BVwG I405 1316165-2

I405 1316165-2Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

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BVwG I405 1316165-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1316165.2.00

Spruch

I405 1256321-3/15E

I405 1316165-2/9E

I405 1407940-2/9E

I405 1416348-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2011, Zl. 07 09.647-BAG,

  2. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2011, Zl. 07 09.649-BAG,

  3. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2011, Zl. 08 09.021-BAG,

  4. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2011, Zl. 10 07.832-BAG,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2015, beschlossen:

A) I. Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.-BF) ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: 2.- bis 4.-BF). Sie sind Staatsangehörige von Nigeria. Die 1.-BF reiste nach eigenen Angaben irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2004 ihren ersten Asylantrag.

2. Die 1.-BF wurde hierzu am 22.07.2004 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 03.12.2004 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des BAA vom 13.12.2004 wurde ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der 1.-BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs.1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die 1.-BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

4. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.07.2007, Zl. 256.321/0/5E-IV/44/05, gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.

5. Am XXXX wurde die 2.-BF als Tochter der 1.-BF, in Österreich geboren. Daraufhin stellte die 1.-BF für sich und als gesetzliche Vertreterin der 2.-BF, im Rahmen des Familienverfahrens, für diese am 16.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 07 09.647 East-Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der 1.-BF gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

7. Mit Bescheid des BAA vom 15.11.2007, Zl. 07 09.649-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der 2.-BF gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II) und die 2.-BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).

8. Am XXXX wurde der 3.-BF als Sohn der 1.-BF, in Österreich geboren. Daraufhin stellte die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin des 3.-BF, im Rahmen des Familienverfahrens, für diesen am 24.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

9. Mit Bescheid des BAA vom 08.07.2009, Zl. 08 09.021-BAW, wurden der Antrag auf internationalen Schutz des 3.-BF gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II) und der 3.-BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).

10. Am XXXX wurde die 4.-BF als Tochter der 1.-BF, in Österreich geboren. Daraufhin stellte die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin der 4.-BF, im Rahmen des Familienverfahrens, für diese am 26.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

11. Mit Bescheid des BAA vom 27.10.2010, Zl. 10 07.832-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der 4.-BF gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II) und die 4.-BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).

12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/0534-9, wurde die Behandlung der Beschwerde der 1.-BF gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats abgelehnt.

13. In Erledigung der Beschwerden der BF gegen die Bescheide des BAA vom 15.11.2007, 08.07.2009 und vom 27.10.2010 wurden die bekämpften Bescheide des BAA mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2011 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG (betreffend 1.-BF) und § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (betreffend 2.-BF bis 4.-BF), behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

14. In der Folge wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BAA vom 27.10.2011, Zahlen 07 09.647-BAG, 07 09.649-BAG, 08 09.021-BAG und 10 07.832-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria sei gemäß § 10 Abs. Z 2 und Abs. 5 AsylG vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III). Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass eine Ausweisung des Gatten/Vaters der BF ausgeschlossen sei, weshalb eine Ausweisung der BF zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.

15. Dagegen richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den BF internationalen Schutz bzw. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilten bzw. ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.11.2015 in Anwesenheit der BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die 1.-BF nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtsfolgen einer Zurückziehung aus freien Stücken ihre Beschwerde und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder deren Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide des BAA vom 27.10.2011, Zln. 07 09.647-BAG, 07 09.649-BAG, 08 09.021-BAG und 10 07.832-BAG, zurück; sie hielt die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der BF:

Die 1.-BF ist Mutter der 2.-BF bis 4.-BF. Sie sind Staatsangehörige von Nigeria und christlichen Glaubens. Sie führen die im Spruch angeführte Identität. Die 1.-BF bzw. die 2.- bis 4.-BF leben mit ihrem Gatten bzw. Vater, XXXX StA. Nigeria, im gemeinsamen Haushalt.

Die 1.-BF befindet sich seit ihrer Einreise im Jahr 2004 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat die Zeit in Österreich genützt, um sich in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren, weshalb ihre Integration nunmehr als verfestigt anzusehen ist. Sie hat mehrere Sprachkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Sie ist Mitglied in einer Kirchengemeinschaft, in der sie diversen Aktivitäten nachgeht. Sie verfügt angesichts ihres dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. So pflegt sie intensive Kontakte zu Österreichern und hat viele österreichische Freunde. Sie hat auch ihre Bereitschaft bekundet, einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, sobald ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die 1.-BF ist somit lern- und arbeitswillig. Darüber hinaus verfügt sie über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und sie ist strafrechtlich unbescholten. Beim gegenständlichen Verfahren der 1.-BF handelt es sich zwar um ein Folgeverfahren, jedoch ist deren lange Verfahrensdauer von nunmehr acht Jahren ihr nicht anzulasten.

Die 2.-BF und 3.-BF besuchen die Volksschule und die 4.-BF besucht den Kindergarten, wo sie gut integriert sind und die deutsche Sprache erlernen.

Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes sind diese mit Wirksamkeit vom 10.11.2015 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme der 1.-BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2015.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der 1.-BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den in den Verwaltungsakten aufliegenden Urkunden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben der BF beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Aussagen der 1.-BF in der Beschwerdeverhandlung vom 10.11.2015. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben der 1.-BF und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen vor.

Zu Spruchpunkt I. A):

3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).

3.3. Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 unmissverständlich geäußerten Parteiwillen der 1.-BF, welche auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zln. 07 09.647-BAG, 07 09.649-BAG, 08 09.021-BAG und 10 07.832-BAG, gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.

Daher waren die gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. A):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des persönlichen Eindrucks der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits unter 2.2. ausgeführt wurde, erscheint im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht mehr gerechtfertigt. So hat die 1.-BF ihren mehr als elfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht genützt. Sie hat mehrere Sprachkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. In der mündlichen Verhandlung hat sie auch ihre Bereitschaft bekundet, weitere Sprachkurse zu besuchen und einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund ihrer Lern- und Arbeitswilligkeit ist deshalb davon auszugehen, dass sich ihre Integration in Österreich weiter verfestigen wird, was ihr wiederum durch ihre vorhandenen freundschaftlichen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern, insbesondere im Rahmen ihrer kirchlichen Gemeinschaft, erleichtert wird. Sie ist in der Kirchengemeinschaft, deren Mitglied sie ist, an diversen Aktivitäten beteiligt. Darüber hinaus verfügt sie über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und sie ist strafrechtlich unbescholten. Beim gegenständlichen Verfahren der 1.-BF handelt es sich zwar um ein Folgeverfahren, jedoch ist deren lange Verfahrensdauer von nunmehr von acht Jahren ihr nicht anzulasten. Die 1.-BF hat somit gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte Integration in Österreich bemüht war bzw. bemüht ist.

Die 2.- bis 4.-BF sind in Österreich auf die Welt gekommen. Sie haben keinerlei Bezug zu Nigeria und sind in Österreich gut integriert. Die 2.-BF und 3.BF besuchen die Volksschule, die 4.-BF besucht den Kindergarten, wo sie gut integriert sind und die deutsche Sprache erlernen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen sohin im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für die BF sprechenden Umstände ihre privaten und familiären Interessen die öffentlichen an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet.

Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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