BVwG W208 2112688-1

W208 2112688-1Tribunal Administrativo Federal29 de dez. de 2015

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Regest

besondere Härte, Gebührennachlass, Gerichtsgebühren,<br/>Verfahrenshilfe, Zivilprozess, Zurechnungsfähigkeit

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BVwG W208 2112688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2112688.1.00

Spruch

W208 2112688-1/2E

im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 20.07.2015, GZ XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Gebühr iHv € 1.563,- gem. § 9 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 nachgelassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren des Beschwerdefalles brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 11.09.2014 eine Schadenersatzklage (Streitwert EUR 50.000,-) gegen den Gutachter Dr. Anton F. ein. Dieser hätte ein falsches Gutachten erstattet, aufgrund dessen ihr ihre zwei minderjährigen Kinder abgenommen worden seien, obwohl sie - lt. anderer Gutachten - völlig gesund sei. Parallel dazu brachte sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein und führte als Gründe an, sie wolle Dr. F. wegen Rufschädigung, Verleumdung u. falsche Anschuldigungen klagen.

In der Folge brachte sie weitere Verfahrenshilfeanträge ein in denen sie ua. ausführte, sie klage neben Dr. F. auch ihren Ehemann, die Jugendwohlfahrt und die Republik ÖSTERREICH.

2. Einem Beschluss des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 29.01.2015 ist neben dem oben teilweise wiedergegeben Verfahrensgang zu entnehmen, dass der zuständige Richter Zweifel daran hatte, " ... ob die Klägerin in der Lage ist, sämtliche ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen... "(Seite 3, unten) sowie die Klägerin nicht beim Rechtshilfegericht erschienen sei, um unter Beiziehung eines Dolmetschers ihre Klage schlüssig zu begründen, "...die Klägerin erkennbar, ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe, bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe, was sich anhand der zahlreichen erfolglosen Verfahrenshilfeanträge dokumentiert, die geradezu abstruse Konstruktionen aufzeigen." (Seite 5).

Der Verfahrenshilfeantrag wurde abgewiesen und der Klägerin wurde aufgetragen ihre Klage durch Unterfertigung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zu verbessern.

3. Aus einem weiteren Beschluss des LG vom 28.05.2015 geht hervor, dass deren Verfahrenshilfeanträge vom 24.01., 23.02. und 09.05.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sind.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), der Kostenbeamtin des LG vom 23.04.2015 wurden der BF eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.579,40 (Bemessungsgrundlage: € 50.000,-) und Dolmetschergebühren in Höhe von € 166,- zuzüglich € 8,-

Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG im Gesamtbetrag: € 1.563,- zur Zahlung vorgeschrieben.

Ein Datum der Zustellung an die in UNGARN wohnhafte BF ist dem Akt nicht zu entnehmen.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2015 (eingelangt beim LG am 21.05.2015) teilte die BF im Wesentlichen mit, dass sie aufgrund ihres geringen Verdienstes von € 400,- / Monat keine Möglichkeit habe einen Anwalt zu beauftragen und die Gebühren zu bezahlen, die Verfahrenshilfeanträge und ihre Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Sie verstehe nicht warum sie die Gebühr zahlen müsse, da bis dato kein Verfahren eröffnet worden sei. Sie ersuche das Verfahren durchzuführen und wolle Entschädigung dafür, dass ihr und ihren Kindern ein Arzt aus ÖSTERREICH Schaden zugefügt habe. Beigelegt war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Angaben zu ihrer Vermögensituation (datiert 29.08.2014).

Dieses Schreiben wurde vom zuständigen Revisor als Nachlassgesuch gem. § 9 Abs. 2 GEG gewertet (27.05.2015) und an das Oberlandesgericht WIEN (OLG) weitergeleitet.

6. Der Präsident des OLG bzw. die Einbringungsstelle (die belangte Behörde) ersuchte das LG am 10.06.2015 um Übersendung des Aktes und entschied mit Bescheid vom 20.07.2015 (zugestellt am 27.07.2015), dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde nach Wiedergabe des Inhalts des oa. Schreibens und der Gerichtsbeschlüsse festgestellt, dass die BF lt. ihrem Verfahrenshilfeantrag über ein Einkommen, ein Wohnhaus bzw. eine Wohnung in UNGARN, ein Konto bei einer Bank in SALZBURG, Forderungen gegenüber drei Personen verfüge, sowie Schulden habe. In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse läge keine einen Gebührennachlass rechtfertigende besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG vor.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich der undatierte (Postaufgabedatum vom 05.08.2015) "Antrag" - der von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde - auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie Durchführung und Verhandlung des Verfahrens.

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die BF eine in UNGARN lebende ungarische Staatsbürgerin sei, die weder deutsch lesen noch schreiben könne. Sie beschwere sich gegen die Legitimität des Verfahrens. Sie werde aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft diskriminiert. Weil ihr ein Dolmetscher, Rechtsanwalt und Verfahrenshilfe verweigert werde, habe sie keine Möglichkeit das falsche Gutachten zu bekämpfen und den Arzt zu klagen. Sie verstehe kein Wort des Bescheides.

8. Mit Schreiben vom 14.08.2015 (eingelangt beim BVwG 20.08.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene BF war zum Zeitpunkt der gebührenauslösenden Klagseinbringung nicht einsichts- und urteilsfähig bzw. in der Lage die Gebührenfolgen ihrer aussichtslosen Klage abzuschätzen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die Schlussfolgerung, dass die BF zum Zeitpunkt der gebührenauslösenden Klagseinbringung nicht einsichts- und urteilsfähig war bzw. die Gebührenfolgen ihrer Klage nicht abzuschätzen konnte, ergibt sich aus dem Beschluss des LG vom 29.01.2015 (dargestellt vorne im Punkt I.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 27.07.2015 der BF zugestellt und der von der Behörde als Beschwerde gedeutete Schriftsatz am 05.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:

Stundung und Nachlass

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.

In den Erläuterungen (366 BlgNR XXV.GP RV S.10) wird dazu ausgeführt:

"Zu Z 19 (§ 9 Abs. 2):

Das Gerichtsgebührengesetz unterscheidet bei der Zahlungspflicht nicht danach, ob der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der gebührenauslösenden Prozesshandlung einsichts- und urteilsfähig war und das Verfahren deshalb nicht durchgeführt werden kann. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist das unproblematisch, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige Verfahrenshilfe genießt, und dadurch von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit ist. Liegen die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, hat der Zahlungspflichtige bei Obsiegen in der Regel einen Ersatzanspruch gegen die unterliegende Partei. Zu Problemen könnte es aber dann kommen, wenn eine nicht einsichts- und urteilsfähige Person einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz einbringt (der bereits in diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Gebühren begründet) und nicht auch gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag stellt oder ihr Verfahrenshilfeantrag in weiterer Folge etwa mangels Verbesserung oder wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird. Die Gebührenpflicht fällt nämlich nicht weg, wenn im Nachhinein ein Verfahrenshilfeantrag gestellt wird oder - wenn sich die Person oder ihr gesetzlicher Vertreter der hohen Gebührenfolgen durch die Vorschreibung bewusst wird - den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zurückzieht. Selbst wenn die Person nachträglich vorbringt, gar nicht beabsichtigt zu haben, ein Verfahren einzuleiten, ist die Vorschreibungsbehörde an die Behandlung des Schriftstücks als verfahrenseinleitenden Schriftsatz durch das Gericht gebunden. Wenn diese Person daher in solchen Fällen mit ihrem Begehren nicht durchdringt oder die Klage zB mangels Rechtsanwaltsunterschrift (in Fällen der Anwaltspflicht) zurückgewiesen wird, kann es zu einer mitunter sehr hohen Gebührenbelastung für sie kommen. Um diese Situation zu entschärfen, wird vorgeschlagen, explizit für solche Fälle einen besonderen Grund für den Nachlass von Gerichtsgebühren im GEG vorzusehen. Der Grund der besonderen Härte liegt hier nämlich in der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit an sich, die jedenfalls bewirkt, dass vor dem Einbringen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes keine ausreichende Bewusstseinsbildung über die Gebührenfolgen vorliegt und sich die Person der Tragweite ihrer Entscheidung, nämlich die Abwägung ihrer Erfolgschancen mit möglichen Gebühren- und Kostenfolgen, im Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Handlung nicht hinreichend bewusst sein konnte. Damit die Behörde in diesen Fällen nicht die schwierige Vorfrage (in einem allenfalls sehr aufwändigen Inzidentalverfahren) selbst zu beurteilen hat, ob die betreffende Person im Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes einsichts- und urteilsfähig (prozessfähig) war, soll sich diese - unter bewährter Anknüpfung an den formalen äußeren Tatbestand - entweder aus dem Grundverfahren selbst ergeben (zB Zurückweisung der Klage wegen mangelnder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Minderjährigkeit) oder aus einem Sachwalterschaftsverfahren, in dem etwa im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt ist, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht hinreichend einsichts- und urteilsfähig war, schwerwiegende vermögensrechtliche Entscheidungen allein zu treffen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0018, 0020, 0021 und E 13.12.1984, 84/15/0055); insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen. (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. [...] Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (§ 51a VStG und § 77 FinStrG, VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu (VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Nachlassantrag

Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtsfrage, ob der BF gemäß § 9 Abs. 2 GEG Nachlass zu gewähren ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Seit der Gerichtgebührennovelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn die zahlungspflichtige Partei zum Zeitpunkt der gebührenauslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war, dadurch bewirkt wurde, dass keine ausreichende Bewusstseinsbildung über die Gebührenfolgen vorlag und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Das ist hier der Fall.

Dem Gerichtsbeschluss im Grundverfahren sind mehrere Hinweise zu entnehmen, dass die BF bei der Einbringung ihrer Klage nicht einsichts- und urteilsfähig war. Der zuständige Richter hat im

Beschluss vom 29.01.2015 die Frage in den Raum gestellt, " ... ob

die Klägerin in der Lage ist, sämtliche ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen... "(Seite 3, unten), sowie, dass die Klägerin nicht beim Rechtshilfegericht erschienen ist, um unter Beiziehung eines Dolmetschers ihre Klage schlüssig zu begründen, "...die Klägerin erkennbar, ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe, bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe, was sich anhand der zahlreichen erfolglosen Verfahrenshilfeanträge dokumentiert, die geradezu abstruse Konstruktionen aufzeigen." (Seite 5).

Daraus ergibt sich eindeutig, dass der BF der Tragweite ihrer Entscheidung, nämlich der Abwägung der Erfolgschancen mit möglichen Kosten- und Gebührenfolgen, im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht hinreichend bewusst war. Auch die trotz Abweisung immer wieder gestellten und neuerlich abgewiesenen Verfahrenshilfeanträge weisen darauf hin. Sie ist weiters weder dem gerichtlichen Auftrag beim Rechtshilfegericht ihre Klage unter Heranziehung eines Dolmetschers zu substantiieren noch dem Verbesserungsauftrag die Klage durch einen Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen, nachgekommen. Was dazu geführt hat, dass die Klage bis dato nicht genehmigt wurde, womit auch das zweite Tatbestandselement dieses "neuen" Gebührenbefreiungstatbestandes erfüllt ist und eine besondere Härte durch Einbringung der Gebühr vorliegt.

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser erst seit 01.07.2015 vorliegenden neuen Rechtslage, nur die Vermögensverhältnisse geprüft und ist folglich zum Ergebnis gekommen, dass keine besondere Härte vorliegt. Dieses Ergebnis ist jedoch vor dem Hintergrund des oben angeführten Sachverhaltes, der amtswegigen Prüfpflicht bei entsprechenden Feststellungen im Grundverfahren und des Prinzips der rechtlichen Gebundenheit des Ermessens nicht haltbar. Der abweisende Bescheid war demnach aufzuheben und der BF die implizit begehrte Gebührenbefreiung gem. § 9 Abs. 2 GEG zweiter Satz einzuräumen.

3.3.2. Verfahrenshilfeantrag

Für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe im Gebühreneinbringungsverfahren besteht keine Rechtsgrundlage. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe ist im Verfahren vor dem BVwG - ausgenommen für Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG) - und auch im AVG (§ 74 AVG) nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dzt. fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH zum § 9 Abs. 2 zweiter Satz GEG, insbesondere zu den Tatbestandselementen im Grundverfahren, aus denen sich eine fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der gebührenauslösenden Verfahrenshandlung ergibt. Das BVwG sah diese im vorliegenden Fall als ausreichend substantiiert an.

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