L503 2005628-1•BVwG L503 2005628-1
L503 2005628-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2015
Einheitswert, Pflichtversicherung, Vergleich, Versicherungspflicht
L503 2005628-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 12.09.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als ausgesprochen wird, dass XXXX vom 01.12.2012 bis zumindest 12.09.2013 (anstatt "vom 01.12.2012 bis laufend") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.9.2013 sprach die SVB aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") vom 1.12.2012 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Begründend führte die SVB nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei seit September 2008 Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem Einheitswert in Höhe von € 5000. Diese Liegenschaft sei noch von der vorherigen Eigentümerin befristet an Herrn R. verpachtet worden, wobei der Pachtvertrag zuletzt im Jahr 2007 mit einem entsprechenden Nachtrag um weitere 5 Jahre bis zum 30.11.2012 verlängert worden sei. Unter Punkt 3 dieses Nachtrags sei unter anderem festgehalten worden, dass das Pachtverhältnis automatisch mit Zeitablauf ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Im Zuge der Übernahme der gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 2008 habe der BF gegenüber der SVB bestätigt, dass der Pachtvertrag mit Herrn R. weiter Gültigkeit habe.
Das Pachtverhältnis mit Herrn R. habe mit Zeitablauf am 30.11.2012 geendet und habe der BF daraufhin Herrn R. auf Räumung der Liegenschaft geklagt. In einem in weiterer Folge geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 8.1.2013 (rechtskräftig mit 14.1.2013) sei die vollständige Räumung der Liegenschaft und die Rückgabe der mitverpachteten Fahrnisse bis spätestens 14.4.2013 vereinbart worden. Von einer Verlängerung des Pachtvertrags mit Herrn R. bis zum 14.4.2013 sei im Vergleich keine Rede bzw. könne diese auch nicht unterstellt werden, da der BF gerade aufgrund der durch Zeitablauf eingetretenen Beendigung des Pachtvertrags Herrn R. auf Räumung geklagt habe.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt werde, eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden könne. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen setze somit rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z. B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (z. B. durch den Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet werde.
Das Pachtverhältnis mit Herrn R. habe infolge Zeitablaufs mit 30.11.2012 geendet und liege ab dem 1.12.2012 kein rechtswirksamer Rechtstitel (Pachtvertrag) über eine Änderung der Zurechnung der sich aus dem Eigentum des BF ergebenden Rechte und Pflichten vor. Die bis spätestens 14.4.2013 erfolgte Räumung der Liegenschaft stelle keinen derartigen Rechtstitel dar.
Mit Pachtvertrag vom 5.5.2013 habe der BF mit 1.5.2013 eine Fläche von 8,54 ha an eine andere Person verpachtet, wodurch sich der Einheitswert (lediglich) auf € 1600 verringere.
Ab dem 1.12.2012 sei dem BF somit als Eigentümer der Liegenschaft diese Liegenschaft zuzurechnen und liege der Einheitswert des Betriebs über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVB an den BF vom 9.6.2009, in welchem die SVB den BF darauf hinweist, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass der BF nunmehr die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit einem Einheitswert von €
5000 besitze. Von der Vorbesitzerin sei die Liegenschaft an Herrn R. verpachtet worden; sollte diese Verpachtung nach wie vor aufrecht sein, so werde der BF ersucht, den Pachtvertrag vorzulegen.
2.2. Im Akt befindet sich in diesem Zusammenhang ein Schreiben des BF vom 14.6.2009, in welchem er angibt, dass der Pachtvertrag mit Herrn R. weiter Gültigkeit habe.
2.3. Im Akt befindet sich der notariell beglaubigte Schenkungsvertrag vom 11.9.2008, mit dem der BF das Eigentumsrecht an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erlangte. Weiters befindet sich der Pachtvertrag vom 22.12.1997 im Akt, der bis 30.11.2002 befristet war; verpachtet wurde darin eine Gesamtfläche im Ausmaß von 16,52 ha. In diesem Zusammenhang befindet sich auch der Nachtrag zum Pachtvertrag vom November 2007 im Akt, dessen Punkt 3 zufolge das Pachtverhältnis bis zum 30.11.2012 verlängert wird; unter diesem Punkt wird auch explizit festgehalten: "Es endet automatisch mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf".
2.4. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 30.7.2009 teilte die SVB dem BF mit, dass er nach dem BSVG nicht beitragspflichtig sei, da er den Betrieb nicht auf seine Rechnung und Gefahr führe (Verpachtung).
2.5. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 1.3.2013 teilte die SVB dem BF mit, dass aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass das Pachtverhältnis mit Herrn R. bis 30.11.2012 befristet gewesen sei. Der BF werde um Mitteilung ersuchtet, ob er die gegenständlichen Flächen nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte.
2.6. Mit E-Mail vom 18.3.2013 teilte der BF der SVB mit, dass der Pachtvertrag mit Herrn R. laut gerichtlichem Vergleich bis 14.4.2013 verlängert worden sei.
2.7. Mit Schreiben vom 30.4.2013 ersuchte die SVB den BF um Vorlage des erwähnten gerichtlichen Vergleichs sowie um Vorlage des Pachtvertrags ab dem 14.4.2013, falls die Liegenschaft nicht von ihm selbst bewirtschaftet werde.
2.8. Am 13.5.2013 langte bei der SVB der zwischen dem BF und Herrn R. am 8.1.2013 vor dem Bezirksgericht U. geschlossene Vergleich ein. Darin verpflichtete sich Herr R., die verfahrensgegenständliche Liegenschaft samt diversen Fahrnissen bis spätestens 14.4.2013 geräumt dem BF bei sonstiger Exekution zu übergeben. Der BF verpflichtete sich gegenüber Herrn R., die von Herrn R. bisher ausgeübte Bewirtschaftungsart bis 31.12.2013 entweder selbst weiterzuführen oder durch einen Nachpächter nahtlos weiterführen zu lassen, damit eine Rückzahlungsverpflichtung von Herrn R. bezüglich der ÖPUL-Födergelder aus der Vergangenheit vermieden wird.
Ebenfalls am 13.5.2013 langte ein vom BF mit einer weiteren Person am 5.5.2013 abgeschlossener Pachtvertrag (Beginn des Pachtverhältnisses am 1.5.2013) ein. Verpachtet wurden darin (lediglich) Grundstücke im Ausmaß von 8,54 ha.
2.9. Mit ebenfalls im Akt befindlichen Schreiben vom 24.7.2013 teilte Herr R. der SVB mit, dass er seine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht nachvollziehen könne, da das Pachtverhältnis mit 30.11.2012 geendet habe. Der Vergleich vom 8.1.2013 habe lediglich die Räumung der Liegenschaft und die sonstigen Abwicklungsmodalitäten beinhaltet und stelle keine Verlängerung des Pachtvertrags bis zum 14.4.2013 dar.
2.10. Mit im Akt befindlicher Niederschrift vom 9.9.2013 gab der BF bei der SVB zu Protokoll, aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs sei aus seiner Sicht klar gewesen, dass sich das Pachtverhältnis mit Herrn R. automatisch ab 1.12.2012 verlängert habe; das Pachtende sei seiner Ansicht nach somit der 14.4.2013 gewesen. Da er mit der Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 1.12.2012 bis zum 14.4.2013 nicht einverstanden sei, ersuche er um Ausstellung eines Bescheids.
3. Mit Schriftsatz vom 9.10.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SVB vom 12.9.2013. Darin führte der BF eingangs aus, dass der Pachtvertrag bis zum 30.11.2012 befristet gewesen sei; entgegen der Begründung des Bescheids enthalte Punkt 3 des Pachtvertrags allerdings keine Klausel, dass das Pachtverhältnis automatisch mit Zeitablauf ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Das Pachtverhältnis sei nach Fristablauf zwischen ihm und Herrn R. bis zum 14.4.2013 "mündlich erneuert" worden.
Gemäß § 1114 ABGB könnten Bestandsverträge nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. In diesem Zusammenhang verwies der BF insbesondere auf § 1114 3. Satz ABGB, wonach dann, wenn keine Aufkündigung bedungen wurde, dann eine stillschweigende Erneuerung eintrete, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfahre, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen und der Bestandgeber es dabei bewenden lasse.
Auch durch den am 8.1.2013 vor dem Bezirksgericht U. geschlossenen gerichtlichen Vergleich sei das Pachtverhältnis einvernehmlich bis zum 14.4.2013 verlängert worden und habe sich Herr R. verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft vollständig zu räumen und die mitverpachteten Fahrnisse bis zu diesem Zeitpunkt zu übergeben. Die Verlängerung des Pachtverhältnisses ergebe sich insbesondere auch daraus, dass vereinbart worden sei, dass Herr R. noch bis zum 14.4.2013 den Betrieb führe und er darüber hinaus bis zu diesem Zeitpunkt noch alle Förderungen und Prämien bezog.
Nach Ablauf des Pachtvertrags mit Herrn R. am 14.4.2013 sei mit Pachtvertrag vom 5.5.2013 eine landwirtschaftliche Fläche von 8,54 ha an eine andere Person verpachtet worden. Der Pachtvertrag mit dem nachfolgenden Pächter sei deshalb erst im Mai 2013 abgeschlossen worden, da "aufgrund des verlängerten Pachtvertrags mit Herrn R. noch ein Pachtverhältnis bis 14.4.2013" bestanden habe und daher eine frühere Verpachtung an den nachfolgenden Pächter nicht möglich gewesen sei.
Die stillschweigende Verlängerung des Pachtvertrags sowie der gerichtliche Vergleich würden somit den Rechtstitel darstellen, aufgrund dessen der Pachtvertrag verlängert worden sei und Herr R. aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet gewesen sei.
Folglich sei dem BF die Liegenschaft nicht ab dem 1.12.2012 zuzurechnen und liege der Einheitswert des Betriebs somit nicht über der Pflichtversicherungsgrenze für Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung. Aus diesem Grunde beantrage er die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Am 17.10.2013 legte die SVB den Akt dem (damals zuständigen) Landeshauptmann vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zum Einspruch des BF ab.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Argumentation des BF in seinem Einspruch wird in rechtlicher Hinsicht seitens der SVB ausgeführt, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Frage gehe, auf wessen Rechnung und Gefahr der verfahrensgegenständliche Betrieb in der Zeit vom 1.12.2012 bis zur Räumung der Liegenschaft am 14.4.2013 geführt wurde.
Der VwGH vertrete seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11.10.1961, Slg.Nr. 5644/A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, maßgeblich sei, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet werde, sei eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär aufgrund des Eigentums beziehungsweise Miteigentums am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden könne.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen setze somit rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z. B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (z. B. durch den Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet werde (z. B. VwGH vom 19.9.1980, Zl. 2207/77 und 16.3.1993, Zl. 91/08/0082). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reiche dazu nicht aus (z. B. VwGH 8.5.1963, Zl. 93/63; 3.7.1990, Zl. 88/08/0248; 4.10.2001, Zl. 98/08/0100; 16.6.2004, Zl. 2001/08/0034).
Im Übrigen gehe - entgegen den Ausführungen des BF - aus dem Nachtrag zum Pachtvertrag unter Punkt 3 sehr wohl hervor, dass das Pachtverhältnis bis zum 30.11.2012 befristet gewesen sei und es automatisch mit Zeitablauf - ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte - geendet habe. Nachdem das Pachtverhältnis mit Herrn R. durch Zeitablauf am 30.11.2012 geendet habe, habe der BF Herrn R., der das Pachtverhältnis offenbar weiter verlängern habe wollen, auf Räumung der Liegenschaft geklagt. Im daraufhin abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 8.1.2013 (rechtskräftig mit 14.1.2013) sei die vollständige Räumung der Liegenschaft und die Rückgabe der mitverpachteten Fahrnisse bis spätestens 14.4.2013 vereinbart worden.
Über eine Verlängerung des Pachtvertrags bis zum 14.4.2013 sei im Vergleich keine Rede beziehungsweise würden sich dort auch keine entsprechenden Vereinbarungen finden. Im Übrigen habe Herr R. der SVB gegenüber mit Schreiben vom 24.7.2013 auch selbst angegeben, dass das Pachtverhältnis tatsächlich mit 30.11.2012 durch Zeitablauf geendet habe und der gerichtliche Vergleich vom 8.1.2013 lediglich die Räumung der Liegenschaft und sonstige Abwicklungsmodalitäten enthalte, jedoch keine Verlängerung des Pachtvertrags bis zum 14.4.2013 darstelle, sodass sich auch die Behauptung des BF, das Pachtverhältnis sei mit Herrn R. bis zum 14.4.2013 mündlich erneuert worden, nicht bestätigt habe.
Was im Übrigen die rechtlichen Ausführungen des BF im Hinblick auf § 1114 ABGB anbelange, wonach Bestandsverträge auch stillschweigend erneuert werden könnten, wenn der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit fortfahre, die Sache zu gebrauchen oder zu benutzen und der Bestandgeber es dabei bewenden lasse, so sei daraus für den BF insofern nichts zu gewinnen, als der BF mit dem Gebrauch und der weiteren Benützung der Liegenschaft gerade nicht einverstanden gewesen sei, sondern vielmehr den Bestandnehmer, Herrn R., auf Räumung der Liegenschaft geklagt habe.
Schließlich sei auch anzumerken, dass in dem der SVB vorliegenden gerichtlichen Vergleich vom 8.1.2013 keine Rede davon sei, dass das Pachtverhältnis nach Ablauf der Frist mit 30.11.2012 mündlich verlängert worden sei, wobei dies aber für das anhängige Gerichtsverfahren nicht unbedeutend gewesen wäre. Die Argumente des BF, eine Verlängerung des Pachtvertrags würde sich einerseits aus einer stillschweigenden Erneuerung und andererseits aus dem gerichtlichen Vergleich vom 8.1.2013 ergeben, würden somit ins Leere gehen. Durch die Tatsache, dass der BF Herrn R. auf Räumung der Liegenschaft geklagt hat, habe er deutlich zu verstehen gegeben, dass er eine Verlängerung des Pachtvertrags nicht mehr wolle und auf einer Beendigung mit 30.11.2012 bestehe.
Nach Ansicht der SVB habe das Pachtverhältnis mit Herrn R. demnach infolge Zeitablaufs mit 30.11.2012 geendet und liege ab dem 1.12.2012 kein rechtswirksamer Rechtstitel (Pachtvertrag) über eine Änderung der Zurechnung der sich aus dem Eigentum für den BF ergebenden Rechte und Pflichten vor, sodass ab 1.12.2012 von einer Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr durch den BF auszugehen sei.
Erst mit Pachtvertrag vom 5.5.2013 habe der BF per 1.5.2013 eine Fläche von 8,54 ha an eine andere Person verpachtet und verringere sich dadurch der Einheitswert auf € 1600, wobei dieser Wert damit weiterhin über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung liege.
Was im Übrigen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelange, so sei anzumerken, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid um einen Versicherungspflichtbescheid handle, sodass für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung kein Raum bleibe.
Abschließend wurde beantragt, den Einspruch abzuweisen.
5. Am 19.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist seit 11.9.2008 Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit einem Ausmaß von 16,5363 ha und einem Einheitswert von € 5000.
Die (gesamte) Liegenschaft war noch von der vorherigen Eigentümerin befristet an Herrn R. verpachtet worden, wobei der Pachtvertrag zuletzt im November 2007 mit einem entsprechenden Nachtrag um weitere 5 Jahre bis zum 30.11.2012 verlängert wurde. Unter Punkt 3 dieses Nachtrags wird explizit festgehalten: "Es [gemeint: das Pachtverhältnis] endet automatisch mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf". Mit Schreiben vom 14.6.2009 teilte der BF der SVB auf Anfrage mit, dass der Pachtvertrag mit Herrn R. weiterhin Gültigkeit habe.
Nach Ablauf des Pachtvertrags mit 30.11.2012 klagte der BF Herrn R. auf Räumung der Liegenschaft. Vor dem Bezirksgericht U. wurde daraufhin am 8.1.2013 ein Vergleich geschlossen, in dem sich Herr R. verpflichtete, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft samt diversen Fahrnissen bis spätestens 14.4.2013 geräumt dem BF bei sonstiger Exekution zu übergeben. Der BF verpflichtete sich gegenüber Herrn R., die von Herrn R. bisher ausgeübte Bewirtschaftungsart bis 31.12.2013 entweder selbst weiter zu führen oder durch einen Nachpächter nahtlos weiterführen zu lassen, damit eine Rückzahlungsverpflichtung von Herrn R. bezüglich der ÖPUL-Födergelder aus der Vergangenheit vermieden wird.
Mit Pachtvertrag vom 5.5.2013 hat der BF per 1.5.2013 eine Fläche von (lediglich) 8,54 ha an eine andere Person verpachtet und verringerte sich dadurch der Einheitswert des Betriebs, den der BF auf eigene Rechnung und Gefahr führte, auf € 1600.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt befindlichen Schenkungsvertrag vom 11.9.2008, dem Pachtvertrag vom 22.12.1997 und dem Nachtrag zum Pachtvertrag vom November 2007, aus dem Schreiben des BF an die SVB vom 14.6.2009, aus dem vor dem Bezirksgericht U. abgeschlossenen Vergleich vom 8.1.2013 und dem Pachtvertrag vom 5.5.2013.
Die getroffenen Feststellungen werden auch vom BF nicht bestritten. Dem festgestellten Sachverhalt wird vom BF in seiner Beschwerde einzig und allein insofern entgegen getreten, als er vorbringt, Punkt 3 des Pachtvertrages (gemeint wohl: des Nachtrages zum Pachtvertrag vom November 2007) enthalte keine Klausel, dass das Pachtverhältnis automatisch ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Dies ist jedoch unzutreffend: Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Nachtrag zum Pachtvertrag im Akt; in Punkt 3 des Nachtrags wurde das Pachtverhältnis bis zum 30.11.2012 verlängert und explizit festgehalten, dass das Pachtverhältnis "automatisch mit Zeitablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf".
Was im Übrigen das Vorbringen des BF in seinem Einspruch anbelangt, das Pachtverhältnis sei mündlich bzw. stillschweigend verlängert worden bzw. es ergebe sich insbesondere aus dem gerichtlichen Vergleich vom 8.1.2013, dass das Pachtverhältnis bis zum 14.4.2013 verlängert worden sei, so sei diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unten verwiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des BSVG in der seinerzeit geltenden Fassung:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. [...]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. [...]
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren - kurz zusammengefasst - die Frage, ob der zwischen dem BF und Herrn R. am 8.1.2013 vor Gericht geschlossene Vergleich, demzufolge Herr R. die Liegenschaft bei sonstiger Exekution bis spätestens zum 14.4.2013 dem BF geräumt zu übergeben hat, eine Art "Verlängerung" des Pachtvertrages darstellt, sodass der Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf den BF (erst) mit 14.4.2013 eingetreten wäre.
3.3.2. Zur Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG - insbesondere in Zusammenhang mit Pachtverträgen - eintritt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, die der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, zusammengefasst hat:
"Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0103)."
3.3.3. Wenn der BF nun in seinem Einspruch argumentiert, durch den nach Einbringung einer Räumungsklage vor dem Bezirksgericht U. geschlossenen Vergleich vom 8.1.2013 - bzw. zusätzlich auch "mündlich" und "stillschweigend", was freilich bereits per se unvereinbar ist - sei das Pachtverhältnis quasi verlängert worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Vergleich vielmehr hervorgeht, dass das Pachtverhältnis sehr wohl mit 30.11.2012 geendet hatte und dass Herr R. das Pachtobjekt entsprechend der vertraglichen Gestaltung bereits mit Ablauf des 30.11.2012 hätte räumen müssen. Dass Herr R. das Pachtobjekt faktisch erst später geräumt haben mag, spielt der oben dargestellten, ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge, wonach es eben auf die vertragliche Gestaltung ankommt und nicht auf allfällige faktische Verhältnisse, keine Rolle.
Daran, dass im sozialversicherungsrechtlichen Sinn der Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf den BF bereits mit 1.12.2012 eingetreten ist, vermag auch der Inhalt des Vergleichs, demzufolge Herr R. die Liegenschaft bei sonstiger Exekution bis spätestens zum 14.4.2013 dem BF geräumt zu übergeben hat, nichts zu ändern. Bei dem Vergleich handelt es sich nämlich nicht - wie vom BF eingewendet - um eine "Verlängerung" des Pachtvertrages, sondern wird darin vielmehr nur nochmals die (bereits bestehende) Verpflichtung von Herrn R. zur Räumung des (ehemaligen) Pachtobjektes aufgrund des bereits beendeten Pachtverhältnisses zum Ausdruck gebracht. Da in dem Vergleich lediglich die (bereits bestehende) Verpflichtung von Herrn R. zur Räumung des (ehemaligen) Pachtobjektes zum Ausdruck gebracht wird und ihm nicht etwa landwirtschaftliche Nutzungsrechte wie bei einem Pachtvertrag eingeräumt werden, könnte der Vergleich auch keinesfalls als eine Art (weiterer) Pachtvertrag, der bis zum 14.4.2013 befristet abgeschlossen wurde, gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Herr R. laut Vergleich das (ehemalige) Pachtobjekt bis "spätestens" 14.4.2013 zu räumen hatte. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung hing also vom faktischen Verhalten von Herrn R. ab und war somit nicht konkret vorhersehbar, während hingegen ein befristetes Pachtverhältnis zum festgesetzten Termin endet, wobei laut ständiger Rechtsprechung des VwGH genau zu diesem - klar ersichtlichen - Zeitpunkt der Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eintritt. Auch vor diesem Hintergrund wäre es unzulässig, den Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG vom faktischen Verhalten von Herrn R. abhängig zu machen, betont doch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, eine Rechtsfrage ist, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten - wie insbesondere einem Pachtvertrag - beantwortet werden kann bzw. muss (siehe zuletzt VwGH 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, mit zahlreichen weiteren Judiakturhinweisen).
3.3.4. Vor diesem Hintergrund kann der SVB nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem BF die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bereits ab dem 1.12.2012 iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zurechnete.
Unbestritten blieb zudem, dass die Liegenschaft in Anbetracht ihrer Größe die Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung überschritt; dies gilt auch - was ebenso im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde und seitens des BF unbestritten blieb - für die Zeit der nachfolgenden Verpachtung ab 1.5.2013, zumal der ab diesem Zeitpunkt weiterhin dem BF zurechenbare Liegenschaftsanteil einen Einheitswert in Höhe von € 1600 aufwies.
3.3.5. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, wobei der Spruch lediglich insofern abzuändern war, als im erstinstanzlichen Bescheid die Pflichtversicherung des BF "bis laufend" festgestellt wurde: Die Frage, ob der BF seit Erlassung des Bescheids durch die SVB (12.09.2013) bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt des BVwG (30.12.2015) der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt, ist nämlich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dem BVwG kommt somit keine Kompetenz zu, auch über diesen Zeitraum (ab Erlassung des Bescheids durch die SVB) abzusprechen. Folglich war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass ausgesprochen wird, dass der BF vom 01.12.2012 bis zumindest 12.09.2013 (anstatt "vom 01.12.2012 bis laufend") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Für den Zeitraum ab dem 12.09.2013 werden in dieser Entscheidung mangels Kompetenz des BVwG somit keine Aussagen getroffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG - insbesondere in Zusammenhang mit Pachtverträgen - eintritt, besteht eine - wie dargestellt - umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, die stets auf den Inhalt des Pachtvertrages und nicht auf sonstige, faktische Gegebenheiten abstellt. Diese klare Rechtsprechung ist nach Ansicht des BVwG auch im vorliegenden Fall anzuwenden, bei dem der Pächter das Pachtobjekt nicht termingerecht geräumt hat, woraufhin seitens des Verpächters eine Räumungsklage eingebracht und letztlich ein Vergleich geschlossen wurde, in dem dem (ehemaligen) Pächter eine Frist zur Räumung gewährt wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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