nach dem Grund, zu arbeiten aufzuhören, die Arbeit war nicht regelmäßig. Ich wollte nicht mehr in China bleiben. Ich hasse China und hatte nur Angst in China.
LA: Bevor Sie aus XXXX wegzogen, wann war dort in XXXX Ihr letzter Arbeitstag?
VP: Das weiß ich nicht mehr.
Ersucht um eine Circa-Zeitangabe gebe ich an, letztes Jahr, circa vor einem Jahr. Auch um diese Zeit herum.
LA: Arbeiteten Sie in XXXX bis zu dem Zeitpunkt, als Sie aus XXXX wegzogen, oder hörten Sie schon vorher damit auf?
VP: Schon vorher. Ich war bei meiner Mutter und wurde schikaniert und auch meine Mutter wurde schikaniert und darum hielt ich es nicht mehr aus und zog fort.
LA: Warum nahmen Sie Ihre jüngere Tochter nicht mit nach XXXX ?
VP: Sie geht in XXXX in die Schule. Am Wochenende besuchte sie mich manchmal. Ich hatte immer Angst, meine Mutter hatte kein ruhiges Leben und ich wurde immer schikaniert und meine Mutter hat nur mich, ich bin Einzelkind.
LA: Wie kamen Sie zu Ihren Kunden als Reinigungskraft in China?
VP: Ich redete auf der Straße Leute an, ob sie eine Reinigungskraft brauchen.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich kenne meine Volksgruppe nicht. Zu welcher Volksgruppe gehören die Leute aus meiner Provinz?
LA: Sie haben selbst eine Volksgruppe in Ihrer Erstbefragung angegeben, der Sie angehören?
VP: Das weiß ich jetzt nicht. Es gibt 56 Volksgruppen in China. Die Han und andere Minderheiten und so weiter. Jetzt auf die Schnelle kann ich es nicht sagen.
LA: Ich helfe Ihnen weiter. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, Sie gehören den Han an.
VP: Ich habe es vergessen.
LA: Wissen Sie, welchen Glauben Sie praktizieren?
VP: Ich bin Christin, wie meine Mutter.
Befragt, ich weiß nicht, welche Art Christin ich bin. Ich gehöre dem Glauben meiner Mutter an.
LA: Hatten Sie in der VR China jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, oder dem Staat?
VP: Alles nein.
LA: Sind Sie strafrechtlich unbescholten?
VP: Ich habe nie eine Straftat begangen, also nein.
LA: Gab es bei der legalen Ausreise am 18.11.2015 irgendwelche Probleme bei der Ausreisekontrolle?
VP: Nein.
LA: Waren Sie politisch je in irgendeiner Form aktiv?
VP: Nein.
LA: Welche Kirchen besuchten Sie in der Heimat?
VP: Dort in XXXX ist keine Kirche, es ist ein Dorf. Wir hatten zuhause ein Kreuz an der Wand. Es gab ein Haus, in das ich zum Beten ging, aber ich weiß nicht, ob es eine Kirche ist. Es war ein Haus. Vielen dort ist so was nicht sympathisch. Darum schimpfte und schikanierte man mich.
LA: Wer waren denn diejenigen, die Sie schimpften und schikanierten?
VP: Chinesen. Ich weiß es nicht, warum sie mich schikanierten. Sie schimpften mich und schlugen mich.
LA: Warum sagen Sie dann, dass hatte mit dem Thema Kirche zu tun, dass man Sie schimpfte und schikanierte?
VP: Ich bin nicht sicher, aber ich nehme an, es hatte auch damit zu tun. Das habe ich mir aber vielleicht auch eingeredet. Vielleicht auch, weil ich Einzelkind bin, darum neigte man dazu, mich zu schikanieren. Weil ich geschieden war wollte mich einer unbedingt haben und der hat mich dann auch vergewaltigt.
LA: Wo liegt von XXXX aus die nächste Polizei?
VP: In XXXX etwa eine halbe Stunde mit dem Moped weg.
LA: Beschreiben Sie bitte XXXX in Ihren eigenen Worten, also wie groß ist es, was gibt es dort, wo kaufen die Einwohner ein?
VP: Sehr klein. Häuser oder Einwohner weiß ich nicht. Die meisten bauen selbst Gemüse an. Auf den Bergen baut man Gemüse und Kartoffeln an.
LA: Gibt es dort irgendwelche Geschäfte, Restaurants etc.?
VP: Nein. Nur einige kleine Geschäfte, keine Restaurants.
LA: Gibt es dort z.B. einen Friedhof?
VP: Am Dorfrand ist ein Berg und da auf diesem Berg werden die Leute beerdigt.
LA: Wo ist der nächstgelegene Arzt oder das Krankenhaus?
VP: Eine kleine Privatklinik ist in XXXX . Die nächste öffentliche Klinik ist im Kreis XXXX .
LA: Nun geben Sie an, Ihre Mutter hatte schon Probleme mit den Leuten, Sie hatten Probleme mit den Leuten. Warum kann Ihre minderjährige Tochter noch dort leben?
VP: Sie wird auch schikaniert, aber sie hat Ausbildung und muss dort sein wegen der Schule. Ich sagte ihr immer wieder, sie muss fleißig sein.
LA: Warum wechselten Sie nicht zusammen mit Ihrer Tochter den Wohnort in China?
VP: Ich bin Analphabetin. Woanders wäre es nicht leicht. Man muss sich mit Computer auskennen.
LA: Was stellen Sie sich für Ihr Leben in Österreich vor?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Warum war Österreich Ihr Zielland?
VP: Weil ich schikaniert wurde in China von anderen Leuten.
Anmerkung: Wiederholung der Frage.
VP: Ich kannte mich mit den Ländern nicht aus. Ich habe was von Österreich gehört und habe ich mich darum entschieden.
Befragt, was ich von Österreich hörte, ein Freund hat mir empfohlen, ins Ausland zu reisen, als er von meinem Schicksal erfuhr. So kam ich hier her.
LA: Wenn man sich in China befindet, kann Ausland zahllose Länder heißen. Warum war Österreich Ihr Zielland?
VP: Wir plauderten halt. Er sagte mir nichts Konkretes, aber er sagte, er kennt sich nur mit Österreich aus. Ich habe die Hoffnung, außerhalb Chinas nicht mehr schikaniert zu werden. Darum bin ich hier her gekommen.
LA: Wenn ich Ihnen folge, dann waren diejenigen, die Sie schikanierten, nur Privatleute. Warum gingen Sie denen nicht einfach aus dem Weg?
VP: Das versuchte ich, aber XXXX ist sehr klein. Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld.
Befragt nach dem Grund der Erpressung, er wollte mich zum Zusammenleben zwingen, aber das wollte ich nicht.
LA: Bitte nennen Sie nun unter Anführung von Details Ihre sämtlichen Fluchtgründe, sodass ich als unbeteiligte Person mir ein Bild von Ihren Fluchtgründen machen kann? Sie haben dazu ausreichend Zeit.
VP: Habe ich Ihnen das nicht schon gesagt? Soll ich das wieder erzählen?
LA: Ich ersuche Sie um eine detaillierte Schilderung Ihrer Fluchtgründe, damit ich als Vertreterin der schutzgewährenden Behörde Ihr Vorbringen beurteilen kann?
VP: Erstens, die Chinesen schikanierten mich. Zweitens, er hat mich erpresst und sogar am Oberschenkel und im Bauchbereich verletzt. Drittens wird meine Mutter schikaniert. Ich wurde vergewaltigt und man wollte mich zwingen, ihm Geld zu geben. Ich hatte keines und wurde geschlagen. Ich hatte keinen anderen Ausweg außer der Ausreise.
LA: Wenn Sie sagen, Chinesen schikanierten Sie. Welche Chinesen waren das und warum taten die das?
VP: Ich weiß es nicht, warum. Aber ich glaube, weil ich eine einzelne Frau bin.
LA: Welche Personen waren das, also waren das immer die gleichen?
VP: Nein, es waren verschiedene.
LA: Was können Sie alles über diese Personen angeben?
VP: Die kenne ich nicht und ich verstehe auch den Grund nicht, warum sie das taten. Vielleicht weil ich Einzelkind bin.
LA: Woher kamen diese Personen, die Sie schikanierten?
VP: Chinesen.
LA: Nochmals, woher kamen diese Leute?
VP: Aus XXXX und XXXX . Aus diesen zwei Orten.
LA: Wann hat das begonnen, mit den Schikanen?
VP: In meiner Kindheit.
LA: Warum haben die Sie schikaniert?
VP: Weiß ich nicht genau. Ich wurde geschlagen und konnte mich nicht wehren, da ich alleine war. Jeder kennt dort in XXXX jeden und man wusste, ich habe keinen, der mir hilft.
VO: Warum also kannten Sie die Schikanierenden nicht, wenn in XXXX jeder jeden kennt?
VP: Weil Chinesen so sind. Darum bin ich nach XXXX gezogen, um denen aus dem Weg zu gehen. Ich war dort etwa ein Jahr. Dort wurde ich auch vergewaltigt, weil ich dort fremd war.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie als geistig gesunde Erwachsene von Kindheit an von Leuten aus Ihrem Dorf und aus XXXX immer wieder schikaniert wurden und Sie aber nie den Grund dafür erfahren hätten, sowie Sie angeben, diejenigen gar nicht zu kennen?
VP: Das alles ist wahr. Die Chinesen sind so, die brauchen keinen Grund für eine Schikane.
LA: Ist Ihnen jetzt schon wieder Ihre Volksgruppe eingefallen?
VP: Nein. Ich möchte Sie nicht belügen.
LA: Haben Sie sich betreffend die angesprochenen Schikanen je an die Polizei gewendet?
VP: Ich war bei der Polizei, alleine wegen der Verletzung am Oberschenkel. Ich war dann auch bei der Polizei dort und die Person tauchte aber unter und die Polizei bemühte sich auch nicht, die Person zu finden.
Nachgefragt ich war in XXXX bei der Polizei wegen der Vergewaltigung und ich war auch in XXXX bei der Polizei, weil ich geschlagen wurde.
LA: Heißt das, in XXXX haben Sie die Schikanen angezeigt?
VP: Ja.
Befragt nach dem Ausgang des Verfahrens. Die Polizei dort ist korrupt und hat sich nicht um diesen Fall gekümmert.
LA: Wen konkret zeigten Sie in XXXX an?
VP: Die aus XXXX , die mich geschlagen haben. Das waren zwei Leute. Dann war ich bei der Polizei und ich hörte aber von der Polizei nichts mehr. Die kümmerte sich nicht. Einmal wusste ich sogar, dass der Eine bei ihm zuhause war, darum habe ich die Polizei hingeführt. Man hat geklopft. Eine ältere Dame öffnete und man fragte nach der Person. Die ältere Dame hat die Anwesenheit der Person verneint und die Polizei ging wieder.
LA: Das würde die Polizei in Österreich aber auch so machen müssen, zumal es wegen eines solchen Deliktes wohl keine Hausdurchsuchung geben würde?
VP: Die sind alle korrupt, ich hasse die in China. Diese Leute schikanierten mich deswegen, weil sei keine Konsequenzen für ihre Taten sahen.
VO: Hierbei ist widersprüchlich, dass Sie zuvor angegeben haben, diejenigen, die Sie von Kindheit an schikanierten, gar nicht zu kennen. Nun geben Sie an, Sie zeigten diese Leute polizeilich an und brachten die Polizei auch zum Haus einer Person, die Sie schikanierte? Somit kannten Sie die sehr wohl?
VP: Ich wurde sehr oft schikaniert und weiß nur, dass diese Leute aus dieser Umgebung kommen. Für mich sind das alles Chinesen.
LA: Sehen Sie sich selbst nicht als Chinesin, weil Sie immer betonen, dass das alles Chinesen sind?
VP: Ohja.
LA: Was war dann Ende 2014 der ausschlaggebende Grund für Sie, nach XXXX zu ziehen, weg aus XXXX ?
VP: Meine Mutter wurde immer schikaniert. Ich fühlte mich schlecht, weil ich die Situation nicht ändern konnte. Darum zog ich um, um das alles nicht vor Augen zu haben.
LA: Wann konkret wurden Sie am Oberschenkel und im Bauchbereich verletzt, was Sie vorher angesprochen haben?
VP: Beide im letzten Jahr. Vor etwa einem Jahr ab heute. Genauer weiß ich es nicht.
LA: Wer hat das getan, bitte nennen Sie den Namen dieses Menschen?
VP: Kann ich nicht angeben, wie er hieß.
Diese Person ist auch aus meiner Gegend, aus XXXX .
LA: Und am Oberschenkel und am Bauchbereich wurden Sie zeitgleich verletzt?
VP: Ja.
LA: Wann kamen Sie mit diesem Menschen, dessen Namen Sie nicht kennen, wieder in Kontakt, nachdem Sie aus XXXX weg waren?
VP: Letztes Jahr in der ersten Jahreshälfte. Nein, im Dezember 2014 zog ich um. Nein, das alles war im vorletzten Jahr.
Damit meine ich, das alles ist im vorletzten Jahr passiert, als ich noch in XXXX war. Vor einem Jahr zog ich nach XXXX .
LA: Sind diese beiden Verletzungen im Bauchbereich und am Oberschenkel zeitgleich mit der Vergewaltigung passiert?
VP: Nein. Heuer wurde ich in XXXX vergewaltigt.
LA: Wie oft wurden Sie nun insgesamt in China erpresst?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Wie oft haben Sie sich nun an die Polizei gewendet, als Sie noch in XXXX lebten?
VP: Einmal ich, einmal meine Mama, die 110 haben wir oft gerufen.
LA: Das eine Mal, als die ältere Dame beim Haus des Täters der Polizei sagte, er sei nicht daheim, betraf das die Oberschenkelverletzung und Bauchverletzung?
VP: Ja.
Befragt, ob dieser Mensch dann untertauchte gebe ich an, ja. Das ist der, der untertauchte.
LA: War derjenige auch der Erpresser?
VP: Nein. Meine Freunde sagten, er habe gesagt, ich soll nie mehr zur Polizei gehen. Einmal traf ich ihn dann wieder und da war er sogar zuhause. Dann deutete er nur schweigend wieder auf mich.
LA: Das heißt, der tauchte unter und tauchte dann wieder auf?
VP: Ja. Darum hat es nichts gebracht, das sich zur Polizei bin.
LA: Was war dann der letzte Auslöser für den Umzug nach XXXX ?
VP: Weil ich immer wieder schikaniert wurde und bedroht.
LA: Nochmals. Sie sagen, Sie wurden seit Jahrzehnten von Ihnen unbekannten Menschen aus Ihnen unbekannten Gründen schikaniert und auch verletzt. Aber wo diese Leute wohnten, wussten Sie schon?
VP: Ja. Ich wurde von klein auf schikaniert. Wie ich in der Schule war. Alle diese Leute kommen aus dieser Gegend und aus den Nachbardörfern, die sind zu Fuß erreichbar.
Anmerkung: Belehrung im Hinblick auf § 20 AsylG.
LA: Wann ist nun die Vergewaltigung passiert?
VP: Heuer.
Befragt, ob ich den Zeitpunkt circa weiß, nein. Mai oder Juni 2015.
LA: Wer konkret war der Täter?
VP: Einer aus XXXX .
Befragt nach dem Namen, den kenne ich nicht. Ich bin auch nicht sicher, ob er von dort ist.
LA: Wie lernten Sie diesen Menschen kennen?
VP: Ich kannte ihn nicht.
Es war auf einer Straße, ich ging zu Fuß und er fiel plötzlich über mich her. Er war groß und dann vergewaltige er mich in einem kleinen Park. Das war nachts gegen 23:00 Uhr. Ich war am Weg in die Mietwohnung.
LA: Hatten Sie diesen Mann vorher schon einmal gesehen?
VP: Nein. Nicht bewusst.
LA: Haben Sie den Mann nachher noch einmal gesehen?
VP: Nein.
Ich hatte riesen Angst ab dann, in diese Straße zu gehen.
LA: Wurden Sie in Ihrem Leben ein- oder mehrmals vergewaltigt?
VP: Nur das eine Mal.
LA: Abgesehen von der besagten Begegnung nachts auf der Straße im Mai oder Juni 2015, hatten Sie sonst noch einmal irgendeinen Kontakt mit diesem Mann?
VP: Nein.
LA: Wie konnte der Täter Sie dann erpressen, um ein Zusammenleben zu erzwingen, wie Sie vorher dezidiert sagten?
VP: Hmmm?
Anmerkung: Wiederholung der Frage.
VP: Es gibt noch eine andere Person und von der wurde ich erpresst. Vielleicht habe ich auf eine Frage eine zu umfangreiche Antwort gegeben. Ich wurde x-mal schikaniert.
LA: Sie führten vorher nicht danach befragt aus Eigenem aus: "Das versuchte ich, aber XXXX ist sehr klein. Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld.
Befragt nach dem Grund der Erpressung, er wollte mich zum Zusammenleben zwingen, aber das wollte ich nicht.". Erklären Sie mir das bitte?
VP: Ich sagte das alles in einem Zusammenhang. An den Erpresser erinnere ich mich gut. Ich habe alles in einem logischen Zusammenhang erzählt. Der, der mich zum Zusammenleben zwingen wollte, tat das 2008.
LA: Nennen Sie bitte den Namen dieses Menschen?
VP: Spitzname "A[...]". Seinen richtigen Namen habe ich vergessen.
LA: Wie endete diese Erpressung?
VP: Dann war ich bei der Polizei. Er war verheiratet.
LA: Die Frage war, wie die Erpressung endete?
VP: Welche Erpressung? Von 2008? Ich war bei der Polizei. Die nahm ihn nicht fest. Letztlich zahlte ich ihm Geld.
Befragt, ob es mit der Geldzahlung endete gebe ich an, nein. Ich traute mich nicht mehr raus. Ich kann auch nicht so gut Hochchinesisch und war auch nicht viel in der Schule und versuchte mein Schicksal von Anfang bis Ende zu schildern und ich hatte nicht die Absicht, im Verfahren zu lügen.
LA: Wie viele Erpressungen Ihrer Person gab es in Ihrem Leben in der VR China?
VP: Meinen Sie von derselben Person?
Anmerkung: Belehrung über Wahrheitsverpflichtung im Asylverfahren.
LA: Insgesamt in Ihrem Leben in China?
VP: Ich sagte, ich kann nicht gut Hochchinesisch. Insgesamt zweimal. Ich wurde gefragt, wie oft gesamt ich erpresst wurde, insgesamt zweimal.
Anmerkung: Die Verständigung erfolgt laut Dolmetscherin einwandfrei.
LA: Ich frage anders. Von wie vielen Personen wurden Sie insgesamt in Ihrem Leben in China erpresst?
VP: Von zwei.
LA: Einer davon war ja laut Ihnen der "A[...]". Wie oft erpresste der Sie nun?
VP: Mindestens zehn Mal.
Befragt, bis wann "A[...]" mich erpresste, zwei bis drei Jahre dauerte das insgesamt. Zuletzt vor zwei bis drei Jahren.
Befragt, warum das dann aufhörte gebe ich an, ich zahlte ihm Geld und dann hörte es auf.
LA: Somit bleibt noch ein Mensch, der Sie erpresste?
VP: Ja.
LA: Wer war nun diese Person?
VP: Der, der mich am Bauch und Oberschenkel verletzte.
LA: Derjenige, den die ältere Frau der Polizei gegenüber in seinem Haus in XXXX verleugnete und den Sie nicht namentlich kennen?
VP: Ja.
LA: Erpresste der Sie einmal oder mehrmals?
VP: Mehrmals. Ich weiß nicht, wie oft.
LA: Von wann bis wann dauerten diese Erpressungen dieses Menschen circa?
VP: Begonnen hat es vor circa zwei Jahren bis heuer.
LA: Wie endete diese Erpressung?
VP: Dann zog ich nach XXXX . Jetzt fällt mir ein, er erpresst mich noch immer und ich habe Angst.
LA: Wenn der Sie seit zwei Jahren erpresst und Sie seinen Wohnort kennen, warum kennen Sie dann den Namen nicht, wenn Sie sich sogar vor ihm fürchten?
VP: Spitzname "L[...]". Den richtigen Namen kenne ich nicht.
LA: Nennen Sie den Grund für die Erpressung durch "L[...]" bitte?
VP: Weil ich zur Polizei ging. Er drohte sogar, mich zu töten.
Anmerkung: 16:05-16:15 Unterbrechung.
VO: Zuvor fragte ich, ob derjenige, zu dessen Haus die Polizei ging und den die ältere Frau verleugnete, der Erpresser war und Sie sagten:
"Nein. Meine Freunde sagten, er habe gesagt, ich soll nie mehr zur Polizei gehen. Einmal traf ich ihn dann wieder und da war er sogar zuhause. Dann deutete er nur schweigend wieder auf mich."
Jetzt sagen Sie das Gegenteil, also L[...]wäre doch der Erpresser gewesen. Warum?
VP: Auf jeden Fall haben mich zwei Personen erpresst. Ich habe nicht mehr alles genau im Kopf.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt und hatten dazu ausreichend Gelegenheit und Zeit?
VP: Ich habe alles gesagt und keine weiteren Gründe.
LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach China?
VP: Ich befürchte, dass ich von zumindest einem der zwei weiter erpresst werden würde.
LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein, gar nichts.
LA: Und wo ist dieser Freund, der mit Ihnen über Österreich gesprochen hat, wo ist der?
VP: In China.
LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alle Gründe gesagt. Ich darf nicht zurück, denn dann müsste ich wieder mit Schikanen rechnen. Man würde mich schlagen und ich habe davor Angst.
LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?
VP: Ich habe keine Fragen.
LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen abzuweisen.
Die von Ihnen vorgebrachten Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, wurden von Ihnen äußerst vage und widersprüchlich dargestellt. Sie änderten Ihr Vorbringen im Laufe der heutigen Einvernahme mehrfach ab. Zudem widerspricht das Vorbringen heute auch Ihren Angaben bei der Antragsstellung.
Selbst wenn man nun Ihrem Vorbringen folgen würde, würde dieses keine Asylrelevanz aufweisen.
Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Nein. Ich habe Angst in China.
LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach China dort mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe drohen könnte.
Anmerkung: Es wird die Lage in China anhand der Länderfeststellungen erörtert, insbesondere auch das Kapitel "Frauen". Die AW war jahrelang dazu in der Lage, sich selbst zu erhalten, verfügt in der Heimat über familiäre Bindungen. Es ist nicht davon ausgehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten.
Wollen Sie hierzu etwas angeben?
VP: Ich kenne mich mit solchen Sachen nicht aus. Ich habe eine schlechte Bildung. Ich will nichts dazu sagen.
Anmerkung:
In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR - Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren - Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht - abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland - oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.
Anmerkung: VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch Caritas, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. - abermals in Kenntnis gesetzt.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja. Ich habe das verstanden.
LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen?
VP: Nein.
LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Beides nein.
LA an Rechtsberaterin (RB): Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Danke nein.
LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
VP: Gut.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Alles ja. Ich habe keine Ergänzungen oder Einwände.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ich möchte eine Kopie.
Anmerkung: VP erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!"
Laut Aktenvermerk vom 16.12.2015, welcher die Unterschrift der Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Dolmetscherin aufweist, verfügt die bei der am selben Tag erfolgten Befragung anwesende Dolmetscherin über jahrelange Erfahrung als Gerichts- und Behördendolmetscherin. Die Dolmetscherin gab an, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin einwandfrei erfolgt sei, was sowohl von der befragenden Referentin, als auch von der anwesenden Rechtsberaterin wahrgenommen werden konnte.
In einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015 an das UNHCR-Büro Österreich wurden bekannt geben, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle Flughafen gemäß
§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuweisen. Er wurde um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrages ersucht. Zugleich wurde ein Konvolut von Unterlagen (45 Seiten inklusive Deckblatt), das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/049, teilte UNHCR,
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Büro noch Ermittlungen betreffen des Asylverfahrens durchführe und eine Antwort in den kommenden 48 Stunden übermittelt werde.
Mit Schreiben vom 22.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/051, teilte UNHCR,
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, zugestellt am 22.12.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.12.2015 eingebrachte, von einem Herrn XXXX verfasste, Beschwerde. In der Beschwerde wird von Herrn XXXX der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Zunächst wird der bisherige Verfahrensgang wiederholt und angegeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.12.2015 aus Scham und Einschüchterung nicht ihre wahren Fluchtgründe genannt habe. Anschließend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.12.2015 wiederholt. Danach wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren angeführt. Es sei vollkommen offensichtlich, dass in so kurzer Zeit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt werden könne und sich das BFA auch kein ordentliches Bild von der Verfolgungssituation der BF in China machen könne. Gerade im Fall der BF, welche angibt, Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt zu sein, hätte es ersten eines ausführlichen, einfühlsamen Einvernahmegesprächs bedurft. Stattdessen sei die Einvernahme in einem anklagenden und "nachbohrenden Stil" geführt worden. Es seien wie in einer Prüfungssituation, ohne auf die angespannte psychische Situation der BF zu achten, Fakten und Details abgefragt worden. Weiters seien einige Fragen zu persönlichen Lebensbereichen der BF gestellt worden, welche zur Belegung ihrer (Verfolgungs)situation in China nicht notwendig gewesen wären (Scheidungsverfahren, Grund für den Verbleib der Kinder bei Verwandten, Kenntnisse im Chatten, etc.). Dies habe die BF erneut in eine Stresssituation gebracht, welche ihr klares Nachdenken sehr erschwert habe. Als die BF dann in dieser äußerst unangenehmen Situation Erinnerungslücken aufgewiesen habe, welche bei traumatisierten Personen bekanntermaßen vollkommen normal seien, sie die BF sofort eine Lüge unterstellt worden. Die Behörde habe es unterlassen, sich ein Bild über den psychischen Zustand der BF zu machen und sie in ihrer Begründung überhaupt nicht darauf eingegangen. Aus dem Verhalten der BF gehe offensichtlich hervor, das sie unter großem Stress leide. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, schon allein Aufgrund der Angaben der BF, eine psychologische/psychiatrische Untersuchung zu veranlassen. Anschließend wurde Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und moniert, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie das Recht gehabt hätte, von einer weiblichen Polizistin vernommen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, spreche Chinesisch (Mandarin) mit starker dialektischer Einfärbung, es falle ihr schwer komplizierte Sätze und Fragen zu verstehen und habe die Dolmetscherin deshalb gebeten langsam zu sprechen. Auch die RB habe während des Rechtsberatungsgespräches mit Hilfe der Dolmetscherin einige Sätze wiederholen und ganz einfach formulieren müssen, um sie der BF verständlich zu machen. Aufgrund dessen könne es während der fast vierstündigen EV, in der die Konzentrationsfähigkeit der BF nachgelassen habe, leicht zu Missverständnissen und daher zu Ungereimtheiten gekommen sein. Es sei daher wichtig, die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht noch einmal anzuhören, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu etwaigen Widersprüchen zu äußern. Es werde daher die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die BF habe im Rechtsberatungsgespräch bezügliches des abweisenden Bescheides angegeben, dass sie nicht bloß von einem Mann, sondern von mehreren vergewaltigt worden sei. Sie habe während der EV vor dem BFA aus Scham bloß eine genannt. Danach werden Teile des Vorbingens in der niederschriftlichen Befragung am 16.12.2015 wiederholt. Die BF habe keine männlichen Familienmitglieder. Sie sei deswegen schutzlos (sexuellen) Angriffen ausgesetzt, welche vor allem am Land und in kleinen Städten, wo das Bildungsniveau und die Stellung der Frau sehr niedrig seien, recht häufig vorkommen. Anschließende werden, obwohl die Amtssprache Deutsch ist (Anmerkung: siehe dazu Erkenntnisse des VwGH 03.12.2008, 2008/19/0990 bis 0991-10, 2008/19/0992 bis 0993-9; 09.10.2007, 2007/20/1302-2) und die Beschwerdeführerin nicht Englisch spricht, zwei englische Sätze aus Berichten von April 2013 und 10.10.2013 zitiert. Die BF habe und werde auch in Zukunft in China keine (ausreichende) Hilfe von der Polizei erhalten, da diese sehr korrupt und ineffizient arbeitet. Gerade gegenüber Frauen sei die Polizei oft sexistisch eingestellt und schützt die Täter. Anschließend wird, obwohl die Amtssprache Deutsch ist und die Beschwerdeführerin nicht Englisch spricht, wieder ein englischer Satz aus dem Bericht von April 2013 zitiert. Die Lage für rückkehrende, alleinstehende und mittellose Frauen aus China sei sehr schwierig. Danach werden wieder Absätze aus einer Accord Anfragebeantwortung vom 05.06.2013 zitiert und anschließend ausgeführt: "Für die BF sei es daher kaum möglich sich menschenwürdig in Kinder zu versorgen" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der BF sei es auch nicht möglich in eine andere größere Stadt in China auszuweichen, da sie über kein soziales Netz verfüge und sich an diesen Orten auch nicht offiziell melden könne. Anschließend wird wieder ein englischer Satz aus einem Bericht vom 21.02.2013 zitiert, sowie ein weiterer Absatz aus der Accord Anfragebeantwortung vom 05.06.2013.
Schließlich wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"Aus all diesen Gründe ergehen folgende Anträge
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in welcher die BF ihrer Fluchtgründe ausführlich darlegen kann
2. in der Sache neu entscheiden und den hier angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu
3. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuweisen, in eventu
4. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des inhaltlichen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück zu verweisen,
5. die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG für unzulässig zu erklären
XXXX "
I.3. Die Beschwerdevorlage vom 29.12.2015 langte am 05.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W171 zur Erledigung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 05.01.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag eingelangt sei.
Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde der Beschwerdeakt der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Frau XXXX ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe Han an, spricht chinesisch und ist christlichen Glaubens. Sie ist geschieden und ihre Wohnanschrift lautet Provinz XXXX , Stadt XXXX , Kreisstadt XXXX , Dorf XXXX , XXXX . Diese Adresse ist das Haus ihrer Mutter. Nach ihrer problemlosen legalen Ausreise aus der Volksrepublik China versuchte die Beschwerdeführerin am 05.12.2015 über den Flughafen Schwechat mit einem gefälschten malaysischen Reisepass nach Österreich einzureisen.
II.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem chinesischen Reisepass problemlos legal mit dem Flugzeug aus der Volksrepublik China aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Mit Schreiben vom 22.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/051, teilte UNHCR,
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und Mutter von zwei im Herkunftsstaat lebenden Kindern. Die Beschwerdeführerin ist XXXX alt, hat bis zu ihrer Ausreise vor weniger als zwei Monaten gearbeitet und war im Herkunftsstaat weder obdachlos, noch hat sie Hunger gelitten. Die Mutter, die beiden Töchter eine Tante mütterlicherseits, und weitschichtige Verwandte leben nach wir vor im Herkunftsstaat. Die fünfzehnjährige Tochter lebt im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin an der oben genannten Wohnanschrift (siehe II.1.1.). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in dessen Bescheid festgestellt:
China hat offiziell das Ende seiner umstrittenen Ein-Kind-Politik verkündet. Von nun an dürften alle Paare mit staatlicher Erlaubnis zwei Kinder bekommen (Zeit 29.10.2015). Der Beschluss wurde bei einem viertägigen Treffen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei (KP) gefasst (SDZ 29.10.2015).
Paare durften seit Ende der 1970er-Jahre nur noch ein Kind bekommen, um die hohe Bevölkerungsanzahl in der Volksrepublik unter Kontrolle zu bekommen. Bei Verstößen drohten Geldstrafen, Jobverlust und in manchen Fällen Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen. So nahm 2012 die Zahl der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erstmals seit Jahrzehnten ab (DS 29.10.2015).
Nun wird die in den 70er Jahren eingeführte Regel offiziell aufgehoben, um die schädlichen Auswirkungen auf die älter werdende Gesellschaft zu beheben und die gezielte Abtreibung weiblicher Föten zu reduzieren (SDZ 29.10.2015).
Die Chinesische Akademie der Sozialwissenschaften hatte nach früheren Medienberichten eine Zwei-Kind-Lösung als Antwort auf die Alterung der Gesellschaft und eine fallende Geburtenquote vorgeschlagen. Jede Chinesin bekommt demnach im Schnitt weniger als 1,6 Kinder. Für eine stabile Bevölkerung ist eine Quote von 2,1 nötig (NZZ 29.10.2015).
(DS - Der Standard (29.10.2015): China schafft Ein-Kind-Politik ab, http://derstandard.at/2000024727283/China-schafft-Ein-Kind-Politk-ab, Zugriff 30.10.2015
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.10.2015): Ein-Kind-Politik wird abgeschafft,
http://www.nzz.ch/newsticker/familienplanung-in-china-umstrittene-ein-kind-politik-offiziell-abgeschafft-1.18637750, Zugriff 30.10.2015
SDZ - Süddeutsche Zeitung (29.10.2015): China schafft Ein-Kind-Politik ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/geburtenkontrolle-china-schafft-ein-kind-politik-ab-1.2713905, Zugriff 30.10.2015
Zeit - Zeit Online (29.10.2015): China beendet Ein-Kind-Politik, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/china-ein-kind-politik-abschaffung, Zugriff 30.10.2015)
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 04.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 04.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.06.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 04.2015a, vgl. USDOS 25.06.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 04.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.01.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 04.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.01.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.05.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 04.2015a, vgl. FH 28.01.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.02.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.03.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 04.2015a).
Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 04.2015a).
(AA - Auswärtiges Amt (04.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.08.2015
AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China,
http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.08.2015
CIA The World Factbook (11.08.2015):
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 20.08.2015
FH - Freedom House (28.01.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.08.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.08.2015
Die Zeit (14.03.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.08.2015)
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.60.2015).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 07.10.2014, vgl. HRW 29.01.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.06.2015).
In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.06.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.06.2015).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
DW - Deutsche Welle (07.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong,
http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006, Zugriff 20.08.2015
DW - Deutsche Welle (17.06.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong,
http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.08.2015
FH - Freedom House (28.01.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.08.2015
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.08.2015
TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong,
http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020, Zugriff 20.08.2015
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.08.2015)
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.01.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.01.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 01.01.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.01.2015a).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.05.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.05.2013; vgl. FH 23.01.2014a).
Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.01.2015a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.02.2015, vgl. ÖB 11.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.05.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.08.2015
AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.08.2015
FH - Freedom House (23.01.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.08.2015
FH - Freedom House (28.01.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.0.2015
HRW - Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.08.2015
ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China)
Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.06.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.01.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 04.2015a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu¿r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (04.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.08.2015
FH - Freedom House (23.01.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.08.2015
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.08.2015)
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.06.2015, vgl. FH 28.01.2015a)
Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh, welches von 20.
2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein,
172. 532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.06.2015).
(FH - Freedom House (28.01.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.08.2015
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.08.2015
ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China)
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.03.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 04.2015a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim 4. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober 2014. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 04.2015a).
Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 03.2014a, vgl. HRW 28.01.2015).
Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.01.2015).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.05.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho¿rdenwillku¿r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.05.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu¿ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.01.2015a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.01.2015a).
Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014).
Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.08.2015).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (04.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015
AI - Amnesty International (23.05.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.08.2015
Die Presse (19.08.2015): China: Polizei nimmt 15.000 Menschen wegen "Internetverbrechen" fest,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4802149/China_15000-Festnahmen-wegen-Internetverbrechen, Zugriff 20.08.2015
FH - Freedom House (28.01.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.08.2015
ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China)
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:
Vereinigung der Buddhisten Chinas,
Chinesische Taoistenvereinigung,
Islamische Gesellschaft Chinas,
Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,
Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und
Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat
In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014).
Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Im Jahr 2014 hat die Regierung die Kontrolle über Religionen, mit besonderem Schwerpunkt auf christliche Kirchen, verstärkt. Jegliche, vom Staat nicht als "normal" angesehene religiöse Aktivität ist verboten (HRW 29.01.2015).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014).
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4%der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014).
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo¿fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014).
In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.01.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014).
Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.07.2014).
Menschen, die eine staatlich verbotene Religion ausübten, oder deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt war, mussten mit Schikanen, willkürlicher Inhaftierung, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen rechnen. Personen, die verbotene Religionen ausübten, wie z.B. Gottesdienstbesucher von Hauskirchen oder Falun-Gong-Anhänger, wurden nach wie vor strafrechtlich verfolgt (AI 25.02.2015).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015
USDOS - US Department of State (28.07.2014): 2013 International Religious Freedom Report - China, http://www.ecoi.net/local_link/281857/412243_de.html, Zugriff 20.08.2015)
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 28.06.2015). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 28.06.2015).
Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014).
Ethnische Diskriminierung, religiöse Repressionen und Erhöhung der kulturellen Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus" führen weiterhin zu steigenden Spannungen in Xinjiang (HRW 29.01.2015).
Eine Serie von Selbstverbrennungen als Protestmaßnahme gegen Repressionen der chinesischen Regierung scheint Anfang 2014 nachgelassen zu haben. Die Behörden bestraften Familien und Gemeinschaften wegen angeblicher Anstiftung zu oder Teilnahme an derartigen Protesten. Die Strafen für Einzelpersonen beinhalten Haftstrafen, hohe Geldstrafen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 29.01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.08.2015
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.08.2015)
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.06.2015).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.06.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.06.2015).
Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.01.2015).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 25.06.2015).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 29.01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.08.2015
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.08.2015)
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
(Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China)
12. Grundversorgung/Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 05.2015b).
2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 05.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung - 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,469. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit
28. 844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr 2020. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 05.2015b).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014).
Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 03.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (04.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.08.2015
AA - Auswärtiges Amt (05.2015b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.08.2015
IOM - International Organisation for Migration (10.2014):
Länderinformationsblatt China,
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.08.2015
ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China)
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.08.2015c).
Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
25. 108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (20.08.2015c): China: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 20.08.2015
IOM - International Oranisation for Migration (10.2014):
Länderinformationsblatt China,
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.08.2015)
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
der Weltverband der Uiguren,
die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014).
(Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte, trotz Vorlage eines gefälschten malaysischen Reisepass am Flughafen Schwechat, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Dies allerdings nur, weil bei einer Personendurchsuchung der chinesische Bürgerpasses der Beschwerdeführerin sichergestellt werden konnte. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Wohnadresse beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im chinesischen Bürgerpass. Hatte die Beschwerdeführer am 05.12.2015 noch behauptet Buddhistin zu sein, behauptete sie zuletzt doch Christin zu sein. Die Feststellungen zum Glauben, zum Familienstand und zu den Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt ihre Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat frei erfunden ist, die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall ihrer Rückkehr nicht sein wird.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015, in Gegenwart eines Dolmetsch für die chinesische Sprache, wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): In China habe ich als Reinigungskraft gearbeitet und habe ca 1000 Yuan verdient. Ich müsste damit meine 2 Kinder versorgen. Der Vater des Kindes zahlt keine Alimente. Für meinen gesamten Lebensunterhalt, Schulbildung und Wohnung würde ich 3000 Yuan im Monat benötigen. Deshalb habe ich mich entschlossen ins Ausland zu gehen um mehr Geld zu verdienen und dieses nach Hause zu schicken. [...]
14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich möchte nach China nicht mehr zurückkehren, da ich dort keine entsprechende Arbeit finde um für meine Familie zu versorgen
14.1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
nein"
Widersprüchlich dazu, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 16.12.2105, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch an, nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt, kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe am 10.12.2015 aus Angst andere Ausreisegründe behauptet, nicht gefolgt werden, weil sie angab mit der Absicht einen Asylantrag zu stellen nach Europa gereist zu sein und nach ihrer Ausreise zwei Wochen Zeit hatte sich auf ihre Angaben in ihrem Asylverfahren geistig vorzubereiten. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in diesem Zusammenhang in seinem Bescheid auch nachvollziehbar aus, dass der Eindruck entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin die Zeit zwischen den beiden niederschriftlichen Befragungen genützt habe, um ein tatsachenwidriges Fluchtvorbringen zu konstruieren, zumal ihre späteren Angaben am 16.12.2015 nicht nur teils sehr vage, sondern vor allem auch eklatant widersprüchlich waren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seinem Bescheid zutreffend beweiswürdigend wörtlich aus (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Ihren Schilderungen am 16.12.2015 folgend, begann Ihre Ausreisebewegung aus der VR China in XXXX , wo Sie von etwa Ende 2014 bis zum 18.11.2015 circa ein Jahr lang zur Miete gelebt hätten. Am 10.12.2015 hatten Sie jedoch anderslautend noch angegeben, die Ausreise aus China am 18.11.2015 zuhause in XXXX begonnen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass laut Ihnen aber XXXX nicht in Ihrem Heimatkreis XXXX liegt, verdeutlichte sich auch in diesem Zusammenhang eine Gegensätzlichkeit. Darauf am 16.12.2015 angesprochen erklärten Sie völlig sinnfremd: "Meine Reise begann in XXXX . Ich wollte die Adresse der Mietwohnung nicht sagen, weil sie nicht mir gehörte und habe ich darum meine Heimatadresse angegeben."
(siehe S. 7 der EV am 16.12.2015). Darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Vorfeld derselben Amtshandlung eingelassen hatten, Ihre Mietadresse in XXXX nicht mehr zu wissen und Sie demnach in der Erstbefragung etwas verschwiegen hätten, was Sie gar nicht zu wissen behaupten, ließen Sie ausweichend ein, Ihr Heimatdorf HOUWAN und XXXX lägen sehr nahe beieinander. Eine Erklärung des aufgetreten Widerspruchs blieben Sie demnach schuldig.
Ihnen zufolge wären Sie von Kindheit an aus einem Ihnen unbekannten Grund von Chinesen aus Ihrer Heimatgegend schikaniert, geschlagen und verletzt worden. Sie gaben über mehrere Stunden der Einvernahme an, keinen der Schikanierenden gekannt zu haben, was aber angesichts Ihrer Schilderungen zu Ihrem Heimatdorf HOUWAN nicht nachvollziehbar ist. Laut Ihnen wäre HOUWAN nämlich ein sehr kleines Dorf, in dem "jeder jeden" kennt (siehe S. 13 der EV vom 16.12.2015). Warum also, würde dort jeder jeden kennen, Sie die Personen, die Sie über Jahrzehnte schikaniert hätten, gerade nicht kennen würden, erklärten Sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht schlüssig.
Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Opfer von jahrzehntelangen Schikanen, insbesondere in einem so kleinen Kreis wie Ihrer Heimatgegend in China, die "Täter" kennt bzw. mehr über diese zu sagen weiß außer, es wären Chinesen gewesen und sei es nur, um sich vor diesen schützen zu können. Auch über das Motiv der behaupteten Schikanen vermochten Sie keine Angaben zu machen und äußerten Sie auch diesbezüglich nur äußerst vage Vermutungen, was von einem tatsächlichen Opfer ebenfalls im Sinne des Eigenschutzes nicht zu erwarten ist. Logisch betrachtet hätte zumindest einmal in all den Jahren einer der Ihnen unbekannten Schikanierenden den Grund für die Schikanen Ihnen gegenüber angedeutet, oder aber zumindest Ihre Mutter, die laut Ihnen dieselbe unerklärliche "Opferstellung" gehabt hätte, wie auch Sie. Dass Sie jedoch von Kindheit an nicht mehr über die Schikanierenden in Erfahrung gebracht hätten, als deren Wohngegend und Sie ebenso in dieser langen Zeit keinerlei Erklärung für die Schikanen gefunden hätten, ist völlig sinnfremd und verdeutlichte erneut die Tatsachenwidrigkeit Ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen vom 16.12.2015. Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Sie dieses in Ihrer Erstbefragung am 10.12.2015 völlig unerwähnt gelassen hatten und auch Ihre diesbezügliche Erklärung nicht nachvollzogen werden konnte, wie oben begründet.
Auffällig war an Ihren Schilderungen zu den Fluchtgründen auch, dass Sie diese am 16.12.2015 wiederholt aus Eigenem ansprachen, als es um Ihre Lebenschronologie und die Aufklärung von Widersprüchen ging, jedoch aber auf die Frage: "Bitte nennen Sie nun unter Anführung von Details Ihre sämtlichen Fluchtgründe, sodass ich als unbeteiligte Person mir ein Bild von Ihren Fluchtgründen machen kann? Sie haben dazu ausreichend Zeit.", plötzlich antworteten: "Habe ich Ihnen das nicht schon gesagt? Soll ich das wieder erzählen?" (beides S. 12 der EV), was angesichts der von Ihnen behaupteten Situation äußerst merkwürdig erschien, zumal Sie im Vorfeld dieser Frage stets aus Eigenem begonnen hatten, die behauptete Verfolgung anzusprechen.
Nach erneuter Erklärung durch die Einvernehmende gaben Sie dann an:
"Erstens, die Chinesen schikanierten mich. Zweitens, er hat mich erpresst und sogar am Oberschenkel und im Bauchbereich verletzt. Drittens wird meine Mutter schikaniert. Ich wurde vergewaltigt und man wollte mich zwingen, ihm Geld zu geben. Ich hatte keines und wurde geschlagen. Ich hatte keinen anderen Ausweg außer der Ausreise." (siehe S. 12 der Einvernahme).
Wie bereits begründet, kann hierbei schon einmal grundsätzlich nicht nachvollzogen werden, weswegen Sie weder die Täter, die laut Ihnen aus HOUWAN und XXXX gewesen wären, nicht gekannt hätten, obwohl Sie dort Ihr ganzes Leben verbrachten und jeder dort jeden kennt, sowie Sie von Kindheit an das Motiv der Schikanen nicht herausgefunden oder erfragt hätten.
Ihre diesbezüglich geäußerten bloßen Mutmaßungen, es wäre vielleicht gewesen, weil Sie Christin sind, Einzelkind sind, oder eine alleinstehende Frau sind, waren hierbei nicht geeignet, Ihr Vorbringen in irgendeiner Art und Weise glaubhafter zu gestalten.
Weiters waren Ihre Angaben zu dem Menschen, der Sie am Oberschenkel und im Bauchbereich verletzt hätte, höchst widersprüchlich. Dies deshalb, weil Sie einerseits angaben, Sie wären wegen dieses Menschen bei der Polizei in XXXX gewesen, hätten die Beamten zu diesem Menschen nachhause geführt, eine ältere Dame hätte dort aber gesagt, er sei nicht da und die Polizei wäre untätig wieder gegangen. Diese Darstellung ist nämlich nicht damit in Einklang zu bringen, dass Sie wiederholt behauptet hatten, die Täter nicht zu kennen. Daraufhin wäre laut Ihnen dieser Mensch untergetaucht. Befragt, ob diese besagte untergetauchte Person auch der Erpresser gewesen wäre antworteten Sie: "Nein. Meine Freunde sagten, er habe gesagt, ich soll nie mehr zur Polizei gehen. Einmal traf ich ihn dann wieder und da war er sogar zuhause. Dann deutete er nur schweigend wieder auf mich." (siehe S. 15 der EV). Im weiteren Verlauf der Amtshandlung bekam dieser Mensch, den Sie laut Ihnen im Vorfeld derselben Amtshandlung noch nicht gekannt hätten, plötzlich einen Spitznamen, "L[...]". Völlig widersprüchlich zu Ihrer Einlassung, er hätte Sie nicht erpresst, gaben Sie ferner später zum selben Thema an, dieser "L[...]" hätte Sie schon seit etwa zwei Jahren bis heute erpresst, weil Sie damals zur Polizei gegangen wären. Von gleichlautenden Ausführungen zu den Fluchtgründen kann demnach keine Rede sein und klärten Sie auch diese Gegensätzlichkeit auf Nachfrage nicht auf.
Widersprüchlich war weiters, dass Sie in der Einvernahme am 16.12.2015 einerseits angegeben hatten: "... Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld. Befragt nach dem Grund der Erpressung, er wollte mich zum Zusammenleben zwingen, aber das wollte ich nicht."
(siehe S. 12 der EV). Somit ordneten Sie auf Seite 12 die Erpressung um Geld aus Eigenem ganz eindeutig der Person des behaupteten Vergewaltigers zu. Im Verlauf der Einvernahme gaben Sie jedoch plötzlich an, Sie hätten den Menschen, der Sie in XXXX im heurigen Mai oder Juni vergewaltigt hätte, nicht gekannt. Sie würden seinen Namen nicht kennen, würden nicht sicher sein, ob er aus XXXX ist und hätten ihn vor und nach der behaupteten Vergewaltigung nicht wieder gesehen. Auf Befragen, wie dieser Mann Sie dann erpressen hätte können, um ein Zusammenleben mit Ihnen zu erzwingen, was Sie schließlich zuvor selbst angegeben hatten, antworteten Sie keinesfalls erklärend: "Hmmm?" (siehe S. 17 der EV). Auch dieser weitere Widerspruch zeigte eindeutig die Tatsachenwidrigkeit Ihres gesamten Fluchtvorbringens auf.
Nach eingehender Erklärung der Frage (gemeint "Erpressung durch den Vergewaltiger, den Sie vor und nach der Tat nicht mehr gesehen hätten") durch die Einvernehmende brachten Sie plötzlich eine neue Person zur Sprache, welche Sie im Jahr 2008 erpresst hätte und zwar einen verheirateten Mann mit Spitznamen "A[...]". Er hätte das Zusammenleben mit Ihnen so erzwingen wollen. Auch ihn hätten Sie angezeigt und auch hier hätte die Polizei nichts unternommen, sodass Sie letztlich Geld gezahlt hätten. Angesichts der Tatsache, dass Sie die behaupteten Erpressungen, deren Opfer Sie gewesen wären, aber insgesamt höchst gegenteilig darstellten, Sie die diesbezüglichen Widersprüche nicht aufklärten, sondern Ihr Vorbringen beliebig abänderten und sich in neue Widersprüche verstrickten, kann auch Ihren Einlassungen zu "A[...]" nicht gefolgt werden. Abermals wird auch betont, dass Sie durchgehend behauptet hatten, die Täter nicht zu kennen, wohingegen nicht nachvollziehbarer Weise zumindest zwei der Täter später doch Spitznamen ("A[...]" und "L[...]") von Ihnen bekamen.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität hat. Aus den oben angeführten Gründen, sowie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe war daher zu befinden, dass Sie im Asylverfahren ein tatsachenwidriges Konstrukt vortrugen und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für Sie in der VR China tatsächlich real existiert.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben."
Diesen plausiblen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Wenn Herr XXXX in der Beschwerde vom 28.12.2015 behauptet, dass die Beschwerdeführerin aus Scham und Einschüchterung ihren wahren Fluchtgrund am 10.12.2015 nicht genannt habe, wir diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid verwiesen, wonach entgegen dieser Behauptung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vielmehr der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführerin die Zeit zwischen den beiden niederschriftlichen Befragungen genützt hat, um ein tatsachenwidriges Fluchtvorbringen zu konstruieren, zumal ihre späteren Angaben am 16.12.2015 wie oben ausgeführt nicht nur teils sehr vage, sondern vor allem auch eklatant widersprüchlich waren.
In der Beschwerde wird einerseits behauptet, es sei vollkommen offensichtlich, dass in so kurzer Zeit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt werden könne und sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch kein ordentliches Bild von der Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China machen könne und andererseits, es hätte eines einfühlsamen Gesprächs bedurft und nicht eines "anklagenden" und "nachbohrenden Stil"(s). Diese Behauptungen sind für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Die Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat sich am 16.12.2015 einen ganzen Nachmittag lang Zeit genommen, sich die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin anzuhören und dieser ausreichend Zeit eingeräumt umfassende Angaben zu erstatten. Auf Seite 01 der niederschriftlichen Befragung befindet sich der Vermerk, dass die Dolmetscherin betont langsam sprach. Es ist davon auszugehen, dass eine Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Lage ist, sich an einem Nachmittag ein ausreichendes "Bild" vom Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verschaffen und dieses in Verbindung mit dem bereits bestehenden Wissen zur aktuellen Lage in der Volksrepublik China (siehe dazu Feststellungen II.1.4.) zu beurteilen. In der Niederschrift finden sich keine Rufzeichen oder anklagende Angaben bzw. Vorhalte, die Dolmetscherin sprach betont langsam, die Fragen dienten dazu, sich ein umfassendes Bild von den Vorgängen und Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu verschaffen. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits einen gefälschten malaysischen Reisepass verwendet hatte und ihr Fluchtvorbringen zwischen der ersten und zweiten niederschriftlichen Befragung austauschte, war es richtig und entsprach einer vorbildlichen Vorgehensweise der Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, das geänderte Vorbringen umfassend zu erheben.
Zur Behauptung in der Beschwerde, dass die gravierenden Widersprüche in den Angaben am 16.12.2015 auf einer nachgelassene Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen sei und der Beschwerdeführerin zu viele Fragen aus "persönlichen Lebensbereichen" gestellt worden seien "(Scheidungsverfahren, Grund für den Verbleit der Kinder bei Verwandte, Kenntnisse im Chatten, etc.)" ist anzuführen, dass die Dolmetscherin nicht nur während der gesamten Befragung betont langsam sprach, immer wieder nachgefragt wurde, ob die Dolmetscherin gut verstanden werde (Seiten 01, 18, 21 der Niederschrift), Wasser zur Verfügung gestellt wurde, zwei Pausen gemacht wurden und die Beschwerdeführerin jederzeit eine Pause machen hätte können, wenn sie es gewollt hätte, wovon sie in Kenntnis gesetzt wurde ("VP wird erneut informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu sagen"), aber keinen Gebrauch machte. In einschlägigen Fachseminaren zum Thema Fragetechnik und Verhandlungsführung wird zudem immer wieder empfohlen aus psychologischen Gründen auch unverfängliche Fragen zu allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu stellen, damit sich die Befragten entspannen können und weil dies zum besseren Gesprächsklima beiträgt.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren angegeben völlig gesund zu sein ("VP: Ich bin völlig gesund, nehme keine Medikamente und brauche keinen Arzt"; "LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja, es geht mir gut") und keine Symptome psychischer Art geschildert, oder behauptet z.B. Kopfschmerzen, Erinnerungslücken oder sonstige Probleme zu haben, weshalb die in der Beschwerde bloß allgemein in den Raum gestellte und nicht begründete Behauptung, dass eine psychologische/psychiatrische Untersuchung zu veranlassen gewesen wäre, nicht nachvollzogen werden kann.
Den Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte am 10.12.2015 das Recht gehabt, von einer weiblichen Polizistin vernommen zu werden kann nicht gefolgt werden. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin hatte am 10.12.2015 angegeben ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist zu sein, weshalb
§ 20 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zum damaligen Zeitpunkt nicht anzuwenden war.
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist auf Grund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig ist, bis zu ihrer Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat gelebt und gearbeitet hat und sämtliche von ihr behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind.
Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.2.3. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor im Haus ihrer Mutter, in dem immer derzeit ihre Mutter und ihre fünfzehnjährige Tochter leben, gemeldet, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr nicht obdachlos wäre. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise gearbeitet und konnte sogar, Euro 2000,- für ihre Reise nach Österreich aufbringen, weshalb sie nach ihrer Rückkehr wieder dazu in der Lage sein wird ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
II.2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.4.) beruhen auf dem im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitierten Dokumentationsmaterial. Die Beschwerdeführerin hat keinen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Volksrepublik China.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem chinesischen Reisepass problemlos legal aus der Volksrepublik China aus, vernichtete diesen nach ihrer Ausreise und versuchte am 05.12.2015 über den Flughafen Schwechat mit einem gefälschten malaysischen Reisepass nach Österreich einzureisen. Nachdem festgestellt wurde, dass der malaysische Reisepass gefälscht war und bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Durchsuchung ihr chinesischer Bürgerpass gefunden wurde, stellte die Beschwerdeführerin am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme (§ 33 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Mit Schreiben vom 22.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/051, teilte UNHCR,
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
Die Beschwerdeführerin ist wie in der Beweiswürdigung dargelegt persönlich unglaubwürdig und machte bewusst unwahre Angaben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb sie keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im bevölkerungsreichsten Herkunftsstaat der Welt mit geschätzt
1. 367 Milliarden Einwohnern, bei einer Fläche von 9.596.960 km² gemäß § 11 AsylG und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe war frei erfunden. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise gearbeitet. Die Beschwerdeführerin kann im Haus ihrer Mutter, wo auch ihrer fünfzehnjährige Tochter lebt, wohnen. Sie wird bei einer Rückkehr daher in der Lage sein wieder dort zu leben und es ist ihr als gesunder Frau zuzumuten wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und damit, wie auch schon vor ihrer Ausreise, das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften. Zudem hat die Beschwerdeführerin, die sich erst weniger als zwei Monate außerhalb der Volksrepublik China aufhält, mit ihren Verwandten noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Volksrepublik China schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der gesunden Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Ihre Mutter, ihre beiden Kinder, eine Tante und weitschichtige Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für die Volksrepublik China kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.4.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Volksrepublik China sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingereist, hält sich somit auch nicht im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorliegen.
Mangels Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war auf den Antrag in der Beschwerde die "Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für unzulässig zu erklären" nicht weiter einzugehen.
Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden (§ 33 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.
Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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