W224 2010264-1•BVwG W224 2010264-1
W224 2010264-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2015
minderjähriger Schüler, physische Behinderung, Sekundarschule,<br/>sonderpädagogischer Förderbedarf
W224 2010264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Kufstein vom 16.07.2014, Zl. 1c-61/97-2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 die Volksschule XXXX. Der Bezirksschulrat Kufstein als (zum damaligen Zeitpunkt) zuständige Schulbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 17.06.2010, 1c-61/97-2010, fest, dass für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder (Volksschule) unterrichtet wird.
2. Am 16.07.2014 erging seitens der belangten Behörde der angefochtene Bescheid, Zl. 1c-61/97-2014, wobei der Spruch des Bescheides wie folgt lautete: "Der Bezirksschulrat Kufstein hebt vom Amts wegen gem. § 8 Abs. 3a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Schüler XXXX, wohnhaft in XXXX, mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 auf." In der Begründung stellt die belangte Behörde dann darauf ab, dass die Beschwerdeführerin am 13.06.2014 einen Antrag auf "Abänderung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs" für ihren mj. Sohn gestellt habe und dass jedoch eine "Abänderung des Bescheides [...] bei sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule aufgenommen werden, nicht möglich" sei. Die Beschwerdeführerin stellte nämlich am 13.06.2014 einen Antrag auf "Abänderung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs" für ihren mj. Sohn und legte diesem Antrag ein Sonderpädagogisches Gutachten des Zentrums für Hör- und Sprachpädagogik in Mils bei. Aus diesem Gutachten geht im Wesentlichen hervor, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose Kinder (Neue Mittelschule) unterrichtet werden solle und weiterhin Stützstunden brauche.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ("Einspruch") und beantragte "weiterhin Sonderpädagogischen Förderbedarf" für ihren mj. Sohn entsprechend dem Sonderpädagogischen Gutachten des Zentrums für Hör- und Sprachpädagogik.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.07.2014, eingelangt am 30.07.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die gegenständliche Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
5. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 die Volksschule XXXX und wurde auf Grund des Bescheides des Bezirksschulrats Kufstein (als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Schulbehörde) vom 17.06.2010, 1c-61/97-2010, nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach dem Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder (Volksschule) unterrichtet.
Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht der mj. Sohn der Beschwerdeführerin die Neue Mittelschule.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:
"Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
[...]"
Zu A)
1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985 ist bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, die Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 aufzuheben. In diesem Sinne hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den mit Bescheid vom 17.06.2010, 1c-61/97-2010, festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin auf, weil der mj. Sohn der Beschwerdeführerin die Neue Mittelschule aufgenommen wurde. Allein das geht aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides hervor, in dem es heißt: "Der Bezirksschulrat Kufstein hebt vom Amts wegen gem. § 8 Abs. 3a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Schüler XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 auf."
Denn gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985, weil der mj. Sohn der Beschwerdeführerin in eine Sekundarschule aufgenommen wurde. Dies allein war der Prozessgegenstand im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Grundlage für den Abspruch der belangten Behörde (vgl. VwGH 20.1.1993, 92/01/0557, VfSlg. 16.959/2003) und damit auch die Grundlage des angefochtenen Bescheides stellt unmissverständlich (vgl. VwGH 23.4.1992, 92/09/0062) § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985 dar. Der angefochtene Bescheid lässt somit eine einzige taugliche Rechtsgrundlage erkennen und sprach einzig über ebendiese ab.
Hingegen ist vom Prozessgegenstand des angefochtenen Bescheides der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2014 auf "Abänderung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs" für ihren mj. Sohn nicht erfasst und ein Abspruch über diesen Antrag ist - soweit aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich - nicht ergangen. Die belangte Behörde erwähnte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2014 (und vermengte damit einen nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 gestellten Antrag mit einer nach § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985 zu ergehenden Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs), machte diesen Antrag auf "Abänderung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs" aber nicht zum Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens und somit nicht zur gegenständlichen "(Verwaltungs)Sache" im Sinne des AVG 1991, weil die belangte Behörde gerade über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2014 nicht förmlich absprach (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 59 Rz 5 ff mwN).
Eine Entscheidung des (nunmehr) zuständigen Landesschulrates für Tirol (vgl. § 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014) über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2014 auf "Abänderung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs" für ihren mj. Sohn ist sohin - soweit für das Bundesverwaltungsgericht aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt erkennbar - weiterhin offen und der Landesschulrat für Tirol hat in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2014 zu erkennen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist Beweisthema des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 vorliegen, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule zu folgen vermag (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234). Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss. Entscheidungswesentlich wird in dem vom Landesschulrat für Tirol zu führenden Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 sein, ob auf Grund des eingeholten Sonderpädagogischen Gutachtens des Zentrums für Hör- und Sprachpädagogik in Mils davon ausgegangen werden kann, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin dem Unterricht in der Neuen Mittelschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.
Eine Auslegung des § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985 im Vergleich und Zusammenhalt mit § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 leg.cit würde nämlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen (vgl. zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wenn es den Erziehungsberechtigten eines körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülers nicht jederzeit - auch nach einer Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Grund der Aufnahme in eine Sekundarschule gemäß § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985 - möglich ist, einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 zu stellen, über welchen der Landesschulrat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abzusprechen hat. Es ist § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985 nicht zu unterstellen, dass durch Erlassung eines auf diese Bestimmung gestützten Bescheides eine (neuerliche) Antragstellung gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ausgeschlossen wäre bzw. dass kein (weiteres) Verfahren zur Feststellung des Vorliegens von sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 geführt werden kann.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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