W180 1424919-1•BVwG W180 1424919-1
W180 1424919-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2015
Blutrache, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt
W180 1424919-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 11.418-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei Moslem (Sunnit). Er sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX. Er sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine sechs Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er benötige ärztliche Betreuung. Er habe seine Heimat am 27.12.2010 verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Land- und Seeweg nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban, die 2008 einen LKW angegriffen hätten, in dem er Beifahrer gewesen sei.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 04.10.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
2. Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er angab, er sei zwar in Pakistan geboren, sei aber afghanischer Staatsbürger und habe in Afghanistan von 2005 bis 2008 die Schule in XXXX in der Provinz Nangarhar besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sein Vater lebe in Peshawar (Pakistan), seine Mutter, seine Ehefrau und seine Geschwister würden in der Nähe von Kabul leben. Er sei bei einem Unfall schwer verletzt worden und benötige nach wie vor medizinische Betreuung. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Schulferien als LKW-Beifahrer gearbeitet. Der LKW habe seinem Vater und seinem Onkel gehört. Im Juli 2008 habe er einen Transport von Kabul nach Kandahar begleitet. Der LKW sei von Taliban angegriffen worden, wobei der Fahrer ums Leben und der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan in ein Krankenhaus gebracht worden und man habe seinen Vater ebenso wie die Familie des getöteten Fahrers informiert. Danach sei der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus nach Pakistan überstellt und dort weiter behandelt worden. Die Familie des getöteten Fahrers mache den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich und trachte ihm nach dem Leben. Da die Familie sogar seine Adresse in Pakistan ausfindig gemacht habe, habe der Beschwerdeführer sich schließlich nach Europa begeben. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein 360-seitiges Konvolut von medizinischen Unterlagen (2008 bis 2011) über die Behandlung von Verletzungen nach einem Verkehrsunfall im August 2008 vor und ihm wurden Länderberichte zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Weiters gab der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu Nachforschungen betreffend seinen Gesundheitszustand.
Am 30.11.2011 und am 19.12.2011 langten medizinische Unterlagen zu Behandlungen des Beschwerdeführers in Österreich beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 stellte das Bundesasylamt an den Chefarzt der Sicherheitsdirektion Wien eine Anfrage betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan. Am 02.02.2012 langte eine Stellungnahme desselben ein.
Im Aktenvermerk vom 07.02.2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag unter starken Schmerzen persönlich ärztliche Überweisungen vorgelegt und über eine geplante Operation berichtet habe.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgtem) Bescheid vom 07.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinsichtlich einer Verfolgung durch Angehörige eines bei einem Angriff der Taliban getöteten LKW-Fahrers weder logisch nachvollziehbar noch habe der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen behauptet. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt dargetan habe, der an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfe. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemein schlechten Lage in Afghanistan und aufgrund seiner Erkrankung davon auszugehen sei, dass derzeit die Kriterien für das Vorliegen einer ausweglosen Lage gegeben seien.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheids richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Unter Zitierung aus einem Länderbericht zur Lage in Afghanistan und Entscheidungen des Asylgerichtshofs führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm kein Asyl zuzuerkennen sei. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR zu Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost vom 25.03.2011 führte er weiters aus, die Erstbefragungen würden generell Mängel aufweisen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass die Familie des getöteten Fahrers der Ansicht sei, der Beschwerdeführer habe Schuld an dessen Tod, da er den Unfall nicht verhindert und den Fahrer nicht gerettet habe. Sie habe sich nicht von seiner Unschuld überzeugen lassen und ihn auch in Pakistan ausgeforscht. Staatlichen Schutz sei in Afghanistan nicht zu erwarten.
5. Die Beschwerde langte am 29.02.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Am 04.09.2012, 17.09.2012 und 14.01.2013 langten weitere medizinische Unterlagen beim Asylgerichtshof ein.
Am 27.05.2013 langte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Grenzkontrolle, beim Asylgerichtshof ein, wonach der Beschwerdeführer am 24.05.2013 das Bundesgebiet verlassen habe, um seinen kranken Vater in Pakistan zu besuchen. Dem Schreiben angeschlossen waren Kopien der Reisedokumente und des Flugtickets des Beschwerdeführers.
Am 20.08.2014 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung, die mangels geklärtem maßgeblichen Sachverhalt notwendig erschien, wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert:
Der Beschwerdeführer wiederholte zunächst seine bisherigen Angaben zu seiner Person und ergänzte, bei der Erstbefragung habe es Missverständnisse betreffend seine Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Er sei Araber. Außerdem sei er in XXXX geboren und habe 2009 in seinem näher bezeichneten Heimatort in der Provinz Nangarhar geheiratet. Damals habe er sich eine Woche lang dort aufgehalten. 2013 sei er für 28 Tage in Pakistan bei seinem Vater zu Besuch gewesen. Dort habe er auch seine gesamte Familie getroffen. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und sagte aus, die Familie des getöteten Fahrers sinne auf Rache, da sie glaube, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag den LKW gelenkt habe und sogar vermute, dass er absichtlich den Unfall verursacht habe. Wie sie zu dieser Ansicht gekommen sei, wisse er nicht. Er sei seitdem über seine Familienangehörigen wiederholt bedroht und gewarnt worden, eine Aussöhnung habe nicht stattgefunden. Die Familie des Getöteten habe den Beschwerdeführer auch in Pakistan ausgeforscht und verfolgt. Konkrete Vorfälle schilderte er nicht. Sein Vater habe ihm schließlich 2010 zur Flucht nach Europa geraten, da er ihn in Pakistan nicht beschützen könne. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer drei afghanische Schreiben vor betreffend strafbare Handlungen gegen namentlich genannte Personen. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang diese Strafanzeigen mit der Familie des getöteten Fahrers stehen würden. Er legte außerdem weitere medizinische Unterlagen vor. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan zur Einsicht und Stellungnahme ausgehändigt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Am 29.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, im Verfahren erstmals vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsanwältin, ein, in der er unter Zitierung aus zahlreichen Berichten (inter-)nationaler Organisationen und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigte, er sei von Blutrache bedroht. Die Familie des Opfers mache nämlich nicht nur ihn persönlich, sondern auch seinen Vater (und in der Folge ihn als dessen Sohn) als Eigentümer des LKWs für den Tod des Fahrers verantwortlich.
Mit Schreiben vom 18.11.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt neuerlich aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen.
Am 03.12.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er unter Zitierung aus einem Bericht von ACCORD vom 14.08.2013 auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hinwies.
Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab.
6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel und Länderberichte (ACCORD: Afghanistan - Anfragebeantwortung zu
Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren, 14.08.2013; Corinne Troxler Gulzar: Afghanistan, Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 2011; Schetter, 2012; ACCORD:
Afghanistan - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache, 25.08.2014; SFH: Afghanistan. Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, 13.09.2015; UNHCR, 24. März 2011; ACCORD:
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Blutrache bzw. Ehrenmord [a-8418], 11. Juni 2013; SFH: Positionspapier, 26. Februar 2009;
Afghanistan: Age at which male children may be affected of blood revenge, a-6633, 25.03.2009; UNHCR: Afghanistan. Kurze Stellungnahme zur Lage im Land basierend auf den UNHCR-Richtlinien 2013, August 2014) sowie folgende, dem Beschwerdeführer in der Verhandlung übergebene bzw. ihm zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2014 mit zuletzt eingefügter Kurzinformation vom 09.07.2014
Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand: 29.09.2015)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in ganz Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat.
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011. Zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen.
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak ist die Anzahl der Sicherheitsvorfälle angestiegen.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
? von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
? von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
? von kriminellen Gruppierungen;
? von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen. Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe, Selbstmordattentate, Autobomben und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen durchgeführt.
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden.
Herkömmliche Kriminalität ist gestiegen. So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich. Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern.
UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes ist insbesondere in den paschtunischen Gebieten schlecht. Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. Im Südosten des Landes verfügt auch das Haqqani-Netzwerk über beträchtliche Unterstützung. In der Provinz Ghazni sollen zudem Angehörige der IS aktiv sein. Die Kriminalitätsrate ist hoch und sowohl 2014 als auch im ersten Halbjahr 2015 verzeichnete der Süden die meisten zivilen Opfer.
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt die Provinz an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden. Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe ist zuletzt extrem angestiegen. Die Bewohner von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut.
SFH, 22.07.2014; Stars and Stripes 17.07.2014; Tolo 16.07.2014; Tolo News 18.02.2014; UN OCHA 10.2014; UNAMA 07.2014; UNAMA, 02.2014;
UNHCR, 06.08.2013
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein.
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat.
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Araber, Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:
Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Blutrache
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst weden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen.
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX Er ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Araber und Sunnit. Er ist verheiratet. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er stammt aus XXXX in der Provinz Nangarhar, lebte jedoch auch in Pakistan und hat in Afghanistan von 2005 bis 2008 die Schule besucht. Sein Vater lebt in Peshawar (Pakistan), seine Mutter, seine Ehefrau und seine Geschwister leben in Afghanistan in der Nähe von Kabul.
Er musste sich nach einem LKW-Unfall zahlreichen Operationen unterziehen.
Ein LKW, in dem sich der Beschwerdeführer als Beifahrer befand, geriet im Jahr 2008 unter Beschuss der Taliban. Dabei wurde der Fahrer getötet und der Beschwerdeführer schwer verletzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen des Todes des LKW-Fahrers von dessen Familie mit dem Tod bedroht wurde, da diese ihn für den damaligen Fahrer hält bzw. ihn als Sohn des Eigentümers des LKW zur Verantwortung ziehen will.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Angriff der Taliban auf den LKW gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hat.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den unter II.1.1 angeführten Länderberichten (mwN) angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Die Feststellungen zu Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Insofern seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung nicht mit jenem im weiteren Verfahren übereinstimmen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass derartige Divergenzen oder sogar Falschprotokollierungen nicht ausgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer dies nicht anlässlich der Rückübersetzung gerügt hat, kann ihm angesichts seines damals schlechten Gesundheitszustandes, der ausweislich eines Arztbriefes eines näher bezeichneten Krankenhauses vom 12.11.2011 eine Überstellung in ein Krankenhaus erforderlich machte, nicht zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmende Aussagen gemacht, sodass seinem Vorbringen zur Person Glauben geschenkt werden kann.
Seine Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Es handelt sich dabei um ein offizielles Dokument der afghanischen Botschaft in Wien, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel bestehen.
Auf seine Aussage stützen sich auch die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand, die durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2. 3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nur teilweise zugrunde gelegt werden:
Der Beschwerdeführer hat behauptet, er werde von der Familie eines namentlich genannten Fahrers für dessen Tod verantwortlich gemacht, da die Familie annehme, dass er den in Folge eines Raketenangriffs der Taliban verunglückten LKW gefahren habe.
Hinsichtlich des LKW-Unfalls hat der Beschwerdeführer nämlich den Angriff der Taliban auf den LKW weitgehend widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert. Dass der Beschwerdeführer im angegeben Zeitraum Opfer eines Verkehrsunfalls gewesen ist, wird auch durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht weiters hervor, dass sich der Angriff nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hat. Er hat nämlich anschaulich geschildert, dass der LKW zunächst an einem Checkpoint der Taliban kontrolliert worden sei, die Taliban hätten sie jedoch nach eingehender Prüfung weiterfahren lassen. Erst später seien sie in einen Hinterhalt geraten und der LKW sei angegriffen worden. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, dass die Taliban generell LKW-Transporte beschießen würden, die im Verdacht stünden, Lieferungen an die Amerikaner zu transportieren ("BF: Da es sich bei der Ladung um einen Container gehandelt hat, ist es bei jedem Container den sie sehen, egal welchen Zweck er hat, so, dass sie ihn angreifen", AS 67; "BF: [...] der Fahrer hat mir erklärt, dass es sich bei diesen Leuten um Taliban handelt, die immer wieder auf die Straße kommen und Lastwagen kontrollieren, wenn sie dabei feststellen, dass es sich um Güter für die Amerikaner handelt, dann beschießen den betreffenden Lastwagen mit Raketen", S. 11 der Verhandlungsniederschrift). Dass er persönlich wegen des Verdachts der Kollaboration mit der Regierung oder den Amerikanern von den Taliban verfolgt worden sei, hat der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht behauptet und außer der einmaligen Kontrolle am Checkpoint keinerlei konkrete Bedrohungen seitens der Taliban vorgebracht.
Im Gegensatz dazu stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Bedrohungen durch die Familie des getöteten Fahrers insgesamt als wenig substantiiert, nicht plausibel und als von Unbestimmtheit geprägt dar.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Familie des getöteten Fahrers lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt hat. Er hat insbesondere keinerlei Hinweise gegeben, wie die Familie zu der Annahme gekommen sein könnte, dass gerade bei der Unglücksfahrt der Beschwerdeführer gefahren sei, obwohl der Fahrer nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre für dessen Vater gearbeitet haben soll, was als bei der Familie bekannt vorausgesetzt werden kann. Auch Hinweise, weshalb die Familie an einen Mord glauben solle, hat er nicht gegeben und dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt ("BF: Sie werfen mir vor und vermuten, dass ich dieses Fahrzeug gelenkt habe und dass ich vielleicht absichtlich den Unfall verursacht habe. Obwohl ich argumentiert habe, dass ich auch selbst bei dem Unfall schwer verletzt wurde, sie haben das aber nicht akzeptiert", S. 16 der Verhandlungsniederschrift). Auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, die Familie des Fahrers habe sicher auch von dem Taliban-Angriff auf den LKW erfahren, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies der Fall gewesen sei und räumte ein, er wisse nicht, "warum sie [ihm] dafür die Schuld geben" S. 17 der Verhandlungsniederschrift).
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Vorfälle geschildert. Er hat vielmehr lediglich ausgesagt, die Familie des Getöteten habe ihn bzw. seine Familie "mehrmals bedroht", "gewarnt", ihnen "viele Schwierigkeiten bereitet" etc. und eine Einigung über Vertrauensleute sei gescheitert (S. 12 - 14 der Verhandlungsniederschrift). Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wäre es jedoch zu erwarten, dass es zumindest zu irgendeiner Zeit einen konkreten Angriff gegen oder eine bedrohlichen Situation für den Beschwerdeführer gegeben hätte. Dies insbesondere, da er sich erst zwei Jahre später zur Flucht nach Europa entschlossen hat und bis dahin sein Aufenthaltsort der Familie des Getöteten sogar bekannt war. So hat er selbst ausgesagt, die Verfolger seien auch in Pakistan mit seiner Familie in Kontakt getreten, wobei er vermute, dass sie sogar persönlich dorthin gereist seien ("BF: Die Familie von [...] wusste, wo wir in Pakistan leben. Wie sie mit meiner Familie Kontakt getreten sind, weiß ich nicht, ich vermute, dass sie persönlich gekommen sind"). Auch, dass er sich unbehelligt eine Woche zum Zwecke der Eheschließung in seinem Heimatort aufhalten konnte, deutet nicht auf eine konkrete Verfolgungsgefahr hin und spricht nicht für eine ausgeprägte Angst des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung. Auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer keine Hinweise gegeben, dass er etwa besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe oder sich heimlich in seinen Heimatort begeben habe. Er hat sich vielmehr lediglich auf kulturelle Konventionen und darauf, dass er das Haus nicht verlassen habe, berufen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Vater 2013 von Österreich aus in Pakistan besucht hat und sich dort 28 Tage lang aufgehalten hat, obwohl seinen eigenen Aussagen zufolge es den Verfolgern bereits in der Vergangenheit möglich gewesen war, binnen kurzer Zeit den Aufenthaltsort seiner Familie in Pakistan zu eruieren, gegen eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie des Fahrers. Auf Befragen hat er überdies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, er wisse nicht, was ihm bei einer Rückkehr geschehen werde ("BF: Ich weiß es nicht, wenn ich zurückkehre, was sie mit mir vorhaben", S. 12 der Verhandlungsniederschrift). Auch aus den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Strafanzeigen kann nichts gewonnen werden, da diese in keinem Bezug zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehen. Dies hat der Beschwerdeführer auch selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestanden. Es handelt sich somit bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers insgesamt um reine Spekulationen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie des getöteten Fahrers glaubhaft zu machen.
Erstmals in seiner Stellungnahme nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er werde nicht nur als mutmaßlicher Täter, sondern auch wegen seiner Verwandtschaft zum Eigentümer des LKWs, der sein Vater ist und der für den Tod des Fahrers verantwortlich gemacht werde, von der Familie des Getöteten verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zuvor im gesamten Verfahren an keiner Stelle in diese Richtung gehende Andeutungen gemacht hat, sondern durchgehend ausdrücklich eine Verfolgung wegen seiner unterstellten Fahrertätigkeit angegeben hat. Dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an einer Stelle davon spricht, dass an "uns" (Anm.: der Familie des Beschwerdeführers) Rache genommen werden solle, kann angesichts der mehrfachen, ausdrücklichen Aussagen, wonach er verfolgt werde, weil man ihm persönlich unterstelle, er habe als Fahrer den Unfall verursacht, nicht als eine gegen seinen Vater gerichtete Verfolgung interpretiert werden. Er hat nämlich an derselben Stelle ausgesagt:
"BF: [...] sie haben mich dafür verantwortlich gemacht, weil ich dabei war. Sie haben mir das unterstellt, dass ich den Tanker gefahren bin. Sie haben aber von dem tatsächlichen Unfall keine Ahnung gehabt. Sie haben gesagt, dass sie von uns Rache nehmen werden. In dieser Zeit als sie uns ständig bedroht haben, und mich für den Vorfall verantwortlich gemacht haben, [...]", S. 12 der Verhandlungsniederschrift). Diese Verfolgungsbehauptung erscheint weiters insbesondere auch in Anbetracht der Länderberichte (II.1.1) nicht glaubwürdig. Demnach muss sich die Rache nämlich zunächst gegen den eigentlichen (mutmaßlichen) Täter richten. Sollte die Familie des Fahrers tatsächlich den Vater des Beschwerdeführers für den Täter halten, so erscheint es nicht plausibel, dass der Vater nach wie vor am Leben ist und sich unbehelligt in Afghanistan bzw. Pakistan aufhält. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass es der Familie des Getöteten möglich gewesen sei, ihn auch in Pakistan aufzuspüren, weshalb er letztlich nach Europa geflohen sei ("BF: In Pakistan hat die Familie von [...] unsere Adresse herausgefunden", AS 67). Was für den Beschwerdeführer gilt, muss jedoch gleichermaßen auch für seinen Vater gelten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Vater, wenn er von den Verfolgern für den eigentlichen Täter gehalten wird, die Region nicht verlässt und statt dessen seinen Sohn, gegen den sich die Rache diesfalls gar nicht in erster Linie richten würde, nach Europa schickt.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Familie eines getöteten LKW-Fahrers bedroht werde, da ihn diese angeblich für den Tod des LKW-Fahrers verantwortlich mache, - entgegen den zur Beweiswürdigung dargelegten Ausführungen - Glauben schenken wollte, so käme diesem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zu: Der Beschwerdeführer befürchtet in diesem Fall eine Verfolgung aus Blutrache, die er selbst durch ein von ihm begangenes Tötungsdelikt (Unfall) ausgelöst hätte. Eine drohende Blutrache kann ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten; wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich eindeutig ergibt, bilden lediglich die Angehörigen des eine Blutrache auslösenden Täters die soziale Gruppe der Familie, der Täter selbst wird jedoch nicht davon umfasst (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 26.2.2002, 2000/20/0517; 22.8.2006, 2006/01/0251; 13.11.2014, Ra 2014/1870011). Unterstellt man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr, dass die Familie des LKW-Fahrers ihm persönlich die Schuld am Tod desselben gebe und ihn zur Verantwortung ziehen wolle, so wäre seine (ihm unterstellte) Tat der Anknüpfungspunkt für seine Verfolgung und nicht seine Zugehörigkeit zu seiner Familie. Die Verfolgungsgefahr würde daher im unterstellten Fall nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motiven beruhen. Anders verhielte es sich, wenn die andere Familie nicht den Beschwerdeführer, sondern seinen Vater als Verantwortlichen für den Tod des LKW-Fahrers ansehen und den Beschwerdeführer wegen seiner Abstammung von seinem Vater verfolgen würde. Aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen konnte ein derartiger Sachverhalt - ebenso wie das Vorbringen, die andere Familie verfolge den Beschwerdeführer, da sie ihn für den unmittelbaren Täter halte - aber nicht festgestellt werden.
3.2. 3 Wie oben II.1.1 festgestellt, waren im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Araber alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat dies auch im gesamten Verfahren gar nicht behauptet.
3.2. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.2. 5 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens im Mittelpunkt stand, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.3.2 und II.3.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161;
30.4. 1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 8.6.2000, 2000/20/0141;
13.11. 2014, Ra 2014/1870011), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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