L507 2015414-1•BVwG L507 2015414-1
L507 2015414-1Tribunal Administrativo Federal11 de jan. de 2016
Festnahme, Kostentragung, Schubhaft, Sicherungsbedarf
L507 2015414-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1043946807-14011566, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme aufgrund des Festnahmeauftrages vom 29.10.2014 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, hat sich am 25.10.2014 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen in Salzburg mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte ausgewiesen.
Zur Feststellung der Identität wurde der Beschwerdeführer sodann am 25.10.2014 nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg gebracht.
Bei den niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD Salzburg am 25.10.2014 (Beschuldigtenvernehmung) und 26.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 08.10.2014 Albanien verlassen habe und über Italien am 24.10.2014 nach Österreich gereist sei, wobei die Weitereise nach London am 25.10.2014 geplant gewesen sei.
Am 26.10.2014 erstattete die LPD Salzburg eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich.
Mit Bescheid der LPD Salzburg (persönliche Übergabe am 26.10.2014, 07:30 Uhr) wurde gemäß § 39 Abs. 5a FPG iVm § 57 AVG die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung gemäß § 45 FPG angeordnet. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Erkenntnis vom 18.02.2015, Zl. LVwG-11/166/10-2014, erkannt, dass die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung vom 27.10.2014,
18:30 Uhr bis 30.10.2014, 18:30 Uhr gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG iVm
§§ 39 Abs. 5a, 45 und 82 Z 2 FPG rechtmäßig war.
Am 28.10.2014 wurde seitens der LPD Salzburg das Bundesministerium für Inneres, Fremdenpolizei und Grenzkontrolle, ersucht, betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich einer formellen Rückübernahme an Italien heranzutreten.
Mit Email vom 29.10.2014 teilte die LPD Salzburg dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass eine Zustimmung bzw. Ablehnung von Italien bis zum Ende der Anhaltung am 30.10.2014, 18:30 Uhr, nicht zu erwarten sei. Zudem gebe es keinen Nachweis über den Aufenthalt in Italien.
Am 29.10.2014 erging vom BFA an die LPD Salzburg, Polizeianhaltezentrum, ein Festnahmeauftrag (Zl. 1.043.946.807 - 14011566) gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG mit Gültigkeit ab 30.10.2014, 18:30 Uhr.
Am 30.10.2014 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Albanien befragt. Zudem bestätigte er erneut, dass er am 08.10.2014 Albanien verlassen habe und über Italien nach Österreich gereist sei.
2. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2014, Zl. 1043946807 - 140124180, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und er auch keinerlei private Beziehungen in Österreich habe. Er habe weder einen Wohnsitz, noch sei er jemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich zu bestreiten. Insgesamt bestehe daher ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2014 persönlich zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.10.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Am 31.10.2014 erfolgte seitens des BFA ein Widerruf des Festnahmeauftrages gemäß
§ 34 Abs. 8 BFA-VG. Die Voraussetzungen der Erlassung würden nicht mehr vorliegen, zumal Schubhaft erlassen worden sei.
4. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, Zl. 1.043.946.807 - 140117566, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist. Gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit dem am 24.11.2014 beim BFA eingelangten und mit 19.11.2014 datierten Schriftsatz für den Beschwerdeführer von der Volkshilfe - ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben sowie in eventu das Einreiseverbot herabzusetzen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.11.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Am 05.11.2014, 09:00 Uhr, erging vom BFA an die LPD Wien, Polizeianhaltezentrum Wien/Hernalser Gürtel, ein Entlassungsschein, wonach der Beschwerdeführer nach erkennungsdienstlicher Behandlung und sofortiger Ausfolgung seiner Effekten zu entlassen sei.
6. Am 06.11.2014 um 09:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus der Schubhaft entlassen und kehrte er noch am selben Tag freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Albanien zurück.
7. Mit dem am 11.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 09.12.2014 datierten Schriftsatz wurde für den Beschwerdeführer von der Volkshilfe - ARGE Rechtsberatung Beschwerde gegen die Festnahme aufgrund des Festnahmeauftrages vom 29.10.2014 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Festnahmeauftrag auf
§ 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erteilung des Festnahmeauftrages durch das BFA aufgrund eines Sicherungsbescheides der LPD Salzburg zur Sicherung der Zurückschiebung nach Italien jedoch bereits in Haft gewesen und sei im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages am 29.10.2014 noch in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG gefallen.
§ 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG schließe im Falle der Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG einen Festnahmeauftrag aus. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gebe es jedoch keinen Ausschluss im Fall der Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG. Diese Gesetzessystematik weise darauf hin, dass im Falle der voraussichtlichen Unmöglichkeit der Zurückschiebung (§ 45 Abs. 4 FPG), die zwangsweise Vorführung vor das BFA mittels Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG anzuordnen sei. Die Anordnung, wonach der Festnahmeauftrag erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit erlange, ab dem der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG falle, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Gesetzessystematik, zumal die speziellere der generellen Regelung vorgehe. Mit dem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG sei das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 1 BFA-VG verbunden. Die zwangsweise Vorführung vor das BFA sei zur Prüfung, ob ein Sicherungsbedarf vorliege und Schubhaft zu verhängen bzw. ob ein gelinderes Mittel anzuordnen sei, erfolgt. Die auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestützte Festnahme werde nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme, wenn eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre (vgl. BVwG 16.06.2014, W112 2003274 unter Hinweis auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0218; VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Der Festnahmeauftrag hätte sich demnach auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stützen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des
§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2014 in Österreich ein und versuchte am 25.10.2014 mit einer gefälschten italienischen ID-Karte via Flugzeug nach London auszureisen, woraufhin er noch am 25.10.2014 festgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer befand sich von 25.10.2014, 18:30 Uhr, bis 26.10.2014, 07:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde von 26.10.2014, 07:30 Uhr bis 30.10.2014, 18:30 Uhr, gemäß § 39 Abs. 5a FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten.
Am 30.10.2014, 18:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer infolge eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und am selben Tag um 20:55 Uhr in Schubhaft genommen, wo er sich bis 06.11.2014, 09:40 Uhr befand. Die Schubhaft wurde im PAZ Salzburg und im PAZ Wien Hernalser Gürtel vollzogen.
Am 30.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Albanien.
Am 06.11.2014 um 09.40 Uhr wurde der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus der Schubhaft entlassen und kehrte er noch am selben Tag freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Albanien zurück.
Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Gegenschrift des BFA.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Umstände seiner Einreise nach Österreich sowie die geplante Weiterreise nach London ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie der gefälschten italienischen ID Karte und den Flugtickets von Salzburg nach London für den 25.10.2014.
Das Datum der Festnahme, die Dauer der Verwaltungsverfahrenshaft sowie die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung gemäß dem FPG ergeben sich aus dem Akt der Fremdenpolizei, insbesondere aus dem Bescheid der LPD Salzburg vom 26.10.2014 sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie zur Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Albanien stellte und am 06.11.2014 freiwillig nach Albanien zurückkehrte, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag vom 30.10.2014 sowie der Ausreisebestätigung vom 07.11.2014.
Dass der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt war, ergibt sich daraus, dass er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Dokumente bzw. Aufenthaltsberechtigungstitel vorweisen konnte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a (1) BFA-VG hat der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Der mit "Festnahme- und Durchsuchungsauftrag Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:
34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Der mit "Zurückschiebung" betitelte § 45 FPG lautet:
§ 45. (1) Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden,
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten,
3. innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im
Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden, oder
4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet
betreten werden.
(2) In Aufträgen gemäß Abs. 1 kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
(3) Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
(4) Erweist sich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist davon unverzüglich das Bundesamt in Kenntnis zu setzen.
3.2.2. Auf Grund. des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
3.2.3. Nach Beendigung seiner Anhaltung gemäß § 39 Abs. 5a FPG (Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden) am 30.10.2014, 18:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer zur Vorführung vor das BFA festgenommen. Die Festnahme des Beschwerdeführers stützte sich dabei auf den Festnahmeauftrag des BFA vom 29.10.2014, worin dessen Gültigkeit mit 30.10.2014,
18:30 Uhr festgelegt wurde.
Im Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde begründend ausgeführt, dass für dessen Erlassung die nicht durchführbare Zurückschiebung nach Italien durch die LPD Salzburg maßgebend gewesen sei.
Diese Vorgehensweise entspricht § 45 Abs. 4 FPG, wonach das BFA lediglich dann zu verständigen ist, wenn sich eine Zurückschiebung als nicht möglich erweist. Dies bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Zurückschiebung möglich ist. Erst danach ist das BFA zu verständigen, welches gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen kann (vgl Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 45 FPG 2005 Anm. 8). Folglich fällt ab diesem Zeitpunkt auch die Prüfung des rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit des BFA, welches sodann weitere Verfahrensschritte setzt.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2014, Zl. 1043946807 - 140124180, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft ab 30.10.2014, 20:55 Uhr, zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, Zl. 1.043.946.807 - 140117566, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen. Gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (29.10.2014) noch in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG gefallen sei und somit § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht die korrekte Rechtsgrundlage sei, so sei darauf hingewiesen, dass der Festnahmeauftrag des BFA zwar am 29.10.2014 erstellt wurde, darin jedoch ausdrücklich seine Gültigkeit mit 30.10.2014,
18:30 Uhr, festgelegt wurde, was eindeutig nach der Beendigung seiner Anhaltung gemäß
§ 39 Abs. 5a FPG liegt und somit auch keine Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG mehr gegeben war.
Auch den Anmerkungen in der Beschwerde, wonach der Festnahmeauftrag nach
§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ergehen hätte müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach die zwangsweise Vorführung vor das BFA (ausschließlich) zur Prüfung, ob ein Sicherungsbedarf vorliege und Schubhaft zu verhängen sei oder, ob ein gelinderes Mittel anzuordnen sei, erfolgt sei, ist dem Festnahmeauftrag nicht zu entnehmen und geht auch sonst nicht aus dem Akt hervor. Das BFA hätte durchaus auch aus anderen Gründen die Vorführung veranlassen bzw. andere Verfahrensschritte setzen können. Ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG soll nach der Intention des Gesetzgebers erst dann ergehen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 76 oder 77 Abs. 1 FPG auch tatsächlich vorliegen. Dies war zum Zeitpunkt des Festnahmeauftrags seitens des BFA jedoch noch nicht überprüfbar, weshalb § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG nicht als Rechtsgrundlage für den Festnahmeauftrag heranzuziehen war.
Der Beschwerdeführer konnte auch keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Dokumente bzw. Aufenthaltsberechtigungstitel vorweisen und hielt sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demzufolge stützte sich das BFA zu Recht auf die Bestimmung des
§ 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und findet der durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommene Grundrechtseingriff darin seine rechtliche Deckung.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist.
Da von der belangten Behörde ein allfälliger zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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