W170 2000567-1•BVwG W170 2000567-1
W170 2000567-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2015
Bausubstanz, Bauzustand, Denkmaleigenschaft, ersatzlose Behebung,<br/>Instandsetzungsbedarf
W170 2000567-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Zl. 47.736/1/2009, zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Salzburg, Bürgermeister von und Gemeinde 5571 Mariapfarr):
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, insbesondere § 1 Abs. 10 leg.cit, stattgegeben und der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Zl. 47.736/1/2009, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude bestehende Bauernhofanlage (laut Bescheid auch XXXX genannt) in XXXX, Gemeinde Mariapfarr, Ger.- und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX, GB 58011 Mariapfarr (im Folgenden: Anlage).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist die Anlage im alleinigen Eigentum von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer); in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Zl. 47.736/1/2009, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass an der Erhaltung der Anlage ein öffentliches Interesse bestehe.
In der Begründung wurde einleitend ein im Administrativverfahren eingeholtes Amtssachverständigengutachten dargestellt, das nach Darlegung der Bau- und Besitzgeschichte sowie einer Beschreibung und Charakterisierung der Anlage ausführte, dass die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung der Anlage darin begründet liege, dass es sich um ein in Form, Größe und Ausstattung typisches spätbarockes Lungauer Bauernwesen handle, das in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts seine prägende Ausstattung erhalten habe und bei dem das Bauernhaus und der Stall in deren historischer Einheit als Anlage und im historischen Erscheinungsbild weitgehend erhalten geblieben sei. Das Bauernhaus repräsentiere den Typus der sogenannten Bauerngeusche als eines kleinbäuerlichen Lungauer Bauernanwesens, wobei die Innenausstattung der Anlage mit Holztram- und Stuckdecken auf eine wohlhabende Besitzerfamilie hinweise und das Objekt deutlich über den Durchschnitt vergleichbarer Bauernhäuser heraushebe. Auch wenn das XXXX selbst nicht mehr erhalten sei, so stelle die Anlage doch wirtschafts- und sozialhistorisch ein außergewöhnlich gut belegtes Beispiel für die bäuerliche Verankerung ländlicher Handwerksbetriebe der Region in der Neuzeit dar.
In weiterer Folge wurde der weitere administrative Verfahrensgang wiedergegeben - der spätere Beschwerdeführer hatte unter anderem auf die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung hingewiesen - und Weiters ausgeführt, dass ein Fall "wie in § 1 Abs. 10 Denkmalschutzgesetz als Ausschließungsgrund vorgesehen" nicht vorliegen würde und daher die Erhaltung der Anlage im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und dem Landeshauptmann von Salzburg am 2.7.2009, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Mariapfarr am 3.7.2009 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 16.2.2009, am selben Tag zur Post gegeben, erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Berufung.
Neben dem Vorbringen, dass die Behörde bei der Sachverhaltsermittlung im Administrativverfahren Parteienrechte verletzt habe sowie dem Vorbringen, dass eine im Administrativverfahren durchgeführte dendrochronologische Altersbestimmung bei den in der Anlage verwendeten Hölzern, wurde ausgeführt, dass verkehrstechnische und sicherheitstechnische Interessen gegen die Erhaltung der Anlage sprechen würden. Es gebe auch unzählige mit dem Stall der Anlage vergleichbare Stallgebäude im Lungau und bestehe daher kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung. Nach dem "laienhaften Dafürhalten" des Beschwerdeführers befinde sich weder das Stallgebäude noch das Wohnhaupthaus aus statischer und bautechnischer Sicht in einem Zustand, der eine Erhaltung zulassen würde; ersteres zerfalle und breche in sich zusammen. Aber auch die statisch tragenden Einrichtungen des Haupthauses seien so baufällig, dass "jederzeit ein Haftungsfall" eintreten könne.
Es werde daher die ersatzlose Behebung des unter 2. dargestellten Bescheides beantragt.
Im Akt findet sich ein Schreiben vom Bürgermeister der Gemeinde Mariapfarr vom 6.2.2009, nach dem festgestellt worden sei, dass beim Wirtschaftsgebäude Mauerpfeiler straßenseitig einsturzgefährdet und Risse vorhanden seien; diese Mängel würden eine Bedrohung der Verkehrssicherheit darstellen.
4. Mit dem Schriftsatz vom 27.2.2009 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
5. Mit undatierten Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.1.2014 eingelangt, legte die bisherige Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; Verfahrenshandlungen durch die bisherige Berufungsbehörde waren dem Akt nicht zu entnehmen.
Am 16.3.2015 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Nach Befassung der Verfahrensparteien wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.7.2015, Gz. W170 2000567-1/7Z, ein nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Statik bestellt und mit Schreiben vom 28.7.2015, Gz. W170 2000567-1/7Z, ein Amtssachverständiger des Bundesdenkmalamtes als Amtssachverständiger des Bundesverwaltungsgerichts dem Verfahren beigezogen.
Am 30.9.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des statischen Sachverständigen ein, in dem dieser nach einem mit einer Fotodokumentation unterlegten, auf einen Lokalaugenschein aufbauenden Befund ausführte, dass sowohl das Wohnhaus als auch der Stall (oder Wirtschaftsgebäude) der Anlage bereits stark geschädigt seien und Teileinstürze aufweisen würden; eine Instandsetzung sei dringend erforderlich, um weitere (Teil)Einstürze zu verhindern. Auf Grund der völlig unzulänglichen Dacheindeckung kämen Witterungseinflüsse weiter und stärker ins Haus, vor allem würden tragende Holzteile und das Mauerwerk nachhaltig geschädigt, was zu irreparablen Schäden führen könne. Würde man die Objekte erhalten wollen, müssten wesentliche Teile der Tragkonstruktion durch neue Bauteile ersetzt werden; die Dacheindeckung und die Dachlatten wären auf jeden Fall komplett zu erneuern. Die Sparren und Pfetten müssten verstärkt und die schadhaften Stellen ausgetauscht werden. Eine ordentliche Dachentwässerung wäre zu installieren und an ein entsprechendes Kanalsystem oder eine Versickerungsgrube anzuschließen. Das Mauerwerk wäre zu erneuern, wobei die Wiederverwendung der Steine möglich erscheine. Die Risse im Mauerwerk wären zu sanieren. Die Deckenbalken und Dielen wären im Detail zu inspizieren und gegebenenfalls müssten Teile ausgetauscht werden, damit wäre die verputzte Untersicht der Decken im Obergeschoß nicht haltbar. Der Abort-Anbau beim Wohnhaus wäre abzutragen und allenfalls durch einen Neubau zu ersetzen, eine Sanierung sei hier nicht möglich. Weiters seien, abgesehen von den obigen Anmerkungen betreffen die Statik der Objekte, etliche konstruktive Gesichtspunkte im Fall des Erhaltens der Objekte zu überlegen.
Zusammenfassend würden beide Objekte starke bauliche Schäden aufweisen, einzelne Bauteile seien bereits eingestürzt, andere stünden möglicherweise unmittelbar davor. Ein großer Teil der Schäden sei auf Wassereintritte und dadurch ausgelöste Verrottungsprozesse sowohl im Mauerwerk als auch in den Holzbauteilen zurückzuführen. In erster Linie gehe es um eindringendes Niederschlagswasser infolge desolater Dächer aber auch um aufsteigende Feuchtigkeit. Beide Objekte müssten dringend saniert werden, wenn man sie vor dem Verfall bewahren wolle. Eine Sanierung sei mit entsprechendem Aufwand möglich, allerdings seien bereits etliche Bauteile nicht mehr zu retten und müssten ersetzt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Umkreis des Wirtschaftsgebäudes zu einer Gefährdung von Personen durch herabfallende Dachschindeln oder auch Steine aus dem Mauerwerk komme.
Am 30.9.2015 langte das denkmalschutzrechtliche Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein; nach einer Darstellung der Bau- und Besitzgeschichte sowie einer Beschreibung der Anlage wurde im Gutachten im engeren Sinne auf die kulturelle und wirtschafts- und sozialgeschichtliche Bedeutung der Anlage eingegangen und ausgeführt, dass die ganze Anlage bedeutend sei, da deren Bedeutung darin liege, dass es als Einheit aus Wohnhaus und Stallgebäude die Jahrhunderte überdauert habe und als typisches Beispiel einer Hofanlage in einer Mittelstellung zwischen bäuerlicher und handwerklich-bürgerlicher Bautradition stehe. Daher lasse sich die Bedeutung der Anlage nicht auf einzelne Teile oder eines der beiden Gebäude beschränken, deren Qualität liege darin, dass es ein früher weit verbreiteter Typus eines Anwesens zwischen Handwerksbetrieb und bäuerlichem Zuerwerbsbetrieb darstelle.
Die weiteren Ausführungen befassen sich mit dem Stellenwert der Anlage im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes sowie spezifischen Fragen zur Anlage.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, Gz. W170 2000567-1/19Z, wurden die Gutachten den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 5.11.2015, Gz. BDA-47736.obj/0013-RECHT/2015, führte das Bundesdenkmalamt aus, dass sich aus der dem Gutachten des Sachverständigen für Statik zu entnehmenden Schadensbeschreibung und Bilddokumentation die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ableiten ließen; aus Sicht der Baudenkmalpflege seien bei beiden Objekten näher beschriebene bauliche Sicherungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich. Tatsache sei, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dann dem Sinn des Denkmalschutzgesetzes widerspreche, wenn der Zustand des jeweiligen Denkmals seine denkmalgerechte Erhaltung ausschließe; die Denkmalwerte der beiden Objekte würden durch Setzen der sehr aufwändigen und umfassenden Sanierungsmaßnahmen in ihrer Authentizität sehr beeinträchtigt, selbst wenn die Sanierung nach den Regeln der traditionellen Handwerkskunst erfolge. Denkmalwerte blieben nur bezüglich des Bautypus und einiger weniger historischer Ausstattungselemente bestehen. Es müsse daher durch das Bundesdenkmalamt festgestellt werden, dass sich die Anlage in einem derartigen statischen und sonstigen substantiellen Zustand befinden würde, dass eine Instandsetzung mit so großen Veränderungen an der Substanz verbunden wäre, dass den Denkmalen nach ihrer Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmale nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne, das eine Erhaltung im öffentlichen Interesse zu rechtfertigen vermag. Angesichts dieser Situation werde seitens des Bundesdenkmalamtes an der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht festgehalten.
Seitens der Gemeinde Mariapfarr wurde mit Schreiben vom 3.11.2015 mitgeteilt, dass gegen einen Abbruch auf Grund der Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Anlage kein Einwand bestehe. Mit Schreiben vom 13.11.2015 ergänzte die Gemeinde diese Ausführungen und verwies auf die durch den optischen Zustand verlangte Beseitigung und - im Hinblick auf das Stallgebäude - den auf Grund der Gefährdung der Gemeindestraße durch allenfalls herabfallende Teile gebotenen Abbruch.
Mit Schreiben vom 13.11.2015 ersuchte der Beschwerdeführer nach einleitenden Bemerkungen zum denkmalschutzrechtlichen Gutachten um Erstreckung der Frist zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, Gz. W170 2000567-1/19Z, wurde die Äußerung des Bundesdenkmalamtes den Parteien zur Kenntnis gebracht und diese zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung der Zurückziehung des Verhandlungsantrages durch das Bundesdenkmalamt bzw. der Aufrechterhaltung eines allenfalls selbst gestellten Verhandlungsantrages, aufgefordert
Mit Schreiben vom 1.12.2015 verzichtete der Beschwerdeführer "in
Erwartung einer raschen seiner Beschwerde ... stattgebenden
Entscheidung" auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 17.12.2015 verzichtete der Bürgermeister und die Gemeinde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich um die aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude (Stall) bestehende Bauernhofanlage in XXXX, Gemeinde Mariapfarr, Ger.- und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX, GB 58011 Mariapfarr, es handelt sich hierbei um unbewegliche Sachen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist die Bauernhofanlage im alleinigen Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Beide Objekten der Bauernhofanlage sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht. Diese Instandsetzungsmaßnahmen sind mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann.
Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse aus einer am 22.12.2015 eingeholten Auskunft aus dem Grundbuch und hinsichtlich der Feststellungen zu 2. aus dem Gutachten des Sachverständigen für Statik, dem selbst das Bundesdenkmalamt nicht entgegengetreten ist.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (im Folgenden: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 3.3.2009 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG).
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiters gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde Partei.
Wie sich aus dem am 22.12.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Salzburg und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Mariapfarr sowie dem Bundesdenkmalamt als belangter Behörde Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2.7.2009 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 16.7.2009, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
§ 1 Abs. 10 DMSG sieht allerdings vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; 24.3.2009, 2008/09/0378; 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230).
Da sich beide Objekte der verfahrensgegenständlichen Anlage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befinden, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, und diese Instandsetzungsmaßnahmen mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden sind, dass den Objekten nach ihrer Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann, ist der Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
8. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ebenso verzichtet wie seitens der übrigen Parteien; die Nichtäußerung des Landeshauptmanns von Salzburg trotz ausdrücklicher Nachfrage ist im Lichte dessen, dass dieser keinen Verhandlungsantrag gestellt hat, als Zustimmung zu werten.
Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des (zurückgezogenen) Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge: EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, da es durch die Stattgebung der Beschwerde zu keinem Eingriff in Art. 6 EMRK kommen kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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