W127 2100954-1•BVwG W127 2100954-1
W127 2100954-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2016
Bescheidabänderung, Devolutionsantrag, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
W127 2100956-1/2E
W127 2100951-1/2E
W127 2100954-1/2E
W127 2100958-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend die gegen den
Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004,
Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141,
Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889,
Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178,
erhobenen Rechtsmittel beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerden vom 16.02.2015 werden gemäß 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Antragsjahr 2008
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Hiegegen wurde Berufung erhoben.
Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, wurde der Bescheid vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, abgeändert.
Dieser ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004, wurde der Bescheid vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, abgeändert.
Hiegegen wurde Berufung erhoben.
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Antragsjahr 2009
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104576475, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Hiegegen wurde keine Berufung erhoben.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert.
Hiegegen wurde Berufung erhoben.
Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012 erhobene Rechtsmittel.
Antragsjahr 2010
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109006526, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Hiegegen wurde keine Berufung erhoben.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert.
Hiegegen wurde Berufung erhoben.
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Antragsjahr 2011
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen.
Hiegegen wurde Berufung erhoben.
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat.
Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az. II/7-EBP/11-118964781, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert.
Hiegegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, erhobene Rechtsmittel.
Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG gemäß § 73 Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:
"Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine
Berufung vom 9. Juni 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 30.05.2012 AZ:II/7-EBP/09-117176141
Berufung vom 12. März 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 AZ:II/7-EBP/10-116556889
Berufung vom 12. März 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 AZ:II/7-EBP/08-116523004
Berufung gegen den Bescheid vom 30.12.2011AZ:II/7EBP/11115901178
[...]
entscheiden."
Diese Sachverhalte ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu A)
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG der IV. Teil des AVG (Rechtsschutz §§ 63 - 73) nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde vor. Die Rechtsmittel wurden dem - zum damaligen Zeitpunkt - zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung vorlegt. Die Entscheidungspflicht liegt sohin nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.
Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (§ 12 VwGVG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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