BVwG W215 1427749-3

W215 1427749-3Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2015

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Rechtsanschauung des VwGH

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BVwG W215 1427749-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1427749.3.00

Spruch

W215 1427749-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 830715810-14071425, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach ihrer illegalen Einreise am 01.08.2011, ebenso wie ihre volljährige Tochter (Beschwerdeführerin zu W215 1427750-3), einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann (Beschwerdeführer W215 1300356-4) stellte nach dessen wiederholten illegalen Einreise am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, gesund zu sein und dass ihre zwei namentlich genannten volljährigen Söhne als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Ihr Reisepass befinde sich bei einem Schlepper. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Ehemann während des ersten Krieges zwischen 1994 und 1996 in Tschetschenien den Widerstandskämpfern oft mit Proviant geholfen habe. Seither habe ihre Familie Probleme, sie seien oft festgenommen und gefoltert worden. Deshalb sei ihr Mann mit den Söhnen im Jahr 2005 nach Österreich geflohen und sei zwei Jahre und sieben Monate in Österreich gewesen. Ihre Söhne seien längst anerkannte Flüchtlinge, ihr Mann habe wegen der Krankheit seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren müssen. Vor einem Monat seien mehrere maskierte Leute in ihr Haus eingedrungen, hätten ihnen gedroht und binnen eines Monats 50.000.- Dollar verlangt, ansonsten würde ihr Haus in die Luft gejagt. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihren Ehemann.

Am 10.01.2012 legte die Beschwerdeführerin Befunde vor, wonach ein Mammacarcinom diagnostiziert wurde. Über Aufforderung des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes über ihre Einvernahmefähigkeit vorzulegen, brachte sie weitere Befunde vom 24.01.2012 in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin zunächst eine Chemotherapie erhielt und anschließend eine Operation geplant war, jedoch konnte zur Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin seitens des Krankenhauses keine Stellungnahme abgegeben werden.

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 16.02.2012 gab die Beschwerdeführerin nach der Zulassung ihres Verfahrens, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, an, es gehe ihr den Umständen entsprechend und dass sie am 20.02.2012 den nächsten von insgesamt noch drei Terminen für die Chemotherapie habe. Die vorgelegten Befunde wurden zum Akt genommen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass noch eine Stellungnahme über den Behandlungsverlauf und die Prognose benötigt würden. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin nach Belehrung an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und dass sie alles gesagt habe. Zur Frage, ob sie eine persönliche Beziehung zu Österreich habe, bejahte sie dies und brachte vor, sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter hergekommen und ihre beiden Söhne würden hier als anerkannte Flüchtlinge leben. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst erneut an, dass ihr Mann während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern mit Nahrungsmitteln geholfen habe. Aus ihrer Familie habe niemand an den Kampfhandlungen teilgenommen. Es seien maskierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt und die Beschwerdeführerin eingeschüchtert. Das letzte Mal seien sie gekommen und hätten innerhalb eines Monats 50.000.- Dollar gefordert, ansonsten werde ihr Haus gesprengt. Sie hätten nicht so viel Geld gehabt und Verwandte hätten ihnen geholfen, auszureisen. Ihr Haus sei schon öfter während des Krieges beschädigt worden, zuletzt im Jahr 2000. Sie hätten das Haus neu aufgebaut, sie hätten nicht ausreisen wollen, seien aber dazu gezwungen worden. Von 1981 bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin in einer Mittelschule gearbeitet, Ende 2011 seien sie dann ausgereist. Die Männer seien im Juli 2011 bei ihnen gewesen. Als ihr Mann in Österreich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin gearbeitet. Sie hätten einen Gemüsegarten und eine Kuh gehabt und durchschnittlich gelebt. Damals hätten ihre Tochter, ein weiterer Sohn und die Eltern ihres Mannes bei ihnen gelebt. Genannter Sohn sei nun das dritte Jahr in Belgien. Momentan stehe das Haus leer, die Schwiegereltern seien verstorben. Ihr Mann sei wegen seiner kranken Mutter gezwungen gewesen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Diese sei im Jahr 2010 verstorben. Sie seien niemals zu den Behörden geladen worden, sie wüssten jedoch nicht, wer die maskierten Männer gewesen seien, welche auch in dieser Zeit öfter zu ihnen nach Hause gekommen seien. Dies sei so oft gewesen, dass es ihnen vorgekommen sei, als ob sie jeden Tag bei ihnen gewesen seien. Diese hätten immer gefragt, wo ihr Mann sei. Sie seien zu jeder Zeit in der Nacht gekommen. Ihr Mann habe nach seiner Rückkehr bis zur neuerlichen Ausreise im Juli 2011 zu Hause nichts gemacht, nur im Gemüsegarten gearbeitet. Er habe auch immer zu Hause geschlafen, die Dorfbewohner hätten sie gewarnt, wenn jemand zu ihnen unterwegs gewesen sei. Tagsüber habe es bei ihnen in den letzten Jahren keine Vorfälle gegeben. Sie und ihre Tochter seien persönlich nicht geschlagen, aber bedroht und eingeschüchtert worden. Zur Frage, ob es vor dem Jahr 2005, bevor ihr Mann das erste Mal aus Tschetschenien ausgereist sei, bei ihnen zu Hause Vorfälle gegeben habe, gab sie an, sich nicht zu erinnern. Er habe ihnen nicht erzählt, was ihm passiert sei. Bei ihnen würden die Männer die Entscheidungen treffen und das den Frauen nicht mitteilen. Zur Frage, ob sie wisse, aus welchem Grund ihr Ehemann mit ihren beiden Söhnen im Jahr 2005 ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, deswegen, weil er mit Lebensmitteln geholfen habe, seither sei er nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Einmal sei schon etwas passiert, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich erinnern, dass er einmal mitgenommen worden sei, aber alles was nicht in ihrer Anwesenheit passiert sei, habe er ihnen nicht erzählt. Auf die Frage, wann sie von ihrer Krankheit erfahren habe, gab sie an, das sei in Österreich gewesen, als sie untersucht worden seien. Zur Frage nach ihrem Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Söhnen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Verhältnis sei sehr gut, ihr in einem anderen österreichischen Bundesland lebender Sohn komme sie öfter mit seiner Familie besuchen. Sie seien von ihnen nicht finanziell abhängig. Was sie hier bekämen, würde ihnen reichen, sie würden nicht schlecht leben. Zur Frage, was sie in ihrer Heimat befürchte, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie glaube, sie hätten ihr Leben gerettet, sie seien zu Hause ja bedroht worden. Sie habe Angst, dass sie gemeinsam in die Luft gesprengt würden. Sie mache sich wegen ihrer Kinder Sorgen. Andere Probleme hätten sie nicht. Zur Frage, ob ihr im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab die Beschwerdeführerin an, die Behörden hätten sie nie belästigt, aber sie wüssten nicht, wer diese Leute seien. Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit sehr respektiert worden, sie habe sogar Auszeichnungen bekommen. Befragt, ob sie Gründe geltend machen könne, welche gegen eine Ausweisung sprächen, brachte sie vor, ja, ihre volljährigen Söhne würden hier in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, sie wolle bei ihnen bleiben. Ansonsten sei sie hauptsächlich mit ihrer Krankheit und der Behandlung beschäftigt. Die Beschwerdeführerin habe auch angefangen Deutsch zu lernen. Der Antragstellerin wurden Länderberichte des Bundesasylamtes zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht, wozu sie angab, diese Amnestien gebe es nur auf dem Papier. Es gebe auch Einkaufszentren, aber nicht jeder könne es sich leisten, dorthin zu gehen. Ihre Kinder könnten sich das nicht leisten. Es gebe dort keine solchen medizinischen Geräte wie hier in Österreich. Wenn eine Diagnose wie bei ihr gestellt werde, werde gleich die Brust entfernt. Hier werde zuerst versucht mittels Chemotherapie zu arbeiten und erst danach würde die Brust entfernt werden. Möglicherweise gebe es auch in Tschetschenien solche Geräte, aber man lerne erst damit umzugehen. Schriftlich wolle sich die Beschwerdeführerin nicht dazu äußern. Zum Vorhalt, dass ihre Angaben vage, allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und - soweit es ihre Probleme in ihrer Heimat betreffe - durch keine Beweismittel gestützt seien und sie deshalb nicht habe glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie alles erzählt habe, was sie wisse. Ihrer Tochter hätten sie gar nichts erzählt. Jeder sage, was er wisse. Die Männer würden nichts erzählen.

Laut den vorliegenden Befunden eines Krankenhauses vom 01.05.2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine "Mammateilresektion mit axillärer Lymphad" durchgeführt. Nach dem Ergebnis einer telefonischen Ermittlung am 04.06.2012 bei der behandelnden Ärztin absolvierte die Beschwerdeführerin damals eine mehrwöchige Strahlentherapie.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 08.217-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen niederschriftlichen Befragungen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zur Teilrepublik Tschetschenien getroffen, darunter auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat wegen ihres Ehemannes verlassen habe, jedoch seien ihre Ausführungen über das Vorliegen einer individuellen Bedrohungssituation nicht glaubhaft. Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass es zu Widersprüchen in den Angaben ihres Ehemannes und ihrer Tochter gekommen sei. So habe ihr Ehemann angegeben, in den letzten zweieinhalb Jahren immer wieder bei Freunden und im Sommer im Freien bzw. am Fluss geschlafen zu haben, die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, dass er eigentlich immer zu Hause geschlafen hätte und von den Dorfbewohnern gewarnt worden sei. Ihr Ehemann habe auch angegeben, dass er zu Hause in seiner Landwirtschaft gearbeitet habe, hingegen habe ihre Tochter davon gesprochen, dass er zu Hause nichts gemacht hätte, da er auch nur selten zu Hause gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe - trotz immerwährender Bedrohungen seit mehreren Jahren bis zu ihrer Ausreise im Juli 2011 - als Lehrerin im Dorf gearbeitet, was darauf hindeute, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen sei.

In den Verfahren des Ehegatten und der volljährigen Tochter wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes zeit- und inhaltsgleich entschieden, wobei im Verfahren der Beschwerdeführerin auch noch ausführlich auf deren Erkrankung eingegangen wurde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Laut eines per Email übermittelten ärztlichen Befundberichtes vom 08.06.2012 eines Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt am selben Tag hatte die Beschwerdeführerin Nasenbluten.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 08.217-BAG, erhob die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in deren Verfahren, fristgerecht eine umfassende Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass, allein schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien, die Behörde subsidiären Schutz hätte gewähren müssen sowie, dass mit der Ausweisung in das gem. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben unzulässig eingegriffen werde. Es wurde schließlich auch der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

Am 09.07.2012 langte eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in der nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsteller ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht hätten und die Behörde, ohne die vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen, die Anträge abgewiesen habe. Es erscheine sehr willkürlich, dem Vorbringen einfach die Glaubwürdigkeit abzusprechen und dies mit vermeintlichen Widersprüchen zu begründen, die einer schlüssigen Beweiswürdigung jedoch nicht standhalten könnten. Teile des bisherigen Vorbringens wurden wiederholt. Die Beschwerdeführer hätte sich in ihrem Vorbringen kurz gehalten und es ergebe sich eine weitere Problematik in der bloß mittelbaren Erzählung der Fluchtgeschichte durch einen Dolmetscher; außerdem sei das glaubwürdige Vorbringen rechtlich falsch gewürdigt worden und sei der Flüchtlingsbegriff der GFK sehr weit auszulegen. Weiters habe die Antragstellerin erst in Österreich erfahren, dass sie an Brustkrebs leide und sich einer Chemotherapie unterziehen müsse; schließlich wurde nochmals der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, unter Anführung von Bestimmungen der Grundrechtscharta der Europäischen Union, wiederholt. Beigelegt war erneut der Spitalsbefund über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 08.06.2012 wegen Nasenbluten.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2012 an. Von Seiten des Bundesasylamtes erschien niemand zur Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführervertreter legte eingangs der Verhandlung aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin, sowie eine Empfehlung des Quartiergebers vor. Aus den Befunden insbesondere jenem vom 06.08.2012 eines österreichischen Krankenhauses geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Strahlentherapie absolvierte hat und weitere Nachsorgekontrollen geplant waren, insbesondere am 11.10.2012. Bereits dem ärztlichen Befundbericht vom 08.06.2012, insbesondere der Ergänzung vom 28.06.2012, war zu entnehmen, dass geplant war, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Strahlentherapie zwei Jahre hindurch zu dreimonatlichen Kontrollen, zwei Jahre sechsmonatlichen Kontrollen und ab dem 5. Jahr jährlichen Kontrollen zu unterziehen. Weiters wurde zur Beachtung vermerkt, dass der weiterbehandelnde Arzt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit jedenfalls ein wirkungsgleiches Präparat verordnen könne. Nach der Befragung ihres Ehemannes und ihrer Tochter wurde auch die Beschwerdeführerin befragt. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.

Mit Schreiben vom 04.12.2012 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend des Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin und führte abschließend aus, dass auf Grund der in Tschetschenien üblichen Sippenhaft auch der Beschwerdeführerin als Angehörige die gleiche Gefahr drohe und verwies auf ein Erkenntnis ein Asylgerichtshofes vom 19.11.2012,

D13 428746-1/2012/5E.

Schließlich wurden mit Schreiben vom 13.12.2012 betreffend der Beschwerdeführerin weitere Befunde vorgelegt, welchen zusammengefasst zu entnehmen war, insbesondere jenem eines österreichischen Krankenhauses vom 31.10.2012, dass aktuell kein Hinweis auf ein Rezidiv der Grunderkrankung bei der Diagnose "Mammakarzinom links...projektive neoadjuvante Polychemotherapie .....Z.n. Tumorresektion und axilliärer Dissektion am 25.04.2012....Postoperative Radiation linke Mamma sowie linkes Suprafeld 6-7/2012" bestehte.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427749-1/2012/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl

11 08.217-BAG, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, als unbegründet abgewiesen. Zum besseren Verständnis der Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vollinhaltlich wiedergegeben:

"... Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der Tschetschenischen Volksgruppe und wurde am [...] im Dorf [...] im Bezirk [...], geboren und lebte dort bis zur Eheschließung, ehe sie nach [...] zog, wo sie bis auf einen etwa einjährigen Aufenthalt während des zweiten Tschetschenienkrieges in [...] in Russland auch bis zur Ausreise lebte. Nach zehn Jahren Mittelschule absolvierte sie zwei Jahre eine pädagogische Schule und hat danach bis zur Ausreise als Lehrerin gearbeitet. Sie hat sich nicht politisch betätigt, es waren auch keine ihrer nahen Verwandten aktive Kämpfer. Sie selbst hat die tschetschenischen Kämpfer auch nicht unterstützt. Sie selbst hatte in Tschetschenien auch keine Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten Behördenorganen oder Militärpersonen. Das Vorbringen über ihre Bedrohung Ende Juli 2011 durch unbekannte maskierte und bewaffnete Personen in Militäruniformen, dass sie ihr Haus in die Luft sprengen würden, wenn sie nicht innerhalb eines Monats 50.000.- US Dollar bezahlen würden, ist nicht glaubhaft. Ihr Ehemann war ebenfalls niemals ein tschetschenischer Kämpfer.

Die Beschwerdeführerin ist am 01.08.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer erwachsenen Tochter [...] illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Söhne [...] und [...] leben als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet. Zu ihnen besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet im Jahr 2012 wegen eines Mammakarzinoms behandelt und benötigt hiefür nun noch nachgehende Kontrollen in den nächsten fünf Jahren. Die Beschwerde ihres Ehemannes zu seinem nunmehrigen (zweiten) Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 300356-2/2012/10E, mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. mangels Bezug seines Vorbringens zur GFK gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ebenso die Beschwerde ihrer erwachsenen Tochter [...] (Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 427750-1/2012).

Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter [...] im gemeinsamen Haushalt und kümmerte sich hauptsächlich um ihre Behandlungen. Sie hat aus eigenem versucht, Deutsch zu lernen, hat jedoch bisher nicht an einem Kurs teilgenommen oder ein Zeugnis vorgelegt. Sie ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat auch nicht angegeben, Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation zu sein. Sie hat außer den Kontakten zu ihren beiden asylberechtigten Söhnen und deren Familien im Bundesgebiet keine besondere Integration angegeben. Sie ist unbescholten. Im Herkunftsstaat leben noch ihre beiden Brüder, zu welchen kein Kontakt besteht. Sie spricht die Landessprache des Herkunftsstaates, war viele Jahre dort als Lehrerin berufstätig und verfügt dort über ein Haus mit Garten. Ihr Ehemann und ihre Tochter [...] sind im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen und sie können daher gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Zu Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland wird folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 06, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 06)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 02)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 09)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 01.06.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 01.06.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 01.06.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 04 bis 06)

5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.07.2003, S 02).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 01.02.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.05.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 06, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

6. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)..."

Weiters wurde begründend ausgeführt:

"...Das von der Beschwerdeführerin inhaltsgleich wie von ihrem Ehemann erstattete Vorbringen zu ihren Fluchtgründen über Probleme mit unbekannten maskierten und bewaffneten Personen in Militäruniformen, welche von ihnen im Juli 2011 50.000.- US Dollar verlangt hätten und ihnen anderenfalls mit der Sprengung ihres Hauses gedroht hätten, wird ebenso als nicht glaubwürdig erachtet, wie das Vorbringen ihres Ehemannes dazu (siehe Beweiswürdigung in dem Erkenntnis des Ehemannes vom gleichen Datum D3 300356-2/2012/10E). Es ist nämlich nicht plausibel, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bedroht worden sein soll.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Dass sich aus dem Umstand, dass ihr Ehemann im ersten Tschetschenienkrieg die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt haben soll, eine aktuelle Verfolgungsgefahr ergibt, findet in den oben getroffenen Länderfeststellungen keine Deckung. Außerdem hat sie auf entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof ausdrücklich angegeben, dass sie anlässlich der Erstbefragung am 01.08.2011 nicht gesagt hätte, dass ihre Familie seither Probleme habe, sie oft festgenommen und gefoltert worden seien, und dass sie auch nie festgenommen worden sei, womit sie ein widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, welches nicht als glaubwürdig betrachtet werden kann. Ferner hat sie vor dem Asylgerichtshof ihr Fluchtvorbringen trotz Aufforderung zur ausführlichen Schilderung nur in zwei knappen Sätzen wiedergegeben, sodass auch beim Asylgerichtshof der Eindruck entstanden ist, dass sie diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Dazu kommt, dass ihr Ehemann in seinem Verfahren zum gleichen Vorfall eingeräumt hat, dass die Erpresser so vorgehen würden, um Geld zu beschaffen, weshalb seitens des Asylgerichtshofes zudem davon ausgegangen wurde, dass es sich beim behaupteten Vorfall nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sondern vielmehr um kriminelle Übergriffe handeln würde.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin selbst betont, keine persönlichen Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt zu haben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit Glaubwürdigkeit zubilligt, als dieses in die oben angeführten personenbezogenen Feststellungen eingegangen ist."

Zusammenfassend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin ein nicht glaubwürdiges bzw. nicht asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet habe, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, wurde darauf verwiesen, dass dessen Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) des Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom selben Tag, Zahl D3 300356-2/2012/10E, abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich einer präoperativen Chemotherapie, einer Brustkrebsoperation und einer postoperativen Strahlentherapie unterzogen und sei diese zwischenzeitig abgeschlossen und sei aktuell kein Karzinom feststellbar. Es seien daher auch keine neuerliche Operation, Strahlen- oder Chemotherapie erforderlich, sondern lediglich Kontrolluntersuchungen in den nächsten fünf Jahren, die aber grundsätzlich überall durchgeführt werden könnten (vgl. auch AsylGH v. 10.01.2013, Zahl D3 422578-1/2011/11E).

Nach Ansicht des erkennenden Senates würde bei der Beschwerdeführerin daher im Fall einer Rückführung in die Russische Föderation kein reales Risiko bestehen, dass sie dort unter qualvollen Umständen zu sterben hätte und dass (besonders) außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorlägen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Weder drohe ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege und kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben erfolge. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.

In den Verfahren des Ehegatten und der Tochter wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427749-1/2012/10E, erwuchs am 19.02.2013 in Rechtskraft.

2. Asylverfahren

I.3. Nur etwas mehr als drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens stellt die Beschwerdeführerin am 31.05.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 31.05.2013 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie wäre nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt. Befragt, weshalb sie nunmehr neuerlich einen Asylantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten neue Fluchtgründe ihren Ehemann betreffend. Ihr Ehemann werde im Falle der Rückkehr wegen Blutrache getötet. Während des Tschetschenienkrieges sei ein Mann getötet worden, der wahre Mörder sei jedoch bis dato noch nicht gefunden worden. Sie hätten gehört, dass die Verwandten des Getöteten den Ehemann der Beschwerdeführerin suchen bzw. töten lassen wollten, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin der Gruppe der beschuldigten Personen angehört habe. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin selbst noch einen persönlichen Fluchtgrund, weil bei ihr Brustkrebs festgestellt worden wäre und sie sich in Behandlung im Krankenhaus befinde. Der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin an, es bestehe in erster Linie der Grund, dass ihrem Ehemann Blutrache in Tschetschenien drohe. Ihr Grund sei ihre Behandlung in Österreich aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann getötet und ihre Tochter entführt werde. Weiters fürchte sie, ohne die notwendige medizinische Versorgung in Tschetschenien frühzeitig zu sterben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte dies die Beschwerdeführerin. Sie hätte im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Die ihrem Ehemann drohende Blutrache sei ihnen bereits lange bekannt, jedoch hätten sie gedacht, die Lage würde sich mit der Zeit beruhigen. Brustkrebs sei bei der Beschwerdeführerin 2011 festgestellt worden. Sie hätten deshalb einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil sie bis dato auf eine positive Entscheidung gehofft hätten. Nach dem letzten negativen Bescheid im Februar 2013 (Anmerkung: Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.02.2013) hätten sie sich an einen Anwalt gewandt und sie hätten sich beraten lassen. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung brachte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Vorlage: Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache vom 01.02.2012 bis zum 22.03.2012; Bestätigung einer Psychologin und Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, datiert mit 06.03.2012, wonach die Beschwerdeführerin insbesondere unter Posttraumatischer Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) leide; Befundbericht vom 06.03.2013 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, wonach für die Beschwerdeführerin, bei der "Posttraumatische Belastungsstörung, Mammakarzinom li Op mit Chemoth. April 2012, schwere depressive Episode" diagnostiziert wurden, Psychotherapie und Verlaufskontrollen empfohlen wurden; Onko-Ambulanzbefund vom 25.04.2013, wonach die Beschwerdeführerin regelmäßig alle drei Monate ebendort, ab Mai 2015 zwei Jahre halbjährlich zur Kontrolle erscheinen soll, die tägliche Einnahme des Medikaments sei überdies wichtig.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin am 13.06.2013 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit sie ihren negativen Bescheid erhalten hätte, ein Stechen in der Brust habe. Sie sei im April 2012 wegen des Brustkrebs operiert worden. Derzeit leide sie an hohem Blutdruck und nehme regelmäßig Medikamente. Sie nehme Anastrosol aufgrund der Krebserkrankung und Nifedipin wegen ihres hohen Blutdrucks, diese Medikamente erhalte sie vom Hausarzt verschrieben. Einmal im Monat suche sie einen Psychotherapeuten auf. Sie könne nicht schlafen, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie leide seit Ende 2011 an Brustkrebs, damals sei im Rahmen einer Kontrolle bei einem Arzt in Österreich die Krankheit diagnostiziert worden. Wegen der Brustkrebserkrankung habe sie alle drei Monate Kontrollen. Ihre beiden Söhne würden ebenso wie weit entfernte Verwandte ihres Ehemannes in Österreich leben. Ihre Söhne, welche mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, würden ihnen mit Lebensmitteln helfen, sie würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie zudem besuchen und manchmal Geld geben, beispielsweise rund EUR 30,- im Monat. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Gatten und ihrer Tochter in einer Caritasunterkunft. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Ehemann getötet werden. Zudem würde die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht medizinisch behandelt werden. Befragt, ob es keine Probleme mit Blutrache gegeben habe, als ihr Ehemann am 09.02.2009 von Österreich nach Tschetschenien freiwillig zurückgereist sei und sich bis zur weiteren Ausreise im August 2011 in Tschetschenien aufgehalten habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann während dieser Zeit Probleme gehabt hätte. Aus diesem Grunde seien sie gezwungen gewesen, die Heimat zu verlassen. In dieser Zeit ab 09.02.2009 bis August 2011 hätten sich die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Gatte zu Hause in [...] am ständigen Wohnort aufgehalten. Ihr Ehemann hätte sich in dieser Zeit zeitweise bei Bekannten versteckt, jedoch ansonsten die ganze Zeit über im Haus gelebt. Er habe ihr nichts erzählt. In dieser Zeit wären die Nachbarn von unbekannten Personen nach ihrem Mann gefragt worden. Befragt, ob im vorzitierten Zeitraum, als ihr Ehemann in Tschetschenien gewesen sei, in ihrem Haus irgendjemand nach ihrem Mann gesucht habe, bejahte dies die Beschwerdeführerin und führte aus, es wären Personen in Militäruniformen gekommen und sie hätten gefragt, ob ihr Mann zu Hause sei oder nicht. Sie hätten die Beschwerdeführerin persönlich fünf oder sechs Mal in dem erwähnten Zeitraum gefragt. Genau wisse sie es nicht mehr. Der Beschwerdeführerin wurden schriftlich Feststellungen zum Herkunftsstaat übergeben und ihr erklärt, dass sie hinsichtlich dieser eine Stellungnahme abgeben könne. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen. Die Caritas unterstütze sie und stelle die Unterkunft zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation in Österreich. Sie spreche nur sehr wenig Deutsch. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden in Tschetschenien leben. In letzter Zeit habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland. Sie habe Angst um ihren Gatten und um ihre Tochter. Was ihr selbst geschehe, sei ihr egal, sie wolle Kontakt zu ihren Enkelkindern haben. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage: Ärztlicher Befundbericht über den stationären Aufenthalt vom 13.04.2013 bis zum 15.04.2013, mit den Diagnosen "Art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Mamma Ca- links, St. P. Mamma Ca- links, Adipositas, Ambulanzbericht vom 29.04.2013, mit der Beurteilung "Cephalea und Vertigo, in 1. L. im Rahmen einer hypertensiven Blutdruckentgleisung N. mamma li., depressive Episode - mittelgradig"

Am 03.07.2013 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 25.06.2013, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin ein. Darin wurde bezüglich der Beschwerdeführerin insbesondere eine Anpassungsstörung (F 43.21) diagnostiziert. Die Behandlung einer psychischen Störung sei erst im Februar 2013 erfolgt. Es sei anzuraten, für mindestens fünf Jahre ab Behandlungsbeginn (Mai 2012) Aromatasehemmer zu nehmen. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Nifedipin gegen hohen Blutdruck einnehme, ein Mal pro Monat einen Psychiater aufsuche und hinsichtlich einer Psychotherapie auf einer Warteliste stehe.

Am 11.07.2013 gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Befragung, in Gegenwart eines Dometsch, zusammengefasst beim Bundesasylamt an, dass sie am 07.08.2013 einen Termin zu einer umfassenden Gesundheitsuntersuchung habe. Sie hätte im ersten Verfahren Angst gehabt, alles zu erzählen. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin am 25.06.2013 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, welche zudem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sei, einer Untersuchung im Hinblick auf die Klärung ihres psychischen Zustandes unterzogen worden war und sich im Wesentlichen ergeben habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine Anpassungsstörung (F 43.21), aber keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es wie Selbstmord für sie wäre, wenn ihrem Ehemann oder ihren Kindern etwas zustoßen würde. In der Heimat hätten sie möglicherweise diese Medikamente, jedoch würden diese nicht wirken. Was die Ärztin im Befund geschrieben habe, sei korrekt, jedoch leide die Beschwerdeführerin unter Angstzuständen. Auf Erklärung, dass sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien ergebe, dass die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass man für die Behandlungen in der Heimat zahlen müsste, zudem würde man Personen im Herkunftsstaat falsch behandeln. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie einer Terminvereinbarung für den 07.08.2013 hinsichtlich eines ambulanten Kontrolltermins in einer Hämatoonkologischen Ambulanz übermittelt.

Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zahl 13 07.158-EAST Ost, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin an einem Karzinom leide und bereits operiert worden wäre. Über diese Erkrankung sei bereits in ihrem Vorverfahren bescheidmäßig abgesprochen worden. Es müssten alle drei Monate bis zum Mai 2015 Kontrollen durchgeführt werden. Die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) müsse für mindestens fünf Jahre erfolgen. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin noch an einer Anpassungsstörung (F 43.21). Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe im zweiten Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, zu Zahl 11 08.217-BAG, entstanden sei. Ihr Vorbringen im zweiten Verfahren, wonach ihr Ehemann wegen Blutrache verfolgt werde, weise keinen glaubhaften Kern auf. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Gründe aus ihrem Vorverfahren noch immer aufrecht wären. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Verfahren angegeben, dass ihrem Mann Blutrache drohe. In ihrem ersten Verfahren habe die Beschwerdeführerin aus Angst nichts über die Blutrache erzählt; diese bestehe schon seit dem Jahr 1996. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in ihrem Heimatland nicht medizinisch behandelt werde. Dies wiederspreche jedoch der in den Länderfeststellungen angegebenen medizinischen Versorgung, aus welchen sich ergebe, dass eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. An dieser Stelle sei auch noch angeführt, dass über die Karzinomerkrankung der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Vorverfahren, Zahl 11 08.217-BAG, bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Bezüglich der Feststellung, wonach das Vorbringen im zweiten Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweise, werde auf die Beweiswürdigung im Verfahren des Mannes der Beschwerdeführerin verwiesen. Ihre Familie habe sich eines gesteigerten Vorbringens bedient und das gesamte Vorbringen sei nicht glaubhaft. Was die weiteren und gemäß

§ 8 AsylG berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, wurde vom Bundesasylamt angemerkt, dass sich im Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatland. Es hätten sich somit unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des

Art. 3 EMRK ergeben. Ihre gesundheitliche Verfassung stehe ihrer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Russische Föderation zulässig.

Im dritten Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin und im zweiten Asylverfahren der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes zeit- und inhaltsgleich entschieden.

I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 13 07.158-EAST Ost, sowie die Bescheide in den Verfahren des Ehegatten und der volljähriger Tochter, welche am 29.07.2013 den Beschwerdeführern persönlich, sowie dem ausgewiesenen Vertreter am 01.08.2013 zugestellt wurden, brachten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre Tochter am 31.07.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. Es wurde moniert, dass die Bescheide an wesentlichen Verfahrensmängeln leiden würden, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert hätten. Das Bundesasylamt habe sich mit wesentlichen Teilen des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, daher seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand anlässlich der Einvernahme vom 31.05.2013 unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe damals zusammengefasst ausgeführt, dass bei ihr Brustkrebs festgestellt worden wäre, sie sich in Behandlung im Krankenhaus befinde und im April 2012 aufgrund von Brustkrebs operiert worden wäre. Sie nehme Anastrosol und wegen ihres hohen Blutdruckes Nifedipin, habe alle drei Monate Kontrollen aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung und suche einen Psychotherapeuten einmal im Monat auf. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit der Beschwerde abermals die Kopie einer Terminvereinbarung für den 07.08.2013 hinsichtlich eines ambulanten Kontrolltermins in einer Hämatoonkologischen Ambulanz übermittelt. All diese Angaben seien von der Behörde erster Instanz übersehen worden und auch die gutachterliche Stellungnahme würde sich nur mit der Krebserkrankung am Rande beschäftigen, obwohl die Krankengeschichte darüber vorgelegen wäre. Im Ergebnis seien in der Stellungnahme nur allfällige psychische Krankheitssymptome und nicht die Brustkrebserkrankung bewertet worden. Dass der ausschließliche Schwerpunkt dieser Begutachtung auf der Grundlage von psychischen Störungen liege, ergebe sich auch aus der Argumentation der Behörde erster Instanz, wonach die Erstellerin der gutachterlichen Stellungnahme aufgrund des erworbenen "PSYIII-Diploms" auf ihrem Fachgebiet eine Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aufweisen könne und somit die Untersuchung am 25.06.2013 durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgt sei. Tatsächlich gehe allerdings diese Argumentation am Thema vorbei, weil es im vorliegenden Fall um die Beurteilung der Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin gehe, und dass die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme von keiner auf dem Fachgebiet der Onkologie über eine besondere Qualifikation verfügende Person erfolgt sei, werde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Onkologie einzuholen und daher werde in der Beschwerde der Antrag auf Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens gestellt. Da die Behörde erster Instanz gar kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der angeführten Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin geführt habe, würden die Ausführungen, wonach sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden Erkrankungen leide, dringliche ärztliche Behandlungen benötige und wäre im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten und die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Die genannten Feststellungen im Länderbericht würden auf die Frage nach der Brustkrebserkrankung nicht Bezug nehmen. Schließlich habe das Bundesasylamt keinen Zusammenhang zu den Verfahren der beiden Söhne der Beschwerdeführerin hergestellt, welche beide in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Die Beschwerdeführerin sei damit Angehörige der sozialen Gruppe der Mütter, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden, und sie stehe daher ebenfalls im Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland. Dieser Umstand stelle einen Asylgrund und ein Rückkehrhindernis dar. Die Unterstützung der beiden genannten Söhne sei für die Beschwerdeführerin wesentlich. Es bestehe daher - entgegen der Behörde erster Instanz - ein veritables Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin wäre in keinem Fall in der Lage, in ihrer Heimat eine persönliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage zu finden oder sich selbst zu schaffen. Es wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführer im Fall eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen Bescheide schwere persönliche Nachteile zu erleiden hätten, weil sie das Bundesgebiet sofort zu verlassen hätten. Umgekehrt würden ihnen bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter oder Interessen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfüllt wären. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention bedeuten und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl

13 07.158-EAST Ost, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl

D18 427749-2/2013/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen samt bezughabender Judikatur nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren auf die Probleme ihres Ehemannes und somit auf jene Gründe beziehe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt worden seien, womit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Da ihr Fluchtvorbringen - die Verfolgung ihres Ehemannes bzw. ihrer Familie wegen dessen Unterstützung von Rebellen im ersten Tschetschenienkrieg, sowie die Behauptung, dass russische Kräfte 50.000 US-Dollar vom Ehemann bzw. der Familie der Beschwerdeführerin verlangt hätten- bereits Gegenstand des ersten inhaltlichen Verfahrens gewesen sei, sei es dem Bundesasylamt verwehrt gewesen, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Zudem habe ihr Ehemann neben seinem Verweis auf seine bisherigen Fluchtgründe angegeben, dass ihm seit 1996 bzw. 1998 Blutrache von Verwandten einer Person drohe, für deren Tod er jedoch nicht verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe erneut keinerlei eigene Gründe und Gefährdungen vorgebracht. Wie im Erkenntnis betreffend den Ehegatten vom heutigen Tage ausgeführt, stelle dessen neues Vorbringen eine bloße Fortführung bzw. Steigerung der bereits in seinem ersten und zweiten Asylverfahren und im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin (vorgebrachten Gründe) dar, dem kein glaubhafter Kern entnommen werden könne. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Fluchtbehauptungen der Familie in den bisherigen Verfahren dahingehend abgeändert bzw. gesteigert worden seien, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der Mütter, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden, ebenfalls im Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland stehe. Es sei festzuhalten, dass bereits im ersten Asylverfahren keine von den Söhnen ableitbare Gefährdung für die Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. In der Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Deshalb müsse auch die nunmehrige erstmalige Behauptung der Beschwerdeführerin über eine besondere Gefährdung in der Beschwerde ins Leere gehen. Auch die erstmals in der Beschwerde behauptete Abhängigkeit von ihren in Österreich lebenden volljährigen Söhnen auf Grund der Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche im klaren Widerspruch zu allen bisherigen Ausführungen der Familie stehe, sei als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu werten gewesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei im Verfahren auf Grund näher bezeichneter medizinischer Unterlagen insbesondere festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im April 2012 - also noch vor Entscheidung ihres ersten Asylverfahrenswegen eines Karzinoms operiert worden sei und deshalb alle drei Monate bis zum Mai 2015 Kontrollen stattzufinden hätten und für mindestens fünf Jahre die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) zu erfolgen habe. Ferner leide sie an Bluthochdruck, weshalb sie ein Blutdruckmittel einnehme, sowie an einer Anpassungsstörung. Sie konsultiere einmal monatlich einen Psychiater und stehe auf einer Warteliste eines Psychotherapeuten. Es werde festgestellt, dass sämtliche bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheitsbilder keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellten; insbesondere wegen der Krebserkrankung seien nach der im April 2012 stattgefundenen Operation lediglich Kontrollen sowie die Einnahme eines Aromatasehemmers erforderlich. Auch die psychischen Beeinträchtigungen würden keinen exklusiv nur im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich ziehen. Keinem der vorgelegten medizinischen Befunde sei zu entnehmen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht möglich bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe oder sie eine nur exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötige, vielmehr seien die genannten Medikamente, psychotherapeutische Therapie und Kontrolluntersuchungen im Herkunftsland verfügbar. Aus zahlreichen Befunden in Zusammenschau mit der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend festgestellt werden können und sei dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines gesonderten onkologischen Gutachtens nicht zu entsprechen gewesen, insbesondere weil der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat in dem gerade erst vor einem halben Jahr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich dargelegt worden seien. Nach den dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.02.2013 zu Grunde gelegten Länderfeststellungen würden sich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen und physischen Erkrankungen ergeben; auch aus den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergebe sich eine ausreichende medizinische Versorgung aller Erkrankungen. Es sei keine Verschlechterung (im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin) eingetreten; auch die hinzugekommenen psychischen Erkrankungen und der Bluthochdruck könnten auf Grund deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat keine andere Entscheidung herbeiführen. Es werde nicht übersehen, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen möge; soweit Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Medikamenten und Behandlungen bestehen sollten, so würden diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK entsprechend der diesbezüglichen Judikatur nicht erreichen. Zur Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin sei der Vollständigkeit halber auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zur ergangenen Rechtssprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu verweisen. Die Beschwerdeführerin habe auch in keiner Weise darlegen können, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert habe, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Letztlich ergebe sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und werde als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund für die Annahme bestehe, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Mangels Vorliegens einer relevanten Änderung der maßgeblichen Sachlage habe das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Maßgebliche Änderungen betreffend den Herkunftsstaat hätten von Amts wegen nicht festgestellt werden können und werde diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welchen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne. Zur Entscheidung über die Ausweisung wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlage ausgeführt, dass diese im konkreten Fall keinen unzulässigen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin habe eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation nicht in schlüssiger Weise darzulegen vermocht. Sie verfüge in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd Art. 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Zwar befänden sich in Österreich ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter im gemeinsamen Haushalt, jedoch seien diese ebenfalls Asylwerber und ihre Asylverfahren seien wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, weshalb diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliege. Zu ihren in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen Söhnen liege -wie bereits im Erkenntnis vom 14.02.2013 dargelegt- kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Auch eine finanzielle Abhängigkeit liege nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen der Grundversorgung betreut würden. Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK sei in Bezug auf ihre beiden Söhne nicht erkennbar und somit zu verneinen gewesen. Auch seien keine Umstände hervorgekommen, welche auf einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privatleben hindeuten würden. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit 19.02.2013 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verfügte Ausweisung. Daran habe sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Tochter und ihr Ehemann den -erfolglosen- zweiten (Anmerkung: der Ehegatte seinen dritten) Antrag gestellt habe, welcher einen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern solle. Sie müsse weiters gegen sich gelten lassen, dass sie nicht gewillt sei, ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Sie habe ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet und ergebe sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen. Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration sei nämlich nach der Judikatur des VwGH dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Im Übrigen liege ein solcher bei der Beschwerdeführerin gar nicht vor. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007701/0479 ua. begründe ein dreijähriger Aufenthalt noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat. Die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auf Grund ihres zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthaltes falle nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stelle ihre Ausweisung jedenfalls keine unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Es liege kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereist verfestigte soziale Beziehungen (langjähriger Arbeitsplatz oder begonnene Ausbildungen) hätte. Nach ihren Angaben befinde sie sich in der Grundversorgung. Trotz vorgelegter Unterstützungsschreiben sei sie jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie habe lediglich den Besuch eines Deutschkurses dargelegt. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe könne aus vorhandenen Deutschkenntnissen nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und habe sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt und sie habe auch keine Ausbildung absolviert. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, jedoch vermöge nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken. Sie habe den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Schulbildung erhalten habe, aufgewachsen sei und gearbeitet habe. Dort würden zudem noch nahe Familienangehörige leben. Sie beherrsche die Sprache des Herkunftsstaates, weshalb ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und dies möglich erscheine. In einer Gesamtbetrachtung würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 427749-2/2013/2E, wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 26.08.2013, sowie ihrem Vertreter am 21.08.2013, zugestellt.

3. Asylverfahren

I.4. Die Beschwerdeführerin blieb trotz erneuter rechtskräftiger Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation illegal in Österreich und stellte am 03.02.2014 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, diesen zu stellen weil ihr Asylantrag trotz "Berufung" Ende Juli 2013 negativ abgeschlossen worden sei. Sie, ihr Ehemann und ihre Tochter hätten sich entschlossen, einen neuerlichen Antrag zu stellen, um ihre Gründe nochmals prüfen zu lassen. Sie hätten dieselben Probleme wie ihre beiden seit 2005 in Österreich asylberechtigten Söhne, der Hauptgrund liege beim "Vater" (Ehemann der Beschwerdeführerin). Der dritte Sohn lebe in Belgien. Als neue Gründe brachte die Beschwerdeführerin vor, nach einer Brustkrebsoperation im Jahr 2012 nach wie vor ärztliche Betreuung zu benötigen, diese würde sie in Tschetschenien nicht erhalten. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Ehemannes; er befinde sich in Österreich und sie wolle mit ihm leben.

Gemäß Mitteilung vom 12.09.2013 war die Beschwerdeführerin XXXXpostalisch erreichbar.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 01.06.2015 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.

F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja. Ich spreche auch ein bisschen Deutsch.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Anmerkung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja. Ich hatte die Diagnose Brustkrebs. Im April 2012 wurde ich operiert und ich hatte eine Chemotherapie. Seitdem habe ich Kontrolluntersuchungen, zuerst alle drei Monate, jetzt alle sechs Monate. Ich nehme noch Anastrozol 1mg einmal am Tag. Dieses Medikament muss ich insgesamt fünf Jahre nehmen, das sind dann noch zwei Jahre. Danach habe ich auch noch eine jährliche Kontrolle. In Russland gibt es die Behandlung auch.

F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

A: Ja, durch den [...](niemand anwesend).

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden, wobei Ihre Anonymität gewahrt bleibt?

A: Ja.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Am 9.6.2015 habe ich eine Kontrolle, danach kann ich meine aktuellen Befunde bringen.

F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?

A: Nein.

F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause?

A: Ich habe zwei Brüder mit denen ich Kontakt über Whats App habe.

F: Wieso haben sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, ihren dritten, gestellt?

A: Wir können nicht zurück. Wenn es möglich wäre, würden wir, gerade in unserem Alter, zu Hause leben. Ich habe keine eigenen Gründe, ich bin wegen meinem Mann hier in Österreich. Man sagt uns, dass wir nicht nach Hause kommen sollen, bis die Sache geregelt ist. Wir haben das beim letzten Verfahren schon gesagt. Mein Mann ist unschuldig, sonst hätte er sich dazu bekannt. Wir können nicht nach Hause. Wir haben keine Beweise. Niemand kann das beweisen.

Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Heimatland betreffend erörtert.

F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?

A: Alle sind hier, die Kinder sind hier, unsere ganze Familie ist hier. Was kann wichtiger sein, als das Leben eines Menschen. In Tschetschenien herrschen andere Gesetze. Es wurden Mädchen geschlagen, weil sie den Hijab getragen haben. Wenn bei uns alles geklärt ist, werden wir zurückkehren.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich habe Angst, dass mein Mann umgebracht wird. Ich möchte die Behandlung hier abschließen.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Ich bin mit meinem Mann und meiner Tochter nach Österreich gekommen. Meine beiden Söhne leben mit ihren Familien in [...]. Mein ältester Sohn (IFA: 1047510103, [...]) lebt derzeit in [...]. Sein Asylverfahren ist in Beschwerde.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Wir sind in Grundversorgung.

F: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Unsere Söhne helfen uns ein wenig.

F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Früher hatten wir einen Deutschkurs. Heute fängt ein Deutschkurs bei der Caritas an.

F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

A: In keinen. Ich wäre aber gerne in einem Verein Mitglied, damit ich mehr zum Reden komme. Ich möchte etwas machen.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

A: Ich lerne die Sprache. Ich habe eine Nähmaschine bekommen und ich nähe etwas für die Kinder.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Ich würde überall hingehen, wer mich einlädt zu arbeiten, nur damit ich besser Deutsch lerne. Es ist mir unangenehm, wenn ich nicht antworten kann.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich bitte sie uns so lange hier zu lassen, bis alles geregelt ist.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 830715810-14071425, wurde der verfahrensgegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In vierten Asylverfahren des Ehegatten und im dritten Asylverfahren der Tochter wurde jeweils zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 830715810-14071425, zugestellt am 01.07.2015, brachte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann fristgerecht am 14.07.2015 gegenständliche Beschwerde ein.

In der Beschwerde vom 14.07.2015, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag, wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Bescheide zur Gänze angefochten, sowie unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie hätten geltend gemacht, dass die allgemeine Situation in ihrer Heimat weiterhin eine Rückkehr nicht zulasse, dass sie immer noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, zumal die heimatlichen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen schutzunwillig bzw. schutzunfähig seien und überdies ihr Privat-und Familienleben schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Daher könnten die Beschwerdeführer nicht in ihre Heimat zurück und hätten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellen müssen. Das "Bundesasylamt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) behaupte, es liege eine entschiedene Sache vor und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können, versäume dabei aber in seiner Beweiswürdigung tatsächlich die Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliege, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 EMRK. Hinsichtlich der Länderberichte sei festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung durch das Bundesamt nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen worden sei, dass sich nichts geändert habe, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass die Lage von Personen, welche nach Europa geflüchtet seien, keine Zukunftsperspektive in der Russischen Föderation hätten und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe würde sich erübrigen. Das Bundesamt habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 66 Abs. 2 AVG erfülle der Bescheid des Bundesamtes mangels aktueller Recherche im Heimatstaat des Beschwerdeführers die angeführten Anforderungen nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art. I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung dar. Unrichtig sei die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer. Diese seien bereits seit mehreren Jahren hier aufhältig, integrations- und arbeitswillig. Es habe keine diesbezügliche Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden, obwohl sich zweifellos Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch im umfangreichen Familienleben und hinsichtlich der Integrationsanstrengungen der Beschwerdeführer zweifellos Änderungen ergeben hätten, welche eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten. Zusammengefasst sei es dem "Bundesasylamt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) aus genannten Gründen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu widerlegen und seien die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, sowie Veränderungen in der Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Bundesamt beschränke sich in seiner Beweiswürdigung auf formelhafte Textbausteine, ohne den Fall konkret zu beurteilen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert, es drohe ihnen in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre ihnen auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien und der Unmöglichkeit für Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation auszuweichen, subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre auf Grund der "tiefen Integration" (Anmerkung: wörtliches Zitat) der Beschwerdeführer in Österreich einen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation auseinander zu setzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu führen, bedeute, dass die konkrete, aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkenn bar sei. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen sei daher nicht möglich gewesen. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig, weil das VwGVG in

§ 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit 4 Wochen festlege, § 16 Abs. 1 BFA-VG diese gegen Bescheide des Bundesamtes auf zwei Wochen verkürze und der VfGH der Ansicht sei, dass abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürften, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" seien. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liege aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer ausreichenden Zeitspanne für die Einbringung einer Beschwerde vor. Dazu komme, dass die Bedeutung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten angesichts des neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zugangs zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. Beantragt werde daher eine inhaltliche Behandlung des Asylantrages, die Gewährung von Asyl, allenfalls von subsidiärem Schutz, die allfällige Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahrens, die Gewährung von aufschiebender Wirkung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

I.6. Die Beschwerdevorlage vom 15.07.2015 langte am 20.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein; darin wurde auf das Vorliegen eines Familienverfahrens, sowie auf das Verfahren der volljährigen Tochter hingewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag einlangt war.

Mit Schreiben vom 11.08.2015 legten die Beschwerdeführer die Kopie einer angeblichen Ladung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor, worin dieser aufgefordert werde, als Verdächtiger bei der Polizei in [...] zu erscheinen. Einer Übersetzung der in Kopie vorgelegten Ladung ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 25.06.2015 um 10.00 Uhr bei der Ermittlungsabteilung der OWD (Abteilung für innere Angelegenheiten) für die Stadt [...] in [...] bei einem namentlich genannten Ermittlungsbeamten zwecks Vernehmung als Verdächtigter zu erscheinen habe. Mitzubringen sei ein Pass oder anders Identitätsdokument. Im Falle des Nichterscheinens ohne zwingende Gründe könne er gemäß Art. 54 und Art. 113 StPO der Russischen Föderation vorgeführt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Frau XXXX ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu W215 1300356-4, sowie die Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin zu W215 1427750-3, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer illegalen Einreise bis dato drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

II.1.2. Bereits am 08.10.2005 stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nach seiner ersten illegaler Einreise, in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, anlässlich dessen er vorbrachte, am 01.03.2004 hätten russische Soldaten seinen Hund erschossen und ihm gedroht, dass er bald neben dem Hund liegen werde. Ihm sei ein Zahn ausgeschlagen und zwei Rippen gebrochen worden. Es würde keinen bestimmten Grund für die Verfolgung geben, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin weder am ersten noch am zweiten Krieg teilgenommen habe. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2006, Zahl 05 16.635-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach dagegen erhobener Berufung wurde der erste Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 10.02.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe als gegenstandslos abgelegt.

II.1.3. Die Beschwerdeführerin gelangte sodann gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer volljährigen Tochter erstmals bzw. im Fall des Ehegatten wiederholt illegal nach Österreich und stellte am 01.08.2011 gemeinsam mit diesen ihren ersten bzw. im Fall des Ehegatten zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund angab, ihr Ehemann habe während des ersten Krieges zwischen 1994 und 1996 in Tschetschenien den Widerstandskämpfern mit Proviant geholfen; seither habe die Familie Probleme, sei oft festgenommen und gefoltert worden. Deshalb sei ihr Ehemann mit den beiden Söhnen 2005 nach Österreich geflohen; ihre Söhne seien längst anerkannte Flüchtlinge. Ihr Ehemann habe wegen der Krankheit seiner Mutter zurückkehren müssen und vor einem Monat seien mehrere maskierte Leute in ihr Haus eigedrungen und hätten ihnen gedroht und binnen eines Monats 50.000.- Dollar verlangt, ansonsten würde ihr Haus in die Luft gejagt. Am 16.02.2012 wiederholte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt im Wesentlichen diese Fluchtgründe und brachte darüber hinaus zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten unter anderem vor, es gebe in Tschetschenien keine solchen medizinischen Geräte wie in Österreich, möglicherweise gebe es dort auch solche Geräte, aber man lerne erst mit diesen umzugehen. Zu ihren in Österreich asylberechtigten Söhnen bestehe weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch liege ein gemeinsamer Haushalt vor. Sie wolle bei ihnen bleiben. Sie habe angefangen, Deutsch zu lernen, ansonsten sei sie hauptsächlich mit ihrer Krankheit und Behandlung beschäftigt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 08.217-BAG, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Vorbringen über eine persönliche Bedrohungssituation auf Grund von Widersprüchen zu den Angaben ihres Ehemannes und ihrer Tochter, sowie ihrer Angaben, bis zur Ausreise im Juli 2011 als Lehrerin im Dorf gearbeitet zu haben, was darauf hindeute, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei, nicht glaubhaft sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427749-1/2012/10E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2012, anlässlich derer medizinische Befunde betreffend der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurden Länderfeststellungen zu Tschetschenien getroffen, insbesondere zur medizinischen Versorgung unter Punkt 3.4., und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein nicht asylrelevantes und glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet habe. Soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes beziehe, so sei dessen Beschwerde hinsichtlich Asyl mit Erkenntnis vom selben Tag, Zahl D3 300356-2/2012/10E, abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich einer präoperativen Chemotherapie, einer Brustkrebsoperation und einer postoperativen Strahlentherapie unterzogen, es seien lediglich Kontrolluntersuchungen in den nächsten fünf Jahren vorgesehen, welche aber grundsätzlich überall durchführbar seien. Es hätten sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Bei der Beschwerdeführerin liege mangels integrativer Aspekte, der kurzen Aufenthaltsdauer und der unbegründeten Antragstellung kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor und erfolge kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl

D3 427749-1/2012/10E, erwuchs am 19.02.2013 in Rechtskraft (siehe dazu oben Verfahrensgang I. 1. Asylverfahren I.2.).

II.1.4. Die Beschwerdeführerin blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung illegal im Bundesgebiet und brachte am 31.05.2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab, Österreich seit ihrem ersten Antrag nicht verlassen zu haben und vorbrachte, es gebe neue Fluchtgründe ihren Ehemann betreffend. Dieser werde wegen Blutrache von den Verwandten eines während des ersten Tschetschenienkrieges Getöteten verfolgt, weil er der Gruppe der Beschuldigten angehöre. Bei der Beschwerdeführerin selbst sei Brustkrebs festgestellt worden, weswegen sie sich in Behandlung befinde. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann getötet, ihre Tochter entführt werde und sie selbst ohne die notwendige medizinische Versorgung in Tschetschenien frühzeitig sterbe. Die Blutrache gegen ihren Mann sei ihnen bereits lange bekannt. Die Beschwerdeführerin legte Befunde vor. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 13.06.2013 beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, im April 2012 wegen Brustkrebs operiert worden zu sein, an Bluthochdruck zu leiden, laufend Medikamente zu nehmen und einmal monatlich einen Psychotherapeuten zu besuchen. Mit ihren Söhnen würde sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrer volljährigen Tochter in einer Caritasunterkunft. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sei ihr Ehemann gezwungen gewesen, wieder auszureisen, weil Personen in Militäruniformen gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen, die Caritas unterstütze sie und stelle die Unterkunft zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation in Österreich und spreche nur sehr wenig Deutsch. Zwei Brüder würden in Tschetschenien leben, in letzter Zeit habe sie keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland. Die Beschwerdeführerin wolle Kontakt mit ihren Enkelkindern haben und legte Befunde vor. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.06.2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert, ihr empfohlen mindestens fünf Jahre lang Araomatasehemmer zu nehmen, nahm die Beschwerdeführerin Medikamente gegen Bluthochdruck, suchte einmal monatlich einen Psychiater auf und stand auf einer Warteliste für eine Psychotherapie. Zum Vorhalt dieses Ergebnisses brachte die Beschwerdeführerin am 11.07.2013 beim Bundesasylamt vor, dass die möglicherweise vorhandenen Medikamente in der Heimat nicht wirken würden. Das Gutachten sei korrekt, jedoch leide sie an Angstzuständen. Zum Vorhalt der Behandelbarkeit aller Leiden in der Russischen Föderation entgegnete die Beschwerdeführerin, dass man für die Behandlungen in der Heimat zahlen müsse, zudem würde man dort falsch behandelt. Der zweite Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl

13 07.158-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin erneut gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die an einem Karzinom leidende Beschwerdeführerin bereits operiert und über diese Erkrankung bereits im Vorverfahren abgesprochen worden sei. Bis Mai 2015 müssten alle drei Monate Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden, die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) müsse für mindestens fünf Jahre erfolgen und die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Ihr Vorbringen, dass ihr Ehemann wegen Blutrache verfolgt werde, weise keinen glaubhaften Kern auf. Ihr weiteres Vorbringen, dass sie im Heimatland nicht medizinisch behandelt werde, widerspreche den Länderfeststellungen, wonach eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Es hätten sich unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung in ihren Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK ergeben. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich; ihre Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation sei zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, D18 427749-2/2013/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde in der Begründung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Probleme ihres Ehemannes beziehe welche bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, womit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Zudem habe ihr Ehemann unter Verweis auf seine bisherigen Fluchtgründe eine Verfolgung seit 1996 bzw. 1998 wegen Blutrache geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Gründe geltend gemacht. Bereits im ersten Verfahren sei keine von den Söhnen ableitbare Gefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt worden, derartige Gründe könnten in der Beschwerde nicht neu vorgebracht werden. Neben ihren bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigten gesundheitlichen Beschwerden leide sie an Bluthochdruck und nehme Medikamente dagegen ein. Sämtliche festgestellten Krankheitsbilder würden keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Nach der Krebsoperation im April 2012 seien lediglich Kontrollen und die Einnahme eines Aromastasehemmers erforderlich und die psychische Beeinträchtigung erfordere keine exklusiv in Österreich verfügbare Behandlung. Alle erforderlichen Medikamente und Behandlungen seien im Herkunftsstaat verfügbar. Den Befunden sei weder zu entnehmen, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten sei. Nach den dem rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl

D3 427749-1/2012/10E, zu Grunde liegenden Länderfeststellungen ergebe sich eine ausreichende medizinische Versorgung aller Erkrankungen im Herkunftsstaat. Es sei keine Verschlechterung eingetreten auch die hinzugekommenen psychischen Erkrankungen und der Bluthochdruck könnten auf Grund deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat keine andere Entscheidung herbeiführen. Mangels Vorliegens einer relevanten Änderung der maßgelblichen Sachlage habe das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Maßgebliche Änderungen betreffend den Herkunftsstaat hätten von Amts wegen nicht festgestellt werden können und werde diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welchen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Sie verfüge in Österreich über keine familiären Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person; zwar befänden sich ihr Ehemann und ihre volljähringe Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt, jedoch hätten beide Asylwerber ebenfalls negative Entscheidungen erhalten, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliege. Zu ihren in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Söhnen bestehe kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, auch eine finanzielle Abhängigkeit liege angesichts der Betreuung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer volljährigen Tochter im Rahmen der Grundversorgung nicht vor und sei eine besondere Abhängigkeit von ihren Söhnen nicht erkennbar gewesen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit 19.02.2013 eine rechtskräftige Ausweisung. Dass sie nicht gewillt sei, freiwillig auszureisen, müsse sei gegen sich gelten lassen. Ihr Aufenthalt ergebe sich aus einer illegalen Einreise und dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen. Die gebotene Abwägung der Dauer ihres zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthaltes falle nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Sie sei trotz vorgelegter Unterstützungsschreiben kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe lediglich den Besuch eines Deutschkurseses belegt, sei bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und sich auch nicht ehrenamtliche oder gemeinnützig betätigt oder eine Ausbildung absolviert. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung habe nicht festgestellt werden können. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermöge ihre Interessen am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken. Sie habe den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Schulbildung erhalten habe, aufgewachsen sei und gearbeitet habe sowie nahe Familienangehörige leben würden. Sie beherrsche die Sprache des Herkunftsstaates, sodass ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an einer Sprachbarriere scheitern würden und dies möglich erscheine. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen die Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang 2. Asylverfahren I.4.).

II.1.5. Am 03.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin (zugleich mit ihrem Ehemann und ihrer volljährigen Tochter) ihren dritten bzw. der Ehegatten seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz und begründete dies damit, nach der negativen Entscheidung im Juli 2013 ihre Gründe neuerlich prüfen lassen zu wollen; ihr Ehemann, ihre Tochter und sie selbst hätten dieselben Probleme wie ihre seit 2005 in Österreich asylberechtigten Söhne, der Hauptgrund liege beim "Vater" (Anmerkung: wörtliches Zitat, gemeint Ehegatten). Die Beschwerdeführerin behauptete, die nach einer Brustkrebsoperation im Jahr 2012 benötigte Behandlung würde sie in Tschetschenien nicht erhalten. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015 gab die Beschwerdeführerin an, wegen ihres Mannes in Österreich zu sein. Sie wiederholte, dass sie im April 2012 wegen Brustkrebs in Österreich operiert worden sei, Chemotherapie erhalten habe und nunmehr alle sechs Monate zu einer Kontrolluntersuchung gehe. Die Beschwerdeführerin habe am 09.06.2015 die nächste Kontrolle und könne danach einen aktuellen Befund vorlegen. Derzeit nehme sie tätlich einmal das Medikament

Anastrozol 1 mg. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre ganze Familie hier sei. Wenn bei ihnen alles geklärt sei, würden sei zurückkehren. Im Fall der Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, dass ihr Mann getötet werde und sie wolle ihre Behandlung hier abschließen. Sie sei mit ihrem Mann und ihrer Tochter nach Österreich gekommen, ihre beiden Söhne lebten mit ihren Familien hier, das Asylverfahren ihres ältesten Sohnes befinde sich im Stadium der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Grundversorgung, ihre Söhne würden ihnen ein wenig helfen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 830715810-14071425, wurde der verfahrensgegenständliche dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Verfahren des Ehemannes und der volljährigen Tochter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

II.1.6. Der dritte Sohn der Beschwerdeführerin reiste mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern illegal nach Österreich und die Familie stellte am 09.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Davon betrieben dieser Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie seit dem Jahr 2009 in Polen, später in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt wiederholt in Belgien Asylverfahren in Europa. Insgesamt stellte dieser Sohn der Beschwerdeführerin bis dato 13 Asylanträge in Europa. Am 24.01.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierende Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie an Belgien, was von Belgien per Telefax am 29.01.2015 zustimmend beantwortet wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 17.02.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien gemäß

18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Sohnes und dessen Familie gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Belgien zulässig sei. Zuletzt wurden die Beschwerden der Familie im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015, Zahlen

W144 2102097-2/3E, W144 2102092-2/3E, W144 2102086-2/3E und W144 2102099-2/3E, jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

II.1.7. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin festgestellt:

Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.04.2013).

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 09.2013).

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der seinerzeitige russische Menschen-rechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Auf-ständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden bei den anhalten-den Konflikten im Nordkaukasus 2013 mindestens 529 Menschen getötet. Unter den Opfern sollen mindestens 298 Aufständische, 127 Sicherheitskräfte und 104 Zivilisten gewesen sein. Damit ging die Zahl im Vergleich zu 2012 (700 Tote) merklich zurück, wenngleich die Zahl der getöteten Zivilisten angestiegen ist. (AA Bericht 15.10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.01.2015).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.06.2015).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes

ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.04.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013

U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html

Welt.de (25.06.2015): Der Islamische Staat bedroht Putins Reich, http://www.welt.de/politik/ausland/article143097410/Der-Islamische-Staat-bedroht-Putins-Reich.html)

Allgemeine Menschenrechtslage

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 09.2013).

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 04.2013, CoE 05.03.2012).

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 04.2013).

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 01.2013, vgl. auch AI 23.05.2013).

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.05.2013).

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 06.07.2012).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 03.2015a).

(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013

Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and

Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section

IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900)

Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasus-republiken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heirats-urkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinanderset-zungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind

(Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.06.2013).

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2012 etwa 10 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012) [AA Bericht 15.10.2014].

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 06.2013).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 06.2013).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 15.10.2014).

(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation of Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.06.2013).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 06.2013).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.06.2013, US DOS 19.04.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011).

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 15.10.2014).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 06.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

IOM - International Organisation of Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).

(MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012,

http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013

SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 09.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.06.2013).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden

Maßnahmen genutzt werden:

Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013

ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Da die Identität der Beschwerdeführerin bereits in den vorangegangenen Asylverfahren in Österreich festgestellt werden konnte, war eine Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren, bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich.

Die Feststellungen zu den bisherigen und zum aktuellen Asylverfahren (siehe oben II.1.3. bis II.1.5.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Asylverfahrensakte Zahlen

D3 427749-1 und D18 427749-2 und gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zahl 830715810-14071425 (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang).

II.2.2. Die Feststellungen zu den angeblichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3 bis II.1.5.) beruhen auf den insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten während der vorangegangenen Asylverfahren und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der nunmehrigen Vorlage einer angeblichen Kopie einer Ladung für ihren Ehemann in nicht plausibler Weise versuchte auf einem unglaubwürdigen Vorbringen "aufzubauen":

Zwar gab die Beschwerdeführerin an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sie sei wegen ihres Ehemannes hier. Der Ehemann der Beschwerdeführerin behauptete jedoch anlässlich der Erstbefragung zu seinem vierten Antrag, dass seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien und brachte am 01.06.2015 beim Bundesamt vor, seine Fluchtgründe seien dieselben geblieben, zu Hause habe sich nichts geändert, er habe schon alles erzählt, es sei alles beim Alten [...] es gehe um Blutrache, es sei 1996 im Krieg gewesen, Söhne müssten sich rächen, der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde von diesen verfolgt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe zu ihrem ersten Antrag bereits mit dem seit 19.02.2013 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427749-1/2012/10E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet wurden und das Vorbringen betreffend das Bestehen einer Blutrache gegen ihren Ehemann seit 1998 - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, zum dritten Antrag ihres Ehemannes ausführlich dargelegt - keinen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist bzw. schon dem Vorbringen nach ebenfalls von der Rechtskraft des seit 19.02.2013 rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl

D3 427749-1/2012/10E, mitumfasst ist, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung dieses Vorbringens entgegen steht. Außerdem bezieht sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres dritten Antrages bei ihren Fluchtgründen nur auf die Gründe ihres Ehemannes und macht eine eigene Verfolgung gar nicht geltend. Über den vierten Antrag ihres Ehemannes wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag,

Zahl W 215 1300356-4, inhaltsgleich entschieden. Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der lediglich in Kopie vorgelegten angeblichen Ladung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für 25.06.2015 als Verdächtiger zum OWD in Tschetschenien wird im Zusammenhang mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen bezweifelt und ist die Vorlage der Kopie im gegenständlichen Verfahren zudem nicht dazu geeignet, eine andere Beurteilung der schon von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, mitumfassten Fluchtgründe herbeizuführen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seither keine neu entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht. Abgesehen davon, dass das diesbezügliches Vorbringen des Ehegatten bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, als unglaubwürdig festgestellt wurde, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel, wie eine Ladung aus dem Jahr 2015 zur Behörde (der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich allerdings bereits seit 2011 in Österreich auf) mit einem Vorbringen über eine Verfolgung wegen Blutrache vereinbar sein soll und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin dies auch in keiner Weise dargelegt. Auch wenn der Ehegatte des Beschwerdeführerin in dessen dritten Verfahren am 31.05.2013 vorbrachte, die Verwandten des Getöteten würden "russische Militärs" bezahlen, welche den Ehegatten der Beschwerdeführerin töten sollten, steht dies im Widerspruch zu dessen Angaben in seinem vierten Verfahren, wonach die Söhne des Getöteten sich rächen wollten, er werde von diesen verfolgt. Neue Fluchtgründe hat der Ehemann der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht vorgebracht. Auch ist nicht nachvollziehbar und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, wie er unter diesen Umständen in den Besitz der Kopie einer Ladung gelangt ist. Dazu kommt, dass (nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2012, Bericht über die asyl - und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation) die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt sind. Zudem ist es in Russland darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Dieser Bericht ist auch aktuell zutreffend (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom vom 15.10.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation), weshalb im Zusammenhalt mit den vorstehenden Ausführungen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der lediglich in Kopie übermittelten Ladung jedenfalls zu bezweifeln ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe oben II.2.4.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Asylverfahren, aktuelle Befunde hat sie nicht vorgelegt bzw. hat sie eine Änderung in ihrem Gesundheitszustand nicht geltend gemacht, weshalb ihre bisherigen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Krebserkrankung geltend macht bzw. dass sie die benötigte Behandlung in Tschetschenien nicht erhalten würde, ist darauf hinzuweisen, dass dies ebenfalls bereits in dem seit 19.02.2013 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl

D3 427749-1/2012/10E, berücksichtigt wurde und seither keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere Entscheidung zur Folge hätte, zumal die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation behandelbar sind. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann in Bezug auf die individuelle Lage im Fall ihrer Rückkehr seit der rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz keine maßgebliche andere Situation festgestellt werden. Die für die Beschwerdeführerin erforderliche Behandlung ist sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien (siehe oben II.1.7) flächendeckend und grundsätzlich kostenlos möglich, wobei spezialisierte Kliniken in Grosny verfügbar sind. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol, Moskau oder anderer Städte zu reisen.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben mit ihrem Ehemann, sowie jene über den Aufenthaltsort ihrer beiden vor zehn Jahren eingereisten Söhne (samt deren Familien), basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015, wobei die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit nicht vorbrachte. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet hat, ergibt sich aus ihren Angaben vom 16.02.2012 zum ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zu ihren Brüdern in der Russischen Föderation beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren.

Insgesamt ist es daher der Beschwerdeführerin angesichts der - bereits in den Vorverfahren festgestellten - Unglaubwürdigkeit ihrer bzw. der Vorbringen ihres Ehemannes zu den angeblichen Fluchtgründen, sowie angesichts der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation nicht gelungen, eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention glaubhaft zu machen.

II.2.3. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des nachträgliche illegal eingereisten Sohnes und dessen Familie (siehe oben II.1.6.) ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015, Zahlen W144 2102097-2/3E, W144 2102092-2/3E, W144 2102086-2/3E und W144 2102099-2/3E.

II.2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.7.) beruhen auf dem im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitierten Dokumentationsmaterial bzw. aktuelleren Berichten derselben Quellen, die keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Herkunftsstaat zeigen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Es konnte seit dem letzten rechtskräftigen Erkenntnis keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da § 68 Abs. 1 AVG Bestandteil des IV. Teil des AVG ist, ist er gemäß

§ 17 VwGVG nicht anzuwenden; zugleich lässt der Verweis in § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, keine Zweifel daran, dass für das Bundesverwaltungsgericht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu überprüfen sind und daher die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema der "entschiedenen Sache" bzw. "res iudicata" anzuwenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus: "Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das Asylgesetz 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des Asylgesetz 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem Asylgesetz 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass mit dem vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Bereits anlässlich der Erstbefragung zum dritten Antrag auf internationalen Schutz am 03.02.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Fluchtgründe neuerlich prüfen lassen wolle; sie habe keine eigenen Gründe, sie sei wegen ihres Mannes in Österreich. Daraus folgt unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass alle ihre Fluchtgründe bzw. jene ihres Ehemannes bereits von der Rechtskraft der - seit 19.02.2013 rechtskräftigen - Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427749-1/2012/10E, mitumfasst sind und diesbezüglich entschiedene Sache vorliegt. Außerdem wurden bereits in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet. Das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin über das Bestehen einer Blutrache seit 1998 enthält zudem bereits nach den Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, auf welches diesbezüglich verwiesen wird, keinen glaubhaften Kern. Neue Gründe hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen dritten Verfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht und sie hat das österreichische Bundesgebiet nach ihren eigenen Angaben auch seither nicht mehr verlassen.

Zu der in Kopie vorgelegten Ladung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Verdächtiger ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zunächst zu bemerken, dass deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu bezweifeln ist. Ferner sei dazu auf die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden dürfen. Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß der weiter oben dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Sachverhaltsänderungen auch in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AsylG konnte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Die Beschwerdeführerin hat in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015, in Gegenwart einer Dolmetscherin, auf die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen, angegeben, im April 2012 wegen Brustkrebs operiert worden zu sein und das Medikament Anastrozol fünf Jahre lang nehmen zu müssen, danach habe sie auch noch eine jährliche Kontrolle; in Russland gebe es die Behandlung auch. Die Beschwerdeführerin legte jedoch keine aktuellen medizinischen Befunde dazu vor.

Auf Grund der Länderfeststellungen (siehe dazu II.3.1.) ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden Bluthochdruck und Anpassungsstörung in der Russischen Föderation behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK-relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in

Art. 3 EMRK.

Die Beschwerdeführerin hat mehr als XXXXim Herkunftsstaat gelebt, spricht Russisch und Tschetschenisch und nur gebrochen Deutsch. Die Beschwerdeführerin, welche in Österreich nicht arbeitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat bis zu ihrer Ausreise im Herkunftsstaat als Lehrerin gearbeitet, mit ihrem Ehemann und ihrer volljährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt im eigenen Haus mit Landwirtschaft gelebt und wird bei einer Rückkehr daher auch wieder einer Arbeit nachgehen und Kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Außerdem wird die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr von ihren beiden Brüdern im Herkunftsstaat unterstützt werden können. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amt wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert hat.

Das Beschwerdevorbringen, dass Personen, welche nach Europa geflüchtet seien, keine Zukunftsperspektive in der Russischen Föderation hätten und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe, findet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Deckung in den oben getroffenen Länderfeststellungen, wonach freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Zwar stellen danach Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, jedoch lässt sich eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nicht treffen, weil dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr allein deswegen staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Da die Beschwerdeführerin ebenso wenig wir ihr Ehegatte niemals im Herkunftsstaat verfolgt wurde bzw. diesbezügliche Behauptungen von ihr bzw. ihrem Ehegatten wie mehrfach ausgeführt unglaubwürdig waren, ist nicht davon auszugehen, dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen hat und war daher auch nicht weiter auf diese nicht substantiierte Behauptung einzugehen.

Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das Begehren der Beschwerdeführerin, sie wolle denselben Status wie ihre bereits vor zehn Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereisten in Österreich asylberechtigten Söhne erhalten, zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren ab. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Zum Beschwerdevorbringen wonach die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig sei, weil das VwGVG in § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen festlege, § 16 Abs. 1 BFA-VG diese gegen Bescheide des Bundesamtes auf zwei Wochen verkürze und der VfGH der Ansicht sei, dass abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürften, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sei, wird vorab darauf verwiesen, dass der damals geltende § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellte und daher vom Bundesamt für Fremdenwesen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides anzuwenden war. Weiters wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G171/2015 ua. verwiesen in welchem diese gesetzliche Regelung als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Auch gemäß dem nunmehr geltenden und als lex specialis anzuwendenden § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen (§ 16 Abs. 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß

§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß

§ 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, im konkreten Fall nicht vorlagen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu W215 1300356-4, sodass diesbezüglich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegt.

Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, im konkreten Fall ist von einer entschiedenen Sache auszugehen und bezüglich des Vorbringens zu den Verhältnissen in Österreich liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich, nachdem der Sachverhalt feststeht, mit der Beurteilung von Rechtsfragen, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde und sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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