BVwG W159 2100808-1

W159 2100808-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

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BVwG W159 2100808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2100808.1.00

Spruch

W159 2100808-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015, Zl. 820562702-1487048, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte im Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 09.05.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 23.08.1995 in XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischer Sunnit und ledig. Er spreche Paschtu und Dari und sei Analphabet.

Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, seine Heimat wegen der Taliban verlassen zu haben, da diese sein Leben bedroht hätten. Der Onkel väterlicherseits sei ein Taliban und habe dem Bruder des Beschwerdeführers, der als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe, verboten, dieser Tätigkeit weiter nachzugehen. Kurz darauf sei der Onkel von der Armee erschossen worden, woraufhin die Söhne des Onkels dem Vater des Beschwerdeführers die Schuld am Tod des Onkels gegeben hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von ihnen entführt worden, genauso der Vater des Beschwerdeführers. Der Vater und der Bruder seien auf einer Obstplantage erschossen worden. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits dem Beschwerdeführer (seiner Mutter und dem kleinen Bruder) zur Flucht geraten. Er sei mit seinem Bruder nach Pakistan geflüchtet, wo dieser nach ca. fünf bis fünfeinhalb Monaten erschossen worden sei. Da der Beschwerdeführer und seine Familie sonst keine Feinde gehabt hätten, habe er angenommen, dass es die Söhne des Onkels gewesen seien. Drei Tage nach dem Tod des Bruders sei der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet.

Am 13.06.2012 langte das Ergebnis der Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

Am 06.02.2013 wurde eine Vollmachtserklärung (gesetzliche Vertretung) für den minderjährigen Beschwerdeführer vorgelegt.

Am 21.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe mit seiner Familie in XXXX im Dorf XXXX gelebt. Die Familie habe Grundstücke besessen. Schule habe er keine besucht. Als der Vater krank geworden sei, sei es der Familie finanziell schlecht gegangen, Es hätten Grundstücke verkauft werden müssen, um die ärztliche Behandlung zu finanzieren. Danach sei auch der Beschwerdeführer selbst krank geworden. Er habe am Rücken einen Ausschlag bekommen, weswegen er viele Medikamente habe nehmen müssen. Der Familie sei nur ein Grundstück geblieben, welches zur Hälfte dem Onkel väterlicherseits gehört habe. Das Haus, in dem die Familie gelebt habe, habe den Großeltern gehört. Diese seien schon vor langer Zeit verstorben.

Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er vor ca. zwei Monaten mit seiner Mutter gehabt. Diese lebe in Pakistan bei ihrer Tochter und deren Mann. Eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder würden ebenfalls dort leben. Als der Onkel den Bruder und den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe, sei die Familie nach XXXX zum Onkel mütterlicherseits gegangen, von dort weiter nach Pakistan.

Zu seiner Fluchtgeschichte brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bruder ihm gesagt habe, er solle als Dolmetscher für die Amerikaner arbeiten, um nach dem Verkauf der Grundstücke die Familie finanziell zu unterstützen. Der Onkel sei dagegen gewesen. Er habe gewollt, dass die Brüder mit ihm für die Taliban arbeiten sollten. Doch der Vater des Beschwerdeführers habe das nicht gewollt. Der Onkel sei kurze Zeit später erschossen worden. Die Cousins seien der Meinung gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers dahinter stecke. Deshalb hätten sie eines Tages seinen Bruder mitgenommen. Daraufhin habe der Vater bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Wegen der Anzeige seien die Cousins am nächsten Tag wieder gekommen und hätten auch den Vater mitgenommen. Da es dem Beschwerdeführer gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, sei er mit seinem Bruder zur Behandlung nach XXXX gefahren. Dort hätten sie einen Anruf bekommen, in dem sie erfahren hätten, dass der Vater und der Bruder mitgenommen und erschossen worden seien. Bei ihrer Rückkehr seien der Vater und der Bruder schon tot gewesen. Danach sei die Familie auf Anraten des Onkels mütterlicherseits nach XXXX gegangen und dann weiter nach Pakistan geflüchtet. Sein Bruder habe schon ein Monat davor als Dolmetscher für die Amerikaner zu arbeiten begonnen, weswegen die Cousins der Meinung gewesen seien, dass der Vater und der Bruder für die Amerikaner spionieren und deshalb Schuld am Tod des Onkels tragen würden. Fünf Monate nach der Flucht nach Pakistan sei ein weiterer Bruder getötet worden.

Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, von den Taliban und seinen Cousins getötet zu werden. Diese hätten Angst, dass der Beschwerdeführer Rache für den Tod des Vaters und des Bruders nehmen könnte.

In Österreich lerne er nun Deutsch.

Am 22.02.2013 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters ein, in der besonders auf die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers und allgemein in Afghanistan eingegangen wurde.

Am 15.03.2013 fand eine Altersfeststellung statt. Das mit 17.04.2013 datierte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchungen ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca 19-24 Jahren gehabt habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.

Am 24.04.2013 fand eine erneute Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Paschtu übersetzte, statt, um die Ergebnisse der Altersfeststellung zu erörtern. Da die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde, wurde sein Geburtsdatum auf 15.03.1995 korrigiert.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), diesen auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt in freier Erzählung und auf Nachfrage ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei er bereit, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

Zu seinem Alter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er weiterhin der Meinung sei, erst im August 18 Jahre alt zu werden. Er besitze leider keine Tazkira, um seine Angaben zu untermauern.

Der Bescheid des Bundesasylamtes sei aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da sich die entscheidende Behörde unter dem Vorwand der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seiner Angaben auseinandergesetzt habe. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da ihm aufgrund der prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation in anderen Regionen des Heimatlandes der Entzug der Lebensgrundlage drohe. Ebenso nahm der Beschwerdeführer anhand von Berichten Stellung zur Sicherheitslage in Afghanistan.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nach der damaligen Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.10.2014, Zl. XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt habe bzw. sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

Das BFA, RD Steiermark, führte am 27.01.2015 eine weitere niederschriftliche Befragung mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache PASCHTU durch.

Der Beschwerdeführer werde im Verfahren nicht vertreten.

Zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe er zurzeit keinen Kontakt. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder würden in Pakistan leben. In Afghanistan halte sich ein Onkel mütterlicherseits in der Provinz XXXX in XXXX Stadt auf. Er wisse nicht, was dieser jetzt mache. Als er noch zuhause gewesen sei, habe dieser Grundstücke gehabt, die dieser von Bauern bewirtschaften lassen habe. Dem Onkel sei es gut gegangen. Seit er weggegangen sei, habe er mit diesem keinen Kontakt mehr.

Er halte seine Angaben zu den Fluchtgründen aufrecht. Er könne keine Dokumente oder sonstigen Beweismittel beibringen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor seinen Cousins.

In Österreich habe er keine familiären Beziehungen. Er mache hier eine Lehre und beziehe dafür Lohn.

Nach Vorhalt von Länderinformationen erklärte er, diese Informationen nicht zu brauchen.

Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gebe es niemanden, der ihm helfen könne. Vielleicht könne ihm sein Onkel kurzfristig helfen, seine Mutter und Geschwister seien aber in Pakistan.

Die Befragung wurde beendet und erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, nichts zu ergänzen zu haben.

Vorgelegt wurden Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer eine Lehre zum Restaurantfachmann besucht und während seiner Lehre eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 21.01.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 28.01.2016 erteilt.

Nach Wiedergabe der zuletzt geführten Einvernahme im Verfahrensgang wurden Feststellungen zu Afghanistan zu Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr wiedergegeben.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, jedoch seine Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit sowie seine Herkunft aus der Provinz XXXX .

Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom BFA mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Er habe mit Behörden seines Heimatstaates keine Probleme gehabt und habe auch nicht festgestellt werden können, dass er von seinen Cousins aus Rache für den Tod seines Onkels mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dennoch sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan iSd. § 8 AsylG 2005 nicht auszuschließen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das BFA nicht davon überzeugen habe können, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei.

Seine Angaben, wonach er Afghanistan wegen der dortigen angespannten Situation und der schwierigen Lage am Arbeitsmarkt verlassen habe, seien plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft sei auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben sein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Seine persönliche Glaubwürdigkeit werde bereits durch seine Falschangaben hinsichtlich seines Geburtsdatums erschüttert.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, von seinen Cousins aus Rache für den Tod deren Vaters (seines Onkels) mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Diese Cousins hätten zuvor bereits seinen Bruder und seinen Vater getötet. Diese Behauptung habe er jedoch nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Geradezu absurd und nicht lebensnah seien seine Angaben, wonach er zwei Stunden nach der angeblichen Entführung seines Bruders mit seinem anderen Bruder zu einer medizinischen Behandlung nach XXXX gefahren sein soll. Er habe auch kein nachvollziehbares Motiv für das Vorgehen seiner Cousins nennen können. Eine unterstellte Spionage für die Amerikaner sei sehr weit hergeholt, um glaubhaft zu sein. Er habe sein Vorbringen auch widersprüchlich dargelegt. Meinte er noch vor der Schilderung seiner Fluchtgründe, dass sein Onkel seinen Vater und seinen Bruder getötet habe, erklärt er im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe, dass jener Onkel von der Armee getötet worden sei und dessen Söhne für den Tod seiner Angehörigen verantwortlich wären.

Seine Schilderungen zur Entführung seines Bruders seien auch zu oberflächlich ausgefallen, obwohl er bei dieser anwesend gewesen sein soll.

Im Übrigen habe das von ihm vorgetragene Vorbringen - Verfolgung durch seine Cousins - keinen Bezug zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen. Es ließe sich die Verfolgung lediglich auf eine rein private Motivation (Rache, Vergeltung) stützen. Insofern sei auch keine Asylrelevanz gegeben.

Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers derzeit eine Rückkehrgefährdung und könne zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der (noch) schlechten Versorgungslage von Personen ohne funktionierendes soziales Netz von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach seiner Rückkehr in seine Heimat Afghanistan gesprochen werden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei und eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von ihm nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Er habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen, wobei aus dem Umstand, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention zu begründen sei.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege.

Im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von individuellen Faktoren für den Fall seiner Rückkehr die Lebensgrundalge in seinem Herkunftsstaat entzogen wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser lediglich hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Das BFA habe die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehörs unterlassen. Insbesondere habe er vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung bezogen und wahrheitsgemäß seine Verfolgung im Herkunftsstaat geschildert.

Die Länderberichte im gegenständlichen Bescheid würden nicht ausreichen, zumal darin keine Berichte über die Verfolgung von Familienangehörigen durch die Taliban zu finden seien.

Am 27.01.2015 sei er im Übrigen überhaupt nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden und habe die belangte Behörde die Argumente und Sätze aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht behobenen Bescheid vom 30.04.2013 übernommen.

Laut BFA seien seine Angaben mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet, seien ihm jedoch während der Einvernahme gar keine Fragen gestellt worden bzw. sei ihm nicht die Möglichkeit angeboten worden, die Widersprüche zu entkräften.

Er beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.11.2015 an. Von Seiten des BFA, RD Steiermark, erschien niemand. Teil nahmen die Rechtsberaterin vom Verein Menschenrechte, XXXX sowie die Vertrauensperson XXXX .

Auf Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der mündlichen Verhandlung zu folgen.

Der Beschwerdeführer erklärte, schon gut Deutsch zu sprechen und nur im Bedarfsfall auf den Dolmetscher zurückgreifen zu wollen.

Vorgelegt wurden eine Bestätigung über einen Deutschintensivkurs im Niveau B1, ein Lehrvertrag der Firma XXXX sowie ein Schreiben der Firma XXXX .

Der Beschwerdeführer erklärte, sein Vorbringen aufrechterhalten zu wollen.

Nach Korrekturen bzw. Ergänzungen befragt, erklärte er, dass seine Verletzung, die er am Rücken habe, harmlos dargestellt worden sei. Bei dieser handle es sich aber um eine gröbere Verletzung. Diese stehe aber nicht mit seinen Fluchtgründen in Zusammenhang.

Auf Nachfrage erklärte er, sunnitischer Moslem und Paschtune zu sein. Er sei in XXXX geboren und wisse nicht ganz genau, wann er geboren worden sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er im Jahr 1995 geboren worden sei. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, wie viele Jahre alt er sei und aufgrund dieser Angabe habe er sein Alter errechnet.

Er sei in der Provinz XXXX ; im Distrikt XXXX ; im Dorf XXXX geboren worden und aufgewachsen. Dort habe er bis zu seinem 13. oder 14. Lebensjahr gelebt. Später sei er dann nicht mehr in Afghanistan gewesen.

Er habe keine Schule besucht, sondern sei nur kurz in eine Koranschule gegangen. Er habe in der Moschee gelernt, den Koran zu lesen. In Afghanistan habe seine Familie sehr viele Ländereien gehabt, von denen sie gelebt hätten. Es sei vor allem Weizen angebaut worden.

Befragt, ob er aus einer streng religiösen Familie stamme, meinte er, dass sie an ihre Religion glauben würden. Sie seien "normal".

Befragt, ob er wisse, wie sein Onkel zu den Taliban gekommen sei und wann das gewesen sei, meinte er, dies nicht zu wissen. Er wisse auch nicht, welche Position dieser innegehabt habe.

Abgesehen vom Onkel seien noch die vier Söhne seines Onkels bei den Taliban gewesen.

Konflikte innerhalb der Familie habe es deswegen nicht gegeben. Nachdem sein Vater erkrankt sei, habe dieser die Ländereien verkauft. Dann habe sein Bruder als Dolmetscher gearbeitet und hätten in der Folge die Probleme angefangen. Dies sei ungefähr 1388 (umgerechnet 2009/Anfang 2010) gewesen.

Befragt, wie und wann es zum Tod seines Onkels gekommen sei, meinte er, es nicht genau zu wissen, wie dieser gestorben sei. Es sei jedenfalls kein natürlicher Tod gewesen, sondern sei dieser getötet worden.

Auf Vorhalt, wonach er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sein Onkel von der Armee getötet worden sei (AS 33), meinte er, damit habe er sagen wollen, dass er nicht genau wisse, von wem dieser getötet worden sei. Er wisse nicht, ob dieser von der afghanischen Polizei, der afghanischen Armee, den Amerikanern oder einer anderen Guerilla-Gruppe getötet worden sei. Der Tod seines Onkels sei ungefähr 1388 gewesen.

Nachdem sein Vater wieder gesund geworden sei und sein Onkel gesagt habe, dass sein Bruder nicht mehr für die Amerikaner als Dolmetscher arbeiten solle (was auch die Meinung seines Vaters gewesen sei), sei sein Onkel getötet worden.

Der Beschwerdeführer könne ausschließen, dass irgendjemand aus seiner nächsten Familie mit der Ermordung des Onkels zu tun gehabt habe. Nach dem Tod seines Onkels seien dessen Söhne zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und hätten seinen Bruder, der früher Dolmetscher gewesen sei, entführt.

Nach Aufforderung die Entführung näher zu schildern, erklärte er, dass sie gemeinsam mit den Taliban zu ihm nachhause gekommen seien. Sie seien bewaffnet gewesen. Sein Vater habe versucht, die Entführung zu verhindern, dieser sei aber von den Angreifern geschlagen worden und diese hätten seinen Bruder dann einfach mitgenommen.

Auf weitere Nachfrage, wer konkret seinen Bruder entführt habe, zumal er vor dem BFA einmal von seinen Cousins und ein anderes Mal von den Taliban gesprochen habe, meinte er, dass seine Cousins auch bei den Taliban seien. Diese hätten mit anderen Taliban seinen Bruder mitgenommen.

Befragt, warum die Cousins ihm vorgeworfen hätten, dass er bzw. sein Vater am Tod seines Onkels schuld seien, obwohl sie eigentlich nichts damit zu tun gehabt hätten, gab er an, dass der Onkel vor dessen Tod ihm und seiner Familie vorgeworfen habe, als "Spione" zu arbeiten, da sein Bruder ein Dolmetscher gewesen sei. Sein Vater habe seinem Bruder dann gesagt, dass er nicht mehr dolmetschen solle, da sie genug Ländereien hätten und von der Landwirtschaft leben könnten. Kurz nachdem sein Bruder aufgehört habe zu dolmetschen, sei sein Onkel von unbekannten Personen getötet worden. Die Söhne seines Onkels hätten gedacht, dass er und seine Familie daran schuld wären.

Nach der Entführung des Bruders sei sein Vater zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe versichert, dass sie auf der Suche nach den Entführern seines Bruders sei. Er selbst habe starke Schmerzen gehabt und habe ihn ein anderer Bruder ins Krankenhaus nach XXXX begleitet.

Sie seien von seiner Mutter angerufen worden, die ihnen gesagt habe, dass die Taliban wieder bei ihnen gewesen wären und dieses Mal den Vater entführt hätten.

Konkret habe der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Hauterkrankung gelitten, die sich auf den Körper ausgebreitet habe. Er habe nichts tragen können. Die Vertrauensperson ergänzte, dass es vermutlich eine Gürtelrose gewesen sei. Nach der Entführung seines Vaters und des Anrufs der Mutter sei er mit seinem Bruder nachhause gefahren. Dort hätten sie gesehen, dass hinter dem Haus die Leichname seines Vaters und seines Bruders gelegen seien.

Befragt, ob sonst irgendjemand gesehen habe, wie die beiden getötet worden seien, gab er an, es nicht zu wissen. Man habe Schüsse gehört. Die Taliban würden häufig Menschen töten und dann mit dem Motorrad flüchten.

Befragt, wer seine Familienangehörigen getötet habe, erklärte er, dass dies die Taliban gemeinsam mit seinen Cousins gewesen seien.

Sein Vater und sein Bruder seien getötet worden, weil die Söhne des Onkels gedacht hätten, sie seien schuld am Tod des Onkels. Außerdem dachten diese, beim Beschwerdeführer und seiner Familie handle es sich um Spione.

Befragt, ob er wegen der Ermordung seines Vaters oder Bruders irgendetwas unternommen habe, gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder zur Polizei gegangen zu sein. Die Polizei habe aber selbst Angst vor den Taliban und könnte gegen die Taliban nichts unternehmen.

Befragt, ob er persönlich von seinen Cousins oder anderen Taliban bedroht worden sei, bejahte er dies. Nachdem sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, hätten sie einige Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt XXXX gelebt. Sie hätten dann gemeinsam mit diesem beraten, wie sie weiterleben sollten. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie nicht mehr zurückkehren könnten. Er, seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester seien dann nach Pakistan gegangen. Er selbst habe sich dort nicht lange aufgehalten. Es seien ca. fünf bis sechs Monate gewesen.

Sein jüngerer Bruder sei in Pakistan, auf dem Weg nachhause von der Arbeit, getötet worden. Es sei auf einem Weg zum Friedhof, in XXXX , passiert. Er wisse nicht, wer es gewesen sei.

Seine Mutter und seine Schwester hätten zu diesem Zeitpunkt bei einer älteren Schwester und deren Mann, die schon länger in Pakistan aufhältig gewesen seien, gelebt.

Er sei einige Tage nach dem Tod seines jüngeren Bruders von seinem Schwager in den Iran geschickt worden. Er habe dort ca. ein Jahr lang in XXXX gelebt. Im Iran habe er keine Verwandten gehabt. Nachdem ihn der Schlepper in den Iran gebracht habe, sei er an eine Firma vermittelt worden, wo er schwarzarbeiten habe können. Er sei dann nach Österreich gereist, da er als Afghane im Iran keine Möglichkeit zu einem menschenwürdigen Leben gehabt habe. Wenn ihn die Polizei erwischt hätte, hätte diese ihn nach Afghanistan zurückgeschickt.

Befragt, ob er noch Verwandte in Afghanistan oder in Pakistan habe, meinte er, dass in Pakistan seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie ein weiterer jüngerer Bruder leben würden. Er stehe zu seinen Verwandten in Pakistan nicht in Kontakt.

Er habe mit diesen zum letzten Mal von Griechenland aus Kontakt gehabt. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er alle Telefonnummern verloren. Er habe hier in Österreich auch einmal mit ihnen telefoniert, als er ein zweites Mal versucht habe, sie zu erreichen, sei dies nicht möglich gewesen. Er habe keine Verbindung aufbauen können.

Der Beschwerdeführer sei völlig gesund. Er lerne bei der Firma XXXX Restaurantfachmann und habe über die Firma auch eine Dienstwohnung bekommen. Er lebe mit anderen Lehrlingen zusammen. Er habe auch eine Freundin, die Österreicherin ist. Mit dieser lebe er aber noch nicht zusammen.

Befragt, ob er bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen Mitglied sei, meinte er, regelmäßig ins Fitnessstudio zu gehen.

Die Vertrauensperson ergänzte, dass die Firma XXXX einen eigenen Sportclub habe und der Beschwerdeführer für diesen einen Halbmarathon gelaufen sei.

Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei er sich sicher, dass er dort getötet werden würde.

Zum übermittelten Länderinformationsblatt erklärte er, dass seit über einem Monat die Provinz KUNDUZ von den Taliban kontrolliert werde und die afghanische Regierung in KUNDUZ nichts mehr zu sagen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem und Paschtune. Seine Identität steht mangels Vorlage eines Personaldokumentes nicht

fest.

Er wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Region KUNDUZ geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat.

Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Afghanistan aus in der GFK genannten Gründen verfolgt worden zu sein und kann dies auch für den aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

In Afghanistan hält sich unvermindert sein Onkel mütterlicherseits in der Region KUNDUZ auf.

Der Beschwerdeführer hält sich in Österreich seit Mai 2012 durchgehend auf, ist gesund und hat sich in Österreich nachhaltig integriert. Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und absolviert gerade eine Lehre in einem Bäckereibetrieb.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl).

Zu Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Kurzinformation vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3, Sicherheitslage)

Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).

Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).

Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des

Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in

Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der

Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-34377565, Zugriff 29.9.2015

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/kundus-taliban-afghanistan-angriff, Zugriff 29.9.2015

2. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ

8.7. 2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ

21.9. 2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS

11.7. 2014) .

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen

würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Quellen:

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff

24.9. 2014

http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff

22.9. 2014

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl,

Zugriff 24.9.2014

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff

24.9. 2014

http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-derwahl-12991468.html, Zugriff 24.9.2014

Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD CS Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014

11.9. 2014

22.9. 2014

people,

http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-

idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 24.9.2014

Non-Transferable Vote System,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20 Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

3. Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US- Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US- Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014) .

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014). Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014).

Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014).

Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch

weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

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https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-anassessment-of-the-insurgencvs-militarv-capabilitv/, Zugriff 27.10.2014

http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff

27.10. 2014

Use in the Asylum Determination Process,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013

http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014

disputes,

http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-to-

election-disputes-8600, Zugriff 23.10.2014

Discontent,

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-facesunusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014

http://www.paihwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-newpresident, Zugriff 23.10.2014

http://www.tolonews.com/en/afqhanistan/16358-azimi-taliban-carvinq-out-territorv.

Zugriff

23.10. 2014

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-fortaliban, Zugriff 23.10.2014

Conflict 2014, July 2014,

http://www.unama.unmissions.orq/Portals/UNAMA/human%20riqhts/Enqlish%20edited% 20light.pdf. 27.10.2014

http://news.xinhuanet.eom/enqlish/world/2014-09/21/c 133660018.htm, Zugriff

27.10. 2014

Regionale Sicherheitslage: Kunduz

Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.

Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).

Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).

Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC

18.6. 2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten.

Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014).

Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff

22.9. 2014

http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS ROL.pdf, Zugriff 25.9.2014

http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 29.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

5. Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS

27.2. 2014) . Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014) .

Quellen:

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff

22.9. 2014

Beyond 2014: Will They Be Ready?,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20B eyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014

after 2014,

http://www.nato.int/nato static fl2014/assets/pdf/pdf 2014 09/20140901 140901- Backgrounder-Afghanistan en.pdf, Zugriff 25.9.2014

2014; Protection of Civilians in Armed Conflict,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m XyrUQDKZg%3D, Zugriff

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25.9. 2014

Practices 2012 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014).

Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlung und Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).

Quellen:

http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English %20Final%2017-3-2012.pdf. Zugriff 8.10.2014

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 29.9.2014

http://www.hrw.orq/world-report/2014/countrv-chapters/afqhanistan?paqe=2, Zugriff

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http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassunq 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff

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http://www.qooqle.com/url?sa=trct=¡q=esrc=sfrm=1source=webcd=1cad=r¡au

act=8ved=0CB0QFiAAurl=http%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2

FHRC%2FRegularSessions%2FSession25%2FDocuments%2FA-HRC-25-

41 en.docei=8BspVPmgDZCS7Abl3oH4Agusg=AFQiCNFKpObMktCi4Ma3QViYs2NhvOtigbvm=bv.76247554.d.bGQ. Zugriff 29.9.2014

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http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12 254language=en-US, Zugriff 29.9.2014

Practices 2012 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürgerinnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen,

zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).

Quellen:

country's 'biggest' problem,

http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID

=37190, Zugriff 6.12.2013

Afghanistan: recent Patterns and trends,

http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption in Afghanistan FINAL.pdf,

Zugriff 29.9.2014

8. Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).

Quellen:

8.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).

Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).

Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).

Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).

Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).

Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-22886263, Zugriff 8.7.2014

security risk ahead of Nato exit,

http://www.scmp.com/news/world/article/1107588/desertions-afghanistans-army-posesecurity-risk-ahead-nato-exit, Zugriff 7.7.2014

http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all

r=2, Zugriff 7.7.2014

statistics show, http://articles.washingtonpost.com/2011-09-

01/world/35273142 1 afghan-soldiers-afghan-army-deserters, Zugriff 7.7.2014

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

29.9. 2014

10. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter

Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend (AA

31.1. 2014) .

Quellen:

http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English %20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 10.9.2014

Conflict-Related Detainees in Afghan Custody,

http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12 254language=en-US, Zugriff 10.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

11. Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 31.3.2014).

Quellen:

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

12. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

11.9. 2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

13. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).

In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Quellen:

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/ind ex20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.9.2014

11.9. 2014

Indigenous Peoples 2014,

http://www.minorityrights.org/12473/state-of-the-worldsminorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2014.html, Zugriff

11.9. 2014

11.9. 2014

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff

11.9. 2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)

Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).

In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).

Quellen:

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Still%20at%20risk.pdf, Zugriff

22.9. 2014

Displacement - Monthly Update, June 2014,

http://www.refworld.org/docid/53d601d24.html, Zugriff 8.10.2014]

Internal Displacement - Monthly Update,

http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrarv/July.2014 IDP Report 6354394853392936 64.pdf, Zugriff 12.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

15. Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, durch Befragung durch die Polizeiinspektion XXXX EASt am 09.05.2012, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 21.02.2013 und am 24.04.2013, die Stellungnahme vom 25.02.2013, die Beschwerde vom 15.05.2013, durch Befragung durch das BFA, Außenstelle Graz, am 27.01.2015 durch die (verfahrensgegenständliche) Beschwerde vom 10.02.2015, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.11.2015, durch Vorlage einer Bestätigung Deutsch B1, einen Lehrvertrag der Firma XXXX sowie Schreiben der Firma XXXX und schließlich durch Vorhalt zusammenfassender Feststellungen über Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Soweit sie älteren Datums sind, liegt unverändert Aktualität vor, da keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage erfolgt sind.

Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und der Beschwerdeführer hat hiezu gemeint, dass seit über einem Monat die Provinz KUNDUZ von den Taliban kontrolliert werde und die afghanische Regierung nichts mehr sagen zu habe. Aus den Länderfeststellungen wird zwar der Angriff der Taliban auf KUNDUZ bestätigt, von einer Übernahme der Kontrolle durch die Taliban in KUNDUZ kann aber nicht die Rede sein. Aus dem tagespolitischen Geschehen ergibt sich im Übrigen, dass die Taliban sich nur wenige Wochen später aus KUNDUZ wieder zurückgezogen haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben dargelegten Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, nicht und konnte demnach nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte er seinem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen und geht der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindruckes, der im Zuge der Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen wurde, nicht davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat der Wahrheit entspricht.

Vorweg war jedoch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und regionalen Herkunft aus der Provinz KUNDUZ quer durch das ganze Verfahren gleichlautend waren und auch seine Sprachkenntnisse diese Angaben stützen, weshalb sich an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel ergeben haben. Der Beschwerdeführer gehört demnach der in Afghanistan vorherrschenden Religion und Volksgruppe an und stammt aus KUNDUZ. Allein aus diesen Umständen war - wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich - keine persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten.

Darüber hinaus blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung in vielen Punkten ziemlich vage, wenig konkret und detailarm.

Zweifel haben bereits an seinem Alter zum Zeitpunkt seiner Einreise bestanden, weshalb in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das zum Ergebnis gekommen ist, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht richtig ist und der Beschwerdeführer vielmehr tatsächlich volljährig ist. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ein konkretes Geburtsdatum angegeben. Umso erstaunlicher ist, dass er in der Beschwerdeverhandlung meinte, dass er nicht ganz genau wisse, wann er geboren worden sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er im Jahr 1995 geboren worden sei. Sie habe ihm nur gesagt, wie alt er sei und er habe es sich aufgrund dessen errechnet. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Bundesasylamt erklärt hat, sein wahres Alter nicht zu kennen, sondern vielmehr ein konkretes auf den Tag genaues Datum angegeben hat.

Sein Fluchtvorbringen besteht darüber hinaus im Wesentlichen darin, dass sein Onkel väterlicherseits ermordet worden sein soll, woraufhin dessen Söhne - seine Cousins - die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht hätten, da seinem Bruder und seinem Vater unterstellt worden sei, für die Amerikaner als Spitzel tätig zu sein. Diesen Verdacht habe es deshalb gegeben, da der Bruder des Beschwerdeführers für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet haben soll. Die Familie des Onkels habe sich den Taliban angeschlossen und habe dasselbe von der Familie des Beschwerdeführers gefordert.

Der Beschwerdeführer konnte bereits keine näheren Ausführungen zu seinem Onkel machen. Er wusste weder, welche Funktion sein Onkel bei den Taliban innegehabt haben soll und finden sich im Übrigen widersprüchliche Ausführungen zur Ermordung des Onkels.

So meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Onkel getötet worden sei, er jedoch nicht wisse von wem. Dies stimmt jedoch nicht mit seinem vor dem Bundesasylamt getätigten Vorbringen überein, wo er noch ausdrücklich erklärt hat, dass sein Onkel von der Armee getötet worden sei (AS 33). Auf diesen Vorhalt meinte er vollkommen unpassend, nicht zu wissen, ob der Onkel von der afghanischen Polizei, der afghanischen Armee, den Amerikanern oder einer anderen Guerilla-Gruppe getötet worden sei. (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Am 21.02.2013 meinte er vor dem Bundesasylamt im Übrigen, dass sein Onkel erschossen worden sei und sie keine Ahnung gehabt hätten, wer dahinter gesteckt habe.

Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch nicht konkret angeben, wann sein Onkel getötet worden sein soll (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Auch zur Entführung seines eigenen Bruders, die er selbst miterlebt haben will, konnte er keine lebendigen Angaben machen, sondern beschränkte sich auf ein paar Eckdaten, wobei er vor dem Bundesasylamt einmal meinte, seine Cousins hätten seinen Bruder abgeholt, an anderer Stelle jedoch angab, die Taliban hätten seinen Bruder abgeholt. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er schließlich, seine Cousins seien gemeinsam mit den Taliban gekommen (S. 5 Verhandlungsprotokoll), was im Lichte seiner anderslautenden Ausführungen vor dem Bundesasylamt als Schutzbehauptung zu werten war.

Auch die Umstände, wie der Bruder zur Dolmetschertätigkeit gekommen ist, wurden selbst in der Beschwerdeverhandlung unnachvollziehbar dargelegt. Wie vor dem Bundesasylamt meinte er vorerst, dass im Zusammenhang mit der Erkrankung des Vaters die Ländereien verkauft werden hätten müssen und sein Bruder deshalb als Dolmetscher gearbeitet habe (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Kurze Zeit später meinte er dann, dass sein Vater zu seinem Bruder gemeint habe, er solle nicht mehr dolmetschen, da sie genug Ländereien hätten (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer auch insbesondere nicht erklärt, dass sein Bruder die Dolmetschertätigkeit tatsächlich beendet hat. In der Beschwerde vom 15.05.2013 meinte er, dass der Bruder die Tätigkeit bei den Amerikanern beenden habe wollen, als sie mitbekommen hätten, dass der Onkel getötet worden sei. In der Beschwerdeverhandlung meinte er wiederum, dass der Onkel getötet worden sei, kurz nachdem der Bruder mit der Dolmetschertätigkeit aufgehört habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid im Übrigen bereits zu Recht das Vorbringen rund um die Entführung des Bruders und des Vaters in Zweifel gezogen.

Es erscheint insofern wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entführung seines Bruders sein Elternhaus verlassen hat, um sich im Krankenhaus medizinisch behandeln zu lassen, nachdem sein Vater bei der Polizei Anzeige erstattet haben soll, selbst entführt, erschossen und mit dem ebenso erschossenen Bruder hinter das Haus gelegt worden sein soll.

Vor dem Bundesasylamt hat er in seiner freien Erzählung noch gemeint, sein Vater sei am Tag nach der Entführung des Bruder von den Cousins mitgenommen worden, da dieser eine Anzeige erstattet habe, meinte er in der Folge jedoch, dass sein Vater am selben Tag wie der Bruder festgenommen worden sei.

In der Beschwerdeverhandlung gab er in einer neuen Variante an, dass er nach der Ermordung seines Vaters und seines Bruders mit einem anderen Bruder zur Polizei gegangen sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll), was im ganzen Verfahren nicht von ihm vorgetragen wurde und auch im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand nicht nachvollziehbar ist.

Festzuhalten war auch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer keines der geschilderten Ereignissen zeitlich konkret einordnen konnte bzw. die Zeiträume, in denen die Ereignisse passiert sein sollen, konkret nennen konnte, wobei dies nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch um sehr einschneidende Erlebnisse. Insbesondere das Sterbedatum seines Vaters und seines Bruders müsste dem Beschwerdeführer doch in Erinnerung sein. Auch wenn der Beschwerdeführer nach der islamischen Zeitrechnung gelebt hat, hätte es ihm möglich sein müssen, die Daten nach dieser Zeitrechnung konkret anzuführen. Sein einziges Vorbringen in diesem Zusammenhang war, dass sein Onkel ungefähr im Zeitraum 1388 getötet worden sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Die dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in ihrer Gesamtheit reichen jedenfalls aus, um auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtausführungen des Beschwerdeführers zu schließen, wobei dieses Ergebnis auch durch den persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erlangt hat, gestützt wird. Erwähnung in diesem Zusammenhang muss auch die falsche Angabe des Geburtsdatums finden, worin auch eine Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit gesehen werden muss.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Andererseits hat der Beschwerdeführer sehr glaubwürdig seine gute Integration in Österreich dargelegt und untermauert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren

75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter persönlicher Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).

Andererseits spricht die Allgemeinlage in der Provinz Kunduz sehr für den (bereits erteilten) subsidiären Schutz und wird überdies die äußerst gute Integration des Beschwerdeführers besonders positiv hervorgehoben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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