BVwG W215 1428124-2

W215 1428124-2Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

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BVwG W215 1428124-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1428124.2.00

Spruch

W215 1428124-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit nicht feststellbar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 811139502-1408741, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer der im gesamten Asylverfahren behauptete aus dem Tschad zu stammen, dessen Identität und tatsächliche Nationalität jedoch nicht festgestellt werden konnte, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 11.395-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß

§ 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm

§ 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 11.395-BAE, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2015, Zahl W221 1428124-1/12E, in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und

8 Abs. 6 AsylG als unbegründet abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt III. des Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet angegeben habe. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege daher nicht vor. Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet könne seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2011, somit erst seit vier Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz mehr und sei auch von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Es könne daher von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Gegen den Beschwerdeführer würde auch klar seine Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten sprechen, die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen würde. Aufgrund der genannten Umstände würden in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiege in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

I.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015 wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers ein schriftliches Parteiengehör übermittelt, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, schriftlich Fragen zu seiner Integration und seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.

Am 09.09.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 811139502-1408741, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In den Begründungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, gesund, sein Aufenthaltsort sei unbekannt, er sei in Österreich nicht behördlich gemeldet. Laut Auskunft seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX vermute diese, dass der Beschwerdeführer bei Freunden "untergekommen sei". Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Arbeit nach, helfe laut Behauptung seines gewillkürten Vertreters Freunden und Bekannten und verdiene sich so etwas Geld, habe keine Familienangehörigen in Österreich, besuche keine Deutschkurse und seien auch keine anderen Integrationsmaßnahmen bekannt. Bezüglich des Beschwerdeführers seien kriminalpolizeiliche Ermittlungen § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (Versuch) am 20.02.2012 geführt worden und der Beschwerdeführer habe sich von 20.02.2012 bis 20.03.2012 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft befunden. Der Beschwerdeführe sei mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichtes vom 16.03.2012 gemäß

§ 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , mit der er früher einmal eine Beziehung geführt habe; derzeit bestehe zu dieser Frau nur loser Kontakt.

Gegen den Bescheid vom 03.12.2015, Zahl 811139502-1408741, wurde fristgerecht vom gewillkürten Vertreter Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben und wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit 4,5 Jahren in Österreich, ist bestens integriert und hat Bekannte und Freunde in Österreich, welche über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen oder rein Österreicher sind. Es handelt sich konkret um folgende Person:

Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus in Österreich ein Netzwerk aufgebaut, hat einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis, was im Gegensatz in seinem Herkunftsland nicht mehr der Fall ist, weil alle seine Familienmitglieder nicht mehr am Leben sind, also sein Vater wurde getötet, der Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sind aufgrund einer Krankheit verstorben. Weites bekommt er auch regelmäßig von seinen Freunden und Bekannten Deutschnachhilfe, ist bemüht die deutsche Sprache ehestmöglich zu lernen und möchte die Integration vorantreiben. Dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besuchen konnte, ist schon aus der Natur der Sachlage nachvollziehbar verständlich. Da der Beschwerdeführer keiner erlaubten ordentlichen Beschäftigung nachgehen durfte, hat er auch keine Möglichkeit gehabt sich den Deutschkurs zu finanzieren. Dieser Umstand kann nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in Österreich vom 15.06.2012 bis 16.10.2014 durchgehend ordentlich gemeldet und wohnt nun mit seinen Freunden gemeinsam. Auch möchte er einer erlauben Beschäftigung regelmäßig nachgehen, damit er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Der Beschwerdeführer bemüht sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich, hat bisher stets mit den Behörden kooperiert, steht zu den westlichen und demokratischen Werten und fühlt sich bestens in Österreich integriert. Weiters hat er soziale Kontakte in Österreich geknüpft, hat zwar keine familiäre Bindung im Bundesgebiet, jedoch Freundschaftsbeziehung zu österreichischen Staatsbürgern und hat keinen Bezug mehr zu seiner Heimat.

Verfahrensmangel - unrichtige Tatsachenfeststellung - unrichtiger Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat es unterlassen durch richtige Feststellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Durch gezielte Fragestellung hätte die belangte Behörde den oben geschilderten Sachverhalt ermitteln und feststellen können, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimat keinen Bezug mehr hat und dass er in Österreich aufgrund seines 4,5-jährigen Aufenthaltes fest verwurzelt ist. Weiters hat die belangte Behörde die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftslandes nicht richtig ermittelt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme nachvollziehbar und konkret dargelegt, dass er asylrelevante Fluchtgründe hatte sein Heimatland Tschad zu verlassen, nämlich, dass er aufgrund der Ermordung seines Vaters, der völligen Entwurzelung aus seiner Heimat und der dortigen Krisensituation Tschad verlassen hat und nach Österreich geflüchtet ist. Das Ermittlungsverfahren ist daher mangelhaft. Die negativen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass eine Abschiebung unterbleiben kann. Der Beschwerdeführer stellt weder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

1. Es wird daher gestellt der Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge

I.3. Die Beschwerdevorlagen vom 17.12.2015 langten am 23.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2015 gemäß § 16 Abs. 4 BFV-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, mitgeteilt, dass der Akt am 23.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

Weder Identität noch Nationalität des Beschwerdeführers können festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 11.395-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß

§ 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm

§ 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 11.395-BAE, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2015, Zahl W221 1428124-1/12E, in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und

8 Abs. 6 AsylG als unbegründet abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zahl 811139502-1408741, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß

§ 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Tschad stammt und dort alle Verwandten gestorben sind.

Der Beschwerdeführer befand sich ab seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 29.09.2011 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 16.10.2014, somit seit mehr als einem Jahr und zwei Monaten unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen denen ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Deutschkurs oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen besucht, ist auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer wurde von 20.02.2012 bis 20.03.2012 in einer österreichischen Justizanstalt angehalten und mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichtes vom 16.03.2012 rechtskräftig gemäß

§ 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbsarbeit nach und hat sich seit einem Jahr und zwei Monaten bewusst den österreichischen Behörden entzogen, indem er "untergetaucht" ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche, individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden.

Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, aus dem Tschad stammt ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, Zahl W221 1428124-1/12E; darin wird unter anderem ausführlich dargelegt (Anmerkung: Seiten 07 bis 11), dass sich die Negativfeststellung zu behaupteten Staatsangehörigkeit Tschad im Wesentlichen aus einer eingeholten Sprachanalyse (plus Überprüfung landeskundlicher Kenntnisse) im Zusammenhang mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ergab (Anmerkung: Kopie des Erkenntnisses liegt im Akt ein).

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner nicht vorhandenen Integration in Österreich, ergeben sich aus den schriftlichen Angaben seines gewillkürten Vertreters (Anmerkung: wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer selbst bereits seit mehr als 14 Monaten "untergetaucht") im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 13.08.2015, Zahl

W221 1428124-1/12E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Im konkreten Fall konnte der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet die zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, weshalb im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in sein Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle Ende September 2011 illegal in das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Die Dauer des Verfahren (neun Monate erstinstanzliches Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz, 38 Monate Beschwerdeverfahren; vier Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, eine Woche Beschwerdeverfahren) übersteigt mit insgesamt vier Jahren und drei Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer von oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, Zahl W221 1428124-1/12E, ausführliche dargelegt stammt der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptungen, jedenfalls nicht aus dem Tschad, machte diesbezüglich im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben und war nicht bereit seinen wahren Herkunftsstaat anzugeben, weshalb dieser auch nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer verschleiert somit bewusst seinen wahren Herkunftsstaat in dem er über Bindungen verfügt, weil er dort nach seiner Geburt aufgewachsen ist, wo seine Verwandten und Freunde leben, wo er wahrscheinlich die ersten XXXX gelebt hat, dessen Landessprache er beherrscht, wo er mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut ist und wo er die allermeiste Zeit seines bisherigen Lebens verbracht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich erst vier Jahren und drei Monate in Österreich aufhält - wobei er seit mehr als einem Jahr und zwei Monaten "untergetaucht" ist und sich bewusst den österreichischen Behörden entzieht - nicht in der Lage sein wird, sich im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, in die dortige Gesellschaft wieder einzugliedern.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich so gut wie nicht integriert. Er sprach bei seiner illegalen Einreise nicht Deutsch, hat nie einen Sprachkurs für Deutsch belegt, oder Sprachprüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer hat keine Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht. Der Beschwerdeführer ist nicht am Arbeitsmarkt integriert und nicht Mitglied eines Vereins und/oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft zu haben, konnte aber ausschließlich Frau XXXX namhaft machen, welche einer Zeugenladung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl krankheitsbedingt keine Folge leisteten konnte und stattdessen telefonisch am 30.09.2015 bekannt gab, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne und vermute, dass dieser bei Freunden untergekommen sei. Sie führe zwar "noch so eine Art Beziehung" mit dem Beschwerdeführer, diese sei aber "kompliziert", weil der Beschwerdeführer "ein anderes Leben führe", als Frau XXXX . Der Beschwerdeführer wurde von 20.02.2012 bis 20.03.2012 in einer österreichischen Justizanstalt angehalten und mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichtes vom 16.03.2012 rechtskräftig gemäß § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und

Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2014 nicht mehr in Österreich gemeldet, somit bereits seit mehr als einem Jahr und zwei Monaten "untergetaucht" und entzieht sich bewusst den österreichischen Behörden.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem er bewusst unwahre Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsstaat und seinen angeblichen Ausreisegründen machte, in Österreich fortzuführen. Der Beschwerdeführer musste sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises war dem Beschwerdeführer nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz möglich, welcher sich als unberechtigt erwiesen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist eben dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von

Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt voraus, dass kein Fall der

§§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe ist zu bemerken, dass obwohl der volljährige Beschwerdeführer "untergetaucht" ist, dieser und sein gewillkürter Vertreter Gelegenheit zur ausführlichen schriftlichen Darstellung der Lebensumstände des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hatten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Bescheid einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Beschwerdevorlage langte am 23.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde bereits mit Erkenntnis vom heutigen Tag inhaltlich entschieden, weshalb sich weitere Ausführungen, warum die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im konkreten Fall nicht vorliegen, erübrigen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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