BVwG W124 1421104-2

W124 1421104-2Tribunal Administrativo Federal11 de jan. de 2016

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

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BVwG W124 1421104-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1421104.2.00

Spruch

W124 1421104-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Lubane an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, aus dem Bundesstaat Punjab und reiste illegal ins Bundesgebiet ein , wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2011 an, in Indien 10 Klassen Grundschule und 2 Jahre eine Allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache zu beherrschen und zuletzt ohne Beruf gewesen zu sein. Er sei ledig und seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in keinem anderen Land ein Visum erhalten, er sei zum ersten Mal in Österreich. Er sei vor ca. 5 Monaten mit einem Flugzeug schlepperunterstützt ohne Reisepass ausgereist, er habe nie einen Reisepass besessen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in seiner Heimat von den Familienangehörigen seiner Freundin namens XXXX verfolgt worden zu sein, weil sie mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen seien. Er und seine Freundin seien vor einem Jahr davon gelaufen, um zu heiraten, aber sein Vater sei von ihren Familienangehörigen entführt und misshandelt worden, um den Beschwerdeführer dazu zu zwingen, seine Freundin wieder nach Hause zurückzubringen. Sie hätten nicht geheiratet und seine Freundin sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Jedoch sei ihre Familie trotzdem auf den Beschwerdeführer zornig gewesen und habe ihn umbringen wollen. Einmal sei er von zwei Brüdern seiner Freundin in Begleitung deren Freunde angegriffen und verletzt worden, sodass er die Flucht ergriffen habe. Die Familie seiner Freundin habe Beziehungen zu zwei Großparteien und sei auch reich. Deshalb sei sie sehr mächtig und könne ihn jederzeit töten. Er habe Angst um sein Leben.

1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am XXXX, in der Sprache Punjabi, gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er gab nach der Wiederholung seiner persönlichen Daten an, an Dokumenten zu Hause nur Schulzeugnisse und eine Lebensmittelkarte zu besitzen, eine Geburtsurkunde besitze er nicht. Seinem Vater sei von den Brüdern des Mädchens eine schwere Kopfverletzung zugefügt worden, welche gute Beziehungen zum Minister Badal hätten. Seine Mutter sei Analphabetin und der Vater schwer verletzt, sodass ihm niemand etwas schicken könne.

Zum Fluchtweg befragt, gab er an, dass sein Onkel väterlicherseits vor 5 Monaten einen Schlepper aufgesucht habe, welchen der Beschwerdeführer getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei auch sehr am Kopf verletzt worden und könne sich nicht an alles erinnern. Auf Befragen gab er an, hier beim Arzt gewesen zu sein, aber er habe vergessen, es anzuzeigen. Vor einem Jahr sei er mit dem Griff einer Sichel am Kopf verletzt worden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt, welches aus einer reichen Familie stamme, die auch gute politische Beziehungen gehabt habe. Das Mädchen habe ihn heiraten wollen, weshalb er es mit nach XXXX genommen habe. Das Mädchen heiße XXXX und wohne in XXXX, sie sei 20 Jahre alt, ihren Vater nenne man XXXX. Dieser sei Großgrundbesitzer, er habe 100 Killa Grundstücke. Er habe das Mädchen in XXXX in einer Schule getroffen, wo er eine Prüfung ablegen habe wollen. Daraufhin hätten sie seinen Vater entführt. Nach dem Kennenlernen befragt, gab er an, dass sie einander oft in Restaurants in XXXX getroffen hätten. Auf die wiederholte Frage gab er an, sie hätten den gleichen Bus genommen und so seien sie ins Gespräch gekommen. Die Familie des Mädchens habe sie mit jemand anderem verloben wollen. Zum Vorhalt, ob er ernsthaft geglaubt habe, dass er sie heiraten könne, bejahte er dies und gab an, dass es in XXXX schon solche Fälle gegeben habe. Sie habe gesagt, dass sie mit ihm leben wolle. Auf die Frage, wo sich das Mädchen nun befinde, gab er an, er wisse es nicht, nehme aber an, dass sie zu Hause sei. Er habe sie im Dezember XXXX das letzte Mal gesehen. Die Probleme hätten im November XXXX begonnen, als er mit dem Mädchen weggegangen sei. Sie hätten einander von XXXX bis XXXX getroffen, hätten aber keinen Sex gehabt, obwohl es im November 2010 zu körperlichen Kontakten gekommen sei. Dann hätten sie seinen Vater überfallen, er sei ins Spital gekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie darauf gekommen seien. 10 bis 15 Tage nachdem er das Dorf verlassen habe, hätten sie seinen Vater angegriffen. Sie hätten gesagt, er solle das Mädchen zurückbringen. Nachdem er der einzige Sohn sei und nur seine Eltern habe, sei er zurückgekehrt. Aufgefordert, der Reihe nach zu erzählen, gab er an, in XXXX in einem Hotel gelebt und einen Anwalt beauftragt zu haben, für ihn einen Hochzeitstermin bei Gericht zu vereinbaren. Es habe ihm etwas Geld dafür gefehlt, sodass er seine Mutter kontaktiert habe und diese habe ihm von dem Vorfall mit seinem Vater erzählt. Er habe dies dem Mädchen erzählt und sie zurück ins Dorf geschickt. Sie hätten seiner Mutter gedroht, dass sie die ganze Familie auslöschen würden, wenn das Mädchen nicht zurückkäme. Sie hätten auch gute Kontakte zur Polizei, nach fünf Tagen sei er selbst ins Dorf zurückgekehrt. Er sei auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen, um seinen Vater im Spital zu besuchen, als er von den Brüdern des Mädchens in Begleitung von 10 Personen angegriffen worden sei.

Die Brüder hätten gute Kontakte zur Kongresspartei und zur Akali Dal. Dies seien Leute, welche für Geld andere schlagen, dies im Auftrag der beiden Parteien. Die beiden würden gute Kontakte zu beiden Parteien pflegen. Seinen Freund hätten sie zur Seite gestoßen und er habe Hilfe geholt, worauf sie aufgehört hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen. Dies sei im Dezember 2010 gewesen, danach habe er das Mädchen nicht mehr gesehen. Daraufhin hätte sein Onkel Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nichts unternommen habe. Dieser Onkel sei vor drei Jahren gestorben. Zum Vorhalt, dass der Onkel dann keine Anzeige hätte erstatten können, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Nachbarn hätten Anzeige erstattet, die Polizei habe nichts gemacht. Auf Nachfrage gab er an, er nenne diese Onkel, sein Nachbar namens XXXX habe Anzeige erstattet, er lebe noch. Auf die Frage, ob jener Onkel, welcher die Ausreise organisiert habe, noch am Leben sei, gab er an, dass dies der Nachbar sei, er habe keine Onkel väterlicherseits mehr.

Nach dem Überfall habe ihn der Freund nach Hause gebracht und seine Mutter habe ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt, wo er vier Monate lang geblieben sei. In dieser Zeit seien diese Leute oft bei ihm zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten das Grundstück verkauft und ihm 300.000.- indische Rupien gegeben, 200.000.- habe ihm der Onkel geborgt. Seine Mutter habe dann mit dem Nachbarn gesprochen, damit er einen Schlepper finde. Befragt, wovon seine Eltern nun leben würden, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater arbeite in einer Fabrik. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, dass dieser krank sei, brachte er vor, er bekomme eine Pension. Er habe Pension gesagt, nicht Fabrik. Nach einer Rückfrage wurde von der Dolmetscherin bestätigt, dass der Beschwerdeführer deutlich gesagt habe, der Vater arbeite in einer Fabrik. Aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, gab er an, die Wahrheit gesagt zu haben. Zur Belehrung, dass ihm selbst für den Fall, dass seine Angaben zuträfen, eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, brachte er vor, dass er kein Geld habe und dort auch keine Arbeit.

In Österreich würden keine Familienangehörigen oder Verwandten leben. Soziale Kontakte zu Österreichern oder österreichischen Freunden habe er nicht. Er sei erst seit 2,3 Tagen hier. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Besuche weder einen Deutschkurs noch Bildungseinrichtungen in Österreich und gehe hier auch keiner Beschäftigung nach. Auch sonst habe er keine Verbindungen zu Österreich.

Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben, außerdem habe er nichts mehr. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, reiche Leute hätten dort die Macht, die könnten die Polizei und Politiker bestechen, auf Arme würde niemand hören. Zur Frage, worin der Bezug zu seinem Fall bestehe, brachte er vor, dass er zu einer anderen Volksgruppe gehöre als dieses Mädchen, sie sei eine Jat-Sikh und stamme aus einer anderen Familie. Die Familie habe Kontakt innerhalb und außerhalb des XXXX. Sie würden glauben, dass der Beschwerdeführer ihre Familie entehrt habe und deshalb würden sie ihn umbringen wollen. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn treffen würden. Auf die Frage, ob seine Eltern dort leben könnten, gab er an, dass sein Vater schwer krank sei und Unterstützung brauche, er könne sich alleine nicht bewegen. Dafür könne er Beweise bringen, er könne das schicken lassen. Auf die Frage, wie er sich das schicken lassen könne, gab er an, er werde seine Mutter kontaktieren. Auf den Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass es nicht möglich sei, sich Dokumente schicken zu lassen, brachte er vor, er werde versuchen, dass ihr andere dabei helfen würden.

Nach der Rückübersetzung der Niederschrift in seiner Muttersprache bestätigte er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift. Abschließend wurde der Beschwerdeführer noch auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG hingewiesen sowie darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolge, solle seine Abgabestelle nicht bekannt sein.

1.4. Am XXXX legte der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung ab dem XXXX beim Bundesasylamt vor.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Nach den Länderfeststellungen zu Indien und dem Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Insgesamt seien seine Angaben nachvollziehbar und würden diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, wenn auch Zweifel bezüglich der Angaben zum Gesundheitszustand seines Vaters entstanden seien und daher auch mögliche Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie des Mädchens nachvollziehbar. Keinesfalls sei jedoch glaubhaft, dass ihn die Familie des Mädchens im gesamten Staatsgebiet von Indien finden würde. Zum einen gebe es kein Meldewesen, sodass es sogar den Behörden nicht möglich sei, jemanden gezielt zu suchen bzw. zu finden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Private auch mit den behaupteten Kontakten zu zwei großen Parteien mehr Möglichkeiten hätten, jemanden zu finden. Dass er von den Behörden etwa wegen einer Entführung gesucht würde, habe er nicht behauptet. Jedenfalls bestünde aber eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Zu seinem Vorbringen, dass er kein Geld und keine Arbeit habe, wurde darauf verweisen, dass er gesund und arbeitsfähig und ihm die Aufnahme einer Beschäftigung auch fern seiner Familie zumutbar sei.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen.

1.6. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und beantragte 1. die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, 2. eine mündliche Verhandlung und 3. die Gewährung von Asyl oder in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Jedenfalls habe die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers, durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Diesen Mindeststandard habe die Behörde nicht erfüllt. Ferner sei die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei erheblich. Seiner Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.

1.7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom XXXX gelangten Dokumente (Reisepasskopie mit britischem Studentenvisum, gültig bis XXXX, und italienischem Arbeitsvisum, gültig bis zum XXXX, sowie eines italienischen Aufenthaltstitels bis zum XXXX) den Beschwerdeführer betreffend zum hg. Akt, woraus sich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt. Danach hatte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Zugskontrolle mit seinem bis XXXX gültigen indischen Reisepass ausgewiesen.

1.8. Infolge der polizeilichen Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung am XXXX wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß

§ 24 AsylG 2005 eingestellt.

Nach seiner polizeilichen Meldung am XXXX wurde das Verfahren beim Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom XXXX fortgesetzt.

Da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach seiner Obdachlosenmeldung ab dem XXXX nicht nachkam, wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX neuerlich gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

Auf Grund der polizeilichen Meldung seines Hauptwohnsitzes ab dem XXXX bzw. ab XXXX wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX fortgesetzt.

1.9. Zu der für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

1.10. Mit Schreiben vom XXXX räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll binnen

10 Tagen ein.

Hiezu teilte ein Freund des Beschwerdeführers am XXXX telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Eine ärztliche Bestätigung könne nicht vorgelegt werden, weil der Beschwerdeführer keine e-Card besitze und kein Geld, um einen Arzt zu bezahlen. Eine Bestätigung über die aus Indien nachgeschickten benötigten Medikamente werde nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer habe nicht selbst angerufen, weil er nicht ausreichend Deutsch könne.

Mit Schreiben vom XXXX wurde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt sowie um Entschuldigung für die Versäumung der Verhandlung und Gewährung eines neuen Termins ersucht und ferner ein Meldezettel mit der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers vorgelegt.

Am XXXX wurde per E-Mail eine von einem iPhone übermittelte, in englischer Sprache mit unvollständigem Datum versehene Aufstellung einer Apotheke im Heimatort des Beschwerdeführers in Indien vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer Medikamente verkauft worden seien.

1.11. Mit Schreiben vom XXXX teilte XXXX außer seiner Bevollmächtigung mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX laute und ersuchte um Berichtigung sowie Neuausstellung der weißen Karte bzw. Benachrichtigung darüber, wer dafür zuständig sei.

1.12. Zu der für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer ohne bevollmächtigten Vertreter. Die Verhandlung wurde im Hinblick auf die aufrechten Bevollmächtigungen auf unbestimmte Zeit vertagt.

1.13. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Auflösung der Bevollmächtigung von

XXXX bekanntgegeben.

1.14. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.15. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

Der R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

BF: Ich habe das Geld für XXXX nicht gehabt, deshalb hat er die Vollmacht aufgelöst.

R: Besteht zu Herrn XXXX noch ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis?

BF: Nein, es besteht kein Vollmachtsverhältnis mehr zu XXXX.

[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Punjabi.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich wurde 2. Mal wegen Nierensteinen operiert, fühle mich jetzt wohl.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie seinerzeit beim BAA bzw. bei der Polizei gemacht haben und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja, meine Angaben sind richtig und ich bleibe dabei.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

[...]

R: Wie ist Ihr Name? Wann sind Sie geboren? Wie lautete Ihre Adresse in Ihrem Heimatland? Schreiben Sie dies bitte auf!

BF: Mein Name ist XXXX und bin am XXXX geboren. Ich habe im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse von Ihrer Geburt an bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt?

BF: Nein. Meine Familie hat zwei Häuser. Ich bin an der von mir angegebenen Adresse geboren. Dann haben wir in einem Nachbardorf in einem anderen Haus gelebt. Meine Familie lebt jetzt an der von mir zuerst angegebenen Adresse.

R: In welchem Zeitraum haben Sie an welcher Adresse gelebt?

BF: Bis zu meinem 10. Lebensjahr habe ich in dem anderen Haus im Dorf XXXX gelebt. Danach sind wir wieder zurückgekommen.

R: Was heißt, "danach sind wir wieder zurückgekommen"?

BF: An die von mir zuerst angegebene Adresse.

R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse verlassen?

BF: Nein. Ich bin von meinem Heimatort nach XXXX gereist, und anschließend bin ich von XXXX aus Indien ausgereist.

R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: Zwei oder drei Monate. Das war nach diesem Streit.

R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: Vielleicht 15 bis 20 Tage, aber so genau kann ich das nicht sagen.

R: Wo haben Sie in XXXX bzw. in XXXX gelebt?

BF: In XXXX habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Seine Adresse weiß ich nicht mehr. Ich habe mich nicht so viel draußen aufgehalten. In XXXX hat mir der Schlepper eine Unterkunft in einem SIKH-Tempel besorgt.

R: Wie heißt Ihr Onkel mütterlicherseits?

BF: Mein Onkel heißt XXXX.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie zu Ihrem Onkel in XXXX gegangen wären.

BF: XXXX ist dasselbe wie XXXX. Ich weiß nicht, warum ich damals XXXX gesagt habe.

R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Mit meiner Familie, mit meiner Mutter und mit meinem Vater.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Nein, ich bin ein Einzelkind.

R: Sie haben bei der Polizei am XXXX im Zuge einer Amtshandlung im Reiseverkehr gesagt: "XXXX wies auf einem Meldezettel auf XXXX, und behauptete, dass dies sein Bruder sei."

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Mein Vater wurde bei einem Streit am Kopf verletzt. Er ist derzeit im Spital und wird wahrscheinlich sterben, da er eine Seite des Kopfes verloren hat.

R: Was heißt das?

BF: Wegen der Kopfverletzung hat er eine Operation gehabt, wobei seine Schädeldecke entfernt wurde. Mein Vater ist ohne Bewusstsein. Er erkennt niemanden und ist nicht bei Sinnen.

R: Wer hat Ihnen das erzählt?

BF: Als dieser Streit stattfand war ich dort, und diese Nachricht habe ich telefonisch erhalten.

R: Wann?

BF: Mit meiner Mutter habe ich vorletzte Woche telefoniert.

R: Stehen Sie mit Ihrer Mutter im regelmäßigen Kontakt?

BF: Ja.

R: Was heißt das?

BF: Ich rufe sie einmal im Monat an.

R: Leben Ihre Eltern noch an der von Ihnen vorhin angegebenen Adresse?

BF: Ja.

R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen?

BF: Bis Moskau bin ich mit dem Flugzeug ausgereist, und von dort über den Landweg über mir unbekannte Länder. Die ganze Reise war schlepperunterstützt. Er hat meinen eigenen Reisepass nicht verwendet.

R: Von wo aus sind Sie in Indien weggeflogen?

BF: Aus XXXX.

R: Hat es bei der Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein, der Schlepper hat die ganze Ausreise organisiert.

R: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Ich bin hier im XXXX eingereist. Es dürfte zwei Monate davor gewesen sein. Genaues Datum weiß ich nicht.

R: Geben Sie Ihre Reiseroute von Indien nach Österreich an.

BF: Von XXXX nach Moskau bin ich mit dem Flugzeug gereist. In Moskau hielt ich mich einige Tage in einem Schlepperquartier auf. Danach wurde ich auf dem Landweg, über mir unbekannte Länder, nach Österreich geschleust. Ich bin unterwegs auch sehr viel zu Fuß gegangen.

R: War es das 1. Mal, als Sie im Jahr XXXX Indien verlassen haben, dass Sie aus Ihrer Heimat weggegangen sind?

BF: Nein. Ich war einmal davor auch in England.

R: Was haben Sie in England gemacht?

BF: Ich habe ein Studentenvisum gehabt.

R: Wie lange waren Sie in England?

BF: Nur 15 Tage.

R: Warum waren Sie nur 15 Tage in England, wenn Sie ein Studentenvisum hatten?

BF: Wegen meiner damaligen Freundin bin ich nach Indien zurückgereist. Später gab es einen Streit mit ihrer Familie.

R: Waren Sie außer in Großbritannien auch in einem anderen europäischen Land?

BF: Nein.

R: Den mir hier vorliegenden Unterlagen haben Sie auch einen Aufenthaltstitel in Italien gehabt, und waren wohl auch längere Zeit in Italien aufhältig.

BF: Der Schlepper hat meinen indischen Reisepass mir weggenommen. Er hat diesen Reisepass für eine andere Person verwendet, und hat ein Visum für Italien besorgt.

R: Die Person sieht Ihnen sehr ähnlich. Wer ist das auf diesem Foto (AS 175)?

BF: Das ist mein Foto. Er hat den Reisepass für eine andere Person verwendet.

R: Am XXXX haben Sie sich offensichtlich mit einem Reisepass mit dieser Bewilligung für Italien ausgewiesen (AS 229).

BF: Ja, das ist richtig. Der Schlepper hat mir in Österreich meinen Reisepass sowie eine Karte für Italien gegeben. Ich habe zwei Mal versucht Österreich zu verlassen um nach Italien zu reisen. Aber ich wurde beide Male von der Polizei angehalten und konnte deshalb nicht nach Italien. In Bruck an der Mur wurde mein Koffer dann mit allen Dokumenten gestohlen. Das war ein schwarzer Mann.

R: Haben Sie eine Diebstahlanzeige gemacht?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich hatte Angst vor der Polizei. Sie hatten mich bei der Anhaltung in Handschellen gelegt.

R: Wann hatten Sie sich die Visa für Großbritannien und für Italien ausstellen lassen?

BF: Ich glaube, das Visum für Großbritannien habe ich im XXXX erhalten. Das italienische Visum hat der Schlepper für mich besorgt. Ich weiß nicht, wann er das gemacht hat.

R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: In Indien habe ich selbstständig ca. 5.000,-- Rupien verdient und habe dabei Leute bei Amtswegen begleitet. Aber das habe ich nur einen Monat gemacht.

R: Was haben Sie da gemacht, wenn Sie die Leute zu Amtswegen begleitet haben?

BF: Z.B. habe ich ihnen bei Kontoeröffnungen geholfen. Aber das war nur für ein Monat.

R: Wie haben Sie zuvor Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Meine Familie hat damals ein Grundstück gehabt. Durch den Ertrag des Landstückes haben wir gelebt.

R: Haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet?

BF: Nein, mein Vater hat auf dem Grundstück gearbeitet.

R: Was haben Sie gemacht?

BF: Ich war in der Schule.

R: Wie lange waren Sie in der Schule?

BF: Bis XXXX. Nein, ich meine, die 11. Klasse habe ich absolviert.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe keine Berufsausbildung. Ich bin in der 12. Klasse durchgefallen.

R: Wie haben Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?

BF: Mein Vater hat mich finanziell unterstützt.

R: Was haben Sie dafür machen müssen?

BF: Wie gesagt, ich war in der Schule und ich habe dann im Anschluss daran Englisch gelernt.

R: Wo haben Sie Englisch gelernt?

BF: In XXXX.

R: In einer Schule?

BF: Das war ein privates Institut.

R: Warum wollten Sie Englisch lernen?

BF: Ich wollte ins Ausland.

R: Was wollten Sie im Ausland?

BF: Alle dort wollen ins Ausland.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich wollte in England wohnen und arbeiten. Auch von Österreich aus wollte ich nach England weiterreisen. Aber die Polizei hat mir die Weiterreise verwehrt.

R: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: Im Jahr XXXX.

R: Warum haben Sie Indien verlassen?

BF: Ich hatte in Indien eine Freundin und wir wollten heiraten. Meine Freundin war auch im 2. Monat schwanger. Aber ihre Familie war gegen unsere Beziehung weil sie aus einer höheren Kaste, nämlich JAT-Kaste kommt. Außerdem hatten sie auch gute politische Kontakte. Meine Freundin und ich sind von zu Hause weggegangen. Wir waren in XXXX. Aber ihre Familie hat das herausgefunden und holte sie ab. Ihre Familie ist mit ca. 40 bis 50 Männern gekommen und wollten mich schlagen, aber ich bin mit dem Motorrad geflüchtet. Ich bin zurück nach Hause gegangen. Aber meine Familie und ich hielten uns dann nicht mehr zu Hause auf, weil wir Angst vor der Familie der Freundin hatten.

Eines Tages war ich mit meinem Vater unterwegs nach XXXX. Ich weiß nicht, wie ihre Familie das herausgefunden hat, wir wurden im Dorf XXXX aufgehalten, als wir mit dem Motorrad unterwegs gewesen sind. Mein Vater war der Fahrer und ich der Beifahrer. Ich konnte von dort flüchten, aber sie haben meinen Vater festgehalten und es gab dort einen handgreiflichen Streit, dabei wurde mein Vater am Kopf schwer verletzt. Ich habe einen Onkel väterlicherseits kontaktiert, und dieser schickte mich zu einem Onkel mütterlicherseits nach XXXX. Von dort bin ich dann nach XXXX gereist und habe Indien verlassen. Ich habe die Namen und die Adressen von meinen Feinden.

R: Wie hat Ihre Freundin geheißen?

BF: Sie hieß XXXX.

R: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?

BF: Ich habe sie schon früher gekannt. Aber wir kamen uns näher während diesem Englischunterricht.

R: Seit wann haben Sie diesen Englischunterricht besucht?

BF: Ich glaube ich habe XXXX damit angefangen.

R: Seit wann sind Sie dann mit Ihrer Freundin näher in Kontakt getreten?

BF: In dieser Zeit.

R: Seit welchem Jahr?

BF: XXXX.

R: Was meinen Sie damit, Sie sind mit ihr näher in Kontakt getreten?

BF: Wie zwei Verliebte.

R: Was heißt das für Sie?

BF: Wir haben miteinander geschlafen, wir haben uns geliebt wie ein Mann und eine Frau.

R: Seit wann?

BF: Ungefähr XXXX.

R: Seit wann haben Sie sich mit ihr getroffen?

BF: Das war auch Ende XXXX.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass sie sich mit Ihrer Freundin bereits seit dem Jahr XXXX bis XXXX getroffen hätten. Sie allerdings mit ihr in diesem Zeitraum nicht intim gewesen wären, und es lediglich zu körperlichen Kontakten gekommen sei.

BF: Ich habe gesagt, dass ich sie seit XXXX kenne. Aber wir haben uns Ende XXXX ineinander verliebt.

[...]

R: Wie alt ist Ihre Freundin jetzt?

BF: Damals war sie 19, das heißt sie ist jetzt vier oder fünf Jahre älter.

R: Was heißt "damals"?

BF: Ich glaube XXXX war sie 19 Jahre alt. Aber genau kann ich das nicht sagen, weil ich sie nie nach ihrem Alter gefragt habe.

R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Freundin?

BF: Seitdem ihre Familie sie weggebracht hat, habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Ich weiß auch nicht, was mit ihrer Schwangerschaft geworden ist.

R: Seit welchem Jahr haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Freundin?

BF: Ich glaube das war im XXXX, seither habe ich keinen Kontakt mehr.

R: Wann haben Sie Ihre Freundin das letzte Mal gesehen?

BF: Das war, als ihre Familie sie im XXXX weggebracht hat.

R: In welchem Monat war das?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr so genau erinnern.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie Ihre Freundin bereits im Jahr XXXX das letzte Mal gesehen hätten. Und nicht wie heute angegeben im Jahr XXXX.

BF: Nein, das kann nicht stimmen. Vielleicht habe ich unter Stress etwas falsch angegeben.

R: Wo hat Ihre Freundin gewohnt?

BF: In ihrem Elternhaus in ihrem Dorf.

R: Wie weit war das Elternhaus von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Wir haben uns in der Stadt getroffen. Ich war ca. 16 km und sie war ca. 8 km von der Stadt entfernt.

R: Wie hat das Dorf geheißen, wo sie gewohnt hat?

BF: Es gibt zwei Dörfer mit demselben Namen. Sie lebte im Dorf XXXX.

R: Wo haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt?

BF: In der Stadt. Da hat uns irgendeine Freundin von ihr uns vorgestellt.

R: Woher kannten Sie ihre Freundin?

BF: Ein Freund von mir hat ihre Freundin gekannt.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Freundin an einer Bushaltestelle kennengelernt hätten, und im Zuge dessen ins Gespräch gekommen wären. Heute sagen Sie etwas ganz anderes.

BF: Ja, diese Bekanntschaft hat an einer Bushaltestelle begonnen. Ihre Freundin hat uns an dieser Bushaltestelle vorgestellt. Damals wurde ich nicht so detailliert gefragt, sonst hätte ich von der Freundin erzählt.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin von zu Hause weggegangen wären. Wohin sind Sie mit Ihrer Freundin gegangen?

BF denkt nach: Ich glaube wir sind nach XXXX zu Verwandten gegangen.

R: Zu welchen Verwandten?

BF: Das waren Verwandte von einem Freund. Die Adresse weiß ich nicht mehr.

R: Was heißt, Sie waren bei Verwandten von einem Freund?

BF: Die genauen Verwandtschaftsverhältnisse weiß ich nicht.

R: Wo haben Sie dann da gewohnt?

BF: In dem Haus einer Frau für einige Tage. Aber dann bekam diese Frau Angst und dann sind wir in ein Hotel gezogen.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie in XXXX gewesen wären, und nicht in XXXX.

BF: Ihre Familie hat uns dann eine Nachricht geschickt, dass wir nach XXXX kommen sollten, um eine Versöhnung zu erarbeiten. Ich habe ihnen geglaubt, und in XXXX haben sie dann in weiterer Folge die Freundin weggenommen.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX erstes davon nichts erwähnt, dass es zu einer Versöhnung kommen sollte, und haben auch nicht gesagt, dass Sie Ihre Freundin in XXXX weggenommen worden wäre, sondern, Sie sie vielmehr nach Hause in ihr Dorf geschickt hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Vielleicht wurde meine Erzählung falsch interpretiert. Ich habe gesagt, dass meine Freundin mit mir nach XXXX gereist ist, und dort hat ihre Familie sie dann mitgenommen.

R: Wie lange haben Sie sich denn bei den Verwandten Ihres Freundes bzw. im Hotel aufgehalten?

BF: Insgesamt war das ein Monat.

R: Was wollten Sie in diesem Hotel?

BF: Diese Frau bekam Angst, dass sie Probleme wegen uns bekommen konnte, deswegen mussten wir von dort weggehen.

R: Was wollten Sie dann eigentlich in XXXX?

BF: Wir wollten in XXXX standesamtlich heiraten, aber dafür bräuchten wir Geld. Aber ich konnte das Geld in diesem Monat nicht auftreiben.

R: Haben Sie zu diesem Zwecke eine Hilfe in Anspruch genommen?

BF: Meinen Sie in XXXX?

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe versucht finanzielle Hilfe von meinen Eltern zu bekommen. Ein Onkel von mir namens XXXX hat mir geholfen. Er ist im Oktober verstorben.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie einen Anwalt in diesem Hotel kontaktiert hätten, der für Sie einen Gerichtstermin für diese Hochzeit vereinbaren hätte sollen. Davon haben Sie heute nichts erwähnt.

BF: Ich wollte gerade erwähnen, dass wir mit Hilfe eines Anwalts bereits einen Akt gemacht haben.

R: Was ist passiert, nachdem Ihre Freundin wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt ist? Was haben Sie dann gemacht?

BF: Ich habe versucht Hilfe durch die Polizei zu bekommen, aber sie haben mir nicht geholfen. Im Gegenteil, sie haben mich bedroht, weil diese Familie hat gute politische Kontakte. Sie haben Kontakte zur XXXX-Partei.

R: Von dem Umstand, dass Sie von der Polizei bedroht worden wären, haben Sie weder beim BAA noch vor der Polizei bzw. in Ihrer Beschwerde etwas vorgebracht.

BF: Die Beschwerde wurde anhand meiner Angaben gemacht. Ich wurde gar nichts gefragt. Ich glaube ich war damals in Schubhaft.

R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten, nachdem die Freundin wieder bei ihrer Familie war?

BF: Dieser Onkel, den ich erwähnt habe, der schickte mich zu meinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie, nachdem Sie das Mädchen in ihr Dorf zurückgeschickt hätten, Sie nach fünf Tagen in Ihr Dorf zurückgekehrt wären. Und nicht, wie Sie jetzt sagen, dass Sie zu Ihrem Onkel nach XXXX gegangen wären.

BF: Zwischendurch war ich im Dorf. Das habe ich auch vorher erwähnt. Und von dort bin ich nach XXXX gereist.

R: Wie lange haben Sie sich dort im Dorf aufgehalten?

BF: Nur wenige Tage, weil diese Familie uns angefangen hat uns dort zu schikanieren.

R: Wann hat dann der Vorfall, den Sie heute mit Ihrem Vater beschrieben haben, stattgefunden?

BF: Dieser Vorfall war nachdem mir meine Freundin weggenommen wurde.

R: Und in welchem Zeitraum hat der von Ihnen heute erwähnte Vorfall stattgefunden?

BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern.

R: In welcher Zeitspanne hat das stattgefunden, nachdem Sie sagen, dass Sie sich nur mehr einige Tage in Ihrem Dorf aufgehalten hätten, nachdem Ihnen Ihre Freundin weggenommen worden wäre.

BF: Das war am zweiten oder dritten Tag, nachdem meine Freundin von ihrer Familie mitgenommen wurde.

R: Von wo sind Sie an diesem Tag aus weggefahren, und wohin wollten Sie an diesem Tag fahren?

BF: Mein Vater und ich sind von zu Hause weggegangen, und wir wollten nach XXXX. Dort hatte mein Vater etwas zu tun gehabt.

R: Was wollten Sie in XXXX?

BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater hatte dort etwas zu erledigen.

R: Beim BAA haben Sie das so dargestellt, dass Sie auf dem Weg in ein Spital gewesen wären, um Ihren Vater zu besuchen, und es im Zuge dessen zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre.

BF: Nein, an so etwas kann ich mich nicht erinnern.

R: Von wie vielen Personen wurden Sie im Zuge dieser Auseinandersetzung angegriffen?

BF: Sie sind mit zwei Autos gekommen. Ich kann mich nicht erinnern, wie viele Personen es waren.

R: Sie haben beim BAA auch gesagt, dass Sie zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung in Begleitung Ihres Freundes, und nicht Ihres Vaters gewesen wären. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein. Tatsache ist, dass mein Vater und ich unterwegs waren. Ein Freund war zwar auch dabei, er auf seinem eigenen Motorrad unterwegs.

R: Was ist dann passiert im Zuge dessen?

BF: An einer Kreuzung wurden wir von diesen zwei Autos angehalten. Ich bin von dort geflüchtet, weil ich Angst hatte. Aber mein Vater wurde festgehalten und wurde geschlagen und wurde dann am Kopf verletzt.

R: Beim BAA haben Sie das so dargestellt, dass Ihr Freund Hilfe geholt hätte, und die Täter dann aufgehört hätten Sie zu schlagen. Von dem Umstand, dass Sie von dort geflüchtet wären bzw. dass Ihr Vater geschlagen worden wäre, haben Sie nichts erwähnt.

BF: Mein Freund hat mir geholfen von dort zu flüchten. Das heißt, von meinem Versteck hat mich mein Freund geholt.

R: Von welchem Versteck?

BF: Ich habe mich zwischen Häusern versteckt, und meinen Freund telefonisch kontaktiert.

R: Wo haben Sie sich nach dieser Auseinandersetzung hinbegeben?

BF: Wir haben dann meinen Onkel kontaktiert und dieser schickte mich dann nach XXXX.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Freund Sie nach Hause gebracht hätte. Dass Sie nach XXXX gebracht wurden, haben Sie nicht erwähnt.

BF: Ich hielt mich in seinem Haus nur ein bis zwei Stunden auf, aber nicht in meinem Elternhaus.

R: Bei wem haben Sie sich dann ein bis zwei Stunden aufgehalten?

BF: Ich weiß den richtigen Namen meines Freundes nicht, wir haben ihn XXXX genannt.

R: Wie lange haben Sie sich dann bei Ihrem Onkel in XXXX aufgehalten.

BF: Zwei oder drei Monate.

R: Ist es in XXXX zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Nein, aber diese Familie hat bereits herausgefunden, dass ich in XXXX bin und wollten dort auch hinkommen.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Mein Onkel hat mir das erzählt.

R: Haben Sie von diesem Vorfall Anzeige bei der Polizei erstattet?

BF: Nein, es wurde keine Anzeige erstattet, weil diese Familie gute Kontakte zur Polizei hat.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass wegen dieses Vorfalls eine Anzeige erstattet worden sei bei der Polizei.

BF: Ich war zwar bei der Polizei, aber sie haben keine Anzeige entgegen genommen.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass nicht Sie bei der Polizei gewesen wären, sondern dass Ihr Onkel eine Anzeige erstattet hätte. In der Folge haben Sie wiederum gesagt, dass Ihre Nachbarn eine Anzeige erstattet hätten.

BF: Mein Nachbar hat mich zur Polizeistation begleitet. Den nenne ich Onkel, aber er ist kein echter Onkel, er ist nicht Blutsverwandt.

R: Wie heißt er?

BF: XXXX.

R: Wie lange haben Sie sich dann in XXXX aufgehalten?

BF: Ca. einen Monat oder XXXX Tage.

R: Ist es dort zu einem Vorfall gekommen?

BF: Nein, ich war nur kurze Zeit dort.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst vor dieser Familie, ich weiß nicht, was sie mit mir machen würden. Sie haben gute Kontakte mit der Regierung.

R: Haben Sie Ihren Vater in der Landwirtschaft unterstützt?

BF: Nein, nur selten.

R: Waren Sie ein fauler Sohn?

BF: Ja, ich war interessiert mit Freunden unterwegs zu sein.

R: Wie lange haben Sie dann Englisch gelernt?

BF: Ich habe auch in der Schule Englisch gehabt. Und in diesem Institut war ich nur kurze Zeit.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Früher habe ich für ein Restaurant Werbezettel verteilt. Derzeit bekomme ich aber keine Arbeit, weil ich keine Erlaubnis habe. Aber ich verteile Zeitungen, zwar nicht mit einem eigenen Vertrag, ich gehe mit dem Hauptzeitungszusteller mit und bekomme etwas Geld dafür.

R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat?

BF: Ca. 700,-- - 800,-- Euro. Ich verteile Werbezettel den ganzen Tag und ab und zu auch Zeitungen.

R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?

BF: Seitdem ich in Österreich bin.

R: Seit wann?

BF: Vier Jahre und vier Monate.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF auf Deutsch: Ein bisschen.

R: Haben Sie schon einmal einen Deutschkurs besucht?

BF auf Deutsch: Ja. Mit Übersetzung: Ich habe mit A2 begonnen.

R: Wie heißt der Hauptzusteller, für den Sie arbeiten?

BF kann nicht auf Deutsch antworten.

Fragewiederholung mit Übersetzung: Er nennt sich XXXX. Aber seinen richtigen Namen oder vollständigen Namen weiß ich nicht.

R: Haben Sie einen Mietvertrag?

BF auf Deutsch: Nein, keinen Mietvertrag.

R: Wieviel Miete zahlen Sie monatlich?

BF auf Deutsch: 200,-- monatlich.

Fragewiederholung mit Übersetzung.

BF: Ich zahle 200,-- Euro Miete. Ich wohne mit einem Mitbewohner, er zahlt auch 200,-- Euro.

R: Sind Sie verheiratet?

BF auf Deutsch: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

Fragewiederholung mit Übersetzung.

BF: Nein, ich habe keine Freundin.

R: Haben Sie Kinder?

BF auf Deutsch: Nein.

R: Welcher Religion gehören Sie an?

BF auf Deutsch: Sikh.

R: Praktizieren Sie Ihre Religion?

Fragewiederholung mit Übersetzung.

BF: Ja, ich war heute Morgen im Sikh-Tempel.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Fragewiederholung mit Übersetzung.

BF: Ich versuche Deutsch zu lernen und versuche neue Kontakte zu knüpfen.

R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer sonstigen Organisation oder dergleichen organisiert/tätig?

Fragewiederholung mit Übersetzung.

BF: Nein, ich bin bei keinem Verein.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF auf Deutsch: Ja.

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

Fragewiederholung mit Übersetzung.

BF: Ja, ich kenne eine österreichische Dame. Ich helfe ihren Kindern, wenn sie in der Arbeit ist.

R: Wie heißt die Dame?

BF: Sandra, aber ihren Nachnamen weiß ich nicht.

R: Wo wohnt sie? Bitte können Sie die genaue Adresse angeben?

BF: Ich weiß die Adresse nicht, sie wohnt im 14. Bezirk. Ich fahre mit dem Bus dorthin.

R: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein, ich habe in Österreich nie eine Strafe bekommen. Ich befolge die Gesetze und fahre auch nicht schwarz.

R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?

BF: Nein, ich trinke keinen Alkohol.

R: Besuchen Sie eine Universität oder einen Fortbildungskurs oder dergleichen?

BF: Nein, ich mache nur diesen Deutschkurs. Ich möchte hier arbeiten und möchte aus diesem Grund Deutsch lernen.

R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?

BF: Ich bekam eines Tages Schmerzen wegen der Steine und wurde ins Spital gebracht. Dort bekam ich lediglich eine Spritze. Das musste ich privat zahlen.

R: Sie erwähnte, dass Sie umziehen werden. Was ist Ihre neue Adresse?

BF: Ich habe den Namen der Gasse vergessen. Aber ich werde Ihnen den neuen Meldezettel schicken.

R: Ab wann wohnen Sie an der neuen Adresse?

BF: Ab dem nächsten Monat.

R: Was heißt das genau?

BF: Ab dem 1. Jänner.

R: Bis zum 1. Jänner ist die alte Adresse gültig?

BF: Bis zum 30. Dezember ist die alte Adresse gültig. Am 30. Dezember werde ich den Schlüssel retour geben.

R an RB: Haben Sie noch irgendwelche Fragen?

RB: Ich habe keine Fragen mehr.

[...]

Dem BF wird eine Zusammenfassung der Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Indien -Länderfeststellungen

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel

("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist

problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;

XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: In Indien gibt es sehr große Korruption und aufgrund der Armut werden Auftragskiller auch jemanden um 500 Rupien zu ermorden. Jede Behörde ist korrupt und für die normale Bevölkerung ist es sehr schwierig sich zu beschweren, daher kommen sie auch nicht zu ihrem Recht. Es steht, dass sich jeder frei bewegen kann und sich in einem anderen Landesteil niederlassen kann. Das ist äußert schwierig aufgrund der Sprachbarrieren bzw. der fehlenden familiären Unterstützung, welche in Indien sehr wichtig ist. Zuletzt möchte ich sagen, dass ich bereits seit ca. 4,5 Jahren in Österreich lebe und die Gesetze hier auch befolge. Ich möchte auch in Zukunft ein guter Bürger werden und bitte Sie darum, mir Asyl zu gewähren. Ich werde hart arbeiten und ich verspreche Ihnen, dass ich mich dem österreichischen Staat gegenüber dankbar zeigen werde. Ich versuche mich hier zu integrieren. Ich lerne Deutsch, ich habe auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen.

R: Wo haben Sie diese?

BF legt Dokumente vor. Ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen.

R: Wie viel zahlen Sie monatlich für die Sozialversicherung?

BF: Ich glaube, sie werden 70,-- Euro verlangen. Ich warte auf deren Brief.

R: Gibt es sonst noch etwas zu sagen?

BF: Ich bitte Sie, mir zu helfen, und meinem Antrag stattzugeben.

RB: Ich möchte keine Stellungnahme abgeben.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]

BF verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Lubane sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, stammt aus dem Bundesstaat Punjab, Distrikt XXXX. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits einmal erwerbstätig war. Er ist ledig, verfügt über 12 Jahre Schulbildung spricht Punjabi als Muttersprache sowie Englisch. Seine Mutter und sein Vater leben noch in Indien, im Bundesstaat XXXX. Er hat keine Geschwister, jedoch einen Onkel mütterlicherseits in XXXX.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August XXXX im Bundesgebiet, besucht derzeit zwar einen Deutschkurs, konnte jedoch keine entsprechende Bestätigung vorlegen und spricht kaum Deutsch, geht seit etwa vier Jahren einer nicht legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Verteiler von Reklamematerial bzw. Zeitungen nach, wodurch er nach seinen Angaben monatlich etwa 700 bis 800 Euro verdient und eine Miete (inklusive Betriebskosten) in der Höhe von 200 Euro. Er ist seit dem XXXX freiwillig kranken- und unfallversichert, wofür er monatlich ca. 70 Euro zu leisten hat. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und auch keine Kinder im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde und Bekannte. Er ist im Bundesgebiet XXXX und hat auch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder dergleichen tätig, besucht aber im Bundesgebiet einen Sikh-Tempel.

1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der reichen und einflussreichen Familie eines Mädchens, welches der Beschwerdeführer heiraten wollte, in Indien verfolgt wird.

1.3. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

1.4. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten, zur Staatsangehörigkeit und der Herkunftsprovinz sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf den seitens des Beschwerdeführers anlässlich einer Personenkontrolle im Zug im November 2011 vorgewiesenen, gültigen indischen Reisepass im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen bzw. seinen dementsprechend nachvollziehbaren Angaben dazu beim Bundesasylamt bzw. beim BVwG.

Auf Grund der Diskrepanzen in seinen Angaben zu seinem Geburts- bzw. Wohnort sowie insbesondere seinen unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum, im Bundesgebiet und im Ausland sowie dem Umstand, dass er seine Visa für Großbritannien und Italien im Verfahren vor der ersten Instanz gänzlich verschwiegen bzw. durch falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum vielmehr bewusst verheimlicht hat, ist der Beschwerdeführer als Person jedoch gänzlich unglaubwürdig und ist dieser Umstand bei der weiteren Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich resultieren aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache Punjabi. Seinem Vorbringen, dass dem Freundeskreis des Beschwerdeführers eine Österreicherin namens XXXX angehören würde, konnte das BVwG ebenfalls nicht folgen, als dieser weder deren vollständigen Namen noch deren Wohnadresse angeben konnte.

2.2.2. Die Feststellung, dass er gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder ein ärztliches Attest mit einer Diagnose noch einen ärztlichen Befund vorlegen konnte bzw. daraus, dass er zu angeblichen Beschwerden wegen Nierensteinen zunächst beim BVwG behauptete, er sei diesbezüglich zwei Mal operiert worden und im Verlauf der Verhandlung dazu jedoch in widersprüchlicher Weise angab, er habe lediglich eine Spritze bekommen, welche er habe bezahlen müssen, weshalb das Vorliegen einer derartigen Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Auch zu der am XXXX beim Bundesasylamt behaupteten Kopfverletzung anlässlich eines Übergriffs in Indien ein Jahr davor hat er angegeben, im Bundesgebiet beim Arzt gewesen zu sein, konnte jedoch ebenfalls kein Attest oder einen ärztlichen Befund dazu vorlegen bzw. hat er diese Verletzung auf entsprechende Befragung vor dem BVwG eingangs gar nicht mehr erwähnt, sondern erst im Rahmen seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen erneut behauptet, er sei am Kopf verletzt worden. Außerdem hat er nicht angegeben, sich deswegen in Indien in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Es ist daher weder nachvollziehbar, dass er in Indien eine Kopfverletzung erlitten hat noch aktuell Probleme mit den Nieren hat.

2.2.3. Die Feststellung über die Unbescholtenheit stützt sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.2.4. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der Verhandlung vor dem BVwG sowie jenen Anrufs einer Person beim BVwG am XXXX, welche angab, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der Anrufer teilte in diesem Zusammenhang mit deshalb anzurufen, weil der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist. Der Beschwerdeführer hat zudem weder den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 belegen bzw. noch ein Zertifikat über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorlegen können.

2.2.5. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, XXXX, Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.

Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass die innerstaatliche Fluchtalternative auf Grund der Sprachbarrieren bzw. der fehlenden familiären Unterstützung, welche in Indien sehr wichtig sei, äußerst schwierig sei, ist darauf hinzuweisen, dass er sich als Angehöriger der Religion der Sikh in ganz Indien niederlassen kann, zumal es Sikh-Gemeinden im ganzen Land verstreut gibt und er seine Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben kann. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs können sich nach den oben getroffenen Länderfeststellungen problemlos in den Bundesstaaten Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in Dehli oder XXXX. Es steht einer Person bei ihrer Rückkehr frei, Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen; ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben vor seiner Ausreise von seinem Vater unterstützt, welcher seine Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Grundstück bestritten bzw. in einer Fabrik gearbeitet haben soll und/oder eine Pension bezieht; darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über einen Onkel mütterlicherseits in XXXX, bei welchem der Beschwerdeführer (wieder) Unterkunft nehmen könnte. Er ist ferner gesund und arbeitsfähig und könnte seinen Lebensunterhalt auch durch eigene Erwerbstätigkeit, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, bestreiten, sodass er nicht auf eine weitere Unterstützung durch seine Familie angewiesen wäre.

3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat -neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden und dass ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG nichts Substantiiertes vorgebracht, das Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte. Dem Beschwerdevorbringen über die Notwendigkeit nicht näher dargelegter Erhebungen -abgesehen von einer ergänzenden Befragungwird daher nichts Genaueres entgegnet. Außerdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen- wie im Folgenden dargelegt - über eine Verfolgung durch die reiche, einflussreiche Familie seiner Freundin glaubhaft zu machen.

3.2. Das BVwG geht - anderes als das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung- nun davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von der Familie seiner Freundin verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, vor dem BVwG sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen im Kern gleichbleibend wie bei der ersten Instanz zu schildern.

Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am XXXX an, dass er bereits im Zeitraum von 2007 bis 2010 ein Mädchen getroffen habe, mit dem er kein intimes Verhältnis gehabt habe. Im November 2011 hätten dann die Probleme begonnen, als er mit dem Mädchen weggegangen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser in diesem Zusammenhang im Gegensatz dazu an erst Ende des Jahres 2009, Anfang 2010 mit diesem in Kontakt getreten zu sein und mit ihr geschlafen zu haben. Auf ausdrücklichen Vorhalt dieser divergierenden Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, gesagt zu haben sie seit dem Jahr 2007 lediglich gekannt zu haben und sich Ende 2009 ineinander verliebt zu haben. Zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des vollzogenen Geschlechtsverkehrs gab dieser keine Stellungnahme ab.

Unabhängig davon war der Beschwerdeführer nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes, nachdem er mit seiner Freundin sein Heimatdorf verlassen haben soll, abzugeben. So führte dieser vor dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang noch aus nach XXXX gefahren zu sein, während er in der Verhandlung zunächst angab mit seiner Freundin nach XXXX gefahren zu sein, von wo aus die Familie die Freundin abgeholt habe. Erst auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie der Freundin ihnen eine Nachricht geschickt hätte, um sich mit ihnen in XXXX zu versöhnen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am XXXX weder davon etwas erwähnt habe, dass es zu einer Versöhnung kommen sollte, noch etwas davon erwähnt habe, dass sie zu diesem Zweck nach XXXX kommen sollten, gab dieser als Rechtfertigung dafür an, dass seine Erzählung vielleicht falsch interpretiert worden sei. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Rückkehr seiner Freundin zu ihrer Familie noch auf dessen Initiative zurückführte, indem er sie in ihr Dorf zurückgeschickt habe, nachdem er mit seiner Mutter wegen des Vorfalls mit seinem Vater telefoniert habe, während er in der Verhandlung vor dem BVwG dazu schilderte, dass sie von der Familie der Freundin gefunden und von dieser abgeholt worden sei. Diese sei mit ca. 40 bis 50 Männern gekommen und hätte ihn schlagen wollen, aber er sei mit dem Motorrad geflüchtet und nach Hause zurückgekehrt.

Hinsichtlich des behaupteten vorgefallenen Übergriffs ergeben sich ebenso Ungereimtheiten, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angab, dass dieser, auf dem Weg von XXXX nach XXXX seinen im Spital befindlichen Vater zu besuchen, von den Brüdern des Mädchens in Begleitung von 10 Personen angegriffen worden sei. Sie hätten dabei seinen Freund zur Seite gestoßen, worauf dieser Hilfe geholt habe und sie aufgehört hätten den Beschwerdeführer zu schlagen; dies sei im Dezember 2010 gewesen, danach habe er das Mädchen nicht mehr gesehen. Nach dem Überfall habe ihn sein Freund nach Hause gebracht und seine Mutter habe ihn zu einem Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt, wo er vier Monate lang geblieben sei. Beim BVwG schilderte er diesen Umstand allerdings insofern widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, als er in diesem Zusammenhang zunächst ausführte, dass er nach seiner Rückkehr von XXXX in sein Heimatdorf, eines Tages mit seinem Vater auf dem Motorrad unterwegs nach XXXX gewesen sei, als sie in einem Dorf aufgehalten worden seien. Sein Vater sei dabei festgehalten und am Kopf verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können. Er habe den Onkel väterlicherseits kontaktiert und dieser habe ihn zum Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang der Auseinandersetzung vor dem Bundesasylamt noch ausgeführt habe mit einem Freund auf dem Weg zu seinem im Spital liegenden Vater unterwegs gewesen zu sein, verneinte dieser lediglich so etwas gesagt zu haben und wiederholte ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären mit seinem Vater unterwegs gewesen zu sein. Ebenso versuchte der Beschwerdeführer auf ausdrücklichen Vorhalt beim Bundesasylamt gesagt zu haben, dass sein Freund Hilfe geholt habe, worauf die Täter aufgehört hätten ihn zu schlagen und er nichts, wie beim BVwG ausgeführt, erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer geflüchtet und sein Vater geschlagen worden sei seine Aussage zu relativieren, indem er dazu ausführte, dass ihm sein Freund geholfen habe von dort zu flüchten, indem er ihn aus seinem Versteck geholt habe, was wiederum in Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen steht.

Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang überdies darin, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG eine Anzeige wegen der behaupteten guten Kontakte der Familie der Freundin des Beschwerdeführers verneinte, während er vor dem Bundesasylamt dazu noch angab, dass bei der Polizei eine Anzeige erstattet worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt, gab dieser in der Verhandlung vor dem BVwG dann an, doch bei der Polizei gewesen zu sein, allerdings sei dabei keine Anzeige entgegengenommen worden. Dies steht allerdings wiederum mit seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Widerspruch, als er einmal ausführte, dass sein Onkel und dann wieder sein Nachbar deswegen eine Anzeige erstattet habe. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben, führte dieser ohne diese aufzuklären an, dass ihn sein Nachbar zur Polizeistation begleitet hätte.

Unabhängig davon ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den persönlichen Daten seines persönlichen Umfeldes keine bzw. nur ungenaue Angaben machen konnte, als er beispielsweise keine konkreten Angaben zum Alter der Freundin des Beschwerdeführers machen konnte, als dieser während der bestehenden Beziehung nicht über deren Alter gesprochen haben will. Dies erscheint dem BVwG allerdings als unglaubwürdig und kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Insofern war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage sein Vorbringen in den wesentlichen Eckpunkten gleichlautend wiederzugeben, sodass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen insgesamt nicht glaubhaft erscheint.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich -neben zahlreichen anderen- aber auch hinsichtlich des Umstandes, ob der Beschwerdeführer und seine Freundin Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wozu er am XXXX beim Bundesasylamt vorbrachte, sie hätten keinen gehabt, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei und sie seit Ende XXXX den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer schon die Umstände des Kennenlernens beim Bundesasylamt und beim Bundesverwaltungsgericht nicht gleichlautend schildern, weshalb nicht glaubhaft ist, dass das namentlich genannte Mädchen tatsächlich in der geschilderten Art mit dem Beschwerdeführer befreundet war.

Beim Bundesasylamt hat er darüber hinaus am XXXX vorgebracht, dass ihn seine Mutter zum Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt habe, hingegen hat er beim BVwG behauptet, sein Onkel hätte ihn zum Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt, (wozu er beim Bundesasylamt am XXXX auf entsprechenden Vorhalt angegeben hatte, er habe keine Onkel väterlicherseits mehr, sondern er nenne seinen Nachbarn Onkel).

Auch bezüglich seines Vaters verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, indem er beim Bundesasylamt am 10.08.2011 vorbrachte, dieser arbeite in einer Fabrik, nachdem er zuvor behauptet hatte, dieser sei so schwer verletzt, dass er keine Unterlagen des Beschwerdeführers schicken könne; auf den entsprechenden Vorhalt hin beharrte der Beschwerdeführer darauf, nicht "Fabrik" angegeben zu haben, sondern dass sein Vater eine Pension bekomme. Weiteres schilderte er den Zeitpunkt der angeblichen Verletzung seines Vaters durch die Familie seiner Freundin vor dem Bundesasylamt derart, dass dies während seiner Abwesenheit mit dem Mädchen passiert sei, hingegen brachte er beim Bundesverwaltungsgericht vor, dieser Vorfall habe sich nach der Rückkehr des Mädchens in seiner Anwesenheit ereignet, weshalb auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die reiche, einflussreiche Familie einer Freundin oder die Verletzung seines Vaters durch diese glaubhaft zu machen.

3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch die Familie seiner Freundin um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt und behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am XXXX, sein Onkel bzw. sein Nachbar habe Anzeige bei der Polizei erstattet, die Polizei habe jedoch nichts gemacht. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass polizeiliche Erhebungen in derartigen Situationen auch längere Zeit andauern können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht von der Ineffektivität der indischen Sicherheitsbehörden gesprochen werden. Sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass ihm die Polizei nicht geholfen sondern im Gegenteil bedroht habe, weil diese Familie gute politische Kontakte zur Akali Dal-Partei habe, stellt im Übrigen eine unglaubwürdige Steigerung seiner Angaben beim Bundesasylamt am XXXX dar.

Von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die indische Polizei ist daher nicht auszugehen.

Es war daher auch dem Beschwerdevorbringen über die Notwendigkeit weiterer nicht näher dargelegter Recherchen in Indien nicht mehr näher zu treten.

3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen vollumfänglich folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes im Distrikt XXXX in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, zumal er nach seinem Vorbringen auch keine "high-profile-Person" ist. Er verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und Englischkenntnisse, um auch an einem anderen Ort in Indien (etwa in den Bundesstaaten Rajastan, Haryana oder Uttar Pradesh) arbeiten zu können. Bei einer Aufenthaltnahme in einer anderen Stadt (z.B. Dehli, XXXX) könnte er sich auch durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern, wobei vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere in Sikh-Tempeln, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden können. Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. Die für 2012 geplante Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen an ein geplantes Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten hinkt weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan hinterher.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der der Religion der Sikh angehört, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt auch nach seinen Angaben über eine 12-jährige Schulbildung, über eine Arbeitserfahrung als Begleiter bei Behördenwegen und beherrscht mit seiner Muttersprache Punjabi eine Landessprache Indiens, wobei er auch Englisch spricht, und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner bzw. die Polizei tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden könnten, zumal er selbst vorbrachte, dass er ohne Probleme mit der Flughafenpolizei New Dehli mit dem Flugzeug verlassen konnte.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr:

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als weitgehend gesundem Mann mit Sprachkenntnissen einer Landessprache Indiens und Englischkenntnissen eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi oder XXXX, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und einem Onkel mütterlicherseits in XXXX über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

(§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor, zumal seine Eltern und sein Onkel mütterlicherseits noch in Indien leben. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit August 2011), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Seine seit etwa vier Jahren bestehende regelmäßige Erwerbstätigkeit als Zusteller von Reklamematerial bzw. Zeitungen fällt hierbei nicht positiv ins Gewicht, als auch unter Berücksichtigung seines monatlichen durchschnittlichen Einkommens von cirka 700.- bis 800.- Euro unter Berücksichtigung eines monatlich leistenden Mietzinses von 200.- Euro nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit i.S.d. § 293 ASVG ausgegangen werden kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich über nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache, obwohl sich dieser bereits seit gut vier Jahren in Österreich aufhält und behauptetermaßen einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. Darüber hinaus gehören dem Freundes bzw. Bekanntenkreis keine Österreicher an und bringt sich dieser darüber hinaus in keiner Art und Weise in der österreichischen Gesellschaft ein, indem er beispielsweise weder eine Schule, Kurs und Universität in Österreich besucht oder einem Verein oder einer Organisation angehört, in dem er sich entsprechend betätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit den von ihm angegebenen Geburtsdaten im aktuellen Strafregister mit keiner Vormerkung aufscheint, sind keine Gründe erkennbar, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Insofern war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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