BVwG W131 1425651-1

W131 1425651-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Diskriminierung, Korruption,<br/>subsidiärer Schutz, unmenschliche Behandlung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zurückziehung

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BVwG W131 1425651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1425651.1.00

Spruch

W131 1425651-1/20E

Schriftliche Ausfertigung der am 11.12.2015 verkündeten Entscheidungen:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.03.2012, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 und fortgesetzt am 11.12.2015

A)

I. beschlossen: Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids wegen diesbezüglicher Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird in gleichzeitiger Aufhebung des Spruchpunkts

III. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer, Herrn XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

2. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, Herrn

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.12.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Dezember 2011 nach Österreich ein.

Er gab bei seiner Erstbefragung am 05.12.2011 am Fluhafen Wien an, aus Guinea zu stammen, am XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Peule angehörig sowie muslimischen Glaubens zu sein. Er habe politische Probleme, weil er mit anderen Burschen Steine gegen die Volksgruppe der Malinke geworfen habe. Er befürchte seine Tötung.

2. Der Bf wurde schließlich am 22.02.2012 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dort gab er insb wiederum ethnische Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen an, insb wiederum zwischen den Peule und den Malinke.

3. Datiert mit 15.03.2012 erging der Bescheid des Bundesasylamts zur Aktenzahl XXXX , mit dem der Antrag des Bf auf Asyl bzw subsidiären Schutz abgewiesen und der Bf gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde.

4. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde selbige im März 2012 an den AsylGH vorgelegt. Im Gefolge der Funktionsnachfolge des BVwG in die Zuständigkeiten des AsylGH per 01.01.2014 wurde auch die hier gegenständliche Beschwerde des Bf vorerst zwei anderen Gerichtsabteilungen des BVwG zugewiesen, bevor diese Beschwerdesache gemäß Geschäftsverteilung des BVwG im Jahr 2015 im Wege einer Präsidialentscheidung endgültig an die hier erkennende Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

5. Nach Recherchen zum Herkunftsstaat wurde am 20.11.2015 eine erste Verhandlung zur Beschwerde des Bf anberaumt und durchgeführt, die in den hier interessierenden Teilen wie nachstehend ersichtlich verlief (R = Richter; RB = Rechtsberaterin):

[...]

R befragt Bf, ob er psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden Ver-handlung zu folgen; dies wird bejaht.

Bf: Ich bin in der Lage der Verhandlung zu folgen, habe aber Schmerzen an der Schulter.

R befragt Bf, ob er D gut verstehen; dies wird bejaht.

Bf: Wenn Sie langsam sprechen, verstehe ich Sie sehr gut.

R weist Bf auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Bf wird aufgefordert, nur wahr-heitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entschei-dungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinge-wiesen und, dass auch eine mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berück-sichtigen ist.

Weiters wird der Bf über die Gründe für eine Aussageverweigerung gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG iVm § 17 VwGVG belehrt.

Bf: Ich werde die Antworten nicht verweigern. Was ich weiß, werde ich Ihnen sagen.

R fragt Bf, ob er noch etwas vorlegen möchte. Dies wird bejaht.

Folgende Dokumente werden vorgelegt und in Kopien zum Akt genommen:

Der Bf legt einen Spielerpass des ÖFB, ein Schreiben des Sportvereins XXXX Linz samt Beilagen, einen Kompetenznachweis über erworbene Qualifikationen im Laufe des Basisbildungslehrganges samt Beilagen und weiters ein Schreiben über die Bestätigung eines Kursbesuches, sowie medizinische Unterlagen zum Nachweis gesundheitlicher Probleme an der Schulter vor, wobei der Bf angibt, auch im Magen und Bauch gesundheitliche Probleme zu haben. Momentan kann ich essen und trinken.

Die Verhandlung wird nunmehr kurz zur Anfertigung von Kopien der vorgelegten Dokumente um 14:08 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:28 fortgesetzt. Die Originale werden rückgefolgt. Die Kopien als Sammelbeilage A zu NS genommen.

R: Sind Ihnen die Länderberichte und das Schreiben der Österreichischen Botschaft betreffend Guinea bekannt?

Bf: Ich habe sie gelesen und habe sie mit, aber ich habe nicht alles.

R: Die RB bestätigt, dass sie die Länderberichte und die Antwort der Botschaft auf die Anfrage des Gerichts erhalten hat.

R: Ist das, was in den Länderberichten und im Schreiben der Botschaft vom 27.10.2015 geschrieben steht vollständig oder teilweise richtig oder falsch?

Bf: Es gibt etwas das korrekt ist, aber auch manches, das nicht stimmt.

R: Können Sie konkretisieren, was nicht stimmt?

Bf: Ich habe darin etwas gelesen, was mich sehr berührt, wenn ich so etwas Derartiges lese.

R: Der Bf wird nochmals ersucht zu sagen, was seines Erachtens an den Länderberichten falsch ist?

Bf: Ich möchte das erklären. Das was hier über die Regierung von Guinea steht ist nicht richtig.

R: Können Sie das konkretisieren bzw. genauer sagen?

Bf: Das Problem in Guinea besteht zwischen den Peuhl, Malinke, Soussou und Forestier.

R: Warum, welches Problem genau ist das?

Bf: Seit XXXX Präsident war. Er war 24 Jahre lang an der Macht. Er ist verstorben. Nach dem Tod von XXXX kam XXXX an die Macht.

R: Was war dann?

Bf: Er hat auch begonnen, die Peuhl zu töten. Ich frage mich warum die Malinke, Soussou und Forestier gegen die Peuhl sind. Sie sind alle gegen die Peuhl. Am 28. September 2009 fand ein Massaker im Stadion statt. 150 Leute kamen dabei ums Leben. In Wirklichkeit sind aber viel mehr dabei gestorben. Es hat nicht gestimmt, dass nur 150 Leute gestorben sind. XXXX war ein Malinke, Camara ist Forestier. Damals hatte XXXX XXXX die Macht. Ich frage mich, warum die Peuhl nicht die Macht haben können. Ich frage mich, warum die Peuhl kein Recht haben in diesem Land zu leben.

R: Ich verweise auf das Schreiben der Botschaft von Österreich. Ist der Inhalt dieses Schreibens richtig oder falsch?

Bf: Es liegt an der Justiz von Guinea. Warum sind da nur die Malinke und die Forestier oder die Soussou drinnen.

R: Nochmals. Was ist am Schreiben der Botschaft richtig und was ist falsch?

Bf: Das was ich gelesen habe. Ich bin nicht damit einverstanden, dass sie gesagt haben, dass nur 150 Personen damals umgekommen sind.

R: Können Sie nochmals die Gründe zusammenfassen, warum Sie Guinea verlassen haben?

Bf: Ich kann Ihnen das erklären. Wir hatten ein Team in Guinea, eine Fußballmannschaft. Unsere Mannschaft heißt XXXX . Wir waren die dritten in der Meisterschaft von Guinea. Im Oktober 2011 fand ein Spiel in XXXX statt, aber wir lebten nicht dort, wir sind dorthin gefahren. Wir sind nach XXXX gefahren, um dort das Meisterschaftsspiel zu machen. Ich habe ein Zimmer genommen in einem Stadtviertel, das ein Malinke-Stadtviertel war, aber das wusste ich damals nicht. Als ich nach Hause zurückkam, hatte ich Angst. Ich bin in der Nacht zurückgekommen und habe mich schlafen gelegt. Am nächsten Tag bin ich morgens aufgewacht und habe Leute gesehen mit Messern, mit Steinen, die in Richtung meines Hauses kamen. Sobald ich das gesehen habe, habe ich mich gefragt, warum diese Leute zu meinem Haus kommen. Ich wusste, dass sie verstanden hatten, dass ich ein Peuhl bin. Ich bin aus diesem Stadtviertel davongerannt. Die Militärs kamen dorthin. Ich wusste, dass die Malinke mich töten wollten. Ich habe mich die ganze Zeit außerhalb versteckt. Mein Bruder XXXX hatte denselben Vater wie ich, aber nicht dieselbe Mutter. Ich habe ihm den Fall erklärt. XXXX hat nichts gesagt, deshalb dachte ich mir, dass er ein Komplize der Malinke wäre. Ich habe ihm 10 Minuten lang alles erklärt, dann bin ich weggegangen. Dann bin ich zu einer anderen Person gegangen, ich konnte dort nicht bleiben. Die Person hieß XXXX . Er ist ein Taxifahrer. Bei ihm blieb ich 3 Wochen lang. Während dieser 3 Wochen tat ich nichts. Ich habe nicht gespielt. Ich habe gewusst, dass Leute nach mir suchen. Vier Mitglieder meiner Mannschaft wurden getötet, namens XXXX . Der Mann, der mir geholfen hat hier herzukommen. Ich wusste nicht einmal, dass er mir helfen wollte, hier herzukommen. Es gab ein Plakat mit Fotos und mein Foto war auch dabei, es waren Kreuze auf allen Fotos von Leuten, die getötet wurden, bei meinem Foto war kein Kreuz. Unter meinem Foto stand, dass ich gesucht werde und dass ich getötet werden soll. Jemand hat in Guinea einen Pass für mich ausstellen lassen, ich wusste aber nicht, dass er mir einen Pass ausstellen würde. Er hat mir erklärt, dass er mein Foto gesehen hätte. Der Mann heißt XXXX . Er hat mir nicht gesagt, wohin ich reisen würde, er hat mir auch sonst nichts gesagt. Wir sind zum Flughafen gekommen, er hat mich dort in einem Restaurant zurückgelassen. Ich wusste nicht in welchem Land ich war und habe die ganze Nacht dort gewartet bis zum nächsten Morgen um 11:00 Uhr. Dann hat mich die Polizei dort abgeholt, ohne zu Essen, ohne zu Trinken. Die Polizei hat mir dann etwas zu Essen und zu trinken gegeben, das war am Flughafen. Am Flughafen blieb ich 4 Tage in einem kleinen Zimmer. Dann wurde ich nach Traiskirchen gebracht. Dort blieb ich fast 2 Monate. Dann wurde ich nach Linz überstellt.

R: Warum hat XXXX für Sie die Ausreise organisiert?

Bf: Das war seine Idee. Ich wollte bei meiner Mutter bleiben, wollte zu meiner Mutter zurückkehren. Ich bin nur deswegen nicht zurückgekehrt, weil ich kein Geld hatte.

R: Warum hat XXXX das gemacht?

Bf: Er hat gesagt, als er das Foto gesehen hat und das Problem, dass man mich töten wollte.

R: Wer hat die Ausreise bezahlt?

Bf: XXXX hat die Ausreise bezahlt. Ich hatte kein Geld, um etwas zu bezahlen.

R: Woher haben Sie XXXX gekannt?

Bf: Ich kenne XXXX schon seit meiner Kindheit im Dorf. Ich habe ihn im Haus von XXXX gesehen, dort habe ich ihn kennengelernt.

Um 15:15 Uhr wird die Befragung für eine kurze Internetrecherche unterbrochen.

Um 15:29 Uhr wird nach der Internetrecherche und einem Ausdruck betreffen Präsidenten XXXX XXXX die Verhandlung auf einen Zeitraum in 3 bis 4 Wochen erstreckt, da der Bf starke Schmerzen hat.

Um 15:30 Uhr wird kurz unterbrochen.

Um 15:38 Uhr wird sie fortgesetzt.

Festgehalten wird, dass die Verhandlung nunmehr auf 11.12.2015 von 13:30 Uhr bis 17:00 in einem noch bekannt zugebenden Verhandlungsaal erstreckt wird. Die Anwesenden werden Einladungen bzw. Ladungen erhalten.

Im Gefolge der Schmerzen des Bf wird auf eine Niederschriftsdurchsicht in der Verhandlung verzichtet und können die beigezogenen Personen § 14 AVG Einwendungen gegen die Niederschrift erheben.

Die Niederschrift wird nach Verhandlungsende abschriftlich an die beigezogenen Personen ausgefolgt werden, wobei bereits jetzt bekannt gegeben wird, dass in der fortgesetzten Verhandlung ein Internet Artikel betreffen XXXX XXXX verhandlungsgegenständlich sein wird.

6. Nach den am 20.11.2015 vorgebrachten bzw zu Tage getretenen gesundheitlichen Problemen des Bf wurde die Verhandlung am 11.12.2015 vor dem BVwG fortgesetzt, wobei dieser Verhandlung ein Sachverständiger zur Prüfung der Handlungsfähigkeit gemäß § 9 AVG beigezogen wurde. Die Verhandlung verlief am 11.12.2015, soweit hier interessierend, wie nachstehend ersichtlich:

R hält fest, dass nach dem gerichtlichen Wissensstand und nach den allgemeinen Gerichtserfahrungen ein amtlicher Sachverständiger nicht zur Verfügung gestanden wäre.

Festgehalten wird, dass Herr XXXX , der bereits im Verhandlungssaal anwesend ist, gerichtlich beeideter SV für Psychiatrie und Neurologie ist. Der SV wird befragt, ob er sich gegenüber dem Bf befangen fühle, dies wird verneint.

Der Bf wird durch die D befragt, ob er irgendwelche Befangenheitsgründe gegen den SV hat, dies wird verneint.

Sohin wird der SV mit Beschluss, OZ 17 des Gerichtsakts, zum SV zwecks Prüfung der Handlungsfähigkeit bestellt.

Nunmehr wird der Bf befragt, ob er sich heute gesund und verhandlungstauglich fühlt

Bf: Ja, es geht mir gut.

In weiterer Folge ersucht R die RB um Ausführungen, ob deren Erachtens für den Bf in Guinea eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohen würde.

RB: Vor 2 Wochen hat es Anschläge gegeben in Guinea. Da wurden wieder etliche Menschen getötet. Der Bf hat ein Foto am Handy, er kann das zeigen.

Bf zeigt nunmehr ein Foto von seinem Handy vor, welches getötete bzw. blutüberströmte Menschen zeigt.

R an Bf: Welchen Hintergrund haben diese Fotos, bzw. was liegt diesen Fotos zu Grunde?

Bf: Den Mann, den das Foto zeigt, kannte ich. Er spielte in unserer Mannschaft in Guinea. Als ich noch dort war, hat er in eine andere Mannschaft gewechselt. Diese Mannschaft heißt XXXX . Sie sind nach XXXX gefahren, um dort zu spielen. Sie haben die Meisterschaft in Guinea gewonnen und sie haben die Person dort gefunden, wo sie wohnte, weil sie nicht in XXXX wohnte, sondern in XXXX . Sie haben die ganze Mannschaft getötet, auch den Schiedsrichter. Der Schiedsrichter war ein Susu, sie haben ihn geschlagen, er ist im Krankenhaus. Das hat in den letzten 14 Tagen stattgefunden.

R: Gibt es hier Internetberichte über diesen Vorfall?

Bf: Ein Pheul, der dabei war, hat mir das Foto geschickt. Er hat im Facebook darüber geschrieben.

R verweist auf die Länderberichte zu Guinea, Stand 25.03.2015 und weiters auf die Auskunft der Botschaft. Dementsprechend ist nach den Länderberichten unstrittig, dass Guinea als durchwegs sehr korrupt im Bereich der Justiz- und Sicherheitsverwaltung zu beurteilen ist. Formal existiert in Guinea nach den Länderberichten noch die Todesstrafe. Entsprechend den Länderberichten und der Botschaftsauskunft bestehen ethnische Spannungen in Guinea, wobei der Stamm der Pheul sich offenbar regelmäßig einer Koalition von Personen aus anderen Ethnien (Malinke, Soussou und Forestier) gegenüber sehen dürfte.

R an Bf: Sind Sie muslimischen Glaubens?

Bf: Ja, ich bin Moslem, ich bin Sunnit. Nein, ich bin kein Sunnit, ich bin nur Moslem.

R an Bf: Welcher Stamm hat in Guinea die Macht?

Bf: Alle 4 Stämme haben in Guinea die Macht, Malinke, Soussou und Forestier. Die drei letzteren haben immer den Präsidenten in Guinea gestellt.

R an Bf: Ist es richtig, dass es in Guinea Spannungen zwischen den vier Stämmen gibt?

Bf: Es gibt Spannungen zwischen den 4.

Es richtet der R nunmehr verschiedene Fragen an den SV:

1. Liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vor?

2. Ist der Beschwerdeführer geschäftsfähig und damit handlungsfähig iSd § 9 AVG?

3. Ist der Beschwerdeführer nach der Beurteilung des SV in der Lage, an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen und ist er damit einvernahmefähig? Ist der Beschwerdeführer in der Lage, das Erlebte wiederzugeben? Ist der Beschwerdeführer in der Lage, gleichbleibende Angaben zu machen?

Die Verhandlung wird um 14:11 Uhr für 10 Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:26 Uhr fortgesetzt.

Gutachten des SV: Der SV gibt nach kurzer psychiatrischer

Exploration und neurologischer Untersuchung folgenden Befund an:

Der Untersuchte ist persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Die Sprache ist klar. Der Sprach- und Gedankengang ist kohärent und zielführend. Inhaltlich und formal keine Auffälligkeiten. Die Gedächtnisleistungen zeigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen sind entsprechend. Die Intelligenzleistungen scheinen bei einfach strukturierter Persönlichkeit und niedrigem Bildungsniveau ausreichend. Es gelingt dem Untersuchten mit Rechtschreibfehlern selbstständig Sätze auf Französisch zu schreiben. Das Lesen gelingt fehlerfrei. Das mathematische Verständnis betreffend einfache Rechenaufgaben ist gegeben. Kritikfähigkeit und Überblicksgewinnung ist ausreichend. Die Stimmung wirkt normal. Der Affekt adäquat. Die Befindlichkeit wird als leicht negativ getönt im Zusammenhang mit einer Erkrankung der Mutter und Problemen, die er in Guinea hatte getönt dargestellt. Die Affizierbarkeit und affektive Resonanz ist in allen Bereichen ausreichend gegeben. Antrieb, motorische Reaktionsfähigkeit scheinen ungestört. Situatives Verhalten adäquat ruhig angepasst. Psychomotorik entsprechend. Der Schlaf wird als schlecht mit starker Traumtätigkeit beschrieben. Neurologisch fand sich in allen Qualitäten ein unauffälliger Befund. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich beim Untersuchten keine krankheitswertige psychische Störung oder Geisteskrankheit oder geistige Behinderung in einem Ausmaß feststellen lässt, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist der Untersuchte aus psychiatrischer und neurologischer Sicht in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen und er ist auch als verhandlungsfähig zu bezeichnen. Es ist auch keine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit ersichtlich.

R bedankt sich für die Gutachtenserstellung und teilt dem Bf mit, dass der SV festgestellt hat, dass er handlungs - und verhandlungsfähig ist.

R fragt den Bf, ob ihm von der RB der Unterschied zwischen dem Asylstatus gem.§ 3 und dem Status des subsidiären Aufenthaltsrecht gem. § 8 AsylG bereits verständlich erklärt worden ist?

Bf: Sie hat es mir erklärt.

R an Bf: Sie werden nunmehr nach einer entsprechenden Andeutung der RB ersucht, kurz nochmals mit der RB Rücksprache zu halten, ob Sie die Beschwerde im Punkt des § 3 aufrechterhalten oder aber allenfalls zurückziehen.

Festgehalten wird, dass der SV, Herr XXXX um 14:50 Uhr den Verhandlungssaal verlässt und dabei bereits seine Gebührennote an Frau XXXX zur Weiterleitung überreicht.

R fragt nunmehr den Bf, was die Beratung mit seiner RB ergeben hat?

Bf gibt unter Zuhilfenahme der RB an, dass er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (betreffend Asylstatus) zurückzieht und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. ausdrücklich aufrechterhält.

Sohin verkündet der Richter den Beschluss auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids. Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Zurückziehung einer Beschwerde das Beschwerdeverfahren ausdrücklich einzustellen. Eine nähere Begründung erfolgt in der schriftlichen Ausfertigung.

Um 14:55 Uhr wird die Verhandlung kurz unterbrochen.

Um 15:10 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

Das Ermittlungsverfahren wird geschlossen.

Nunmehr wird im Verhandlungssaal die Entscheidung verkündet, die als Beilage A zum Protokoll ersichtlich ist, wobei die Beilage A einen integrierenden Niederschriftsbestandteil bildet.

Das verkündete Erkenntnis ist als Bestandteil der Verhandlungsschrift wie folgt dokumentiert:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrechte Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GUINEA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 15.03.2012, Aktenzahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird in gleichzeitiger Aufhebung des Spruchpunkts

III. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 8 Abs1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer, Herrn XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, Herrn

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.12.2016 erteilt.

B) Die Revision gegen die vorstehenden Aussprüche ist gemäß Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr nach Guinea nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eine reale Gefahr einer unmenschlichen bzw erniedrigenden Behandlung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und der erkennbaren Zustände in Guinea, mitunter sogar Lebensgefahr.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erschien damit unter Berücksichtigung der sonstigen österreichischen Spruchpraxis zu § 8 AsylG zB iZm Afghanistan iVm den völkerrechtlichen, supranantionalen und nationalen Rechtsgrundlagen insb auch iZm dem Verfassungsrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander im vorliegenden Fall bei der entsprechenden Einzelfallbetrachtung gleichfalls geboten.

Es wird dazu auf die verwerteten Länderfeststellungen, und auf die eingeholte Botschaftsauskunft und auf das Verhandlungsgeschehen hingewiesen.

Das BfA hat von seinen Mitwirkungsmöglichkeiten im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG insb unter Berücksichtigung des § 18 VwGVG nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, dass dadurch das subjektive Recht des Bf auf die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als nicht zustehend bewertet werden könnte.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf dem Umstand, dass sich die Entscheidung zu § 8 AsylG 2005 auf gerichtlichen Tatsacheneinschätzungen im Rahmen gesicherter Rsp beruht.

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