BVwG W131 2107375-1

W131 2107375-1Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Einstellung,<br/>Geringfügigkeitsgrenze

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BVwG W131 2107375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2107375.1.00

Spruch

W131 2107375-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 13.03.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX betreffend Einstellung des Arbeitslosengelds ab 11.03.2015, nach Beschwerdeerhebung, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 22.04.2015, nach einem Vorlageantrag und einer Beschwerdevorlage an das BVwG und schließlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der Frau XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) erhielt einen mit 13.03.2015 datierten formularmäßigen Bescheid, mit welchem das Arbeitslosengeld ab 11.03.2015 eingestellt würde, weil die Bf nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen hätte, wobei dieser Bescheid insb auf § 12 Abs 3 lit h AlVG gestützt wurde.

2. Die Bf legte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.

Ihr ehemaliger Arbeitsgeber XXXX hätte sich einer Operation unterziehen müssen und wäre die Bf deshalb vom 23. bis 27.2.2015 30 Wochenstunden mit einer Entlohnung von 272,24 Euro brutto beschäftigt gewesen. In dieser Zeit wäre das Arbeitslosengeld der Bf eingestellt worden [, obwohl unter der Geringfügigkeitsgrenze].

Die Bf wäre nunmehr ab 11.03.2015 [lt Beschwerdeschrift vom 16.03.2015] in der Trafik XXXX geringfügig beschäftigt, dies hätte die Bf dem AMS auch ordnungsmäßig gemeldet. Der Bescheid vom 13.03.2015 würde beeinsprucht, da die Bf nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung einer Vollbeschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen hätte.

3. Das AMS Wien Schloßhofer Straße wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2015 ab.

Begründend führte das AMS insb aus, dass die Bf am 02.02.2015 ihren Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht hätte und iHv 23,47 Euro täglich auch zuerkannt erhielt. Das AMS habe schließlich durch eine Meldung des Hauptverbands erfahren, dass die Bf ab 23.02.2015 bei Herrn XXXX vollversichert beschäftigt gewesen wäre. Am 02.03.2015 hätte sich die Bf von diesem Dienstverhältnis beim AMS zurückgemeldet.

Am 11.03.2015 hätte die Bf eine geringfügige Beschäftigung bei Herrn XXXX ab 11.03.2015 gemeldet, die mit 18.03.2015 wieder beendet worden sei.

Seit 01.04.2015 sei die Bf wieder geringfügig bei Herrn XXXX beschäftigt.

Zentral führte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass die Bf für ihre Tätigkeit bei Herrn XXXX von 23.02.2015 bis 27.02.2015 eine Entlohnung von 272,24 Euro brutto erhalten hätte. [MaW:] Über § 5 Abs 2 Z 1 ASVG bzw den Schlusssatz des § 5 Abs 2 ASVG wäre bei der Beschäftigung ab 23.02.2015 nicht mehr von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen, weil insb die tägliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs 2 ASVG überschritten worden wäre und nach dem Schlusssatz der letztgenannten ASVG - Bestimmung zudem das Dienstverhältnis ab 23.02.2015 wiederum bereits im Februar 2015 geendet hätte.

4. Die Bf verfasste wegen dieser Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, dessen Rechtzeitigkeit nicht bestritten ist.

Die Bf räumte in diesem Vorlageantrag ein, dass sie von 23.02.2015 bis 27.02.2015 [rechtlich: vollversicherungspflichtig] beschäftigt gewesen wäre.

Die Bf wäre allerdings von ihrer [AMS] - Geschäftsstelle nicht darauf hingewiesen worden, dass eine geringfügige Beschäftigung binnen einen Monats nach Beschäftigungsende eines [rechtlich:

vollversicherungspflichtigen] Dienstverhältnisses dann den Arbeitslosengeldanspruch hindert, wenn das geringfügige Dienstverhältnis binnen des Monatszeitraum mit jenem Dienstgeber eingegangen würde, bei dem die Bf zuvor vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Sie monierte maW eine Fehlinformation durch das AMS.

5. Nach einer umfangreich begründeten Beschwerdevorlage wurde vom BVwG für 23.12.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die letztlich vom AMS und auch von der Bf nicht besucht wurde.

Mit Eingabe, OZ5 des Verwaltungsakts, entschuldigte sich die Bf für das Fernbleiben von der Verhandlung iZm ihrer Unabkömmlichkeit in einer kleinen Trafik vor Weihnachten, wo sie aktuell beschäftigt wäre.

Sie ersuchte um Nachsicht, weil sie im Februar 2015 iZm der Operation ihres ehemaligen Chefs über dessen Ersuchen eingesprungen wäre und weder ihr damaliger Chef noch sie [maW:] über die sich aus § 12 Abs 3 lit h AlVG iVm § 5 Abs 2 ASVG ergebenden Rechtsfolgen Bescheid gewusst hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf befand sich von 23.02.2015 bis 27.02.2015 in einem Dienstverhältnis zu Herrn XXXX , aus dem die Bf 272,24 Euro brutto ins Verdienen brachte.

Die Geringfügigkeitsgrenze für einen Arbeitstag und einer Beschäftigungdauer von weniger als einem Monat liegt 2015 bei 31,17 Euro - § 5 abs 2 Z 1 ASVG, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 2015 gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ASVG bei 405,98 Euro.

Die Bf war danach jedenfalls auch von 11.03.2015 bis 18.03.2015 geringfügig iSd § 5 Abs 2 ASVG bei Herrn XXXX beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei sich die vorstehend festgestellten Beschäftigungszeiräume schlüssig aus dem vom AMS an das BVwG vorgelegten Aktenmaterial ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgeneines

Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden.

Das BVwG wendet als Verfahrensrecht gegenständlich das VwGVG und subsidär das AVG an.

zu A)

3.2. (Beschwerdeabweisung)

3.2.1. Die für den vorliegenden Fall zentral einschlägigen Gesetzesbestimmungen lauten in den interessierenden Teilen wie nachstehend ersichtlich:

3.2.1.1. § 5 Abs 2 ASVG idgF (mit aktualisierten Beträgen), soweit hier einschlägig:

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

[...]

3.2.1.2. § 12 Abs 3 AlVG in der hier einschlägigen Fassung, geltend von 01.01.2014 bis 31.12.2016:

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) [...]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

3.2.2. Aus § 5 Abs 2 ASVG ergibt sich eindeutig, dass die oben festgestellte Beschäftigung der Bf von 23.02.2015 bis 27.02.2015 keine geringfügige Beschäftigung ist, weil einerseits die tägliche Geringfügigkeitsgrenze iHv 31,17 Euro überschritten wurde; das Entgelt iHv 272,24 Euro brutto dividiert durch die fünf Arbeitstage ergibt nämlich ein tägliches Entgelt iHv über 54,00 Euro.

3.2.3. Andererseits ergibt sich aus § 5 Abs 2 ASVG bei dieser weniger als einen Monat dauernden Beschäftigung ein Entgelt für ein gesamtes Monat von weit mehr als 405,98 Euro, wenn man das von der Bf für fünf Arbeitstage erhaltene Entgelt iHv 272,24 Euro zumindest mit dem Faktor 4 auf ein gesamtes Monat hochrechnen würde.

Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs 2 ASVG eben gerade für solche Fälle angeordnet wir folgt:

[...] Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

3.2.4. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass bei der Bf und deren Beschäftigung von 23.02.2015 bis 27.02.2015 von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, gemessen an § 5 Abs 2 ASVG auszugehen ist.

3.2.5. Da die Bf nunmehr ab 11.03.2015 unstrittig wieder geringfügig bei Herrn XXXX beschäftigt war, ist mit der Einstellung des Arbeitslosengelds ab 11.03.2015 genau die in § 12 Abs 3 lit h vorgesehene Rechtsfolge eingetreten.

Da Dienstgeberidentität einerseits und andererseits ein Zeitraum von weniger als einem Monat zwischen altem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (vom 23.02. bis 27.02.) und neuer geringfügiger Beschäftigung (ab 11.03.) gelegen sind, hat das AMS das Arbeitslosengeld berechtigt ab 11.03.2015 gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG iVm § 7 Abs 2 AlVG - wegen der gemäß § 12 Abs 3 lit h insoweit gesetzlich zu verneinenden Arbeitslosigkeit - eingestellt.

3.2.6. Da § 24 Abs 1 Satz 1 AlVG anordnet, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, durfte gegenständlich auch keine von der Bf angestrebte Nachsicht ausgesprochen werden.

3.2.7. Klargestellt wird, dass allfällige Schadenersatzansprüche der Bf wegen - behauptet - unvollständiger Information für die hier gemäß AlVG zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich sind.

Zu B)

3.3. Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung ist unzulässig, weil sich das vorliegende Erkenntnis genau innerhalb jener Judikaturlinie bewegt, die der VwGH zu Zl 2010/08/0168 vorgezeichnet hat. Demnach lagen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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