BVwG L507 2017498-1

L507 2017498-1Tribunal Administrativo Federal11 de jan. de 2016

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Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Überstellung

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BVwG L507 2017498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2017498.1.00

Spruch

L507 2017498-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 1 049 846 700 + 150032509, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und

§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, hat sich am 10.01.2015 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen in Salzburg mit einem fremden polnischen Personalausweis ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 10.01.2015 nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg gebracht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der LPD Salzburg am 10.01.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger der Ukraine sei und die Ukraine am 16.12.2014 verlassen habe. Mit einem polnischen Schengen Visum, das vom 09.12.2014 bis zum 10.12.2015 gültig gewesen sei, sei er nach Polen eingereist. Der Beschwerdeführer habe wegen des in der Ukraine herrschenden Krieges den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Er habe die Absicht gehabt, über Polen nach Großbritannien zu reisen. Das polnische Visum habe er sich selbst organisiert, aber den polnischen Personalausweis habe er um Euro 200 gekauft. Gemeinsam mit dem polnischen Personalausweis habe er auch ein Flugticket von Salzburg nach Großbritannien gekauft. Von Polen sei der Beschwerdeführer mit einem Bus über Tschechien nach Österreich gereist und habe dann versucht, mithilfe des polnischen Personalausweises die Ausreisekontrolle am Flughafen Salzburg zu passieren.

Das polnische Visum, das im Reisepass des Beschwerdeführers eingetragen ist, wurde von der LPD Salzburg am 10.01.2015 annulliert.

Die LPD Salzburg beabsichtigte sodann den Beschwerdeführer von Österreich nach Tschechien zurückzuschieben und hat den Beschwerdeführer am 12.01.2015 den tschechischen Behörden zur Rückübernahme angeboten. Noch am selben Tag wurde einer Übernahme des Beschwerdeführers durch die tschechischen Behörden nicht zugestimmt.

Am 12.01.2015 wurde der Akt des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber von der LPD Salzburg an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt.

Vom BFA wurde noch am 12.01.2015 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen.

Am 13.01.2015 stellte der Beschwerdeführer nach einem erfolgten Beratungsgespräch betreffend eine freiwillige Rückkehr einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er am 16.12.2014 legal von der Ukraine nach Polen eingereist sei. Ein Pole habe ihm einen polnischen Personalausweis und ein Flugticket von Salzburg nach Liverpool in England für Euro 500 verkauft. Am 09.01.2015 sei der Beschwerdeführer mit einem Linienbus von Polen nach Breslau in Tschechien gefahren. Von Breslau sei er dann mit einem Bus bis nach Salzburg weitergefahren. Die Grenzübergänge, die dabei passiert worden seien, seien dem Beschwerdeführer unbekannt. Bei der versuchten Ausreise am Flughafen Salzburg sei der Beschwerdeführer mit dem gefälschten polnischen Personalausweis angehalten und festgenommen worden. Der Wohnort des Beschwerdeführers in der Ukraine ( XXXX ) liege im Kriegsgebiet. Wenn der Beschwerdeführer zuhause geblieben wäre, würde er von den Terroristen einberufen werden und gegen die Ukraine in den Krieg zu ziehen müssen. Wenn der Beschwerdeführer in die Ukraine gehen würde, würde er in den Kampf in den Osten geschickt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, auf irgendeiner Seite zu kämpfen. Das Wehrpflichtalter sei auf 27 Jahre angehoben worden, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer auf irgendeiner Seite kämpfen müsste. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung drohe dem Beschwerdeführer eine Gerichtsstrafe. In seinem Heimatort gebe es weder Strom noch eine Wasserversorgung. Da der Beschwerdeführer auf beiden Seiten Verwandte und Freunde habe, wolle er keinesfalls auf einer Seite kämpfen. Junge Soldaten würden als Kanonenfutter verwendet werden. Wegen dieser Gründe wolle der Beschwerdeführer keinesfalls nach Polen oder in die Ukraine zurückkehren.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme und dort von 1995 bis 2006 die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien nach wie vor in der Ukraine aufhältig. Zuletzt habe er in XXXX gelebt.

2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.01.2015, Zl. 1 049 846 700 + 150032509, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm

§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesberingung bzw. zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA wörtlich ausgeführt:

"... Wie oben festgestellt, liegen die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vor.

Ihr Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wird mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden und werden Sie zur Ausreise verhalten. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basiert.

Da Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Zi. 2 BFA-VG erlassen. Sie gaben am 12.01.2015 an, freiwillig in Ihren Herkunftsstaat rückkehren zu wollen. Da es lt. Auskunft des Verein Menschenrechte Österreich möglich gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze der Anhaltedauer von 72 Stunden, eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat zu organisieren und auch durchzuführen wurde in Ihrem Sinne der Festnahmeauftrag als gelindestes Mittel aufrecht erhalten. Mit Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz während des Beratungsgespräches zur freiwilligen Rückkehr am 13.01.2014 änderte sich der Sachverhalt, zumal Sie in der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme angaben, weder in den zuständigen Mitgliedsstaat noch in Ihren Herkunftsstaat rückkehren zu wollen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens und ihrer widersprüchlichen Angaben in der Vernehmung kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits dargelegt verfügen Sie weder über ausreichend Barmittel und können solche auch nicht lukrieren. Sie sind nicht wohnversorgt und haben keine Verwandten oder nahe Angehörige im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedsstaat.

Sie führten klar aus, dass Sie sich auf dem Weg nach Großbritannien befanden. Sie gaben auch an, nicht wieder zurück in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat zu wollen, da Sie soweit wie möglich weg von Ihrem Heimatland Ukraine wollen. Weiters stellten Sie in Österreich einen Asylantrag, was wiederum den Schluss zulässt, dass Sie sich nicht wieder in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat begeben wollen. Allein diese Umstände indizieren, dass Sie eine Rückkehr verhindern wollen und ist daher begründet davon auszugehen, dass Sie sich bei Nichterlassung einer Sicherungsmaßnahme bei erster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen suchen und untertauchen werden.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Das BFA wird umgehend - somit jedenfalls binnen der in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Haft ein Konsultationsverfahren mit dem für Sie zuständigen Mitgliedsstaat einleiten. Dieser ist ebenfalls gem. Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO verpflichtet, binnen 2 Wochen auf dieses Gesuch zu antworten. Im Fall des Ausbleibens einer Reaktion tritt jedoch spätestens nach 2 Wochen die Zustimmung durch Verfristung ein. Ab Vorliegen einer Zustimmung ist somit binnen kürzester Zeit und jedenfalls binnen der in Art. 28 Dublin-III-VO vorgesehene Frist von 6 Wochen mit einem durchführbaren Abschluss des Asylverfahrens in Österreich zu rechnen.

Einem geordneten Femdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Was das europäische Asylsystem betrifft, so ist es für ein Funktionieren desselben unumgänglich dafür Sorge zu tragen, dass der für die Führung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat in die Lage versetzt wird, dieses Verfahren auch tatsächlich durchzuführen. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Bei Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale aus Sicht des Bundesamts führt nur eine gesicherte Außerlandesbringung sowie eine bis dahin geführte Anhaltung zum Rechtserfolg. Eine Erfolgsaussicht auf anderem Weg ist aufgrund Ihres bislang gezeigten Verhaltens nicht anzunehmen und auch nicht zielführend.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsbeschränkung so kurz wie möglich zu sein hat aber gleichzeitig eine solche zur Bekämpfung des Schlepperunwesens und den damit verbundenen rechtswidrigen Einreisen anzuwenden ist.

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß ausgefolgt, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob.

Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verhängung der Haft im Falle des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig sei, da über ihn ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet worden sei. Die belangte Behörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig gewesen sei. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden. Weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG könne auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig sei, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Eine fehlende soziale Integration bei Asylwerbern sei kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes, wohingegen richtige Angaben zur Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zukomme. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Asylwerber. Die Judikatur sei also auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Regelmäßig würden Asylwerber über keine soziale oder berufliche Verankerung oder über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass er nach der Aufdeckung der Urkundenfälschung weder versucht habe, seine Identität zu verschleiern noch offenbar unrichtige Angaben zu seiner Fluchtroute getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei sehr kooperativ und habe genauere wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Reiseroute, zum polnischen Schengenvisum und zur Beschaffung der gefälschten polnischen ID-Karte getätigt.

Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehen würde, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio Situation nicht vorliegen würde. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen lassen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht infrage gekommen sei, zumal ein gelinderes Mittel bislang noch nicht verhängt worden sei. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer anweisen können, in einer für diesen Zweck vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeit (Bundesbetreuungsstelle für Asylwerber im offenen Zulassungsverfahren), vorläufig Unterkunft zu beziehen. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Diese Ansicht entspreche auch der Rechtsprechung des BVwG. Die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung würden daher als unverhältnismäßig zu quantifizieren sein.

Weiters wurde nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zu Art. 28 der Dublin III-VO ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall unionrechtswidrig sei, da der anzuwendende Art. 28 der Dublin III-VO nach Ansicht des Beschwerdeführers der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG widerspreche. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem Dublin Verfahren befindet, rechtfertigt nicht die Anordnung der Schubhaft. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht wieder in den zuständigen Mitgliedsstaat begeben will (Schubhaftbescheid Seite 8 und 9), reicht nach Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls aus, einen Sicherungsbedarf anzunehmen. Nach Abnahme der gefälschten polnischen ID-Karte und Annullierung des Schengenvisums war es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, sein ursprüngliches Reiseziel Großbritannien zu erreichen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe man daher im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht mehr von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen können.

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus weiteren rechtlichen Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von der den Beschwerdeführer vertretenden NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren, und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.

Letztlich wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie den bekämpften Bescheid zu beheben, einen Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühren zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde keine Kosten zuzuerkennen. Weiters wurde beantragt auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Am 22.01.2015 wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakte vom BFA per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. In der Beschwerdevorlage vom 22.01.2015 teilte das BFA unter anderem mit, dass am 14.01.2015 ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden sei.

Am 21.01.2015 habe Polen gemäß Art. 12 (2) der Dublin-III-VO zugestimmt. Ein Termin für das Parteiengehör stehe noch nicht fest.

Zum Inhalt der Beschwerde wurde vom BFA ausgeführt, dass die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Begründungen beinahe zur Gänze allgemein gehalten seien und keinerlei Bezug zum Einzelfall hätten. Es würde nur die Mangelhaftigkeit der rechtlichen Bestimmungen des FPG sowie des BFA-VG die Schubhaft betreffend behauptet, weswegen seitens der belangten Behörde dazu nicht näher eingegangen werde.

Abschließend wurde ausgeführt, dass aus Sicht des BFA die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrens (Zustimmung Polens zur Rückübernahme am 21.01.2015 beim BFA eingelangt) weiterhin vorliege.

Es werde beantragt:

a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

c) die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gemäß

§ 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende

Kosten zuzusprechen:

1. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende

Partei: € 57,40

2. Ersatz der Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80

6. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwand es der belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00.

7. Mit hg. Erkenntnis vom 26.01.2015, Zl. L507 2017498-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 VO (EU)

Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von

€ 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

8. Am 29.01.2015 erfolgt vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt abzugeben.

9. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2015, Zl. 1049846700/150041375, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Polen zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt.

10. Mit Beurkundung vom 06.02.2015 hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht feststellbar gewesen sei. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes sei eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig gewesen. Der Bescheid des BFA vom 30.01.2015, Zl. 1049846700/150041375, wurde daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm

§ 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Am 14.02.2015 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.02.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. In Folge der gegen das hg. Erkenntnis vom 26.01.2015, Zl. L507 2017498-1/5E, erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofes hat dieser mit Erkenntnis vom 21.09.2015, Zl. E 472/2015-12, Spruchteil A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, Zl. L507 2017498-1/5E, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B des angefochtenen Erkenntnises wurde zurückgewiesen. Es ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 13.01.2015, Zl. 1 049 846 700 + 150032509, gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz erneut zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des

§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste über Polen und Tschechien nach Österreich, wo er sich am 10.01.2015 im Zuge der Ausreisekontrolle am Flughafen in Salzburg mit einem fremden polnischen Personalausweis ausgewiesen hat, weshalb von der LPD Salzburg die Festnahme nach dem FPG angeordnet wurde.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines ukrainischen Reisepasses, in dem ein von Polen ausgestelltes Schengenvisum eingetragen war. Dieses Visum wurde von der LPD Salzburg am 10.01.2015 annulliert.

Im Zuge eines Beratungsgespräches betreffend die freiwillige Rückkehr stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 14.01.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet.

Am 21.01.2015 stimmte Polen gemäß Art. 12 (2) der Dublin-III-VO einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist beim BFA bereits rechtskräftig entschieden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß

Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Polen zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt.

Dieser Bescheid erwuchs mit 14.02.2015 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 13.01.2015, 14:45 Uhr, bis 29.01.2015, 18:00 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Salzburg vollzogen.

Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art 2 lit. C Dublin II VO.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme, der weiteren Anhaltung sowie zur Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befand. Da das Asylverfahren beim BFA bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG mehr zu.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Schubhaft Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. C Dublin III VO war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und das Asylverfahren vom Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bis zur Entlassung aus der Schubhaft noch nicht in Rechtskraft erwachsen und über diesen Antrag somit noch nicht endgültig entschieden worden war.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht des Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde nicht dargetan hat, dass er bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen. Eine freiwillige Rückkehr nach Polen oder in die Ukraine wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie sich aus der Befragung vor einem Organ der LPD Salzburg am 10.01.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2015 ergibt, wiederholte der Beschwerdeführer mehrmals auf entsprechende Befragung, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Polen oder in die Ukraine, zurückzukehren, zumal Großbritannien das Ziel seiner Reise gewesen sei und er nach wie vor - laut den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde - die Absicht habe, nach Großbritannien weiterzureisen.

Ein wesentliches Indiz für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich der freiwilligen Rückkehr nach Polen oder in die Ukraine entziehen würde, stellt auch der Umstand dar, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft "untergetaucht" und seither sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführer und auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G) bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß

§ 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

§ 22a Abs 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet nunmehr:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit - wie oben bereits erwähnt - gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet. Da der Beschwerdeführer am 29.01.2015 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr weiter einzugehen.

Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des

Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat nach seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft rechtswirksam einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2015,

Zl. 1049846700/150041375, wurde das Asylverfahren rechtskräftig entschieden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Polen zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 14.02.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist somit in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Dass die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungen (ein in den ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers eingetragenes polnisches Visum) davon ausging, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs aller Wahrscheinlichkeit nach zur Prüfung zurückgewiesen werden würde und daher ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken.

Da eine Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens nicht gegeben ist, hat das BFA den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er war mittellos und nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewillt sei, freiwillig nach Polen oder in die Ukraine zurückzukehren.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher sehr kooperativ gewesen sei und wahrheitsgetreue Angaben zu seinem bisherigen Reiseverlauf und der Beschaffung der gefälschten polnischen ID-Karte gemacht habe, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht untertauchen werde, weshalb eine erhebliche Fluchtgefahr nicht anzunehmen sei, erscheint vor dem Hintergrund, dass Beschwerdeführer seine Weiterreise nach Großbritannien nach wie vor anstrebt, als nicht nachvollziehbar. Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt unmissverständlich, dass er bislang in keiner Weise gewillt war, freiwillig nach Polen oder in die Ukraine zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.

Dies wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile untergetaucht und unbekannten Aufenthalts ist.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat oder in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Dem in der Beschwerde relevierten Vorbringen, dass sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht zu folgen. Auch wurde in der Beschwerde lediglich in den Raum gestellt, dass das BFA keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes anhand der Subhaftkriterien der Dublin III-VO vorgenommen habe, ohne dies fundieret zu begründen.

Ferner war zur Behauptung in gegenständlicher Beschwerde, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin-III-Verordnung nicht ausreichend determiniert seien, auszuführen, dass dies aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zutreffend ist, da die Haftgründe in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert sind, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan.

Dies ganz abgesehen davon, dass das BFA die Schubhaft primär auf die - laut Beschwerdevorbringen unmittelbar anwendbare - Norm des Art. 28 Dublin-III-Verordnung gestützt und in der Bescheidbegründung das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte, ansonsten der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens zur Anordnung der Außerlandesbringung, vereitelt würde, dargetan hat, und dies auch mit den nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden weiteren Umständen (Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte und anderes mehr, im vorliegenden Fall aber insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers selbst, er wolle auf keinen Fall zurück nach Polen oder in die Ukraine reisen und sein Zielland sei - aus vornehmlich wirtschaftlichen Gründen - Großbritannien gewesen) begründet hat.

Insgesamt wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan, was der Verhängung einer Schubhaft entgegenstehen würde.

3.2.4. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO und

§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung: Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich

§§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).

Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).

Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.

3.3. Zu Spruchpunkte III.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2

B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt Euro 426,20 zuzusprechen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu

Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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