BVwG W208 2109991-1

W208 2109991-1Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

Augenschein, Eintragungsgebühr, Ermittlungspflicht,<br/>Gebührenbefreiung, Kassation, Kellerraum, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schimmelgefahr hindert Eignung zu<br/>Wohnzwecken, Wohnnutzfläche

Texto completo

BVwG W208 2109991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2109991.1.00

Spruch

W208 2109991-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) Mag. (FH) XXXX und 2) XXXX Bakk. Komm. MBA, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 28.05.2015, GZ XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 18.02.2010 wurden auf Antrag der Beschwerdeführer (BF) diverse Pfandrechte, Kautionen sowie Veräußerungs- und Belastungsverbot anlässlich der geförderten Errichtung eines Reihenhauses ins Grundbuch eingetragen. Mit dem Antrag begehrten die BF die Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984.

2. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurden die BF aufgefordert sämtliche Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorzulegen und erließ die Kostenbeamtin des BG am 21.10.2014 - die die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung aufgrund der vorgelegten Unterlagen als nicht gegeben ansah - Lastschriftanzeigen gem. § 6a Abs. 2 GEG iVm TP 9 lit a und b Z 4 GGG zur Einbringung der Eintragungsgebühren.

3. Da die BF mitteilten, dass sie die Lastschriftanzeigen für nicht gerechtfertigt hielten und ankündigten dagegen Vorstellung erheben zu wollen, wurde seitens der Kostenbeamtin des BG auf die Ausstellung eines Zahlungsauftrages in Form eines Mandatsbescheides verzichtet (erst gegen den wäre eine Vorstellung gem. § 7 GEG möglich gewesen) und statt dessen der Akt an den zuständigen Präsidenten des Landesgerichtes (LG - belangte Behörde) zur Erlassung eines Zahlungsauftrages in Form eines (Voll)bescheides vorgelegt.

4. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren ein, in dem sie sich ein Meldeauskunft, den Einreichplan und die Baubewilligungsbescheide von der Stadtgemeinde vorlegen ließ und den BF mit Schreiben vom 20.04.2015 ihre Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme vorlegte. Aus dem Einreichplan gehe hervor, dass die Nutzflächengrenze für die Gebührenbefreiung von 130 m2 überschritten sei, weil sich im Kellergeschoß ein Raum mit 47,62 m2 befinde, welcher lt. vorgelegter Fotos und Planausschnitt in einen Technikraum bzw. eine Waschküche mit ca. 18 m2 sowie einen Lagerraum mit 30 m2aufgeteilt worden sei. Aufgrund angeführter Judikatur des VwGH wäre davon auszugehen, dass diese Räume aufgrund ihrer Ausstattung zu Wohnzwecken geeignet seien bzw. würden diese zumindest der Entlastung des Wohnraumes dienen, sodass sie der Wohnnutzfläche der übrigen Geschoße von 94,93 m2 hinzuzurechnen wären.

5. Mit Schreiben vom 05.05.2015 brachten die BF eine mit Fotos und E-Mails illustrierte Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass keine Einwand gegen die Zurechnung des 30 m2 Abstellraumes bestünden. Hier seien eine Elektroheizung und eine Luftentfeuchtung installiert.

Der kleinere zweite Raum sei aber für Wohnzwecke weder geeignet noch ausgestattet. Dieser sei aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit (über 70 %), der frei verlegten Rohre und Leitungen und der Tatsache, dass er nicht geheizt und entfeuchtet sei, für Wohnzwecke nicht geeignet (Schimmelbildung). Der Raum werde ausschließlich als Waschküche (Wäschetrockner und Waschmaschine) und zur Lagerung von Flüssigwaschmittel genutzt (weil Waschpulver aufgrund der Feuchte dort nicht gelagert werden könne, was auch für andere Dinge wie Wäsche, Schuhe, Papier oder Karton gelte). Die Bodenfließen würden nach dem Stand der Technik der Feuchtigkeitsversiegelung dienen. Zu einem Lokalaugenschein sei man jederzeit bereit. Die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung würden weiterhin vorliegen.

6. Die belangte Behörde führten keinen Lokalaugenschein durch und erließ am 28.05.2015 (zugestellt am 02.06.2015) den beschwerdegegenständlichen Bescheid (Zahlungsauftrag) in dem sie die BF aufforderte insgesamt € 5.398,- an Gerichtsgebühren gem. TP 9 GGG einzuzahlen.

Nach detaillierter Darstellung des oa. Verfahrensganges, aus dem sich auch die Feststellungen ergeben würden, kam die belangte Behörde (ohne sich in der Beweiswürdigung mit den von den BF angeführten Umständen auseinanderzusetzen) in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG nicht vorliegen würden. Der 18 m2 große Kellerraum sei, was auf den Fotos erkennbar wäre, verfließt und die Wände geweißt, weshalb er sich für Wohnzwecke eigne. Es sei auch ein Regal mit wohnraumentlastenden Gegenständen (Putz- und Waschmittel) erkennbar, sowie eine Waschmaschine und ein Trockner. Nach der dargestellten Rsp des VwGH komme es nicht darauf an, dass in dem Raum wegen fehlender Heizung und dauerhafter Luftentfeuchtung, eine Luftfeuchtigkeit von 70 % herrsche. Es komme ausschließlich auf die Ausstattung zu Wohnzwecken an. Der Sachverhalt sei unstrittig und daher kein Lokalaugenschein notwendig gewesen.

7. Mit Schriftsatz vom 12.06.2015 (Postaufgabedatum 16.06.2015) brachten die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Sie machten Mängel im Ermittlungsverfahren, unrichtige Darstellung des Sachverhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verletzung in ihrem Recht auf Zuerkennung der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG geltend.

Hinsichtlich der Beschwerdegründe wurden im Wesentlichen die schon in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2015 (oben 5.) angeführten Gründe wiederholt. Die Unbrauchbarkeit des Raumes für Wohnzwecke bzw. zur Entlastung des Wohnraumes könne nicht bloß anhand von Bildern und Plänen festgestellt werden, es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren und kein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Aus dem bloßen "Weißeln" der Wände und den Bodenfliesen könne nicht geschlossen werden, dass eine Wohnraumausstattung vorliege. Die im Bescheid zitierte Rsp des VwGH stehe der Ansicht der BF nicht entgegen (die BF setzten sich in der Folge damit detailliert auseinander).

8. Mit Schreiben vom 01.07.2015 (eingelangt beim BVwG 07.07.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. So fehlen im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde trotz konkreter Hinweise im Parteiengehör Ermittlungsergebnisse und entsprechende Feststellungen zu Luftfeuchtigkeit und Schimmelbildung im beschwerdegegenständlichen Kellerraum (Waschküche/Technikraum).

Die Behörde hat sich lediglich darauf beschränkt aus den Fotos auf die Ausstattung zu Wohnzwecken bzw. die Eignung zur Entlastung des Wohnraumes zu schließen, ohne sich vor Ort - allenfalls mit Hilfe eine Bausachverständigen - ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen. Dass hohe Luftfeuchtigkeit, mangelnde Heizmöglichkeit und Kältebrücken zu Schimmelbildung und damit zur Unbrauchbarkeit des Raumes auch für Lagerzwecke führen können, liegt auf der Hand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungeng zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen. Im Akt finden sich mit Ausnahme der nicht sonderlich aussagekräftigen Fotos (insb. zur Luftfeuchtigkeit) keinerlei Ermittlungsergebnisse zum rechtserheblichen Tatbestand. Ob Schimmelgefahr und hohe Luftfeuchtigkeit eine Eignung als Lager- oder Wohnraum verunmöglichen, kann die belangte Behörde nicht bloß anhand von Fotos klären, sondern hätte sie einen Augenschein vor Ort, allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen durchführen müssen. Aus einer Verfliesung des Bodens und ausgemalten Wänden kann im hier vorliegenden Fall nicht ohne weitere Ermittlungen auf eine Eignung zu Wohn- oder Lagerzwecken geschlossen werden.

Die BF haben in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit eines Lokalaugenscheines hingewiesen und die beiliegenden E-Mails weisen ebenso auf das Vorhandensein diesbezüglicher Baumängel (Feuchtigkeit, nasse Kellerwände) hin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 02.06.2015 der BF zugestellt und die die Beschwerde am 16.06.2015 dem Zustelldienst übergeben wurde (Stempel), ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

"§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

[...]"

Die relevante Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001, lautet:

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. festgestellt:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung spricht von Aufenthaltsräumen, worunter § 4 Z 4 leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128).

Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2012, 2009/16/0323). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der VwGH insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (Hinweis E 24. März 1994, 94/16/0028, 0029; E 27. Juni 1994, 94/16/0130, 0131; VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).

Für die Auslegung des § 2 Z 5 K-WFG ist hervorzuheben, dass die Frage der Einbeziehung von Keller- und Dachbodenräumen in die Nutzfläche einer Wohnung nach dem zweiten Halbsatz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung davon abhängig ist, ob sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke geeignet sind. Es kommt daher in diesem Zusammenhang weder auf ihre tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten unterschiedenen Widmungsakt oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers an. Was für Keller- und Dachbodenräume zutrifft, hat aber auch für strittige Räumlichkeiten, welche nicht im Keller- oder im Dachgeschoß liegen, seine Gültigkeit. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht die Absicht unterstellt werden, gerade Keller- und Dachbodenräume bevorzugt in die Wohnnutzfläche einbeziehen zu wollen (Hinweis E 19. September 1986, 86/17/0091, 0092; VwGH 24.04.2007, 2006/17/0160).

Wasseranschlüsse in einer Waschküche machen allein den Raum der Ausstattung nach noch nicht für Wohnzwecke geeignet (VwGH 21.01.2004, 2003/16/0127).

Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind aber nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043).

Der Begriff der Nutzfläche ist iSd § 2 Z. 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0009). Nach dieser Bestimmung sind ua Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0085).

Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009).

Bei einer Gebührenbefreiung gem § 53 Abs. 4 WFG 1984 muss die weitere Voraussetzung der Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs 3 letzter Halbsatz WFG 1984 vorliegen (VwGH 18.04.1997, 95/16/0252).

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall geht es im Kern um die Rechtsfrage, ob der 18 m2 große zweite Kellerraum, der als Waschküche genutzt wird, zur Nutzfläche zu zählen ist oder nicht. Wenn dies der Fall ist, dann ist die 130 m2 Grenze für die Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 überschritten und die bescheidmäßige Vorschreibung der Eintragungsgebühren gem. TP 9 GGG in Höhe von € 5.398,00 ist rechtskonform.

Ob der Keller zur Nutzfläche zu zählen ist oder nicht, hängt davon ab, ob er seiner Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke geeignet ist. Es kommt in diesem Zusammenhang weder auf die tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten unterschiedenen Widmungsakt oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers an. Sobald ein Kellerraum der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dient (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, etwa Kleidung und Wäsche), dient er Wohnzwecken und ist dessen Fläche in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen.

Nur Kellerräume, die für Wohn- (oder Geschäftszwecke) ihrer Ausstattung nach nicht geeignet sind, sind nicht einzubeziehen.

Die belangte Behörde schließt im bekämpften Bescheid - aufgrund von vorgelegten Fotos, die weiße Wände, ein Fenster, einen verfliesten Boden, eine Waschmaschine, einen Wäschetrockner, freiliegende Leitungen (Elektro und Abwasserleitungen) sowie ein kleines Regal ua. mit Waschmittel zeigen - darauf, dass dieser Raum für Wohnzwecke (zumindest im Sinne einer Entlastung des Wohnraumes zu Lagerzwecken) geeignet ist und bezog ihn in die Nutzflächenberechnung ein.

Die im Parteiengehör vorgebrachten Umstände, dass der Raum aufgrund seiner hohen Luftfeuchtigkeit (über 70 %) und Schimmelgefährdung nicht für Lagerzwecke geeignet sei und ausschließlich als Waschküche genutzt werden könne, wurden unter Hinweis auf angeführte Judikatur des VwGH als nicht relevant erachtet. Es komme nur auf die Ausstattung an und der Raum sei aufgrund der Verfliesung und der geweißten Wände für Wohnzwecke (Lagerung von wohnraumentlastenden Gegenständen) geeignet.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass sich aus den von den BF vorgelegten E-Mails ergibt, dass zumindest Teile der Kellerwände zumindest 2010 noch derart feucht waren, dass die Räume für Lagerzwecke offenbar unbrauchbar waren und einige Fotos, die allerdings weder zeitlich noch räumlich klar zuordenbar sind, Verfärbungen der Wände zeigen, die auf Schimmel zurückzuführen sein könnten. Die BF geben an, einen Dichtekeller errichtet zu haben (was gegen das Eindringen von Feuchtigkeit von außen sprechen würde) und zeigen gleichzeitig die oa. Baumängel auf, die dazu geführt hätten, dass eben nur eine Nutzung des in Rede stehenden Raumes als Waschküche - welche nach der Judikatur nicht zu Wohnzwecken geeignet sei - möglich sei. Erst bei einer zusätzlichen Ausstattung mit einer dauerhaften Luftentfeuchtung und Heizung, wäre der Raum für Lagezwecke geeignet.

Nun spielt der Umstand, dass ein Kellerraum unbeheizt ist, zwar grundsätzlich keine Rolle - worauf die belangte Behörde auch zutreffend hinweist - hat das aber zur Folge, dass sich die Luftfeuchtigkeit derart erhöht, dass es zu Schimmelbildung kommt, ist eine Eignung zu Wohnzwecken (Lagezwecken) zweifellos nicht mehr gegeben.

Die belangte Behörde hat es in Verkennung dieses Umstandes unterlassen, zu den einschlägigen Vorbringen der BF Ermittlungen anzustellen und keine Feststellungen getroffen. Sie hatte als Grundlage ihrer Entscheidung nur die Pläne, Fotos und Stellungnahme der BF herangezogen. Ausschließlich daraus hat sie geschlossen, dass die Eignung zu Wohn- bzw. Lagerzwecken vorliege. Zum Hauptargument der BF (hohe Luftfeuchtigkeit, Schimmelgefahr und daher Ungeeignetheit zu Lagerzwecken) hat die Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen.

Die Behörde hat aber - ungeachtet der Mitwirkungspflichten der Parteien - im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die von den BF geltend gemachten Gründe durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen (hier: Augenschein, allenfalls unter Heranziehung eines Bausachverständigen) zu prüfen. Erst dann ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Behauptungen stichhaltig sind oder nicht und der entscheidungsrelevante Sachverhalt festzustellen.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung (weiter) gegeben sind, hängt wesentlich von der Ermittlung des Sachverhalts ab, weshalb ein ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden.

Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie möglicherweise zur Ansicht gelangt, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls - trotz der Verfliesung und der weißen Wände - die Eignung zu Wohn- bzw. Lagerzwecken (zur Entlastung des Wohnraumes) tatsächlich nicht vorlag und wäre zu einem anderen Spruch gelangt.

Durch diese fehlenden Feststellungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war der Bescheid schon deshalb aufzuheben. Auf die weiteren vorgebrachten Beschwerdegründe braucht daher nicht mehr eingegangen werden.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungsrelevanten Punkt unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat. Das trifft hier zu.

Da zu der offenen Fragestellung (Macht die hohe Luftfeuchtigkeit den Raum für Wohnzwecke/Wohnraumentlastung unbrauchbar?) keinerlei Sachverhaltsermittlungen getroffen wurden (die Fotos sind diesbezüglich nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rsp des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des LG zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen vor Ort (allenfalls unter Heranziehung eines Bausachverständigen) neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.