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W199 2103191-1•BVwG W199 2103191-1
W199 2103191-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W199 2103191-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 17.02.2015, Zl. 1 Jv 117/15x-33, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die als Vorstellung gewertete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 9.12.2014 - mit dem eine Zwangsstrafe und eine Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz BGBl. 288/1962 (GEG) vorgeschrieben worden waren - ab und bestätigte den Zahlungsauftrag.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.2.2015 im Wege der Ersatzzustellung an eine dritte, dem Zustellorgan persönlich bekannte Person (aus dem Rückschein ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen Mitbewohner, den Arbeitgeber oder einen Arbeitnehmer handelt) zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.2.2015. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer auch einen "Antrag auf vorläufige Verfahrenshilfe, zur ordentlichen Beschwerdeeingabe, an den Verwaltungsgerichtshof"; gemeint war damit wohl das Bundesverwaltungsgericht, das in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides erwähnt wird.
3. Der Beschwerdeführer erklärte mit einem nicht datierten, an das Landesgericht Leoben gerichteten Schreiben, das am 27.5.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass er vier näher bezeichnete Anträge bzw. Rechtsmittel zurückziehe. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war nicht ausdrücklich erwähnt, wohl aber ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26.2.2015, dem Tag der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20.11.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, sich dazu zu äußern, ob er auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen habe. Mit e-mail vom 28.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass dies der Fall sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen wie der vorliegenden der Fall, wie sich aus §§ 1, 6 Abs. 1 GEG ergibt.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Mit dem Einlangen der Erklärung, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen (vgl. vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 5 zu § 28 VwGVG).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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