BVwG W224 2115821-1

W224 2115821-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2016

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Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texto completo

BVwG W224 2115821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2115821.1.00

Spruch

W224 2115821-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch Mag. Nora Scheucher und Mag. Iris Schönböck, BA, Verein menschen.leben, Theresiengasse 4/3, 2500 Baden, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2015, Zl. 1030685502-14936367, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 03.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Gegen Spruchpunkt I. des diesbezüglich erlassenen, im Spruch des hg. Beschlusses bezeichneten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 08.10.2015 Beschwerde.

Laut einer am 28.12.2015 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister verfügt der Beschwerdeführer seit dem 27.10.2015 über keine Meldeanschrift im Bundesgebiet, laut einer am gleichen Tag eingeholten Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 21.10.2015 Grundversorgung gewährt. Seither wird dem Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch diesen dem Bundesverwaltungsgericht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens seinen Aufenthaltsort geändert, weil er von der letzten Meldeadresse abgemeldet wurde. Da keine weitere aufrechte Meldung besteht und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem - kein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers feststellbar ist, steht deren Aufenthaltsort nicht fest; durch die Unterlassung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache die Mitwirkung des Beschwerdeführers notwendig, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (MeldeG), nachzukommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

In Verfahren nach dem AsylG 2005 ist die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend erforderlich; vielmehr kann den Verfahrensparteien auch schriftlich Gelegenheit gegeben werden, etwa zu Herkunftsländerinformation oder dem Bestehen integrativer Sachverhalte Stellung zu nehmen. Auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens wäre dann zu entscheiden, ob eine Verhandlung durchzuführen ist.

Da im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, nicht bekannt ist und er daher nicht in der Lage ist, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen, kann nicht festgestellt werden, ob im gegenständlichen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war daher gemäß § 24 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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