BVwG W137 2118518-1

W137 2118518-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

Anhaltung, Identität, mangelnde Ausreisewilligkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung,<br/>Verfahrenshilfe

Texto completo

BVwG W137 2118518-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2118518.1.00

Spruch

W137 2118518-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2015, Zl. 357782804 - 151831205, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Am 21.11.2015 wurde er - aufgrund eines bereits zuvor erlassenen Festnahmeauftrags (der Beschwerdeführer war unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen und auch für seinen damaligen gewillkürten Vertreter nicht erreichbar) - von Beamten der LPD-Wien festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) erklärte der Beschwerdeführer, er sei an der damaligen Adresse "nur gemeldet" gewesen; aufgehalten habe er sich jedoch bei seiner Freundin XXXX . Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer eine Telefonnummer und eine Adresse an; die bezeichnete Person konnte allerdings telefonisch nicht erreicht werden. Wo sich sein Reisepass befinde, wisse er nicht - allerdings werde er "in Hungerstreik gehen". In Österreich habe er seinen Onkel, seine Tante und seine Freundin. In Russland habe er "niemanden" weshalb er "keinesfalls" dorthin zurückwolle.

Er lebe von Unterstützungszahlungen einer Beratungsstelle, von der "Schwarzarbeit" und der finanziellen Unterstützung seiner Freundin. Nach der Ankündigung, über ihn die Schubhaft zu verhängen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich werde mich umbringen - nach Russland gehe ich keinesfalls zurück."

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 22.11.2015 (Zahl: 357782804 - 151831205), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrechtliche Ausweisung gegen den Beschwerdeführer durchsetzbar sei und ein "schengenweites unbefristetes Einreiseverbot" gegen ihn bestehe, da er "massiv straffällig" geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem illegal nach Österreich eingereist, wiederholt einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen, mehrfach im Bundesgebiet untergetaucht und verfüge auch über kein gültiges Reisedokument. Er sei in Österreich nicht integriert, weder beruflich noch sozial verankert und missachte die österreichische Rechtsordnung. Seine angebliche Lebensgefährtin verfüge wie er selbst lediglich über einen unsicheren Aufenthaltsstatus; ein Abhängigkeitsverhältnis zu Onkel und Tante sei nie behauptet worden. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Hinsichtlich der getätigten Suizidandrohungen seien die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer trat am 22.11.2015 in den Hungerstreik, beendete diesen aber am 11.12.2015 freiwillig. Bei einer Einvernahme am 15.12.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm insgesamt gut gehe. Den Hungerstreik habe er vollzogen um seine Abschiebung zu verhindern und um entlassen zu werden. Er habe vor etwa einem Jahr bei der russischen Botschaft einen Reisepass beantragt und anschließend in Österreich einen neuen Asylantrag gestellt. Um beide Anträge/Verfahren habe er sich danach nicht mehr gekümmert.

4. Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 22.11.2015" ein. Überdies wurde unter einem Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG erhoben.

Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass die Dauer der Haft bis zur ersten Einvernahme des Beschwerdeführers unverhältnismäßig lange gewesen sei, da diese erst am Morgen des folgenden Tages stattgefunden habe. Zudem sei unklar, aufgrund welchen Festnahmeauftrages die Festnahme ausgesprochen worden sei.

Da aus der Begründung des Bescheids nicht eindeutig hervorgehe, auf welcher aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Behörde eine Abschiebung durchführen will, ergebe sich "die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund eines wesentlichen Begründungsmangels". Zudem habe der Beschwerdeführer am 15.03.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt; das Verfahren sei am 17.08.2013 eingestellt worden. Am 13.08.2015 sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens "unter Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse" gestellt worden - später sei das Verfahren wegen erneuten unklaren Aufenthalts wieder eingestellt worden. Das Verfahren hätte somit im Zuge der Festnahme wieder aufgenommen werden müssen; dies sei am 15.12.2015 auch nochmals schriftlich beantragt worden. Durch das Asylverfahren genieße der Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz, weshalb sich die Abschiebung als unzulässig erweise - und dementsprechend auch die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäußert und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers spreche gegen die angenommene Fluchtgefahr - er lebe seit 10 Jahren in Österreich und spreche "ausgezeichnet Deutsch". In Ösdterreich würden zudem sein Onkel, seine Tante und seine Lebensgefährtin XXXX leben - die Lebensgemeinschaft sei der Behörde auch seit 2013 bekannt. Bei dieser könnte sich der Beschwerdeführer auch melden und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Der Beschwerdeführer sei auch seit März 2011 nicht mehr straffällig geworden und diene die Schubhaft auch nicht dazu, Straftaten oder Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer "Antragsteller" im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der "Aufnahme-RL" (RL 2013/33/EU), weshalb analog zur Regelung der Dublin-III-VO eine Schubhaft nur aus gesetzlich festgelegten Gründen erfolgen dürfe und ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien nicht ausreichend ist. Die Behörde sei bei der Verhängung der Schubhaft damit auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG beschränkt.

Diesbezüglich - und auch zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - werde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 und 4 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens. Ebenfalls beantragt wurde Ersatz für etwaige Kommissionsgebühren und Barauslagen (insbesondere für Dolmetscher und Gerichtssachverständige) sowie der Ersatz der Eingabegebühr.

Beantragt wurde abschließend a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) fachärztliche Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Zustandes des Beschwerdeführers einzuholen, c) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, d) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, e) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, f) der behörde den Ersatz von Aufwendungen, Barauslagen und Gebühren aufzuerlegen, g) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, h) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 10.12.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde sowie ein "Psychotherapeutischer Kurzbericht" einer Psychotherapeutin vom 05.08.2015, in dem betreffend den Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Ereignissen in den späten 1990er-Jahren diagnostiziert wurde.

5. Am 15.12.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er erklärte, dass es ihm - abgesehen von Kopfweh - "gut" gehe. Diesbezüglich wurde er ausdrücklich instruiert, sich jederzeit mit dem Arzt in Verbindung setzen zu können. Er sei von 22.11.2015 bis 11.12.2015 in Hungerstreik gewesen um seine "Abschiebung zu verhindern"; er wollte entlassen werden und wolle "nicht nach Hause". Vor rund einem Jahr habe er "bei der Botschaft" einen Reisepass beantragt und anschließend einen Asylantrag gestellt. Seither habe er sich aber "nicht mehr darum gekümmert". Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass am 23.11.2015 für ihn ein Ersatzreisedokument beantragt worden sei und die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werde.

6. In einer Stellungnahme vom 16.12.2015 (zur gegenständlichen Beschwerde) verwies das Bundesamt zunächst auf den Verfahrensstand und frühere Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 14.02.2013 illegal aus der Slowakei nach Österreich eingereist und habe am 15.03.2013 nach Aufgriff einen weiteren Asylantrag gestellt. Anschließend sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe zwischenzeitlich eine Scheinmeldung abgegeben. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.

Die Vorführung zur Vernehmung sei - unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Nachtruhe - innerhalb einer zumutbaren Anhaltedauer erfolgt. Eine Traumatisierung sei vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnt worden - der polizeiliche Amtsarzt stehe dem Beschwerdeführer aber jederzeit zur Verfügung. Seinen Hungerstreik habe der Beschwerdeführer am 11.12.2015 beendet; Rückkehrberatung habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anhaltung in Schubhaft "verhältnismäßig, erforderlich und notwendig"; es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Im Übrigen sei der Aufenthaltsort seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nicht feststellbar.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.

7. Am 17.12.2015 reichte das Bundesamt einen Aktenvermerk - betreffend die Festnahme und anschließende Anhaltung - nach. In einer weiteren Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers zwischenzeitlich weitergeführt worden sei.

Am 22.12.2015 übermittelte das Bundesamt "Befund und Gutachten" des Amtsarztes (vom selben Tag) betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser habe demnach seinen Hungerstreik beendet, werde aufgrund früheren Suchtmittelkonsums medikamentös (Drogenersatzmittel, Psychopharmaka) behandelt und sei insgesamt haftfähig.

8. Am 23.12.2014 wurde das Protokoll des Dialogarztes am PAZ Wien betreffend die gesamte bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft übermittelt. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2014 angegeben habe, seine Selbstmordandrohung sei "nicht ernst gemeint gewesen" (weshalb er auch in eine Gemeinschaftszelle verlegt werden konnte) und am 30.11.2015 glaubhaft eine Selbst- und Fremdgefährdung verneinte. Gleiches ist für den 14.12.2015 notiert. Die Übrigen Eintragungen stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem am 11.12.2015 beendeten Hungerstreik und die regelmäßige Einnahme von Subutex (einem Drogenersatzpräparat) in laufend reduzierter Dosierung.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt derzeit über keine Reise- oder Personaldokumente. Bei der oben angeführten Nationale handelt es sich somit um eine Verfahrensidentität, wobei an der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. Der Beschwerdeführer ist 2013 trotz eines aufrechten Rückkehrverbotes nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer hat sich 2014 aktiv mit der Botschaft seines Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Für den Beschwerdeführer wurde am 23.11.2015 bei der Botschaft seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument beantragt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - sein jüngster Antrag von 2013 ist derzeit beim Bundesamt anhängig; der Beschwerdeführer ist damit Asylwerber.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos; eine besondere Bindung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Onkel ist nicht ersichtlich. Seine angebliche Lebensgefährtin lebt als Asylwerberin in Österreich und verfügt derzeit (seit 28.05.2015) über keine aufrechte Meldeadresse. Sie hat 2015 aktiv Handlungen gesetzt, um eine Entscheidung in ihrem eigenen Asylverfahren zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Der Beschwerdeführer hat 2005 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Über diesen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011, Zahl D1 266723-2/2008/21E, rechtskräftig gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005 dahingehend entschieden, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Russische Föderation auszuweisen sei. Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr 2013, erneut illegal - und trotz Bestehens eines (damals) gültigen Rückkehrverbots - nach Österreich eingereist und hat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Abschluss des diesbezüglichen Verfahrens hat er durch aktives Handeln (Aufnahme eines den Behörden unbekannten Aufenthalts - vulgo "Untertauchen") bewusst verzögert bzw. verhindert, wobei das Verfahren zwischenzeitlich aus diesem Grunde auch eingestellt worden war. Insbesondere hat er im August 2015 durch bewusste Abgabe einer Scheinmeldung die endgültige Einstellung dieses zweiten Asylverfahrens verhindert, obwohl er offenkundig nie die Absicht hatte, sich diesem Verfahren tatsächlich zu stellen. Das Verfahren ist daher gegenwärtig noch beim Bundesamt anhängig.

Der Beschwerdeführer hatte keine Bedenken, 2013 die Botschaft seines Herkunftsstaates aufzusuchen und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Er hat sich im Weiteren aber nicht mehr um diesen Antrag gekümmert obwohl ihm das möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Österreich nur noch im Rahmen von behördlichen Anhaltungen amtlich gemeldet - eine von ihm zwischenzeitlich genannte Meldeadresse erwies sich (unstrittig) als Scheinmeldung. 2007 war er in Österreich wegen Gewaltdelikten (§§ 107, 142 und 143 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, aus der er im März 2011 bedingt entlassen wurde. Seit 2013 lebte der Beschwerdeführer ohne amtliche Meldung in Österreich von finanziellen Zuwendungen verschiedener Personen und Organisationen sowie von der "Schwarzarbeit". Es bestehen keine Zweifel, dass die von ihm als soziale Anknüpfungspunkte genannten Personen - die den Beschwerdeführer in dieser Zeit unterstützten - den Beschwerdeführer in gleicher Weise unterstützen würden, wenn er erneut versuchen sollte, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Damit ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entziehen würde, gerade durch die namhaft gemachten Bezugspersonen in besonderem Maße erhöht. Eine substanzielle soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Seine angebliche Lebensgefährtin ist als Person jedenfalls gänzlich ungeeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.

Der Beschwerdeführer ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er ist zudem nicht vertrauenswürdig und zeigte wiederholt mangelnde Kooperationsbereitschaft. Angesichts dieser Umstände liegen im Falle des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr und damit ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf vor. Eine eventuelle längere Schubhaft aufgrund der erforderlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikats hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zu verantworten.

Es ist davon auszugehen, dass das anhängige Asylverfahren zeitnah (innerhalb der zulässigen Dauer der Schubhaft) abgeschlossen werden kann und die Entscheidung inhaltlich gleich ausfällt wie 2011. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer liegt vor. Zudem ist davon auszugehen, dass innerhalb der zulässigen Dauer der Schubhaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hungerstreik - begonnen aus dem Motiv, seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen - bereits am 11.12.2015 freiwillig beendet und ist aktuell in einem guten Allgemeinzustand ("unauffällige Vitalparameter"). Der Beschwerdeführer wird engmaschig medizinisch betreut - es gibt keine Hinweise auf eine konkret erhöhte Suizidalität oder gar eine suizidale Einengung. Der Beschwerdeführer hat in den letzten drei Jahren ein Drogenersatzpräparat (Subutex) in hoher Dosierung eingenommen; seit 27.11.2015 erhält er dieses auch in der Haft, wobei die Dosierung in Absprache mit dem Beschwerdeführer systematisch reduziert worden ist. Seine Haftfähigkeit wurde ärztlich bestätigt; etwaige psychische Probleme (beispielsweise eine angeblich vor rund 20 Jahren in Russland verursachte posttraumatische Belastungsstörung) bewirken jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinisch feststellbare Haftunfähigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 357782804 - 151831205 (samt Vorakten) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine gültigen Personal- und Reisedokumente verfügt, ist nicht geklärt. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass zumindest die angegebene Staatsangehörigkeit den Tatsachen entspricht, da der Beschwerdeführer selbst russisch spricht und seit der ersten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich (2005) nie Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe aufgetreten sind. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und zu den in Österreich lebenden Angehörigen ergeben sich aus seinen Angaben, wobei es keinen Anlass gibt, diese in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat zudem glaubhaft erklärt, 2013 die Botschaft seines Herkunftsstaates aufgesucht zu haben, um einen (neuen) Reisepass zu erlangen - er hat sich dann allerdings auch nicht mehr weiter um diesen Antrag gekümmert. Dass das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers aktuell (nach zwischenzeitlicher Einstellung) beim Bundesamt anhängig ist, wurde von diesem in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.2015 ausdrücklich bestätigt.

Dass die angebliche Lebensgefährtin derzeit in Österreich (und zwar schon seit 28.05.2015) über keine Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) und wurde dem Beschwerdeführer auch schon vor Verhängung der Schubhaft mitgeteilt. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt auch telefonisch nicht erreicht werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus ihrem Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht (Zahl 1416282), woraus ersichtlich ist, dass sie am 2014 eine Säumnisbeschwerde einbrachte, jedoch einer Ladung für den 21.04.2015 trotz aufrechter Meldung nicht Folge leistete und die Ladung postalisch retourniert wurde. Seit 29.05.2015 ist sie in Österreich nicht mehr gemeldet und verhindert somit den Abschluss des von ihr beantragten Verfahrens.

1.3. Dass der Beschwerdeführer kurz nachdem er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, "untergetaucht" ist, ergibt sich aus einer Nachschau im ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der im August 2015 namhaft gemachten Meldeadresse erklärte der Beschwerdeführer am 22.11.2015 selbst, er habe an dieser gewohnt, sondern sei dort "nur gemeldet" gewesen. Tatsächlich habe er bei seiner Freundin in "Wien 10" gewohnt. Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich der Behörde eine Adresse genannt hat, die er nie aufsuchte (und auch nie aufzusuchen gedachte) und an der er dementsprechend auch keine Schriftstücke übernehmen konnte, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich dabei um eine reine Scheinmeldung handelt, deren einziger Zweck es war, das zweite Asylverfahren am Laufen zu halten. Hätte der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise Interesse an einem Abschluss des Verfahrens gehabt, hätte er seine Meldeadresse zumindest sporadisch aufgesucht, um etwaige Schriftstücke und Ladungen beheben zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zum fraglichen Zeitpunkt (August 2015) seine angebliche Lebensgefährtin gar nicht mehr amtlich gemeldet war und schon seit 05.11.2014 nicht mehr in 1100 Wien sondern in 1120 Wien lebte bzw. zumindest gemeldet war.

1.4. Der Lebenswandel des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Sicherung seiner Existenz durch finanzielle Zuwendungen von Privatpersonen und "Schwarzarbeit" ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt. Damit steht auch fest, dass sämtliche von ihm genannten Bezugspersonen sein Verhalten in den letzten Jahren mehr oder minder aktiv unterstützten und daher auszuschließen ist, dass ein neuerliches Untertauchen durch einen Aufenthalt bei diesen Personen hintangehalten werden könnte. Die gänzliche fehlende Eignung der angeblichen Lebensgefährtin in diesem Zusammenhang ergibt sich schon aus der Tatsache, dass diese selbst - trotz eines anhängigen Asylverfahrens - seit fast sieben Monaten nicht mehr amtlich gemeldet ist.

1.5. Dass der Beschwerdeführer (nahezu) mittellos ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Zudem hat er angegeben, von finanziellen Zuwendungen seines Onkels und seiner angeblichen Lebensgefährtin sowie von der "Schwarzarbeit" gelebt zu haben.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und fehlende Kooperationsbereitschaft ergibt sich insbesondere aus dem "Untertauchen" des Beschwerdeführers und seiner Scheinmeldung.

1.6. Im gegenständlichen Fall machen gerade die in Österreich und Deutschland lebenden Bezugspersonen ein Entziehen des Beschwerdeführers vor einem behördlichen Zugriff besonders wahrscheinlich, weil sie schon in den letzten Jahren seinen illegalen Aufenthalt im EU-Raum aktiv unterstützt haben. Insbesondere verhindert die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seit Monaten den Abschluss ihres eigenen Asylverfahrens, da sie seit 29.05.2015 über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt. Wie die Verbindung zu solchen Personen auch nur irgendwie geeignet sein könnte, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich einem behördlichen Zugriff (erneut) zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich daraus eine besondere Fluchtgefahr und ein verdichteter Sicherungsbedarf.

Die Notwendigkeit der Einholung eines Heimreisezertifikats liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen russischen Reisepass verfügt, obwohl sein Rechtsanspruch auf diesen unstrittig ist. Er hat es schlicht jahrelang unterlassen, sich einen solchen (erneut) ausstellen zu lassen. Soweit er 2013 einen Pass bei der russischen Botschaft beantragt hat, wurde von ihm selbst dazu ausgeführt, dass er sich danach nicht mehr darum gekümmert habe. Die aus diesem Grund möglicherweise längere Dauer der Schubhaft ist daher dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen, weshalb dadurch jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft entstehen kann. Der Beschwerdeführer hatte es jahrelang in der Hand, eine etwaige Schubhaft - mit der er aufgrund seines (bewussten) illegalen Aufenthalts rechnen musste - kurz zu halten, hat allerdings nie entsprechende Bestrebungen erkennen lassen.

1.7. Die Beantragung eines Heimreisezertifikats durch das Bundesamt ergibt sich aus dem Verfahrensakt - derzeit gibt es auch keinen Hinweis, dass dieses Dokument nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt würde. Die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Verfahrensakt (rechtskräftige Ausweisung in den Herkunftsstaat im Zuge der Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz. Aus dem Verfahrensakt gehen keine Gründe hervor, die es wahrscheinlich machen, dass im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers eine andere inhaltliche Entscheidung getroffen würde, als im ersten.

1.8. Aus den übermittelten ärztlichen Dokumenten ergibt sich die engmaschige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaft. Der Hungerstreik wurde nachweislich bereits am 11.12.2015 (vor Beschwerdeeinbringung) beendet; ein etwaiger (am 22.11.2015 vor dem Bundesamt angekündigter) Suizid bereits am 24.11.2015 als "nicht ernst gemeint" bezeichnet - in der Folge verneinte er wiederholt glaubhaft eine Selbstgefährdung. Dementsprechend kann aus dem vorgelegten Schreiben einer Psychotherapeutin (von August 2015) jedenfalls keine Haftunfähigkeit abgeleitet werden; vielmehr wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ärztlich bestätigt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich festgenommen und verfügt über keinen (gültigen) Reisepass. Zuvor war er (2013) entgegen eines 2008 ausgesprochenen Rückkehrverbots nach Österreich eingereist. Er hat sich in den letzten zweieinhalb Jahren fast durchwegs ohne behördliche Meldung in Österreich aufgehalten, ist Ladungen wiederholt nicht nachgekommen und hat die endgültige Einstellung seines 2013 beantragten Asylverfahrens durch die bewusste Abgabe einer Scheinmeldung verhindert. Aus seinem ersten Asylverfahren liegt eine gegen ihn verfügte rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Wie oben ausführlich dargelegt senken im gegenständlichen Fall die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nicht, sondern erhöhen diese vielmehr massiv. Dies insbesondere, weil die betroffenen Personen den Beschwerdeführer dabei unterstützten, die österreichische Rechtsordnung zu unterlaufen, und insbesondere die angebliche Lebensgefährtin selbst seit Monaten über keine Meldeadresse mehr verfügt.

Im gegenständlichen Fall sind damit jedenfalls die Ziffern 2 und 3 des § 76 FPG erfüllt. Hinsichtlich Ziffer 9 ergibt sich keine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet, sondern erhöhen die bezeichneten Personen vielmehr das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) dem behördlichen Zugriff entziehen würde.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine besonders hohe Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen (insbesondere hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Bezugspersonen) ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers

4.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers damit, dass § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden sei, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.

4.2. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum

3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).

4.3. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtswegiger Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Abfassung einer Beschwerde für einen Beschwerdeführer in Asyl- oder Schubhaftverfahren nur durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen können sollte, zumal dies durchaus im Aufgabenbereich eines amtlich bestellten Rechtsberaters liegt.

Festzuhalten ist allerdings, die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig.

4.4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.

Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 25. GP 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."

Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."

Wenn auch § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien (RV 582 BlgNR 25. GP 10) in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst.

Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.

4.5. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 52 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung in den Fällen des vierten Satzes andererseits:

Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers."

Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des § 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 in Geltung gestanden habende Art. 13 Abs. 4 RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Art. 15 Abs. 3-6 RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Art. 53 RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang III RL 2013/32/EU entspricht Art. 15 Abs. 1 RL 2005/85/EG Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU.

Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch § 52 Abs. 2 BFA-VG umgesetzten Richtlinien.

4.6. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur").

Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de recours visées au chapitre V. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience".

Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeal procedures provided by Chaper V. It shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 20 Abs. 1 RL 2013/33/EU).

Vor diesem Hintergrundkann dem Unionsrechtssetzer nicht zugesonnen warden, er habe in Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU, Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU und Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht den gleichen Gewährleistungsumfang vorgesehen.

Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch § 52 Abs. 2 BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung der Begriffe "Vertretung" einerseits und "Teilnahme" (an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers) andererseits im Rahmen der unionsrechtlichen Ermächtigung in den Fällen des zweiten Satzes im Gegensatz zu den Fällen des vierten Satzes einen über die vom Unionsrecht statuierten Mindesterfordernisse hinausgehenden Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

4.7. Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte, der auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen gehabt hätte, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet ist.

Daher liegen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU oder Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vor.

4.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem jüngst zu dieser Frage ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, im Übrigen nicht zu entnehmen ist, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde zudem auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner in Österreich lebenden Bezugspersonen fast durchgehend in den letzten zweieinhalb Jahren ohne Meldeadresse im Bundesgebiet aufhältig gewesen und der "Schwarzarbeit" nachgegangen ist sowie wiederholt Ladungen ignorierte und sogar eine bewusste Scheinmeldung abgab.

Aus der Aktenlage - insbesondere den amtsärztlichen Schreiben vom 22.11.2015 und 23.11.2015 - haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere hat er gegenüber dem Dialogarzt jegliche Suizidgedanken glaubhaft widerrufen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die zwischenzeitlich aufgeworfene Rechtsfrage des Anspruchs bzw. der Versagung auf einen Verfahrenshelfer bei bereits vertretenen Beschwerdeführern ist wie oben dargelegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.